Oberlandesgericht Rostock Urteil, 11. Juni 2014 - 1 U 90/13

published on 11/06/2014 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 11. Juni 2014 - 1 U 90/13
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.08.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.

2

Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug unter anderem als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene PKW bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35ff./IV).

3

Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m..." ein sog. Maximalgebot über 9.001,00 € ab. Die Beklagte brach die Auktion vorzeitig am 28.06.2012, 21:59:02 Uhr, ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die M-GbR das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € aufgrund der mit dem Maximalgebot verbundenen automatischen Angebotserhöhungen überboten, war jedoch ihrerseits durch den zuletzt Bietenden "h..." mit einem Gebot von 10.000,00 € übertroffen worden. Letzterer hat den Abbruch der Versteigerung ohne Weiteres hingenommen und nicht auf die Erfüllung eines geschlossenen Kaufgeschäftes gedrungen.

4

Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen PKW schon zuvor in einer Internetauktion zum Kauf angeboten. Der bereits benannte Bieter "h..." hatte dabei das Fahrzeug zu einem Preis von 11.050,00 € am 16.06.2012 ersteigert (Anlage K 4 = GA 23/I). Auch in diesem Fall wurde der Vertrag jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten nicht vollzogen. Im Rahmen einer späteren von der Beklagten gestarteten Versteigerung hatte der Bieter "h..." wiederum das Höchstgebot von 12.260,00 € abgegeben (Anlage K 5 = GA 29/I). Auch dieser am 05.07.2012 geschlossene Vertrag wurde einvernehmlich nicht durchgeführt. Nach dem letztgenannten Auktionsversuch veräußerte die Beklagte das Fahrzeug am 27.07.2012 zu einem Preis von 10.800,00 €.

5

Die M-GbR forderte die Beklagte nach dem Abbruch der Internetauktion vom 28.06.2012 auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Dies lehnte die Beklagte ab. Durch anwaltliches Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 17.07.2012 - wiederholte die M-GbR ihre Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages (Anlage K 6 = GA 31f./I). Auch das blieb ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 erklärte sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum 27.07.2012 (Anlage K 7 = GA 33 f./I). Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht.

6

Die M-GbR hat als vormalige Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten am 28.06.2012 ein Kaufvertrag über den angebotenen PKW zu einem Kaufpreis von 100,99 € zustande gekommen sei. Sie hat dargestellt - und zwar unter Vorlage von eBay-Auszügen, des Gesellschaftsvertrages und einer Gewerbeanmeldung -, dass sie bei Abgabe des Gebotes Inhaberin des Accounts "m_m..." gewesen sei. Das Höchstgebot des Bieters "h..." sei als Scheingebot unwirksam. Hierzu behauptete sie, dass die hinter dem Account stehende Person entweder mit der Beklagten identisch sei oder der Bieter und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dies ergebe sich aus den zuvor benannten - unstrittig nicht vollzogenen - Kaufverträgen. Zumindest habe die Beklagte im Falle des "Spaßbietens" des Bieters "h..." die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung gekannt. Der Gesellschaft sei ein Schaden in Höhe von 12.000,00 € entstanden, da das angebotene Fahrzeug - laut der sogen. "Schwacke-Liste" - 12.100,99 € wert gewesen sei. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei in Ansehung des Umfangs und der Schwierigkeit der Recherche und der rechtlichen Besonderheiten von Internetauktionen eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen.

7

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat gemeint, sie sei zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die im Angebot ausgewiesene Unfallfreiheit habe einstehen wollen. Sie habe sich insoweit in einem Irrtum befunden, da sie die Verkaufsanzeige aus verschiedenen Verkaufsanzeigen zusammengeschnitten habe. Im Übrigen habe nur der Höchstbietende "h..." einen Anspruch auf Erfüllung gehabt. Bei dem Bieter handele es sich um den ihr nicht näher bekannten Herrn M T aus G. Dessen Motive habe sie nicht gekannt, zumal bereits unklar sei, ob tatsächlich der angegebene Account-Inhaber die Gebote abgegeben habe. Der Bieter habe sich nach den beiden anderen Auktionen schlicht nicht bei ihr gemeldet, so dass sie diese Verkäufe der Einfachheit halber als von ihr so genannte "eBay-Fälle" beendet habe.

12

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.799,00 € sowie anteilig berechneter vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zur Höhe von 192,90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

13

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der vormaligen Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zustehe (§§ 433, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die M-GbR sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin des eBay-Accounts "m_m...", was durch die Vorlage der Unterlagen, deren Richtigkeit unbestritten blieb, belegt sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zustande gekommen. Die Beklagte habe sich nicht berechtigt von ihrem Angebot gelöst. Insbesondere habe sie ihre Erklärung nicht wirksam angefochten. Ein Irrtum im Sinne der §§ 119ff. BGB sei nicht erwiesen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Darüber hinaus sei der Vortrag einer versehentlichen Falschbezeichnung unglaubhaft, da das Merkmal der Unfallfreiheit an zwei Stellen im Angebot benannt werde. Auch stelle ihr Motiv, nun doch nicht für die Unfallfreiheit einstehen zu wollen, einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar.

14

Das Landgericht hat weiter die Ansicht vertreten, dass wegen der mangelnden Berechtigung zum Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen sei. Als solcher sei die vormalige Klägerin anzusehen, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot unwirksam sei. Die Identität des Bieters sei unklar geblieben. Der Vortrag der Beklagten bzgl. der Gründe für die Nichtdurchführung der beiden anderen geschlossenen Verträge sei unzureichend. Es mache keinen Sinn, weshalb der Bieter "h..." den einmal geschlossenen Vertrag über 11.050,00 € nicht vollzogen habe, um kurze Zeit später dasselbe Fahrzeug erneut, aber zu einem höheren Preis zu ersteigern und auch diesen Vertrag einvernehmlich mit der Beklagten nicht durchzuführen. Das Angebot der vormaligen Klägerin sei auch nicht nach § 156 BGB erloschen. Daher sei mit ihr ein Vertrag zu einem Kaufpreis von 9.001,00 € geschlossen worden, da ihr Gebot im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot gewesen sei.

15

Aufgrund des trotz Fristsetzung nicht erfüllten Vertrages stehe der M-GbR ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Höhe nach bestehe der Anspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Verhältnis zum Gebot der Klägerin. Den tatsächlichen Wert des PKW schätze das Gericht auf 10.800,00 €. Hinsichtlich des Gebotes der Klägerin sei ein Betrag von 9.001,00 € anzusetzen, sodass von der Beklagten ein Schaden in Höhe von 1.799,00 € auszugleichen sei.

16

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei in Anbetracht des - im Vergleich zur Klageforderung - geringer zu bemessenden Schadenswertes und einer (lediglich) anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 nur in Höhe von 172,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (vgl. UA Bl. 6) - im Tenor (UA Bl. 1) demgegenüber benannt mit 192,90 € - gerechtfertigt.

17

Diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte hingenommen. Die vormalige Klägerin verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben wurde. Sie begründet die Berufung wie folgt:

18

Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Kaufpreis von 9.001,00 € ausgegangen. Zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Preis von 100,99 € vereinbart. Das Gericht habe insofern die Besonderheiten eines Maximalgebotes bei einer eBay-Auktion nicht berücksichtigt. Aufgrund der Unwirksamkeit des Angebots des Bieters "h..." sei das Maximalgebot über 9.001,00 € das verbleibende höchste Gebot gewesen, da damit das Angebot des Bieters "i..." in Höhe von 99,99 € übertroffen wurde. Unter Berücksichtigung der für eBay-Auktionen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: eBay-AGB) und den darin geregelten Steigerungsstufen für abzugebende Gebote (in diesem Falle unstreitig bestimmt auf den Betrag von 1,00 €) ergebe sich als maßgeblicher Kaufpreis der Betrag von 100,99 €. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht bei der Schadensberechnung nicht auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs abstellen dürfen, sondern auf den Wert der geschuldeten Leistung. Diese habe sich auf den Verkauf eines unfallfreien Fahrzeuges bezogen, dessen Wert nach der "Schwacke-Liste" mit 12.100,99 € anzusetzen sei.

19

Zu dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) der ehemaligen Klägerin vertritt der Kläger in seiner Replik die Ansicht, der darauf gerichtete neue Sachvortrag der Beklagten sei als verspätet zurück zu weisen. Im Übrigen würden die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe" der Beklagten einzig dem Zweck dienen, "von ihren eigenen Verfehlungen ab(zu)lenken".

20

Richtig sei allerdings, dass die vormalige Klägerin im Rahmen ihrer eBay-Aktivitäten verschiedene Accounts verwendet habe, nicht jedoch den Account "m-GbR". Eine Sperrung einzelner Accounts stellt der Kläger in Abrede und beruft sich darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Accounts nicht zu Verschleierungszwecken erfolgt sei, sondern nach § 2 Abs. 10 eBay-AGB ausdrücklich gestattet werde. Soweit die Beklagte gegen die ehemalige Klägerin und ihre angeblich unlauteren Geschäftsmethoden Beiträge aus einem Internetforum "www.a...hilfe.info" anführe, sei darauf hinzuweisen, dass "der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge (…) dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren" entspreche.

21

Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde zurückgewiesen. Die Beklagte habe selbst treuwidrig gehandelt, indem sie von ihr initiierte eBay-Auktionen unter Zuhilfenahme des eBay-Accounts "h..." manipuliert habe; sie sei daher in "keinster Weise schutzwürdig". Dieser Umstand müsse im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Bei der vormaligen Klägerin habe es sich um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin gehandelt, die darauf bedacht gewesen sei, günstig Fahrzeuge und -komponenten einzukaufen, um diese dann mit möglichst hohem Gewinn weiter zu verkaufen. Sie habe sich der eBay-Plattform bedient, um "Schnäppchenkäufe machen zu können". Dafür biete eBay die Möglichkeit; das System funktioniere jedoch nur dann, "wenn sich alle Beteiligten an die vorgegebenen 'Spielregeln' halten" würden.

