Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Jan. 2011 - 1 W 53/09

published on 17/01/2011 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Jan. 2011 - 1 W 53/09
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.05.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.07.2009 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe - rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - im Umfang des erweiterten Antrags vom 11.05.2009 sowie ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die im Bezirk des Landgerichts N. wohnhafte Klägerin macht vor dem Landgericht Neubrandenburg verschiedene Aufwendungserstattungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Treuhandverhältnis geltend. Hierfür begehrt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer in N. ansässigen und im dortigen Landgerichtsbezirk zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Ihren ersten Antrag vom 09.01.2009 hat sie mit weiterem Antrag vom 11.05.2009 hinsichtlich der Zinsen nach Zinsbeginn und -höhe erweitert.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem ursprünglichen Antrag teilweise entsprochen und ihn im Übrigen mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen. Außerdem hat es die Prozessbevollmächtigte der Klägerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet.

3

Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten "namens und in Vollmacht" der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin weiter um Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Einschränkung ersucht.

4

Das Rechtsmittel, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist erfolgreich.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1.

6

Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig.

a)

7

Die Notfrist von einem Monat (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nach der am 14.04.2009 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist eingehalten, da die Beschwerdeschrift am 13.05.2009 beim Landgericht einging.

b)

8

Die erforderliche Beschwer der Klägerin ist ebenfalls gegeben.

aa)

9

Dass es sich um eine sofortige Beschwerde der Klägerin und nicht etwa um eine solche ihrer Prozessbevollmächtigten handelt, ergibt sich aus der Formulierung in der Beschwerdeschrift:

10

"In dem Rechtsstreit (...)

 legen wir hiermit namens und in Vollmacht der Antragstellerin gegen den Beschluss (...) sofortige Beschwerde ein (...)"

bb)

11

Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, liegt die Beschwer der Klägerin auf der Hand (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 13).

cc)

12

Aber auch hinsichtlich der nach § 121 Abs. 3 ZPO eingeschränkten Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nach Ansicht des Senats - jedenfalls auch - die Partei selbst beschwerdeberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04, BGHZ 159, 376, juris Tz. 4 sowie Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37, juris Tz. 3; OLG Rostock - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 WF 196/08, JurBüro 2009, 97, juris Tz. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2000 - 9 WF 189/99 u.a., FamRZ 2000, 1385, juris Tz. 1; OVG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2008 - 4 So 75/08, NJW 2009, 1433, juris Tz. 2 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2008 - 4 WF 125/07, FamRZ 2008, 1355, juris Tz. 8; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rn. 14; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rn. 14; Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rn. 19; a.A. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2007 - 16 WF 40/07, FamRZ 2007, 1111, juris Tz. 2; jeweils m.w.N.).

13

So ist bereits eine formelle Beschwer der Partei gegeben, wenn ihrem Antrag - auf unbeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwaltes - nicht in vollem Umfang, sondern eben eingeschränkt - zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes - stattgegeben wird.

14

Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der beigeordnete Anwalt die Partei wegen der Kosten - insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder (VV 7003, 7005 zu § 2 Abs. 2 RVG) - in Anspruch nimmt, die wegen der eingeschränkten Beiordnung nicht von der Landeskasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 45 Abs. 1 RVG) erstattet werden. Dem steht - für die hier relevante Frage der Zulässigkeit der Beschwerde - nicht entgegen, dass der Anwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle der Beiordnung Ansprüche auf Vergütung - wozu auch Auslagen und damit Reisekosten gehören - nicht gegen die Partei geltend machen darf. So ist streitig, ob diese Forderungssperre auch für die von einer eingeschränkten PKH-Bewilligung betroffenen Reisekosten gilt (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - 10 WF 33/07, FamRZ 2008, 1767, juris Tz. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2001 - 10 WF 62/01, FamRZ 2001, 1157, juris Tz. 5; OLG Brandenburg, a.a.O.; Enders, JurBüro 2003, 225, 228; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2001 - 1 WF 180/01, OLGR 2002, 28, juris Tz. 3; Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn. 11; Musielak/Fischer, a.a.O., § 122 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden: allein die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Reisekosten beschwert den Mandanten. Zudem sind Vereinbarungen zwischen dem Anwalt und der Partei über die Tragung der Reisekosten durch diese denkbar. Dadurch wird zwar eine Verbindlichkeit nicht begründet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 RVG), eine gleichwohl erfolgte Zahlung kann aber u.U. nicht zurück gefordert werden (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RVG, vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 37). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Partei in vielen Fällen zur Übernahme der Reisekosten bereit erklären und diese auch - ggfs. durch einen Vorschuss - zahlen wird, weil sie sich davon Vorteile verspricht.

