Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Dez. 2017 - 20 Ws 309/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen zu Ziffer 3 und 4 des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.07.2017 in der Fassung der teilweisen Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 15.08.2017 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilte den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Seine dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 28.07.2017 als unbegründet. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und beauflagte den Verurteilten, an die Landesbezirkskasse € 1.500 in monatlichen Raten zu je € 100 zu zahlen. Ferner wies die Kammer den in Polen wohnhaften Verurteilten an, jeglichen Wohnsitzwechsel dem Gericht vorab mitzuteilen und für den Zeitraum von drei Jahren ab Urteilsrechtskraft das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu betreten.
- 2
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision und für den Fall ihrer Verwerfung zugleich gegen den Bewährungsbeschluss, ausweislich der Begründung beschränkt auf die darin erteilten Weisungen, Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hin hat das Landgericht im Wege der teilweisen Abhilfe das Betretungsverbot durch die Weisung ersetzt, sich im Falle der Einreise unverzüglich bei dem für die Bewährungsüberwachung zuständigen Amtsgericht zu melden.
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Gegen diesen geänderten Bewährungsbeschluss hat der Angeklagte erneut und diesmal bedingungslos Beschwerde eingelegt.
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Die Revision des Angeklagten hat der Senat mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
II.
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Die gemäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Verurteilten, über die gemäß § 305a Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht zu befinden war, hat Erfolg.
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Gemäß § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, dass eine der in dem nach § 268a Abs. 1 StPO ergangenen Bewährungsbeschluss nach § 56a bis § 56d StGB getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das untere Gericht oder eine eigene Ermessensentscheidung sind dem Beschwerdegericht hingegen von Gesetzes wegen verwehrt.
- 7
Eine Bewährungsweisung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Tatgericht eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Mai 2014 - 2 Ws 704/13 -, Rn. 29, juris). Gesetzwidrig ist eine Weisung ferner dann, wenn sie einen unzulässigen Zweck verfolgt (OLG Nürnberg, a.a.O.). So ist es hier.
- 8
Bewährungsweisungen dienen - anders als Bewährungsauflagen - nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen vielmehr die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten dabei zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter. Weisungen dürfen daher lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren (BGH, Beschluss vom 07. Oktober 2014 - 1 StR 426/14 -, juris).
1.
- 9
Gemessen daran ist die Weisung, sich im Falle der Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich bei dem für die Bewährungsüberwachung zuständigen Amtsgericht zu melden (Ziff. 4 des neugefassten Bewährungsbeschlusses), gesetzwidrig.
- 10
Der dahinter stehenden - fraglichen - Erwartung, der Verurteilte werde, weil er sich bei jeder Einreise in das Bundesgebiet zunächst bei dem für die Bewährungsüberwachung zuständigen Amtsgericht melden müsse, jedenfalls im Inland keine weiteren Straftaten mehr begehen, weil er dort unter gerichtlicher Beobachtung steht, liegen ersichtlich generalpräventive Zwecke zugrunde. Eigentliches Ziel dieser Weisung ist nicht eine Hilfestellung für den Verurteilten, sondern der Schutz der inländischen Bevölkerung vor neuerlichen Straftaten durch ihn, indem ihm, wiewohl er als EU-Bürger Freizügigkeit nach Art. 45 Abs. 1 GR-Charta genießt, eine unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet untersagt werden soll. Er soll durch dieses Erschwernis nach Möglichkeit von einer Einreise abgehalten werden. Die Weisung gerät damit faktisch in die Nähe eines Einreiseverbots, wie es vom Landgericht zunächst auch ausgesprochen worden war.
- 11
Bewährungsweisungen gegenüber einem Ausländer, unverzüglich aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und nicht mehr einzureisen, sind jedoch in der Regel unzulässig. Ob etwas anderes gilt, wenn festgestellt werden kann, dass ein Verurteilter wiederholt nur deshalb nach Deutschland eingereist ist, um hier Straftaten zu begehen (LG Dresden, Beschluss vom 09. März 2007 - 3 Qs 36/07 -, Rn. 4, juris; LG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2003 - 511 Qs 118/03 -, Rn. 11, juris), kann vorliegend dahinstehen, denn derartige Feststellungen hat das Landgericht vorliegend nicht getroffen.
- 12
Eingriffe in die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, die im Ergebnis einem Einreiseverbot gleichkommen, sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 FreizügG/EU in der Fassung vom 21.1.2013 und in dem dort dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren möglich, wobei allein die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für eine solche Entscheidung nicht genügt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Für eine Bewährungsweisung nach § 56c StGB, die auf ein ausländerrechtliches Einreiseverbot hinausläuft, ist deshalb kein Raum, denn sie liefe auf eine Umgehung der genannten ausländerrechtlichen Bestimmung, die dies gerade nicht zulässt, hinaus (a.A. für Ausweisungen offenbar OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 2 Ws 243/09 -, Rn. 13, juris).
2.
- 13
Das gilt auch für die jedenfalls nicht unter § 56c Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 StGB fallende Weisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht vorab mitzuteilen (Ziff. 3 des Bewährungsbeschlusses). Eine solche Weisung ist nur gesetzmäßig, wenn damit der Zweck verfolgt wird, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten positiv Einfluss nehmen zu können (BGH, a.a.O.). Das wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 Ws 44/08 -, Rn. 5, juris). Einen solchen Ausnahmefall vermag der Senat vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wurde. Hier soll mit der Anweisung, jeden Wohnungswechsel mitzuteilen, ersichtlich nur bewirkt werden, dass der Verurteilte während des Laufes der Bewährungszeit für das Gericht erreichbar ist, sollte es zu Auflagen- oder Weisungsverstößen kommen, die eine Reaktion erfordern.
III.
- 14
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
- 1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, - 2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder - 5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
- 1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder - 2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
- 1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, - 2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder - 5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
- 1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder - 2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.