22

Es gehe "völlig an der Sache vorbei", wenn die Beklagte darstelle, die vormalige Klägerin "habe es darauf abgesehen, aus vorzeitig beendeten Auktionen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können". Ebay gebe mit den bei einer Auktionsteilnahme zugrunde liegenden AGB die "Spielregeln" vor. Daraus bestimme sich, unter welchen Voraussetzungen wirksame Kaufverträge zustande kommen. Würden diese dann nicht erfüllt, ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen ein Schadensersatzanspruch. Auf das Zustandekommen der Verträge und ihre Erfüllung habe die ehemalige Klägerin mithin überhaupt keinen Einfluss auszuüben vermocht. Entsprechend habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Dass es letztendlich zum Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei, habe einzig und allein die Beklagte bestimmt, "indem sie die Auktion manipuliert und ein nichtiges Scheingebot abgegeben" habe. Ob die vormalige Klägerin bzw. der Kläger nur im vorliegenden Einzelfall Schadensersatz geltend mache, oder ob dies "vielfach so gehandhabt wird", ändere nichts an dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der materiellen Rechtslage wegen der Verweigerung zur Erfüllung des Kaufgeschäfts zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dass in dem Verhalten der vormaligen Klägerin als "Schnäppchenjägerin" auf eBay.de in keinster Weise ein Rechtsmissbrauch zu erkennen sei, sei "vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei Internetauktionen bereits mehrfach gerichtlich bestätigt" worden (vgl. Anlage K 20 - Urteil des AG Offenbach vom 17. Dezember 2013 - 38 C 329/13 -; Anlage K 21 - Beschluss des LG Freiburg vom 27. Januar 2014 - 3 S 281/13 -).

23

Im Übrigen führe die vormalige Klägerin zwar die von der Beklagten benannten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit abgebrochenen Internetauktionen; jedoch sei die Sachdarstellung der Beklagten im Einzelnen unrichtig. So sei etwa das zitierte Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2 = GA 9ff./III), mit dem eine gleichgerichtete Klage auf Schadensersatz ob des Einwands des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, nicht rechtskräftig geworden; der Berufungssenat des OLG Hamm habe den Vorwurf nicht bestätigt. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen der Beklagten habe die ehemalige Klägerin in dem vor dem Landgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit - 7 O 18/13 - (vgl. darüber Anlagen B 5 und B 6 = GA 18ff./III und GA 21ff./III) kein unredlich niedriges Angebot bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion abgegeben. Im Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) habe die dortige Gegenpartei einräumen müssen, die Auktion manipuliert zu haben.

24

Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/II) zeigte der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, dass Herr S P nicht mehr Gesellschafter der unter der Bezeichnung "M-GbR" firmierenden Gesellschaft sei. Im Anschluss hieran legte er mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2013 (GA 137f./II) die zwischen den Gesellschaftern M W und S P unter dem 12.08.2013 gezeichnete Vereinbarung zum Ausscheiden von Herrn S P aus der Gesellschaft und die Übernahme aller Rechte und Pflichten durch Herrn M W (Anlage K 18 = GA 139-140/II) vor.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - die Beklagte zu verurteilen, 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, dass weiterhin Leistung an die vormalige Klägerin begehrt werde.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie versagt ihre Zustimmung zu einer Übernahme der Parteirolle durch den Kläger. In der Sache verteidigt sich die Beklagte gegen die Berufung fürderhin mit dem Verweis auf einen berechtigten Auktionsabbruch von ihrer Seite und einem insofern nicht zustande gekommenen Vertrag. Im Übrigen - so meint sie - habe das Landgericht den Schaden richtig ermittelt.

30

Die Beklagte tritt in der Berufungsinstanz im Übrigen mit der Rechtsansicht hervor, die vormalige Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolger habe treuwidrig gehandelt. Sie behauptet, die Klägerin habe bei eBay-Auktionen in einer unbekannten Vielzahl gezielt und geschäftsmäßig Gebote abgegeben und hierbei auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um im Anschluss einen aus der Nichterfüllung eines Kaufvertragsschlusses resultierenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bei der Klägerin bzw. dem Rechtsnachfolger handele es sich nicht um eine gewerbliche Kfz-Händlerin, sondern um eine reine „Briefkastenfirma“, die in dieser Weise unter verschiedenen Account-Namen bei eBay aufgetreten sei. Aufgrund von Beschwerden von eBay-Kunden seien die Accounts zum Teil gesperrt und gelöscht worden.

31

Die Beklagte meint außerdem, die Klägerin respektive der Rechtsnachfolger habe wegen Verstoßes gegen die eBay-AGB überhaupt keine wirksamen Gebote abgeben können, weshalb auch aus diesem Grunde kein Kaufgeschäft mit ihr über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen sei. Überdies müsse von einer Sittenwidrigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) ausgegangen werden. Dafür spreche die außerordentliche Differenz zwischen dem Wert des Mercedes Pkw und dem Kaufpreis, den die ehemalige Klägerin bzw. der Kläger im Rahmen des beanspruchten Schadensersatzes für das Fahrzeug in Ansatz zu bringen gedenke.

32

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung sowohl den Kläger M W wie die Beklagte A S persönlich angehört (§ 141 Abs. 1 ZPO).

33

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Parteischriftsätze, das angefochtene Urteil, das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung, den Hinweisbeschluss vom 07.05.2014 sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklichen Bezug.

II.

34

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2.).

1.

35

Die Klage ist zulässig.

a.

36

Insbesondere ist der Kläger ist zur Prozessführung befugt. Er ist berechtigt, den von der „M-GbR“als ehemaliger Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit im eigenen Namen und auch gegen den erklärten Willen der Beklagten fortzuführen, da es im hiesigen Fall einer Zustimmung zu seiner Rechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht bedarf. Darauf hat der Senat die Parteien unter Aufgabe seiner vormals vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 07.05.2014, auf den Bezug genommen wird, bereits hingewiesen.

37

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin kraft Gesetzes fort und ist damit Partei des Rechtsstreits geworden.

38

Aufgrund der im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/I) angezeigten und nachfolgend (mit Schriftsatz vom 22.10.2013, GA 137/II) belegten - und sodann von der Beklagten auch nicht mehr bestrittenen - Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Gesellschafter der vormaligen Klägerin und der darin geregelten Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Gesellschaft durch den Kläger, hat die ehedem klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - "M-GbR" - ohne weitere Liquidationsphase geendet. Kraft zulässiger Vereinbarung wurde das Gesellschaftsvermögen durch den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1993 - II ZR 242/92 -, NJW 1994, 796, Tz. 8, zitiert nach juris). Durch die Übernahme ist dieser unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger und Gläubiger der Gesellschaftsschuldner geworden (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 736, Rn. 4 m.w.N.).

39

Einer Unterbrechung des Rechtsstreits bedurfte es analog §§ 239, 246, 86 ZPO nicht, da die vormalige Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht insoweit von der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und dem damit verbundenen Untergang der Gesellschaft unberührt blieb. In Ermangelung eines entsprechenden Unterbrechungsantrags war der Prozess daher fortzuführen(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn. 2b). Durch die mitgeteilte Rechtsnachfolge gilt das Verfahren als durch den Rechtsnachfolger aufgenommen i.S.d. § 239 Abs. 1 ZPO.

b.

40

Der seitens des Prozessbevollmächtigten gestellte Klageantrag auf Zahlung an die - nicht mehr existente - „M-GbR“steht zu dem Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger nicht in Widerstreit.

41

Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., Einl II Rn. 16a m.w.N.). Aufgrund der von Rechts wegen eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge und die bereits vom Senat mit Beschluss vom 07.05.2014 vorgenommene Änderung des Aktivrubrums ist bei verständiger Auslegung anzunehmen, dass mit dem Klageantrag Zahlung an Herrn M W (als Kläger) begehrt wird.

2.

42

In der Sache kann die Klage jedoch nicht von Erfolg getragen sein.

43

Zwar ist das landgerichtliche Urteil nicht frei von Rechtsfehlern soweit es zu dem in Rede stehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 12.000,00 € (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Anspruch überhaupt nur in Höhe von 1.799,00 € gegeben sein könnte. Insofern liegt eine teilweise Verkennung der Grundsätze über das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Rahmen einer eBay-Internet-Auktion vor (a). Indes gelangt der Senat nach den im Berufungsrechtszug gewonnenen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass der Klageverfolgung der von der Beklagten erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht (b) (dazu allgemein Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38ff.).

a.

44

Obwohl für den Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis nicht (mehr) von entscheidungserheblicher Bedeutung, sei zu den Grundsätzen des Kaufvertragsschlusses im Rahmen einer vorliegend streitgegenständlichen Internet-Auktion über die sogen. "eBay"-Plattform und die daran unter Umständen geknüpften Rechtsfolgen aus Gründen der Klarstellung wie folgt ausgeführt:

(1)

45

Zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten ist im Rahmen der eBay-Internet-Auktion ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB begründet worden, nämlich der am 28.06.2012 geschlossene Kaufvertrag über einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik.

46

Auch bei einer Internetauktion kommt ein schuldrechtlicher Vertrag durch Angebot und Annahme gem. §§ 145ff. BGB zustande. Dabei sind im Rahmen der Auslegung der jeweiligen Erklärungen die von den Parteien anerkannten AGB der Internetplattform eBay mit einzubeziehen; § 156 BGB ist nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, NJW 2014, 1292, Tz. 18 und 19, zitiert nach juris).

