Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Dez. 2009 - 10 WF 248/09
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.11.2009, Az.: 15 F 86/09, wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, welcher sich der Senat anschließt, hat das Amtsgericht davon abgesehen, der Antragstellerin einen Rechtsanwalt beizuordnen. Da im isolierten Sorgerechtsverfahren (§ 111 Nr. 2 FamFG) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach dem bisherigen Recht war die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht an die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geknüpft (§ 14 FGG, § 121 Abs. 3 ZPO). Das zeigt, dass eine Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang nur in Ausnahmefällen zu erfolgen hat (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG Rn. 4). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 78 Abs. 2 FamFG. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann möglich sein, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig gelagert ist, dass es erforderlich erscheint, dem Betroffenen zur hinreichenden Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Gesetzgeber spricht in seiner Begründung hier von "engen Voraussetzungen" (BT-Drucks. 16/6308, S. 214). Aus alledem lässt sich herleiten, dass die Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 ZPO, wonach ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge stets die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen lässt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rn. 7 m.w.N.), nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG Rn. 4).
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Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes genüge getan wird (OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2009, Az.: 17 WF 131/09, Rn. 4 [zitiert nach juris]). Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt daher, dass eine Beiordnung auch gemäß § 78 Abs. 2 FamFG regelmäßig dann geboten sein wird, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9.11.2009, Az.: 2 WF 211/09, Rn. 7 [zitiert nach juris]). Dabei wird auf die Sach- und Rechtslage abzustellen sein, wie sie sich im Zeitpunkt des Beiordnungsantrages darstellt.
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Unter Berücksichtigung der obigen Kriterien kam eine Beiordnung nicht in Betracht. Festzuhalten ist, dass nach der Darstellung der Antragstellerin die Kindeseltern sich lange Zeit einig waren, dass die Kinder bei der Antragstellerin bleiben sollten. Der Senat übersieht nicht, dass der Kindesvater nach der Darstellung der Kindesmutter am 1.10.2009 von dieser Vereinbarung zunächst Abstand genommen hat. Jedoch haben beide Elternteile noch vor dem Beiordnungsantrag eine vorläufige Regelung über den Umgang getroffen. Schließlich kann - wie das Amtsgericht zu Recht betont - nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter das Amtsgericht zunächst ohne anwaltlichen Beistand angerufen hat. Festzuhalten ist, dass aus objektiver Sicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheinen lässt. Auch eine bemittelter Elternteil hätte hier keinen Anwalt aufgesucht.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine andere rechtliche Beurteilung nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen. Denn in diesen Verfahren steht nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214).
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Fraglich ist, ob auch subjektive Kriterien für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts von Gewicht sind (für eine Berücksichtigung OLG Celle, a.a.O., Rn. 4; anders die Gesetzesbegründung, wonach die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist [BT-Drucks. 16/6308, a.a.O.]). Diese Frage kann vorliegend offen bleiben. Nach Durchsicht der handschriftlichen Begründung des Sorgerechtsantrags durch die Antragstellerin hat der Senat keinen Zweifel, dass die offensichtlich schreibgewandte Antragstellerin vor Gericht in der Lage war, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten. Anders mag es sich bei den von den Oberlandesgerichten Zweibrücken und Celle (jeweils a.a.O.) zu behandelnden Fällen verhalten haben, in denen die beteiligten Kindeseltern teilweise einen Migrationshintergrund hatten.
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Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamFG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Familiensachen sind
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Ehesachen, - 2.
Kindschaftssachen, - 3.
Abstammungssachen, - 4.
Adoptionssachen, - 5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen, - 6.
Gewaltschutzsachen, - 7.
Versorgungsausgleichssachen, - 8.
Unterhaltssachen, - 9.
Güterrechtssachen, - 10.
sonstige Familiensachen, - 11.
Lebenspartnerschaftssachen.
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.