Oberlandesgericht Rostock Urteil, 13. Nov. 2018 - 14 U XV 10/17

published on 13/11/2018 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 13. Nov. 2018 - 14 U XV 10/17
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.10.2017, Az. 19 XV 5/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass eine Zusatzvereinbarung zum Landpachtvertrag, welche die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder neuen Pächter vorsieht, unwirksam ist.

2

Die Parteien schlossen am 22.04./02.05.2013 einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2015. Eine Klausel über die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Beendigung des Pachtverhältnisses enthielt der ursprüngliche Vertrag nicht. Am 03.07.2014 unterschrieben beide Parteien eine „Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag“. Darin heißt es u. a.:

3

„... Mit Hinblick auf die neu zu verteilenden Prämienrechte ab 2015 sind Rechte, die der Pächter aufgrund der Bewirtschaftung der Pachtfläche unentgeltlich erwirbt, bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter oder eine dritte von ihm benannte Person unentgeltlich zu übertragen. ...“

4

Die Hoffnung der Klägerin, dass das beklagte Land den Landpachtvertrag verlängerte, erfüllte sich nicht. Vielmehr kamen auf eine Ausschreibung des beklagten Landes zwei Landwirte aus Schleswig-Holstein zum Zuge.

5

Nach Beendigung des Landpachtvertrages verlangte das beklagte Land von der Klägerin die Übertragung der Zahlungsansprüche. Die Klägerin übertrug die Ansprüche nur unter Vorbehalt, weil sie der Ansicht ist, dass die Zusatzvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

6

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die Zusatzvereinbarung sei nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Derartige Übertragungsklauseln seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, dass sie die Zusatzvereinbarung unterzeichnet habe, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Die Klausel sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Landpachtvertrag. Der Umstand, dass die Klägerin auf eine Verlängerung des Landpachtvertrages vertraut habe, führe ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin.

7

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint habe. Die Unwirksamkeit ergebe sich schon aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weiche von den Grundsätzen des dispositiven Rechts ab, weil gemäß § 596 BGB die Zahlungsansprüche bei dem Pächter verblieben. Das Amtsgericht habe nicht bedacht, dass die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zu erheblichen finanziellen Nachteilen geführt habe. So hätten die Zahlungsansprüche seinerzeit einen Wert von 45.000,00 EUR gehabt. Zu Unrecht wähne sich das Amtsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem Amtsgericht sei zwar zuzugeben, dass danach eine Übertragungsverpflichtung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam begründet werden könnte. Das gelte jedoch nur, wenn die fragliche Klausel die betriebsinternen Anteile der Prämie von der Übertragung ausnehme. Eine solche Regelung enthalte die streitgegenständliche Klausel jedoch nicht.

8

Die fragliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu sehen. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung hätte die Gewährung der Subvention an die Fläche angeknüpft, die Prämienrechte seien daher nach Pachtende an den Verpächter auch ohne entsprechende Vereinbarung zurückgefallen. Das habe sich mit dem Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung geändert, ab diesem Zeitpunkt seien die Zahlungsansprüche bei Pachtende bei dem Pächter verblieben. Um diesen Nachteil des Verpächters zu kompensieren, habe der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder neuen Pächter vorzusehen. Dieser Gesichtspunkt gelte nicht für die neuen ab 2015 ausgegebenen Zahlungsansprüche.

9

Ferner habe der Bundesgerichtshof die Angemessenheit der Klausel damit begründet, dass sie es dem Verpächter ermögliche, durch die Übertragung der Zahlungsansprüche auf den neuen Pächter den Pachtwechsel zu beschleunigen und zu vereinfachen. Auch dieser Gesichtspunkt greife nicht mehr, mittlerweile seien die Zahlungsansprüche frei handelbar, der Pächter könne sich fehlende Zahlungsansprüche auf dem Markt verschaffen. Eine Vermögenseinbuße bei Pachtwechsel habe der Verpächter daher nicht mehr zu vergegenwärtigen.

10

Entscheidend sei, dass das beklagte Land als Verpächterin zu keinem Zeitpunkt Inhaberin von Zahlungsansprüchen gewesen sei. Auch in der Ausschreibung der Flächen zur Verpachtung sei nicht die Rede davon gewesen, die neuen Pächter mit Zahlungsansprüchen auszustatten.