(a)

47

Die Beklagte hat durch den Start der Auktion ein Kaufvertragsangebot abgegeben und sich von diesem nicht wirksam gelöst.

48

Nach § 9 Nr. 11 sowie nach § 10 Nr. 1 der AGB von eBay dürfen Anbieter ein verbindliches Angebot nur streichen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Insofern musste ein objektiver und mit den Umständen vertrauter Empfänger die Erklärung der Beklagten dahingehend verstehen, dass ihr Angebot unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme stand (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, a.a.O., Tz. 20). Demnach genügt es für die Rücknahme des Angebots, wenn ein zur Anfechtung berechtigender Grund im Sinne der §§ 119ff. BGB bei Einstellung des Angebots gegeben ist.

49

Jedoch hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass ein entsprechender Anfechtungsgrund vorlag. Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Einvernahme der Beklagten als Partei (GA 116/I) mangels Zustimmung des Klägers und einem fehlenden Anbeweis für einen rechtlich relevanten Irrtum nicht nachzugehen war (§§ 445, 447, 448 ZPO).

50

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 04. November 2013 - I-2 U 94/13, 2 U 94/13 -, MMR 2014, 108-109, zit. nach juris) steht dem nicht entgegen, da das Gericht in der vorbenannten Entscheidung vom Vorliegen eines Irrtums überzeugt war. Das ist im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall.

(b)

51

Aufgrund des unberechtigten Abbruchs kommt der Vertrag mit dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs zustande. Dies war die vormalige Klägerin, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam war.

52

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Beteiligten die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten lassen wollen. So liegt es hier.

53

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Gebot des Bieters "h..." nicht dem Erwerb des PKW dienen sollte, sondern anderen Zwecken, namentlich um so den Kaufpreis künstlich in die Höhe zu treiben bzw. einen Auktionsabbruch gefahrlos zu gestalten. Bieter und Beklagte handelten auch einvernehmlich. Das Bestreiten der Beklagten ist - wie nachstehend ausgeführt werden wird - nicht erheblich, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

54

Der Kläger hat durch den - in der Sache unbestritten gebliebenen - Vortrag zu zwei weiteren Auktionsverläufen dargelegt, dass die Beklagte und der Bieter "h..." einvernehmlich zum Nachteil der anderen Teilnehmer an der Auktion zusammen gewirkt haben. Die dazu seitens der Beklagten angebotenen Erklärungen sind unplausibel, lebensfremd und untauglich das Vorbringen des Klägers zu entkräften.

55

Bereits ihre Behauptung, bei dem ihr nicht bekannten Bieter handele es sich um einen "Spaßbieter", wirkt nicht überzeugend. Zwar erscheint es nicht von vornherein abwegig, dass gelegentlich Personen nur "zum Spaß" Gebote abgegeben. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine bestimmte Person auf ein Angebot in drei verschiedenen, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Auktionen ein und derselben Anbieterin das jeweils höchste Gebot abgibt, der jeweilige Vertrag jedoch zu keiner Zeit zur Durchführung gelangt, sondern die betroffene Verkäuferin den von Rechts wegen geschlossenen Kauf ohne weitere Folgen im Einvernehmen mit dem Dritten beendet.

56

Weiter tritt hinzu, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, wann und wie sie Kontakt zum vermeintlichen Bieter aufgebaut hat. Es sind in das gerichtliche Verfahren keinerlei Unterlagen eingeführt worden, aus denen sich entnehme ließe, welche Schritte zur Kontaktaufnahme und/oder zur Kaufabwicklung eingeleitet worden wären. Auch die von der Beklagten vorgelegten Dokumente zum Abbruch der Auktionen sind nicht geeignet, ihrer Darstellung Glauben zu schenken. Ihrem Vorbringen und den beigefügten Anlagen ist nur zu entnehmen, dass der Bieter "h..." einem Abbruch zugestimmt habe. Der Grund für diese Abwicklung geht aus ihnen nicht hervor.

57

Es vermag ebenso wenig zu überzeugen, dass die Beklagte zwar ohne Weiteres in der Lage gewesen sein will, sich die Kontaktdaten des vermeintlichen Account-Inhabers zu verschaffen, aber keinerlei Maßnahmen gegen den vermeintlichen "Spaßbieter" hat ergreifen wollen, obwohl eines der von diesem abgegebenen Gebote mit 12.260,00 € weit über dem von letztlich von der Beklagten für das angebotene Fahrzeug realisierten Kaufpreis gelegen hat.

58

Würde den Erklärungsversuchen der Beklagten gefolgt, so müsste angenommen werden, dass sie bei den von ihr jeweils initiierten eBay-Auktionen unter Verzicht auf jede Absicht zur Gewinnerzielung gehandelt hätte. Das widerspricht jedoch gerade dem Sinn und Zweck der über die eBay-Internet-Plattform eröffneten wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten.

59

Festzustellen ist nach alledem, dass der streitgegenständliche Auktionsabbruch ohne gerechtfertigten Grund erfolgte.

(c)

60

Die vormalige Klägerin bzw. der Kläger konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Auktion auch wirksam Gebote abgegeben und damit das Verkaufsangebot der Beklagten annehmen. Denn das Landgericht hat insofern mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die ehemalige Klägerin Inhaberin des Accounts "m-m..." war. Ohne Belang ist in diesem Kontext, ob Accounts des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger, die dieser bei Ebay unterhielt, teilweise gemäß § 4 Ziff. 2, 3 der ebay-AGB gesperrt worden sind. Dieser Umstand lässt die Wirksamkeit des von der vormaligen Klägerin abgegebenen Gebots unberührt.

61

Bei ihr handelte es sich um eine sogenannte "Außen-GbR". Eine solche Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als teilrechtsfähige Personenvereinigung zu behandeln. Dementsprechend gebietet die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten von Gesellschaft und Gesellschafter, dass eine Sperrung des Accounts eines Gesellschafters für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu eBay unbeachtlich bleibt.

(d)

62

Einem wirksamen Vertragsschluss steht auch, wie aber von der Beklagten eingewandt wird, nicht die etwaige Unwirksamkeit des § 10 Ziff. 1 eBay-AGB gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB entgegen.

63

Eine entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf das Verhältnis der Nutzer einer Internet-Plattform untereinander ist bereits deshalb abzulehnen, weil weder der Anbietende noch der jeweilige Bieter Verwender der AGB im Sinne der §§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Die Bedingungen werden nicht von den Nutzern im Verhältnis untereinander, sondern von eBay als Vertragspartei (= Verwender) in der Rechtsbeziehung zu dem jeweiligen Nutzer gestellt (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 12 m.w.N.). In einem Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern sind die eBay-AGB - wie bereits ausgeführt - lediglich als Auslegungshilfe zur Ermittlung der wechselseitig abgegebenen Willenserklärungen von Bedeutung. Daher kann eine etwaige Unwirksamkeit der eBay-AGB, die zwar vom Nutzer im Verhältnis eBay eingewandt werden kann, nicht zugleich auch auf eine Vertragsbeziehung unter den Nutzern durchschlagen (a.A. LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 556/13 - Tz. 23ff., zitiert nach juris).

(e)

64

Ferner trägt auch der Einwand der Beklagten zum Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der vormaligen Klägerin und einer daraus resultierenden Nichtigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht.

65

Ein Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB kann zwar auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen (vgl. nur allgemein Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 24 m.w.N.). Er ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders krasses Missverhältnis besteht. Dann spricht zwar nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 34a m.w.N. a.d. Rspr.).

66

Selbst wenn vorliegend von einem solchen auffälligen Missverhältnis auszugehen wäre (wofür die Diskrepanz zwischen dem sich darstellenden Kaufgebot von 100,99 € und der geforderte Schadensersatzbetrag von 12.000,00 € anzuführen wäre), kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung geschlossen werden.

67

Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 -, NJW 2002, 429, jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den sonstigen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führen, nur die Vertragspartner gegenüber stehen.

68

Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert der Kaufsache nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 -, NJW 2012, 2723, Tz. 19-21, zitiert nach juris). Derartige Umstände aus der Sphäre der Beklagten sind vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten festzustellen.

(2)

69

Da die Beklagte der vormaligen Klägerin einen der Angebotsbeschreibung entsprechenden PKW Mercedes Benz SLK 350 innerhalb der von ihr gesetzten und als angemessen anzusehenden Nachfrist nicht übergeben und übereignet hat, liegt dem Grunde nach eine kaufvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Verantwortlichkeit (§ 276 BGB) für diese Pflichtverletzung wird gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

70

Die Beklagte wäre demnach zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Erfüllung dieser Schuld steht allerdings, wie bereits im Eingang festgestellt, der rechtshindernde Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den Kläger entgegen. Auch wenn es aus Gründen der Rechtssystematik insofern nicht weiter erforderlich wirkt, führt der Senat zur Höhe eines ohne den Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbaren Schadensersatzanspruches zum Zwecke der Klarstellung nachstehend als obiter dicta aus.

(3)

71

Der in der kaufvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten angelegte Schaden ist entgegen der Erkenntnis des Landgerichts zur Höhe nicht lediglich mit 1.799,00 €, sondern mit 12.000,00 € zu bemessen.

72

Grundsätzlich ist der Gläubiger durch den Schuldner gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten gestanden hätte. Der Schaden bestimmt sich demgemäß aus der Differenz zwischen dem objektiven Wert der kaufvertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ((a)) und dem zu zahlenden Kaufpreis (b).

(a)

73

Die Beklagte schuldete Übergabe und Übereignung eines unfallfreien, der Angebotsbeschreibung entsprechenden Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik. Diese Leistungspflicht hatte einen Wert von 12.100,99 €.