2.

15

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil das Landgericht die Prozesskostenhilfe, soweit es sie bewilligt hat, zu Unrecht nach § 121 Abs. 3 ZPO beschränkt (c)) und im Übrigen zu Unrecht abgelehnt hat (a)). Die Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen kein anderes Ergebnis (b)).

a)

16

Nach der im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 19) erscheint die beabsichtigte Klage insgesamt nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.

aa)

17

Hinsichtlich des geltend gemachten "Hauptsachebetrages" von 8.500,00 Euro hat das Landgericht zutreffend einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB angenommen.

bb)

18

Darüber hinaus ist es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aber auch durchaus möglich, dass sich die beabsichtigte Klage - ggfs. nach Durchführung einer Beweisaufnahme - auch hinsichtlich der weiter begehrten Zinsen, Zwangsvollstreckungs- und Rechtsverfolgungskosten aus § 280 BGB als begründet erweist. Dies genügt hier für die Annahme der Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 19 m.w.N.).

19

So ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin (Antragsschrift vom 09.01.2009; Beschwerdeschrift vom 11.05.2009 i.V.m. Anlage A 19), dass diese in dem Verfahren 2 O 129/07 LG Neuruppin, in dem sie selbst von Frau G. auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung von 8.500,00 Euro in Anspruch genommen worden war, mit Schriftsatz vom 24.05.2007 dem Antragsgegner den Streit verkündet hatte. Dies nimmt der Antragsgegner (Schriftsatz vom 27.05.2009) auch nicht in Abrede. Damit war ihm bekannt, dass die Antragstellerin für den Fall, dass die Forderung der Frau G. berechtigt sein sollte, von ihm Erstattung verlangt.

20

Die Antragstellerin hat zudem - insoweit bislang unbestritten - vorgetragen, sie habe erst im Lauf des Verfahrens 2 O 129/07 vor dem Landgericht Neuruppin erfahren, dass ihre Mutter von Frau G. den Betrag von 8.500,00 Euro entgegen genommen und dies quittiert habe. Darüber hinaus behauptet sie mit Beweisantritt unterlegt, der Antragsgegner habe dies bereits zuvor gewusst, weil er bei Unterzeichnung des Vorvertrages und bei Übergabe des Geldes jeweils anwesend gewesen sei - was der Antragsgegner bestreitet (Schriftsatz vom 27.01.2009). Danach konnte die Antragstellerin zunächst davon ausgehen, die von Frau G. gegen sie erhobene Klage sei unbegründet, weshalb sie sich dagegen - mit anwaltlicher Hilfe, § 78 ZPO - verteidigen konnte und kein sofortiges Anerkenntnis abzugeben brauchte. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Antragstellerin vor dem Landgericht Neuruppin in erster Instanz obsiegte und erst durch Berufungsurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.05.2008 (5 U 111/07) zur Zahlung verurteilt wurde, dass die Rückzahlungsansprüche der Frau G. nicht so offensichtlich begründet waren, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren gehalten gewesen wäre, sofort an Frau G. zu leisten und sich erst anschließend - im Innenverhältnis des Treuhandvertrages - an den Antragsgegner zu wenden.

21

Daraus ergibt sich außerdem, dass die Antragstellerin die Kosten der Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte, und zwar auch - jedenfalls aus ihrer damaligen Sicht - im Interesse des Antragsgegners, den sie - wie die Streitverkündung zeigt - im Fall einer eigenen Verurteilung in Anspruch nehmen wollte.

22

Anlass, sich nach Eingang der Klage von Frau G. bei ihrer Mutter oder bei dem Antragsgegner bezüglich der Anzahlung zu erkundigen, hatte die Antragstellerin nicht, zumal in jenem Verfahren seitens der dortigen Prozessbevollmächtigten der Frau G., die auch die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in vorliegendem Verfahren ist, zunächst lediglich pauschal vorgetragen worden war, der Betrag von 8.500,00 Euro sei durch einen Boten übergeben worden (Anspruchsbegründung vom 04.04.2007, 2 O 129/07 LG Neuruppin).