11

Ferner habe das beklagte Land treuwidrig gehandelt. Eine Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB sei schon bei der Wertung gem. § 307 BGB zu berücksichtigen. Für das beklagte Land erkennbar habe sich die Klägerin in der Erwartung auf die Zusatzvereinbarung eingelassen, dass das beklagte Land den Pachtvertrag verlängerte. Tatsächlich habe das beklagte Land schon seinerzeit bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, die Flächen auszuschreiben und anderweitig zu verpachten. Das Amtsgericht habe übersehen, dass das beklagte Land als öffentlich-rechtliche Körperschaft erhöhten Anforderungen an die Redlichkeit unterliege. Erschwerend komme hinzu, dass das beklagte Land gegen die eigenen Vergabegrundsätze verstoßen habe. Danach habe sich das beklagte Land verpflichtet, die Beschäftigung und Wertschöpfung im ländlichen Raum durch Tierproduktion zu fördern. Das stehe im Widerspruch zur Vergabe der Flächen an Landwirte in Schleswig-Holstein. Nach dem ausdrücklichen Wunsch des Subventionsgebers, der EU, sollten die Direktzahlungen den Betriebsinhabern zugutekommen.

12

Ohnehin sei die Zusatzvereinbarung gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. So bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, weil die Klägerin die Zusatzvereinbarung ohne Gegenleistung unterzeichnet habe. Ferner habe das beklagte Land die Zwangslage der Klägerin ausgenutzt, die auf eine Verlängerung des Landpachtverhältnisses und damit auf eine Gewogenheit des Verpächters angewiesen gewesen sei.

13

Schließlich habe das beklagte Land treuwidrig gehandelt. Die Klägerin habe nach der Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung darauf vertrauen dürfen, dass das beklagte Land den Landpachtvertrag verlängere.

14

Die Klägerin beantragt,

15

festzustellen, dass dem Beklagten aus § 10 der Zusatzvereinbarung vom 03.07.2014 zum Landpachtvertrag vom 22.04.2013/02.05.2013 (Anlage K 1 zur Klageschrift) kein Anspruch gegen die Klägerin auf Übertragung der der Klägerin im Jahre 2015 für die pachtgegenständlichen Grundstücke zugeteilten Zahlungsansprüche nach der VO (EG) 1307/2013 an den Beklagten oder einen vom Beklagten benannten Dritten zustand;

16

hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten aus § 10 der Zusatzvereinbarung vom 03.07.2014 zum Landpachtvertrag vom 22.04.2013/02.05.2013 (Anlage K 1 zur Klageschrift) kein Anspruch gegen die Klägerin auf unentgeltliche Übertragung der der Klägerin im Jahre 2015 für die pachtgegenständlichen Grundstücke zugeteilten Zahlungsansprüche nach der VO (EG) 1307/2013 an den Beklagten oder einen vom Beklagten benannten Dritten zustand.

17

Das beklagte Land beantragt,

18

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

19

Es verteidigt das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -. Die streitgegenständliche Klausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Das sei höchstrichterlich bestätigt für Zahlungsansprüche nach der EG-VO 1782/03. Für die neuen Zahlungsansprüche nach der EU-VO 1307/2013 gelte nichts anderes. Hier sei kein grundsätzlicher Systemwechsel erfolgt. Neu sei nur, dass Prämien für Junglandwirte und für die Einrichtung von „Greeningflächen“ vorgesehen seien. Diese Veränderungen wirkten sich hier jedoch nicht aus. Wie zuvor würden die Zahlungsansprüche immer noch auf der Grundlage der bewirtschafteten Fläche zugeteilt. Von einem Systemwechsel wie etwa beim Inkrafttreten der EU-VO 1782/03 könne keine Rede sein. Auch die neuen Zahlungsansprüche seien von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelt und dienten allein der Einkommensverbesserung der Landwirte. Entscheidend sei, dass die Zahlungsansprüche nach wie vor frei handelbar seien und damit die Übertragung - wie in der Klausel geschehen - rechtlich zulässig sei.