74

Die ehemalige Klägerin hat zum Wert der geschuldeten Leistung durch Vorlage einer Fahrzeugbewertung entsprechend der Angebotsbeschreibung anhand der sogen. "Schwacke-Liste" substantiiert vorgetragen und die Beklagte hat den benannten objektiven Wert nicht erheblich bestritten; er gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

75

Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Schriftsatz zu dem erzielten Preis für den letztlich veräußerten PKW. Dieser ist für die Frage des Schadensersatzes unbeachtlich. Das letztendlich von der Beklagten veräußerte Fahrzeug hatte mehrere Unfallschäden und entsprach somit nicht der geschuldeten Leistung. Schon aus diesem Grunde konnte der durch die Veräußerung dieses Fahrzeugs erzielte Preis nicht zur Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung (§287 ZPO) genommen werden.

(b)

76

Von dem Wert der geschuldeten Leistung waren 100,99 € als geschuldeter Kaufpreis abzuziehen.

77

Die vormalige Klägerin war mit ihrem abgegebenen Maximalgebot, welches zwar bis zum Betrag von 9.001,00 € reichte, sich jedoch zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion auf lediglich 100,99 € belief, bei Auktionsabbruch Höchstbietende.

78

Unter Heranziehung von § 10 Nr. 2 eBay-AGB ist ein Maximalgebot gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Mitglied bis zu einem Maximalbetrag das jeweils aktuelle Höchstgebot eines anderen Bieters wenigstens um den in den eBay-AGB festgesetzten Minimalbetrag überbietet. Damit steht eine entsprechende Erhöhung des Gebotes des Maximalbieters und damit seine neue Annahmeerklärung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) der Abgabe eines wirksamen höheren Gebotes durch einen Dritten und des damit verbundenen Erlöschens des eigenen Gebotes.

79

Aufgrund der in den eBay-AGB vorgegebenen automatischen Erhöhungsschritte hatte die ehemalige Klägerin das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € um den Minimalbetrag von zunächst 1 € überboten. Damit lag ihr Gebot bei Abgabe des Scheingebotes des Bieters "h..." bei 100,99 €. Dieses blieb bis zum Auktionsabbruch bestehen, da sich das unwirksame Scheingebot des Bieters "h...“ nicht auf den Auktionsverlauf in rechtserheblicher Weise auswirken konnte. Fehlerhaft stellt sich deshalb die Sichtweise des Landgerichts dar, dass die Klägerin ein Maximalgebot von 9.001,00 € abgegeben habe, welches für die Bestimmung des geschuldeten Kaufpreises maßgeblich sein müsse.

b.

80

Einem Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe von 12.000,00 € steht jedoch der Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen.

(1)

81

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig.

82

Der Rechtsmissbrauch kann dabei individuell oder institutionell erfolgen. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich hierbei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. allgemein und statt vieler BAG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -, BAGE 112, 124, Tz. 41, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38, 40 m.w.N.). Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 242 BGB ist im Privatrecht das Schuldrecht einschließlich des Bereicherungsrechts (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift verpflichtet sowohl Schuldner als auch Gläubiger dazu, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Damit hat der Vertragspartner jeweils auf die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. grds. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 6 m.w.N.). Das gilt sowohl für die Art und Weise der (Haupt-)Leistungserbringung, aber auch in Bezug auf die für das jeweilige Schuldverhältnis anerkannten Nebenpflichten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 22 und 23 m.w.N.).

83

Aus der Vielzahl möglicher Anwendungen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung haben sich eine Reihe von typischen Fallgruppen herausgebildet. Zu diesen rechnen der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung, die Verletzung eigener Pflichten, das Fehlen eines schützwürdigen Eigeninteresses sowie das widersprüchliche Verhalten (vgl. im Einzelnen zum Überblick Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 43ff., 46ff., 50ff. und 55ff., jeweils m.w.N.).

84

Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen, dass der Berufung auf ein (formal durchaus gegebenes) Recht kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch oder auch des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, NJW 2008, 3438, Tz. 7, zitiert nach juris; Erman/Palm, BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 85). Ebenso vermag in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung bei der Erhebung einer gerichtlichen Klage den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen. Diese Voraussetzung kann etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger seine Klage allein mit dem Ziel erhebt, die verklagte natürliche oder juristische Person in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch hat. Der Kläger wird sich dabei im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Person werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anderenfalls entstehender Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne. Die Geltendmachung einer Forderung "in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung", ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung zur Erhebung des Einwandes eines Rechtsmißbrauchs (vgl. insoweit zum Fall einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage BGH, Urteil vom 22.05.1989 - II ZR 206/88 -, BGHZ 107, 296, Tz. 30, zitiert nach juris).

85

Jedoch bedingt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig die Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa die zur Ausübung eines Rechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, NJW 2010, 289, Tz. 21, zitiert nach juris).

86

Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, a.a.O., Tz. 7).

87

Hinsichtlich der an den Verstoß gegen Treu und Glauben geknüpften Rechtsfolgen gilt es zu unterscheiden. Wirkt schon der (erstrebte) Rechtserwerb als solcher anstößig, liegt die Rechtsfolge in einer rechtshindernden, ansonsten in einer rechtsvernichtenden Einwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41). Dabei entfaltet der Missbrauchseinwand bei einer Mehrheit von Berechtigten grundsätzlich keine Drittwirkung. Jedoch muss sich ein Einzel- oder ein Gesamtrechtsnachfolger einen solchen Einwand entgegen halten lassen (siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41 a.E. m.w.N.).

88

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 21 m.w.N. a.d. Rspr.).

(2)

89

Nach diesen Maßgaben gelangt der Senat für den vorliegenden Fall aufgrund der im Berufungsrechtszug festzustellenden Tatsachen zu der Überzeugung, dass der klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB der von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen steht.

(a)

90

Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen, allerdings erst in der Rechtsmittelinstanz, vorgetragen und behauptet,

91
dass die vormalige Klägerin bzw. der jetzige Kläger als angeblich gewerblicher Kfz-Händler über keine Betriebsstätte und keinen Betriebssitz verfüge, sondern letztlich nur über einen Briefkasten, den er binnen kurzer Zeit mehrmals verlegt habe;
92
dass es dem Kläger, der sein Geschäft nur als Nebengewerbe betreibe, nicht um echte Erwerbsgeschäfte und einen regulären Kfz-Handel gehe, sondern nur um die gewerbsmäßige Eintreibung von Schadensersatzansprüchen unter Verschleierung der wahren Geschäftsstruktur seiner Einzelfirma, wobei er in einer Vielzahl weiterer gerichtlicher Verfahren ebensolche Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Fall gerichtlich durchzusetzen suche.

93

Diese ihre Darstellung hat die Beklagte zu untermauern gesucht mit der Behauptung, dass der Kläger neben dem streitgegenständlichen Account „m-m...“bei seinen Aktivitäten auf der Internet-Plattform eBay wahlweise weitere Accounts - wie unter anderem a_m, m-m, m-gbr, gbr-m, moto-angel, c-t, m-w und weitere Pseudonyme verwendet, wobei einzelne Accounts aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer durch eBay gesperrt worden sind (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III).

94

Diese Darstellung ist als solche in der Replik des Klägers (Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV) und auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat - dazu noch nachfolgend - unbestritten geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).

95

Zu dem Vorwurf einer als "Briefkastenfirma" agierenden Scheinfirma hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Einträge, die sich - ausweislich einer vom Senat angestellten Internet-Recherche - auf der Webseite "auktionshilfe.info" finden lassen, auf die wechselnden Firmenadressen des Klägers und Lichtbildaufnahmen zum vorgeblichen Firmensitz (Anlage B 4, GA 16-17/III) verwiesen (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/III), die einen solchen Eindruck rein äußerlich betrachtet belegen.

96

In seiner Stellungnahme verwahrt sich der Kläger zwar allgemein gegen die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe im Schriftsatz vom 09.04.2014" (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV), bestätigt umgekehrt aber im Wege der Vorlage der Gewerbeanmeldungen (vgl. Anlage K 19, GA 141/I; Anlage K 18 - als solche unrichtig beziffert - GA 14/IV) vom 10.06.2013 und vom 23.12.2013 gegenüber der Stadt P, dass die Betriebsstätte einer von ihm geführten Einzelfirma, die den "Betrieb eines Kraftfahrzeughandels (PKW, LKW, Motorräder, Quad, Wohnmobile, Baumaschinen, Boote, Jetski, landwirtschaftliche Maschinen" (vgl. Anlage K 18 = GA 15/IV) zum Gegenstand haben soll, binnen relativ kurzer Zeit mehrfach gewechselt hat.

97

Im weiteren hat sich die Beklagte zum Beweis und - von ihr so genannt - "zur Verdeutlichung der Verfahrensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) auf von ihr angeführte und ausschnittsweise dokumentierte gerichtliche Verfahren berufen, in denen der Kläger - mit Hilfe seines nämlichen Prozessbevollmächtigten - in vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden ist, bzw. noch tätig wirkt. Insgesamt soll es sich dabei - nach ihren Behauptungen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) - um mindestens 30 von der vormaligen Klägerin betriebene Klageverfahren handeln. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Tübingen zugestanden.

98

Die letztgenannte Aussage ist von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der Replik (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7 unter Ziff. II.5 = GA 7/IV) nicht bestritten worden (wohingegen jedoch ausgeführt wird, dass auch in jenem Fall - so wie aus Sicht des Klägers die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt - der Anbieter die Auktion manipuliert habe).