23

Nach dem Vortrag der Antragstellerin liegt schließlich auch eine Pflichtwidrigkeit des Antragsgegners vor, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach soll er nicht nur bei der Übergabe des Geldes anwesend gewesen sein (s.o.) und dieses jedenfalls zum Teil auch selbst erhalten haben, sondern die mit ihm befreundete Frau G. durch Hinweise auf eine mögliche Verjährung ihrer Ansprüche zu deren gerichtlicher Geltendmachung gegen die Antragstellerin veranlasst haben. Sollte dieser - vom Antragsgegner bislang nicht bestrittene - Vortrag zutreffen, hätte der Antragsgegner - nach summarischer Prüfung der Rechtslage - seine Pflichten aus einem zwischen ihm und der Antragstellerin bestehenden Treuhandverhältnis verletzt: wenn er als Treugeber und "wirtschaftlicher Eigentümer" des Grundstücks dieses an Frau G. verkaufen wollte und - aufgrund eines formnichtigen "Vorvertrages" - eine Anzahlung auf den Kaufpreis von dieser entgegennahm, war er gegenüber der Treuhänderin - der Antragstellerin - verpflichtet, diese von berechtigten Rückforderungsansprüchen der Frau G. freizustellen.

cc)

24

Die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Schriftsatz vom 11.05.2009 erfolgte Antragserweiterung, über die das Landgericht formal bisher nicht entschieden hat, bezieht sich lediglich auf Nebenforderungen und hat deshalb keine Auswirkungen auf die Kosten der Prozessführung (§ 4 Abs. 1, letzter Halbsatz ZPO, §§ 3, 43 Abs. 1 GKG).

b)

25

Die Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

26

Soweit er anführt, er sei nicht passivlegitimiert, weil er den Betrag von 8.500,00 Euro nicht erhalten habe, an dem damaligen Vertrag nicht beteiligt gewesen sei und es sich insoweit allein um Rechtsgeschäfte zwischen der Antragstellerin, ihrer Mutter und Frau G. gehandelt habe, führt dies nicht zur Unbegründetheit des Antrages. Die Antragstellerin hat hierzu Beweis angeboten (Zeugnis der Frau G. und deren Lebensgefährten H.-P. H., der das Geld überbracht haben soll, Zeugnis der Mutter der Antragstellerin), der ggfs. zu erheben ist. Dabei ist für die vorliegende Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren auch ohne Bedeutung, ob die Beteiligten damals einen Vorvertrag über einen Grundstücksverkauf abschließen wollten oder einen Darlehensvertrag, für den das Grundstück lediglich als Sicherheit dienen sollte.

27

Die Berufung des Antragsgegners auf eine angebliche Generalquittung, die sich die Parteien in einem vor dem Oberlandesgericht Rostock - 7 U 62/07 - am 28.09.2007 abgeschlossenen Vergleich erteilt haben, führt ebenfalls nicht zur Abweisung des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussicht. Ausweislich Ziff. 2 des vor dem damaligen 7. Zivilsenat des OLG Rostock geschlossenen Vergleichs sollten durch diesen "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Beklagte" (= Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) erledigt sein. Solche Ansprüche macht die Antragstellerin hier aber nicht geltend. Ihr Antrag ist vielmehr gestützt auf behauptete Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis, das zwischen den Parteien angeblich bestanden haben soll. Im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses mag damals das fragliche Grundstück erworben worden sein. Die hier streitgegenständlichen Forderungen der Antragstellerin stehen jedoch in keinem Zusammenhang (mehr) mit dem damaligen Erwerb.

28

Soweit der Antragsgegner - ohne dies allerdings näher auszuführen - "in Bezug auf den Zahlungseingang der ca. 50 % der streitigen 8.500,00 Euro" die Einrede der Verjährung erhebt, bleibt dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang, weil bereits das Landgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung dieses Betrages unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

c)

29

Die - gemäß § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche - Beiordnung der von der Antragstellerin gewählten Rechtsanwältin hatte ohne die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" zu erfolgen, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO gegeben sind.

aa)

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zwar keine vollständige Gleichstellung, aber eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Danach darf weniger Bemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der weniger Bemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er braucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09, NJW 2010, 987, juris Tz. 12 sowie Beschluss vom 12.11.2007 - 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 131, juris Tz. 13; Zöller/Geimer, a.a.O., vor § 114 Rn. 1, jeweils m.w.N.).

bb)