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin führe auch nicht die Unentgeltlichkeit der Übertragung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Pächterin. Die Klausel nehme ausdrücklich Bezug auf die neu zugeteilten Zahlungsansprüche nach der EU-VO 1307/2013. Diese habe die Klägerin unentgeltlich erhalten, deshalb spreche auch nichts gegen eine unentgeltliche Weiterübertragung auf den neuen Pächter. Die Zahlungsansprüche habe der alte Pächter nur durch den Landpachtvertrag erlangt. Ohne Übertragungsklausel müsse sich der neue Pächter die Zahlungsansprüche selbst verschaffen und wäre gegenüber der Klägerin benachteiligt. Insbesondere in der vorliegenden Konstellation sei die Klägerin nicht schutzbedürftig. Denn die Übertragungsverpflichtung sei nicht in dem ursprünglichen Landpachtvertrag enthalten gewesen, sondern sei nachträglich durch eine gesonderte Zusatzklausel verabredet, die zur Disposition der Klägerin gestanden habe. Die Klägerin hätte mithin die Übertragung ablehnen und dennoch die Flächen bis Pachtende bewirtschaften können. Ohnehin sei die Klägerin als Formkaufmann gem. § 310 Abs. 1 BGB weniger schutzbedürftig. Die Klägerin zähle nach ihrem Internetauftritt zu den größten und ältesten Arbeitgebern in der Region. Als solche sei es ihr bekannt gewesen, dass die Zahlungsansprüche Dreh- und Angelpunkt eines jeden Landpachtvertrages seien.

21

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Zusatzvereinbarung nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. § 138 Abs. 2 BGB finde hier keine Anwendung, weil § 307 BGB lex specialis sei, soweit es um die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehe. Abgesehen davon fehle es an der Zwangslage, insbesondere an einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen erheblichen Bedrängnis. Denn bei Abschluss der Vereinbarung habe die Klägerin noch 1 Jahr aufgrund des alten Landpachtvertrages weiter wirtschaften können. Ferner habe es die Klägerin unterlassen, die Unterzeichnung der Klausel von der Verlängerung des Landpachtvertrages abhängig zu machen. Dieses Versäumnis müsse sie sich selbst zuschreiben.

22

§ 242 BGB sei nicht einschlägig. Die Beklagte habe die Flächen ordnungsgemäß nach naturschutzfachlichen Kriterien ausgeschrieben. Die Bewertungsmatrix sei der Berufungsbegründung beigefügt. Danach hätten die Bewerber … und … aus Schleswig-Holstein vorne gelegen.

II.

23

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A

24

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Sollte die Klausel unwirksam oder nichtig sein, würden der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen. Die Klägerin macht geltend, dass sie die Zahlungsansprüche veräußert hätte, wenn sie diese nicht an die neuen Pächter übertragen hätte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht etwa wegen einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdn. 7 a). Zwar bestünde hier die Möglichkeit, dass die Klägerin ihren Schaden beziffert, indem sie darlegt, welche Erlöse sie bei der Veräußerung der Zahlungsansprüche erzielt hätte. Jedoch wird ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage bejaht, wenn schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rdn. 8). Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Parteien vorab darüber verständigt hätten, dass das beklagte Land Schadensersatz leiste, wenn die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Klausel rechtskräftig festgestellt sei. Soweit das beklagte Land erstinstanzlich moniert hat, dass es an der Unterschrift des Geschäftsführers Schöne der Klägerin unter der entsprechenden Vereinbarung (Anlage B 1, Bl. 37 d.A.) fehle, ist dies ohne Belang. Unstreitig haben sich die Parteien dahingehend geeinigt. Auf die Schriftform kommt es nicht an (vgl. dazu die Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 25.04.2017, Bl. 33 d. A.).

B

25

Haupt- und Hilfsantrag der Feststellungsklage sind jedoch unbegründet. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche aus der Zusatzvereinbarung vom 03.07.2014 (Anlage K 1, Bl. 18 d.A.).

1.

26

Die Klausel in der Zusatzvereinbarung ist nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

a)

27

Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So liegt es hier nicht. Insbesondere weicht die Klausel nicht von § 596 Abs. 1 BGB ab. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Der Anspruch auf eine Subvention ist nicht Gegenstand des Landpachtrechts des BGB. § 596 Abs. 1 BGB ist daher auf Subventionen, die wie die Zahlungsansprüche nicht die Bewirtschaftung der Pachtsache fördern sollen, sondern als eine Einkommensbeihilfe für Landwirte gedacht sind, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 -, Rdn. 24).

b)