99

Unter anderem ist von ihr zur Gerichtsakte das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2, GA 9ff./III) gereicht worden. Nach dem in jenem Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt erteilte die vormalige Klägerin im dortigen Fall über die Handelsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "a_m" für einen angebotenen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI zum Startpreis von 1,00 € ein Maximalgebot von 9.222,00 € und war zum Zeitpunkt eines - später als ungerechtfertigt angesehenen - Auktionsabbruchs mit ihrem Gebot von 7,10 € aber Höchstbietende. Da das Fahrzeug einen objektiven Marktwert von mindestens 14.507,10 € habe, berühmte sie sich einen Schadensersatzanspruches in Höhe von 14.500,00 €. Das Landgericht Paderborn sah den Anspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zwar als entstanden an, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass seiner Durchsetzung § 242 BGB entgegen stehe. Hierbei berücksichtigte das Gericht - wenngleich ein rechtserheblicher Irrtum insofern nicht vorlag -, dass der Anbieter die Auktion in der Annahme abgebrochen habe, um auf diese Weise einen zum Angebot festgestellten Fehler in zulässiger und gebotener Weise zu korrigieren.

100

Der Kläger stellt den vom Landgericht Paderborn festgestellten Sachverhalt nicht streitig, beruft sich aber darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei und der Berufungssenat des OLG Hamm den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht bestätigt habe (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV). Zum konkreten Ausgang des Verfahrens teilt der Kläger nichts mit.

101

Zu der von der Beklagten so bezeichneten "gewerbs- geradezu massenmäßige(n) Vorgehensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/IV) hat sich dieselbe weiter berufen auf ein durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigtes Anspruchsschreiben in einem Parallelverfahren (Anlage B 5, GA 18f./III), welches in der Sache identisch wie das entsprechende außerprozessuale Schreiben der vormaligen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (Anlage K 6, GA 31f.) lautet.

102

Der Kläger nimmt den Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Abrede (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV).

103

Einen zusätzlichen Beleg für eine inhaltsgleiche Art und Weise der Rechtsverfolgung wie im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem von ihr eingereichten Konvolut von Unterlagen (Anlage B 6, GA 21ff./III) aus einem beim Landgericht Stralsund - 7 O 8/13 - anhängig gewordenen Rechtsstreit zu dokumentieren gesucht. In jener Sache hatte der Bieter - ausweislich der Antragsschrift der vormaligen Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2013, GA 24ff./III) - unter seinem eBay-Account ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz CLK Avantgarde zum Startpreis von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Die ehemalige Klägerin gab unter dem Account "moto-m" ein Maximalgebot in Höhe von 3.333,07 € ab. Weitere Angebote erfolgten nicht. Der Bieter beendete die Auktion ohne Angabe von Gründen. In der Folge berief sich die vormalige Klägerin im Anspruchsschreiben auf einen unberechtigten Auktionsabbruch und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.999,00 € mit der Begründung, das der Marktwert des dort streitgegenständlichen Autos bei 8.000,00 € gelegen habe und als Kaufpreis - mangels Vorliegen weiterer Angebote durch andere Bieter - nach der eBay-AGB ein Betrag in Höhe von 1,00 € anzusetzen sei.

104

Der Kläger gesteht den Sachverhalt als solchen zu, beruft sich jedoch darauf, "dass entgegen der Vermutungen der Beklagten der Kläger auch im Rahmen der dort maßgeblichen eBay-Auktion kein geringfügiges Angebot abgegeben hat" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV).

105

Im Übrigen hat die Beklagte zu der von ihr behaupteten missbräuchlichen Form der Rechtsverfolgung des Klägers auf die Internet-Adresse "Auktionshilfe-Info" und dort dokumentierte Beschwerden von eBay-Nutzern verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III im Zusammenhang mit der Anlage B 1 = GA 8/III). Eine zu dieser Adresse vom Senat angestellte Recherche hat zu dem Suchbegriff "m w" insgesamt 45 Einträge zu "Erfahrungen mit M W; auto-m; motor-gbr; m_m(…) - bei Auktionsabbruch Schadensersatz" erbracht.

106

In seiner Stellungnahme zur Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 23.04.2014, Bl. 2f. = GA 2f./IV) hat der Kläger die sich im Internetforum unter findenden Beiträge als solche nicht in Abrede gestellt, allerdings dazu unter anderem ausgeführt:

107

"Der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge entspricht dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Forum, in dem Personen anonymisiert Äußerungen abgeben können. Die Hemmschwelle zu unwahren Tatsachenbehauptungen sinkt allein aufgrund der Anonymisierung deutlich".

108

Bei welchem der einzelnen Beiträge es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, hat der Kläger nicht benannt.

(b)

109

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Parteivortrag hat die Beklagte im Rechtsstreit einen Lebenssachverhalt unterbreitet, aus dem sich zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Kläger behauptete Rechtserwerb und seine Durchsetzung im vorliegenden Verfahren unredlich wirkt, mit der allgemeinen Verkehrssitte beim Zustandekommen von Kaufgeschäften nicht in Übereinstimmung steht und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dabei wird das Vorbringen der Beklagten von Indizien gestützt, die als solche - wie ausgeführt worden ist - vom Kläger unbestritten geblieben sind und daher als zugestanden gelten müssen. Sie lassen sich ergänzend entweder aus allgemein zugänglichen Quellen belegen oder sind durch urkundliche Beweismittel bzw. das Beweismittel des Augenscheins belegt. Ob damit durch die Beklagte bereits der von ihr zu führende Beweis für den eingewandten Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erbracht ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

(c)

110

Denn unter den hier vorliegenden Umständen sind der von dem Kläger beklagten Partei nach Auffassung des Senats - wie bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - gewisse Erleichterungen im Rahmen der Beweislastverteilung zuzusprechen.

(aa)

111

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass sich die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 25. Das gilt für den Nachweis einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (siehe dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 37 m.w.N.), ebenso aber zur Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 241 BGB (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 26 m.w.N.), die für das jeweilige Schuldverhältnis aus dem Pflichtenkatalog zu konkretisieren sind, die die Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 242, 157 BGB entwickelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 241 Rn. 1). Wenngleich nach der Grundregel, wonach jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (siehe nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), der Gegner einer anspruchsstellenden Partei die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat, die - wie im Falle des § 242 BGB - als Grundlage für die Auslegung eines rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwandes heran zu ziehen sind (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), so ist doch den sich gegebenenfalls stellenden Schwierigkeiten des Beweisens durch die Auferlegung der sogen. sekundären Darlegungslast (= substantiiertes Bestreiten) Rechnung zu tragen.

112

Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner dann gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteile vom 08.10.1992 - I ZR 220/90 -, NJW-RR 1993, 746; vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008; vom 07.12.1998 - II ZR 266/97 -, BGHZ 140, 156, Tz. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00 -, NJW-RR 2004, 556, Tz. 8 m.w.N., jeweils zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 18). Ein insoweit geleistetes einfaches Bestreiten genügt daher dann regelmäßig nicht, wenn die darlegungsbelastete Partei das ihr Zumutbare vorgetragen hat und die Gegenseite einen für sie leichteren und zumutbaren Zugang zu entsprechenden Informationen hat. Dabei sind die Anforderungen an die Erklärung der Partei zur gegnerischen Behauptung umso höher, je leichter sie sich dazu äußern kann, während der Gegner dazu nicht oder nur schwer imstande ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 138, Rn. 30, 34).

(bb)

113

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.

114

Die Beklagte hat zum Einwand des § 242 BGB vorgebracht, dass der Kläger ein redliches Handelsgewerbe tatsächlich nicht betreibt, es ihm mit seiner Teilnahme - bzw. der der vormaligen Klägerin - an Auktionen auf der Handelsplattform eBay auch gar nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die "Generierung" von Schadensersatzansprüchen unter Ausnutzung von denkbarer Weise unberechtigten Auktionsabbrüchen gehe, wofür ein System bundesweit geführter gerichtlicher Klageverfahren spreche.

115

Weitergehende Angaben in Bezug auf die "Geschäftstätigkeit" und das "Geschäftsmodell" des Klägers konnten von der Beklagten nicht erwartet werden. Ihr fehlt der konkrete Einblick in das vom Kläger betriebene Handelsunternehmen. Ebenso wenig kann sie darlegen und beweisen, von welchen Zielen und Motiven die Teilnahme des Kläger bei eBay-Auktionen getragen ist. Es ist ihr verschlossen, weil es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, ob der Kläger bei seinen Aktivitäten mit den ehrlichen und redlichen Motiven eines potentiellen Käufers handelt, oder eben nur auf Auktionsabbrüche spekuliert, um sich die Voraussetzungen für außerprozessuale oder für gerichtliche Streitigkeiten zu schaffen, in denen er mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzforderungen mit solchen "Gewinnerwartungen" einzutreiben suchen kann, wie sie im Regelfall eines ordnungsgemäßen Kaufgeschäftes nicht zu erwarten stehen.

116

Demgegenüber ist dem Kläger - als vormals geschäftsführenden Gesellschafter und jetzigen Einzelinhaber eines angemeldeten Handelsgewerbes - die Darstellung des von ihm tatsächlich ausgeübten operativen Geschäftes zumutbar und ohne erheblichen Aufwand leistbar. Insbesondere kann von ihm erwartet werden, dass er durch die Unterbreitung geeigneter Anknüpfungstatsachen Aufklärung über die von ihm auf der eBay-Handelsplattform betriebenen Aktivitäten schafft, um auf diese Weise dem erhobenen Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu treten.

(d)

117

Den sich insoweit stellenden Anforderungen ist der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) noch mit seinem sonstigen Berufungsvortrag in hinreichendem Maße gerecht geworden.