31

Daraus wird u.a. gefolgert, dass auch die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, einen Anspruch darauf hat, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2008 - 8 WF 172/07, FamRZ 2008, 1011, juris Tz. 8; Musielak/Fischer, a.a.O., § 121 Rn. 18a; a.A. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006 - 7 WF 92/06, MDR 2007, 236, juris Tz. 8; Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

32

Dabei ist jedoch grundsätzlich § 121 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Geltendmachung weiterer Kosten - also insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder - verzichtet und sich insoweit mit der Beiordnung "zu den Bedingungen eines (richtig:) im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" einverstanden erklärt. Dies ist vorliegend, wie sich aus der sofortigen Beschwerde ergibt, jedoch nicht der Fall, so dass auch keiner Entscheidung bedarf, ob in dem von dem auswärtigen Rechtsanwalt unterzeichneten Beiordnungsantrag bereits eine konkludente Verzichtserklärung zu sehen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O., juris Tz. 7 [zum alten Recht]; OLG Rostock - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 12.03.2009 - 10 WF 204/08 u.a., FamRZ 2009, 1235, juris Tz. 10; KG, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10, JurBüro 2010, 537, juris Tz 4;. Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 13; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 18b, jeweils m.w.N.).

cc)

33

Erforderlich ist in derartigen Fällen vielmehr eine Vergleichsberechnung (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 13b; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 19, jeweils m.w.N.). In dieser sind die Reisekosten zu berücksichtigen, die bei dem auswärtigen und - im Vergleich dazu - bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt entstehen können, sowie die Kosten, die ggfs. - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - durch die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO anfallen und bei Beiordnung des auswärtigen Anwalts erspart werden könnten. Dabei ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beachten. Sind die Kosten im konkreten Fall nach alledem geringer, kann der auswärtige Anwalt beigeordnet werden. (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 13.04.2010 - 2 Ta 21/10, juris Tz. 4, 5 und vom 06.10.2010 - 2 Ta 138/10, juris Tz. 16, 17; LAG München, Beschlüsse vom 04.12.2008 - 8 Ta 473/08, juris Tz. 9 und vom 07.01.2010 - 6 Ta 1/10, NZA-RR 2010, 378, juris Tz. 26; LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 03.11.2009 - 3 Ta 656/09, JurBüro 2010, 263, juris Tz. 3, 5 und vom 01.07.2010 - 3 Ta 359/10, juris Tz. 3, 5-6; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2006 - 10 WF 141/06, OLGR Schleswig 2007, 32, juris Tz. 7, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2007 - 2 WF 51/07, MDR 2008, 51, juris Tz. 7; alle m.w.N.).

(1)

34

Angesichts des eindeutigen Gesetzestextes des § 121 Abs. 3 ZPO ist - nach der Änderung der Vorschrift durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I, S. 358) mit Wirkung vom 01.06.2007 - eine Beiordnung lediglich zu den Bedingungen eines "(gerichts-)ortsansässigen" Rechtsanwaltes nicht mehr zulässig.

35

Vielmehr kann auch ein Anwalt beigeordnet werden, der nicht am Sitz des Gerichts ansässig ist, aber noch in dessen Bezirk. Auch bei diesem können daher Reisekosten anfallen, die u.U. sogar höher sind als bei einem nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalt, wenn der Sitz des ersteren nämlich weiter entfernt vom Gerichtsort liegt als der des zwar auswärtigen, aber dichter bei Gericht ansässigen Anwalts.

36

Vergleichsmaßstab für § 121 Abs. 3 ZPO kann daher nicht allein die - formale - Frage sein, in welchem Bezirk der beizuordnende Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Den Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind vielmehr die möglichen Reisekosten des Anwalts gegenüber zu stellen, der zwar noch im Gerichtsbezirk, aber am weitesten weg vom Gerichtsort ansässig ist. Fallen diese höher aus, steht § 121 Abs. 3 ZPO der Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht entgegen (vgl. LAGe Sachsen-Anhalt, München, Düsseldorf, jeweils a.a.O.).

(2)

37

Darüber hinaus ist nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes stets zu prüfen, ob besondere Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei deshalb Anspruch auf die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes hätte. Ist dies der Fall und werden diese Kosten durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes erspart, kommt eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Tz. 9 ff.; KG, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O., juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 25.03.2009 - 19 W 14/09, juris Tz. 3, und vom 08.01.2008, a.a.O., juris Tz. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2008 - 9 WF 392/07, juris Tz. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2007 - 8 WF 107/07, OLGR Schleswig 2007, 576; LAG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2010 - 4 Ta 7/10, juris Tz. 5; LAG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Mathias/Bischof, RVG, 3. Aufl., § 46 Rn. 17, 18; alle m.w.N.).