28

Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt eine Unwirksamkeit der Klausel in Betracht, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Auch diese Bestimmung findet keine Anwendung, weil die in der Klausel begründete Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Ansprüche auf eine Subvention zu übertragen, die vertragswesentlichen Rechte des Pächters zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2 i. V. m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht berührt (BGH, a.a.O., Rdn. 27).

c)

29

Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht aus dem Auffangtatbestand für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten zu entscheiden. Dabei ist auf eine Abwägung der Interessen abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund stehen (BGH, a.a.O., Rdn. 29). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den bisherigen Pächter verpflichten, nach Pachtende Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung-(EG) 1782/2003, danach (EG) 73/2009, auf den neuen Pächter zu übertragen, nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Zahlungsansprüche auf der Grundlage der neuen und nunmehr gültigen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

aa)

30

Eine Übertragung der neuen Zahlungsansprüche ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Wirksamkeit einer Klausel, welche die Übertragung alter Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1782/2003, danach (EG) 73/2009, an den neuen Pächter vorsah, nur anzunehmen war, wenn von der Übertragung der betriebsindividuelle Anteil ausgenommen war (BGH, a. a. O., Rdn. 16 und 35). Danach war nur die teilweise Übertragung der Zahlungsansprüche an den neuen Pächter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. Diese Beschränkung ist in Wegfall geraten, weil die Zahlungsansprüche nach der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen betriebsindividuellen Betrag nicht mehr beinhalten. Damit ist der gesamte Zahlungsanspruch Gegenstand der Übertragung.

31

Das führt jedoch zu keiner unangemessenen Benachteiligung des weichenden Pächters. Der betriebsindividuelle Betrag war seinerzeit von der Übertragung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgenommen, weil er dem Vermögen des alten Pächters zugewiesen war (BGH, a.a.O., Rdn. 35). Die betriebsindividuellen Beträge richteten sich nämlich nach dem durchschnittlichen Prämienaufkommen im Referenzzeitraum 2002 - 2003 nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG a.F. bzw. der verfügbaren Milchquote (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.02.2018 - 4 U 111/17 Lw -, Rdn. 28). Mit dem Wegfall des betriebsindividuellen Betrags fehlt es an einer anteiligen Zuordnung des Zahlungsanspruchs zum Vermögen des alten Pächters. Damit kommt eine unangemessene Benachteiligung des alten Pächters durch die Verpflichtung zur Übertragung der gesamten Prämie nicht mehr in Betracht. Die Klägerin vergisst hier ohnehin, dass schon die alten Zahlungsansprüche ab 2013 keinen betriebsindividuellen Anteil mehr beinhalteten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfG i. d. F. vom 22.12.2011).

bb)

32

Ohne Erfolg gibt die Klägerin zu bedenken, dass die neuen Zahlungsansprüche nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU)1307/2013 frei handelbar seien. Das galt auch für die alten Zahlungsansprüche, wie sich aus Artikel 46 der Verordnung (EG) 1782/2003 ergibt. Nicht zu folgen vermag der Senat der Klägerin darin, dass dem Verpächter ohne eine Übertragungsklausel keine Nachteile entstünden, weil der neue Pächter Zahlungsansprüche auf dem Markt erwerben könne. Die Klägerin vergisst, dass der neue Pächter dafür finanzielle Mittel aufwenden muss. Er wird daher eine höhere Pacht zahlen, wenn der Verpächter ihn mit den notwendigen Zahlungsansprüchen ausstattet.

cc)

33

Es hilft der Klägerin nicht, wenn sie darauf verweist, dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1783/2003 das Recht, Ausgleichszahlungen zu beantragen, an die Fläche geknüpft war und deshalb nach Beendigung der Pacht mit der Fläche wieder zum Verpächter oder Nachfolgepächter gelangte. Die Klägerin zeigt nicht auf, wieso dieses Kompensationsinteresse der Verpächter durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Wegfall geraten sein sollte. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt eigene Zahlungsansprüche erlangt hat. Das war jedoch schon nach der alten Förderung so und rechtfertigt mithin keine andere rechtliche Beurteilung. Nach der Logik der Klägerin wäre es auch nicht zulässig, die Pflicht zur Übertragung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) 73/2009 an den neuen Pächter durch AGB zu regeln. Das wird - soweit ersichtlich - jedoch nirgends vertreten.

dd)

34

Hier hat sich die Klägerin zwar nachträglich ohne Gegenleistung zur Abtretung der Zahlungsansprüche verpflichtet. Jedoch benachteiligt es den alten Pächter jedenfalls nicht unangemessen, wenn er Zahlungsansprüche unentgeltlich abgeben muss, für die er selbst nichts aufgewendet hat (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 -, Rdn. 35). Von der Klausel profitiert neben dem Beklagten, der einen höheren Pachtzins erzielen kann , auch der neue Pächter, der die Zahlungsansprüche bei Bedarf auf den streitgegenständlichen Flächen aktivieren kann.