(aa)

118

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (vgl. darüber im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Seite 3ff. = GA 48ff./IV) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

119

Richtig sei, dass er bei dem Gewerbeamt der Stadt P ein Gewerbe -zu einem Handel mit Kfz- und Kfz-Zubehörteilen-angemeldet habe. Dieses Gewerbe vermöge er allerdings aufgrund von für ihn negativen Einträgen im Internet nicht mehr aktiv zu betreiben. Die über ihn und sein Gewerbe verbreiteten Informationen hätten im Ergebnis sogar zum Verlust seines Arbeitsplatzes beim M-Autohaus in J geführt. Der Geschäftsführer dieses Hauses sei mit "anonymen Email(s) bombardiert" worden, das habe die Auflösung seines Arbeitsvertrages ausgelöst.

120

Die Tätigkeit unter dem Firmennamen "M-GbR" habe er nur als ein Nebengewerbe ausgeübt. Da er seine "Hauptarbeitsstelle" in J beim Mercedes-Autohaus gehabt habe, habe er das Nebengewerbe in P angemeldet, um bei seinem Arbeitgeber nicht den Eindruck einer nebenberuflichen Tätigkeit in der gleichen Branche entstehen zu lassen.

121

Eine eigentliche Betriebsstätte habe es zu seinem bei der Stadt P angemeldeten Gewerbe nicht gegeben; einer solchen habe es nicht bedurft, "weil ich ja einen Internetanschluss hatte, der von zu Hause zu bedienen war".

122

Zu der Ausübung des Gewerbes, welches seit 2012 betrieben worden sei, hat der Kläger angegeben, er habe sich auf der Internet-Börse eBay über Kaufartikel informiert, die sich gewinnbringend weiterveräußern lassen könnten. Darauf habe er geboten. Hierbei sei es in einer Vielzahl von Fällen, die er allerdings zahlenmäßig nicht zu bezeichnen wusste, zu regulären Vertragsschlüssen unter Zahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen. Im Regelfall - vom Kläger angegeben mit 80-90% aller Fälle - seien die erworbenen Gegenstände dann weiter verkauft worden. Zu den aus den Geschäften getätigten Umsätzen vermochte der Kläger im Einzelnen nicht Stellung zu nehmen, ebenso wenig zu Einnahmen und Ausgaben, Gewinn- und Verlustrechnungen. Geschätzt hat er, dass ihm aus dem betriebenen Gewerbe im Jahre 2012 ein Ertrag von ca. 85 € verblieben sei.

123

Befragt zu den von der "M-GbR" geführten Prozessen, die von der Beklagten zum Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers benannt worden sind, hat dieser angegeben, es dürfte sich etwa um 3 oder 4 mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbare Verfahren handeln, in denen Schadensersatz wegen eines nach einem Auktionsabbruch auf der eBay-Plattform nicht erfüllten Kaufgeschäftes verlangt werde. Auf Vorhalt einer anders zu deutenden Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht Tübingen, der dort von etwa 30 Verfahren gesprochen haben soll, hat der Kläger gemeint, insgesamt habe die vormalige Klägerin seit ihrer Gründung in 2012 zwar etwa 50 Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht, eher sogar noch mehr, aber in den übrigen Fällen liege dem kein ähnlicher Streitgegenstand wie im hiesigen Fall zugrunde. Zu näheren Erläuterungen über einen etwaigen Abschluss dieser von ihm genannten Verfahren und daraus erzielten Einkünften hat sich der Kläger nicht verstanden ("… weiß ich nicht mehr ..."; "Ich kann Ihnen keine Summe sagen", vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 6).

(bb)

124

Aus dieser Schilderung - so sie denn als (jedenfalls in Teilen) glaubhaft anzusehen ist - erfährt der Vorhalt der Beklagten, der Kläger betreibe kein ordnungsgemäßes kaufmännisches Gewerbe im allgemeinen Rechtsverständnis, keine Widerlegung, sondern sogar unmittelbar Bestätigung.

125

(aaa)

126

Es ist ersichtlich - und bedarf keiner weiteren Kommentierung - dass er seine vorgeblich handelsgewerblichen Aktivitäten ausschließlich über das Internet ausübt(e). Dieser Umstand für sich genommen erscheint zwar keinesfalls sittlich anstößig, ist doch allgemein bekannt, dass sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Internets als Kommunikations- und Informationsform auch der gewerbliche Handel dieses Mediums bedient.

127

Es tritt jedoch hinzu, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit ganz offensichtlich vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern suchte und deshalb weit entfernt von seiner Arbeitsstätte in Jena und seines dort in der Nähe befindlichen Wohnortes - H d K 13, 0 S - ein Gewerbe bei der Stadt P anmeldete. Einen vernünftigen Grund dafür hat der Kläger nicht benannt. Sein Wirken hätte nach seinen Angaben vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus vollziehen können. Einen solchen nebenberuflichen Arbeitsplatz vor seinem Arbeitgeber zu verbergen, gab es bei objektiver Betrachtung und auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Anlass. Solange seine hauptberufliche Tätigkeit durch die betriebenen Internet-Aktivitäten keine Beeinträchtigung erfuhr, gab es für den Kläger noch nicht einmal eine Notwendigkeit dem M-Autohaus über einen Nebenerwerb Aufklärung zu verschaffen; auch ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass dem Kläger insoweit ein Wettbewerbsverbot auferlegt war.

128

Auffällig wirkt zudem, dass der Kläger mit seinem "Gewerbe" mehrfach innerhalb des Raums Passau die angebliche Betriebsstätte wechselte. Es muss angenommen werden, dass eine Betriebsstätte im Rechtssinne gar nicht vorgehalten worden ist. Dafür sprechen die Erklärungen des Klägers, er sei vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus tätig geworden, wie auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen zu den angemeldeten Betriebssitzen und die einzelnen im Rechtsstreit vorgelegten Gewerbeanmeldungen. Diese Beweisanzeichen lassen ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass es sich bei der "M-GbR" um eine "Briefkastenfirma" (ge-)handelt (hat).

129

Das ersichtlich für den Außenstehenden verschleierte Handeln der "M-GbR" ist wiederum in Zusammenhang zu sehen mit den gegen diese Gesellschaft und den Kläger persönlich erhobenen Vorwürfen von Nutzern der eBay-Handelsplattform, die sich - wie dargestellt - in einzelnen Internetforen finden lassen. Wenngleich der Senat nicht geneigt ist, jedem einzelnen der dort eingestellten Beiträge anonym bleibender Personen - die der Kläger in seiner Anhörung selbst als "falsch" bezeichnet hat - Glauben zu schenken, so spricht doch bereits die Massivität der Beschwerden zu den vom Kläger über die eBay-Handelsbörse durchgeführten Aktivitäten dafür, dass der einschlägige Verkehrskreis Anstoß an der Art und Weise der Gewerbeausübung genommen hat.

130

Ein gewisses Maß an offenbar vorliegender Berechtigung zu den gegen den Kläger geübten Vorhalten, lässt sich im Übrigen daraus ersehen, dass der Internet-Anbieter eBay - was vom Kläger unbestritten geblieben bzw. von ihm selbst dargestellt worden ist - einzelne von ihm genutzte Accounts gesperrt hat und ihm eine Fortsetzung seiner eBay-Tätigkeit jedenfalls nicht mehr möglich wirkt. Ein Sperren der Accounts ohne rechtlichen Grund ist aber eBay nach den selbst gestellten AGB nicht gestattet.

131

Zu berücksichtigen steht in diesem Kontext auch die vom Kläger angegebene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Es ist nicht anzunehmen und vom Kläger in dieser Weise selbst nicht erklärt worden, dass ein Mercedes-Autohaus als ein allgemein seriös geltendes Unternehmen von sich aus ohne gerechtfertigten Grund - allein aufgrund von Beschwerden in anonymisierten Emails - ein offenbar über längere Zeit begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger löst.

132

Alle diese Umstände weisen vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit den von ihm ausgeübten "geschäftlichen Aktivitäten" bei den verschiedensten Stellen massiv in Misskredit geraten ist.

133

(bbb)

134

Aus der persönlichen Anhörung des Klägers hat sich im weiteren der Vorhalt der Beklagten bestätigt, dass das von ihm angemeldete Gewerbe der "M-GbR" nicht darauf gerichtet war, mittels eines eingerichteten und ausgeübten Handelsgewerbes die nach der Verkehrsanschauung üblicher Weise angestrebten Rechtsgeschäfte beim Kauf und Verkauf von Waren anzubahnen und durchzuführen.

135

Der Senat erachtet es bereits für wenig glaubhaft, dass es zur Ausübung eines Gewerbes, welches nach der vom Kläger vorgelegten Gewerbeanmeldung (siehe nochmals Anlage K 19, GA 141/II) den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit PKW, LKW Motorrädern, Wohnmobilen, Booten, Bau- und landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand hat, keiner Betriebsstätte bedarf, über die die Ein- und Verkäufe abgewickelt werden. Der Kläger hat allerdings den Eindruck hervorzurufen gesucht, entsprechende Aktivitäten ließen sich im Internet-Zeitalter quasi "vom Schreibtisch aus" abwickeln. Selbst wenn solches der Fall sein mag, was hier nicht vertieft werden soll, so müsste es dem Kläger angesichts der von ihm geschilderten, nicht nur ganz nebensächlichen Geschäftsaktivitäten möglich wirken, darüber entsprechende Belege und Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Indes fehlt es in Bezug auf die Abwicklung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften an jeglicher näheren Schilderung des konkreten Lebenssachverhaltes und einem Nachweis über ein konkret getätigtes Rechtsgeschäft.