38

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven und tatsächlichen Fähigkeiten der Partei abzustellen (BGH, a.a.O., juris Tz. 10; KG, a.a.O., juris Tz. 6). Außerdem sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die der Bundesgerichtshof zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu u.a. BGH, Beschlüsse vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, juris Tz. 12 ff.; vom 25.01.2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, juris Tz. 6; vom 11.12.2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378, juris Tz. 7 ff.; vom 22.04.2008 - XI ZB 20/07, juris Tz. 7 ff.; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 Stichwort "Reisekosten des Anwalts"; alle m.w.N.).

39

Danach handelt es sich etwa im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, es sei denn, bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes stünde zweifelsfrei fest, dass ein Mandantengespräch nicht erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 16.10.2002 und vom 25.01.2007, jeweils a.a.O.). Besondere Umstände in diesem Sinne können u.a. dann vorliegen, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Tz. 10).

40

Dies kann dazu führen, dass die Kosten eines auswärtigen Anwalts trotz seiner Reisekosten geringer sind als die eines im Gerichtsbezirk ansässigen, wenn etwa die Entfernung zum Gerichtsort geringer ist oder durch seine Beiordnung ein Verkehrsanwalt erspart wird. Für eine Beschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" ist dann kein Raum.

dd)

41

So verhält es sich hier:

42

Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in L., ihre beigeordnete Prozessbevollmächtigte ihren Sitz in N., das hiervon lediglich knapp 20 km entfernt liegt. Zum Sitz des Landgerichts in Neubrandenburg sind es vom Wohnort der Antragstellerin ca. 130 km, von N. aus ca. 100 km. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Landgericht Neubrandenburg und Ueckermünde, bei der sich um die am weitesten entfernte Stadt im Bezirk handeln dürfte, beträgt knapp 70 km. Die bei der beigeordneten Anwältin anfallenden Reisekosten mögen daher höher sein als bei einem noch im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt, die Differenz ist aber nur geringfügig.

43

Hinzu kommt, dass praktisch keine Reisekosten der Partei für eine Informationsreise zu ihrer beigeordneten Prozessbevollmächtigten entstehen. Diese würden aber anfallen, wenn ein Anwalt am Gerichtsort beigeordnet würde, da eine solche Reise hier erforderlich wäre. Der streitgegenständliche Sachverhalt ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht so einfach gelagert, dass lediglich eine schriftliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Bevollmächtigten ausreichen würde. Dies gilt gerade auch aufgrund des Umstandes, dass hier diverse Vorverfahren - 2 O 129/07 und 2 O 263/08 LG Neuruppin, 3 O 131/06 LG Neubrandenburg, jeweils über zwei Instanzen - eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Die Kenntnis dieser Vorverfahren ist für die ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin in vorliegendem Verfahren unabdingbar.

44

Aufgrund dieser Vorverfahren, in denen die Antragstellerin ebenfalls von ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden war, besteht außerdem offensichtlich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und ihrer Anwältin. Dies zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin ausschließlich von ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werden möchte.

45

Wäre der Antragstellerin - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein im Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet worden, hätte sie daher einen Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes an ihrem Wohnsitz gehabt, wobei hierfür sinnvollerweise ihre jetzige Prozessbevollmächtigte in Frage gekommen wäre. Die dadurch entstehenden Kosten - in Verbindung mit den Kosten des beigeordneten "Haupt-" Anwaltes - lägen jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit höher als die Kosten, die durch die Beiordnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstehen, selbst wenn diese Reisekosten zu - evtl. auch mehreren - Gerichtsterminen abrechnen kann.

46

Die bei unbeschränkter Beiordnung der auswärtigen Anwältin entstehenden Kosten sind daher bei überschlägiger Berechnung nicht höher als die bei Beiordnung eines bezirksansässigen Anwalts insgesamt entstehenden Kosten, so dass die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung keinen Bestand haben kann.

III.

47

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rn. 39).

IV.

48

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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published on 25/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 85/06 vom 25. Januar 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 104 Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene ty
published on 23/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/04 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Be
published on 10/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 121 Abs. 3 Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsa
published on 13/04/2010 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 02.02.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.02.2010 – 2 Ca 3490/09 (PKH) –teilweise abgeändert. Dem.
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.