35

Ohne Erfolg hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.10.2018 zu bedenken gegeben, dass sie anders als bei einer Neuverpachtung, bei der sie Land zur Nutzung erhält, bei dem Abschluss der Zusatzvereinbarung keine Gegenleistung des Beklagten erhalten habe. Die Klägerin übersieht, dass ihre Verhandlungsposition bei dem Abschluss der Zusatzvereinbarung eine andere war. Der potentielle Pächter, der sich bei einer Neuverpachtung dem Wunsch des Verpächters nach Aufnahme einer Klausel, welche die Übertragung der Zahlungsansprüche vorsieht, verschließt, läuft Gefahr, dass der Vertrag nicht zustande kommt, weil andere Interessenten sich auf die Klausel einlassen und daher den Zuschlag erhalten. Anders verhält es sich bei der nachträglichen Einfügung einer solchen Klausel. Hier kann der Pächter ablehnen und dennoch den Pachtgegenstand bis zum Ende der Pachtzeit nutzen.

36

Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass das beklagte Land den Abschluss der Zusatzvereinbarung kurz vor Ablauf der Pachtzeit vorgeschlagen habe. Bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuell-generalisierende Betrachtung abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rdn. 39). Daher kann die Klägerin eine unangemessene Regelung auch nicht daraus herleiten, dass das beklagte Land trotz der Unterzeichnung der streitigen Klausel das Pachtverhältnis nicht verlängert hat. Denn auch hierbei handelt es sich um einen Einzelfall, der bei der Prüfung der Unangemessenheit außer Betracht zu bleiben hat.

ee)

37

Festzuhalten ist, dass die verpächterfreundliche höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf nachträglich vereinbarte Klauseln Anwendung findet, die eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU) 1307/2013 regeln. Denn es hat kein grundsätzlicher Systemwechsel stattgefunden (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rdn. 31). Im Vergleich zu den Verordnungen (EG) 1782/2003 und 73/2009 hat der Verordnungsgeber nicht etwas grundlegend Neues konzipiert, sondern nur eine Modifizierung bzw. geänderte Gewichtung der gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik vorgenommen. Nunmehr können Landwirte neben der auf den Zahlungsansprüchen beruhenden Basisprämie auch noch Prämien für Junglandwirte und für die Einrichtung von sogenannten Greeningflächen geltend machen. Ein Paradigmenwechsel im EU-Förderrecht ergibt sich hieraus jedoch nicht (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rdn. 34).

2.

38

Die Zusatzklausel ist auch nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dabei kann offen bleiben, ob § 138 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen neben den §§ 307 - 309 BGB Anwendung finden kann (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Sack/Fischinger [2017] BGB, § 138, Rdn. 38). Denn schon der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt. Diese Bestimmung setzt Verträge voraus, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, sei es zwischen den Parteien, sei es zugunsten Dritter (Staudinger/Sack/Fischinger, a.a.O., § 138 Rdn. 240). Nicht erfasst vom Wuchertatbestand sind dagegen unentgeltliche Geschäfte wie es etwa Bürgschaftsverpflichtungen sein können (Staudinger/Sack/Fischinger [2017], a. a. O., § 138 Rdn. 241). So liegt es hier. Hier war von vornherein eine unentgeltliche Vertragsänderung vorgesehen. Auf das Fehlen einer Gegenleistung der Beklagten kann sich die Klägerin mithin nicht berufen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, es könne nicht darauf ankommen, ob die Klägerin der Klausel unentgeltlich oder für einen symbolischen Betrag von einem Euro zugestimmt haben, hilft ihr das nicht. Entscheidend ist, dass für die Parteien erkennbar die Klausel keinen Austausch von Leistungen vorsieht.