136

Der Kläger will in einer unbenannten Vielzahl reguläre Kaufgeschäfte über eBay angebahnt und vollzogen haben, legt dazu im Rechtsstreit aber kein einziges Dokument über Kauf und Verkauf vor. Als einzelnes Beweisanzeichen ist von ihm ins Verfahren eine Kopie einer "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" - abgesendet gegenüber der Steuerverwaltung am 09.06.2013 - eingeführt worden (Anlage K 30, GA); auch dies geschah erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung. Dieses Beweisanzeichen wertet der Klägers selbst als Nachweis zur Wahrheit der von ihm in der persönlichen Anhörung erteilten Angabe, sein aus dem Handelsgewerbe erzielter Gewinn habe im Jahre 2012 bei 85,00 € gelegen (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 8 = GA ).

137

Unabhängig davon, dass die in der genannten Erklärung eingetragenen Zahlen beliebig wirken, weil sie ohne weitere Unterlagen nicht überprüfbar sind (in der Erklärung - Anlage K 19 - heißt es dazu nur: "Belege werden nachgereicht"), ist doch schon eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den zur gesonderten und einheitlichen Feststellung niedergelegten Werten über die Führung eines Gewerbebetriebes und den Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat festzustellen.

138

Zu dieser Aufstellung und Erklärung sei insoweit nur benannt, dass zu den laufenden Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein Betrag von 1.068,40 € verzeichnet ist. Demgegenüber werden die Sonderbetriebsausgaben, die von den einzelnen Beteiligten - in diesem Fall der Kläger und der ehemalige Mitgesellschafter Herr S P - persönlich getragen wurden, mit 1.385,70 € angegeben. Danach müsste der Betrieb als solcher einen Verlust erwirtschaftet haben; der für den Kläger in der "Gesonderte(n) und einheitliche(n) Gewinnfeststellung 2012" ausgewiesene Gewinn von 85,70 € errechnet sich nur angesichts einer von ihm getätigten betrieblichen Sonderausgabe von 448,50 €, während Herr S P 937,20 € aufgewendet haben soll. Unter Berücksichtigung eines auf jeden Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils von 50% (= 534,20 €) ergibt sich so für den Kläger der bezeichnete Betrag.

139

Mit dieser Darstellung werden die vorgeblich ordentlichen kaufmännischen Geschäftsaktivitäten der "M-GbR" bzw. des Klägers nicht glaubhaft wiedergegeben. Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten zu den vom Kläger über eBay ausgeübten Geschäften ergibt sich, dass dieser - was von seinen beruflichen Kenntnissen her nachvollziehbar erscheint - ein Hauptaugenmerk auf den Erwerb von Autos aus der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse zu einem tunlichst günstigen Preis gerichtet hatte. Der Kläger will nach seiner Darstellung in der Anhörung in einer Vielzahl von Fällen reguläre Kauf- und Verkaufsgeschäfte - zu 80 bis 90 % - geschlossen haben. Dabei ist zu unterstellen - nähere Angaben dazu hat der Kläger nicht gemacht -, dass dies in Gewinnerzielungsabsicht geschehen ist. Mit diesen Äußerungen des Klägers verträgt es sich jedoch nicht, wenn nach der vorgelegten Aufstellung überhaupt nur Umsätze in Höhe von 1.068,40 € im Jahre 2012 angefallen sein sollen. Es fragt sich im Weiteren, aus welchen finanziellen Quellen und Mitteln die Ankaufspreise geleistet wurden, die angesichts der relativ hochwertigen Handelsgüter ("Luxus-Autos") - auch wenn von einem Gebrauchtfahrzeug ausgegangen wird - von nicht nur unerheblicher Natur gewesen sein müssen. Irgendwie geartete Hinweise, nach denen sich die festzustellenden Widersprüchlichkeiten auflösen ließen, finden sich in dem Parteivortrag des Klägers nicht.

140

(ccc)

141

Umgekehrt wertet der Senat die Äußerungen des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit den von der "M-GbR" anderweitig geführten Rechtsstreitigkeiten als wesentliches Indiz für den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung. Zwar hat der Kläger selbst nur von 3-4 Verfahren solcher Art gesprochen, wie es vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Der Widerspruch zu den von seinem Prozessbevollmächtigtem vor dem Landgericht Tübingen benannten etwa 30 Verfahren ist damit nicht behoben. Auch in dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom Kläger erbrachten Sachvortrag (Schriftsatz vom 16.06.2014, GA 102ff./IV) findet sich darüber keine Erklärung.

142

Wesentlicher als dieser Umstand wiegt hingegen die zu treffende Feststellung, dass der Kläger auf der einen Seite zu den angeblich getätigten "normalen" geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaktivitäten der "M-GbR" keinerlei detaillierten Auskünfte geliefert hat, auf der anderen Seite aber - immerhin - bestätigt hat, dass die genannte Gesellschaft in auffallender Zahl Rechtsstreitigkeiten führt, die ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den über die eBay-Handelsplattform initiierten Teilnahmen an Internet-Auktionsgeschäften haben. Es drängt sich hierbei - werden die Angaben des Klägers zu regulären Kaufgeschäften und geführten außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen - geradezu der Eindruck auf, dass die "gewerbliche" Tätigkeit in der Hauptsache auf dem "Arbeitsgebiet" der Rechtsverfolgung liegt, nicht aber in der Anbahnung und Durchführung von Kaufgeschäften. Obwohl der Senat aus der Befragung des Klägers keine nähere Aufklärung dazu hat gewinnen können, in welchem Umfang dabei von ihm Einkünfte erzielt werden und in welcher Art und Weise die Prozessführung bzw. die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzverlangen im Einzelnen erfolgt, so begründen sich doch jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen bereits benannten Umständen durchgreifende Zweifel daran, dass es dem Kläger bei seinem geübten Verhalten zur Teilnahme an Internet-Auktionsgeschäftenüber die eBay-Plattform um das Betreiben eines regulären Handelsunternehmens im Sinne des Kaufes und Verkaufes von Handelsgegenständen gegangen ist. Auch wenn nicht auszumachen ist, dass demgegenüber die Erwirkung von Rechtsansprüchen unter Ausnutzung von Unregelmäßigkeiten und Manipulationen bei eBay-Auktionen das einzige und ausschließliche Geschäftsfeld der vormaligen Klägerin gewesen sein sollte, so haben sich im Laufe des Rechtsstreits die Hinweise und Beweisanzeichen dafür in einem Maße verdichtet, die zu Lasten des Klägers die diesbezügliche Schlussfolgerung rechtfertigen.

e)

143

Aufgrund des wechselseitigen Vortrages der Parteien - unter Einschluss der Erkenntnisse, die sich aus der persönlichen Anhörung (§141 ZPO) des Klägers haben gewinnen lassen - hat sich der Senat zweifelsfrei die Überzeugung gebildet (zum Beweismaß vgl. insofern allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 18ff. m.w.N. a.d.Rspr.), dass die Teilnahme der vormaligen Klägerin bei der hier in Streit stehenden Auktion der Beklagten, zu deren Durchführung diese sich der Internet-Plattform eBay bediente, ebenso wie in anderen hinzutretenden Fällen auch, überhaupt nicht darauf gerichtet war, mit der (jeweils) anderen Partei zum Abschluss und zur ordentlichen Durchführung eines Kaufvertrages zu gelangen.

144

Vielmehr ist festzustellen, dass das von der vormaligen Klägerin angeblich betriebene Handelsgewerbe, in das der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, tatsächlich einzig oder doch nahezu ausschließlich den Zielen und Zwecken dienlich sein soll, in einer unbenannten Vielzahl von Fällen durch die Mitwirkung bei eBay-Auktionen und die gezielte Beobachtung von Auktionsabbrüchen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Rechtsverkehr gegen einen Anbieter vermeintlich rechtmäßig erworbene Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

145

Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Senats mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Es widerspricht den Anforderungen an einen redlichen Geschäftsverkehr. Die Internet-Auktionsplattform eBay wird ihres eigentlichen Zwecks zur Anbahnung von Kauf- und Verkaufsgeschäften entkleidet und instrumentalisiert. In gleicher Weise unredlich und anstößig nutzt der Kläger auch das Rechtsinstitut des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in dem Gewande, rein äußerlich und formal betrachtet Inhaber einer Rechtsposition zu sein. Der Anspruch nach den §§ 280, 281 BGB dient der Kompensation der berechtigten, aber enttäuschten Erwartung des Käufers an eine ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des Verkäufers. Von dieser Zielsetzung ist die Rechtsausübung durch den Klägers jedoch nicht getragen. Nach den hier zu treffenden Feststellungen fehlt(e) es dem Kläger an einem ehrlichen Kaufinteresse bei seinen "eBay-Aktivitäten". Der Kläger ging - wie sich insbesondere aus dem Nachweis einer Reihe parallel gelagerter Fälle ersehen lässt - stattdessen in der immer gleichen Art und Weise und mit dem einzig erkennbaren Ziel vor, aus einem unberechtigten Auktionsabbruch ihm vermeintlich gegebene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. An einem Vertragsschluss mit dem jeweiligen Bieter zeigte sich der Kläger nie interessiert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu auch nach einem Abbruch der Auktion objektiv gegeben war. Daher ist Motiv, sich rechtlich an ein Kaufgeschäft binden zu wollen, auszuschließen. Vielmehr ist dem Handeln des Klägers in der Gesamtschau zu entnehmen, dass er systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern auf der eBay-Plattform sucht bzw. gesucht hat, um diesen Umstand für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen (siehe zu Annahme des § 242 BGB in einem ähnlich gelagerten Fall AG Alzey, Urteil vom 26.06.2013 - 28 C 165/12 -, K&R 2013, 684, Tz. 16 und 17, zitiert nach juris; ablehnend zur vorbezeichneten Entscheidung AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013 - 38 C 329/13 -, zitiert nach juris, wo jedoch bereits der dort gegenständliche Sachverhalt anders gewürdigt wurde). Für ein solches Verhalten gewährt die Rechtsordnung weder dem Kläger noch Anderen Schutz.