39

Ohnehin fehlt es an der für die Erfüllung des Wuchertatbestandes vorausgesetzten Ausbeutung einer beim anderen Teil bestehenden Schwächesituation, wie es etwa bei einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, dem mangelnden Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners der Fall sein kann (Pldt./Ellenberger, BGB, 77. Auflg., § 138 Rn. 69 ff). Eine Zwangslage - die einzig in Betracht kommende Alternative - ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistungen besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen (Pldt./Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 79). Solche schweren Nachteile hat die Klägerin nicht dargetan. Dazu hätte die Klägerin näher zu ihrem Betrieb, der insgesamt zur Verfügung stehenden Fläche, ihrem Eigenlandanteil, den übrigen Pachtverträgen, insbesondere zu deren Laufzeit, vortragen müssen. Gegen einen drohenden schweren Nachteil spricht, dass die Klägerin nicht von der Möglichkeit des § 595 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Gebrauch gemacht hat. Danach kann der Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses über ein Grundstück mit einer Laufzeit bis zu 12 Jahren (§ 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB) verlangen, wenn er auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die vorgenannte Bestimmung findet auch auf juristische Personen wie die Klägerin Anwendung (Staudinger/Bleckwenn/von Jeinsen (2018) BGB § 595, Rn. 24).

3.

40

Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf § 242 BGB, insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor. So kann missbräuchliches Verhalten gegeben sein, wenn das Verhalten des Berechtigten (hier das beklagte Land) einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 56). Hier hat das beklagte Land schon keinen Vertrauenstatbestand begründet. Mündliche Zusagen behauptet die Klägerin nicht. Somit kommt allein der Umstand, ein Jahr vor Pachtende um Zustimmung zur Vertragsänderung zu bitten, als vertrauensbildende Maßnahme in Betracht. Das allein reicht jedoch nicht. Zunächst ist klarzustellen, dass die Parteien den Vertrag Anfang Mai 2013 abgeschlossen und die Zusatzklausel Anfang Juli 2014 unterschrieben haben. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass die Klägerin die Unterzeichnung der Klausel von einer Verlängerung des Pachtvertrages hätte abhängig machen können. Jedenfalls hätte der Geschäftsführer der Klägerin sich vor der Unterschrift unter die Klausel telefonisch nach den Aussichten für eine Vertragsverlängerung erkundigen können. Von diesen Möglichkeiten hat die Klägerin, Formkaufmann gemäß § 310 Abs. 1 BGB, keinen Gebrauch gemacht und sich auf die Zusatzklausel eingelassen. Daran muss sie sich festhalten lassen.

4.

41

Soweit die Klägerin rügt, das beklagte Land hätte gegen eigene Vergabegrundsätze verstoßen, hilft ihr das nicht. Zum einen hat die Klägerin Verstöße gegen die Bewertungsmatrix (Anlage BB 1) nicht dargetan. Ohnehin muss sich die Klägerin fragen lassen, wieso sie nicht gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Vergabe an andere Landwirte wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Vergaberichtlinien vorgegangen ist (vgl. dazu OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2015, Az.: 2 U 17/15 Lw, Rdn. 37, juris).Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung wie hier von dem beklagten Land eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrages veranstaltet, so wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, welches den Ausschreibenden u.a. verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten, und - hierzu äquivalent - den Teilnehmern ein subjektives Recht verschafft, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, welche zu einer Verletzung der vorgenannten Verfahrensregeln führen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 -, Rn. 9, juris). Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kommt es nicht darauf an, dass für das beklagte Land rechtlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen (vgl. dazu: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 40, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 17. August 2017 - 1 U 7/17 -, Rn. 21, juris). Daher kann dahinstehen, ob das beklagte Land die streitgegenständlichen Flächen - wie offensichtlich von der Klägerin gewünscht - nur für in Mecklenburg-Vorpommern ansässige Landwirte ausschreiben durfte.

C

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 56/07 Verkündet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 15/08 Verkündet am: 23. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist – unbeschadet der §§ 5b bis 5d – bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung des regionalen Zielwerts werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt.

(2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden

1.
die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und
2.
der jeweilige regionale Zielwert
in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.

(3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn

1.
bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2.
bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist
und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn

1.
er das Pachtverhältnis gekündigt hat,
2.
der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist,
3.
die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist,
4.
der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.

(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.

(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.

(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.

(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.

(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.