(3)

146

Zu dem von daher rechtshindernden Einwand der Beklagten, der Kläger betreibe eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), vermag sich dieser auch unter Berücksichtigung seines sonstigen Parteivorbringens, einschließlich seiner nicht nachgelassenen Ausführungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014), nicht mit Erfolg zu verteidigen. Das gilt sowohl in prozessualer (a) wie in materiell-rechtlicher Hinsicht (b).

(a)

147

Eine vom Kläger gerügte Verletzung prozessualer Grundsätze vermag der Senat nicht zu erkennen.

(aa)

148

Mit dem Begehren, den Sachvortrag der Beklagten zu einem erstmals in der Rechtsmittelinstanz gerügten Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, und Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 22 = GA 123/IV) nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zurück zu weisen, da die nicht geübte Geltendmachung des Verteidigungsmittels in erster Instanz auf Nachlässigkeit beruhe, kann der Kläger kein Gehör finden.

149

Denn der Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn neues Vorbringen unstreitig ist; das gilt selbst mit der Maßgabe, dass dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. nur Zöller/Heßler, a.a.O., §531 Rn. 20 m.w.N. a.d.Rspr.). Zwar weist der Kläger - mit Entschiedenheit - den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung von sich und will selbst nicht erkennen, aus welchen unstreitigen Umständen eine diesbezügliche Schlussfolgerung zu entwickeln sei (Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 4-5 = GA 105-106/IV). Die insofern für die Ausfüllung und Bewertung des Rechtsbegriffs eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblichen Indiztatsachen sind dargestellt. Hierzu ist auch bereits ausgeführt worden, dass der von der Beklagten gelieferte Parteivortrag deshalb Verwendung findet, weil das Tatsachenmaterial als solches vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde und mithin als zugestanden behandelt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu unterscheiden davon ist, dass sich der Kläger gegen die rechtlichen Folgerungen zu verwahren sucht, die sich denkbarer Weise aus dem Material ergeben. Darüber zu urteilen ist indes Aufgabe Gerichts. Zu verweisen ist im Übrigen darauf, dass sich die von der Beklagten benannten Beweisanzeichen - wie ebenfalls schon dargestellt worden ist - aus allgemeinkundigen Quellen nachprüfen und ergänzen lassen, also eine Beweisverstärkung erfahren haben.

(bb)

150

Der Kläger meint im Weiteren, der Senat verkenne, soweit er den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB gelten lassen wolle, die Beweispflicht der Beklagten; insbesondere widerstreite es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Kläger allein aufgrund der seitens der Beklagten vorgetragenen Mutmaßungen eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (siehe im Einzelnen Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 9-10 = GA 110-111/IV).

151

Dieser Erwägung vermag der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht nicht beizutreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zur Darlegungs- und Beweislast angestellten Überlegungen verwiesen.

(cc)

152

Ebenso wenig trägt der Vorhalt, der Senat habe im Rahmen der geübten Prozessführung seine ihm nach § 139 ZPO aufgegebenen Hinweispflichten verletzt.

153

Entgegen der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung (siehe insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-4 = GA 103-105/IV), bedurfte es eines Hinweises auf einen in Betracht zu ziehenden Verstoß gegen § 242 BGB vor Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht. Wird die Partei durch den Vortrag des Prozessgegners selbst über die Sach- und Rechtslage unterrichtet, ist ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nicht gefordert (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 6a m.w.N. a.d.Rspr.).

154

Der materielle Kern der Berufungserwiderung der Beklagten liegt in dem von ihr erhobenen Vorwurf "massiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" des Klägers (siehe Schriftsatz vom 09.04.214, Seite 1ff./III.). Dieser Verweis auf § 242 BGB, den die Beklagte zusätzlich noch durch die von ihr erhobene und im Verfahren angezeigte (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2014, Seite 50ff./IV) Strafanzeige gegen die Gesellschafter der vormaligen Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verstärkt hat, ist durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch zweifelsfrei verstanden worden. Er hat sich in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten umfangreich mit der "Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben" auseinander gesetzt (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3ff./IV). Es kann von daher weder angenommen werden, dass der Kläger eines gerichtlichen Hinweises auf den Gesichtspunkt von § 242 BGB bedurft hätte, noch dass er von den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung überrascht worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem selbst gelieferten Vortrag des Klägers in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, dass dieser sich auf eine Verteidigung zu dem geltend gemachten Einwand nach § 242 BGB eingestellt hatte.

155

Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien (§ 141 ZPO), die ausdrücklich "zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts" erfolgte (vgl. Verfügung vom 17.04.2014, GA 127/III), hatte der Kläger zusätzlich Gelegenheit sich auf eine Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen einzustellen und seine schriftsätzlichen Angaben zu einer von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Internet-Aktivitäten über die eBay-Handelsbörse zu ergänzen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.1999 - IV ZR 7/98 -, NJW-RR 1999, 605, Tz. 14, zitiert nach juris). Es liegt von daher neben der Sache, wenn der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-3 und Seite 7-8 = GA 103-104/IV und GA 108-109/IV), er habe nicht erwarten können, dass er in seiner informatorischen Anhörung konkret zu einzelnen Sachverhalten befragt werde und ihm seien im Rahmen dieser Anhörung auch keinerlei Hinweise dazu gegeben worden, dass seine Erläuterungen denkbarer Weise unvollständig wären. Der anwaltlich vertretene Kläger wusste, bzw. muss sich das entsprechende Wissen seines Prozessvertreters zurechnen lassen, dass die mündliche Verhandlung der Ort zur umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage ist und den Abschluss der Tatsachenerhebung bildet, außer es schließt sich eine weitere Beweisaufnahme an. Eine solche ist für den Kläger erkennbar nicht angeordnet worden.

156

Umgekehrt hatte er aber Gelegenheit sich auf die ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gestellten Fragen durch Beibringung und Mitführung geeigneter Unterlagen zu der Verhandlung einzustellen. Dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen denkbarer Weise unzureichend gewesen ist, hat er aus entsprechenden Nachfragen selbst festzustellen vermocht. Im Übrigen stand es ihm offen, sich in jeder ihm tunlich erscheinenden Art und Weise in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch, nachdem der Senat im Anschluss an seine persönliche Anhörung Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erteilt hat. Insoweit wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, von der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 8 = GA 52/IV).

157

Eines weiteren Schriftsatznachlasses, wie er vom Kläger schon in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll, a.a.O.) und sodann nochmals im Anschluss gestellt worden ist (siehe Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV), bedurfte es von daher nicht. Der entsprechende Antrag wird daher abgelehnt. Ebenso wenig liegt ein Grund zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV) vor.

(b)

158

In materieller Hinsicht sieht der Kläger im vorliegenden Fall keinen Raum für die Anwendung von § 242 BGB. Die dazu von ihm angeführten Erwägungen überzeugen nicht.

(aa)

159

Der Kläger wendet ein, bei § 242 BGB handele „es sich nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinweg zu setzen, um zu einem als gerecht empfundenen Ergebnis zu gelangen“. Die Rechtsprechung sei an Recht und Gesetz gebunden. Da sein Anspruch "weder durch ein gesetz-, vertrags- oder treuwidriges Verhalten entstanden" sei, und seine Rechtsausübung nicht dem Sinn und Zweck des Rechts widerspreche, bleibe der Anwendungsbereich von § 242 BGB verschlossen (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 10-11 = GA 111-112/IV).

160

Der Kläger äußert insofern eine Rechtsmeinung, der sich der Senat in dieser Form nicht anzuschließen vermag. Zwar ist dem Kläger, der dazu umfangreiche Ausführungen gemacht hat (siehe insbesondere die Berufungsbegründung vom 06.08.2013, GA 119ff./II, sowie den Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7ff. = GA 7ff./IV), zuzugeben, dass sich bei einer rein formalen Betrachtung der von ihm reklamierte Rechtserwerb in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages unter Anwendung der von ihm so bezeichneten "Spielregeln" auf der Handelsplattform eBay und unter Heranziehung der einschlägigen Regelung des Schuldrechts (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) vollzogen zu haben scheint. Das ist auch vom Senat geprüft und entsprechend gewürdigt worden (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.a.).

161

Zwar mag der Einzelfall einer Teilnahme des Klägers an einem über eBay durchgeführten Auktionshandel - wie er es wiederholt eingehend dargestellt hat (siehe zuletzt nochmals Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 12ff. = GA 113ff./IV) - den dort Anwendung findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den Regelungen des Privatrechts andererseits entsprechen und äußerlich besehen keinen Anlass zu Beanstandungen bieten. Jedoch kann eine zunächst zulässige Rechtsausübung - hier etwa bezogen auf die erstmalige "eBay-Aktivität" der vormaligen Klägerin missbräuchlich werden. § 242 BGB ruft daher eine Relativität des Rechtsinhalts hervor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts, im Rechtsstreit die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB Rn. 38 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt liegt von daher kein Grund vor, der es hindern könnte, wenn das Verhalten der "M-GbR" als vormaliger Klägerin bzw. des jetzigen Klägers in seiner Gesamtschau genommen wird, um daraus Rückschlüsse auf die Redlichkeit des Verhaltens im Rechtsverkehr zu ziehen.

162

Aus eben dieser Gesamtschau - und damit über den konkreten Einzelfall hinaus - begründet sich für den Senat indes die bereits im Einzelnen begründete Überzeugung, dass die Ausübung des Rechts durch den Kläger mit den Grundsätzen eines redlichen und loyalen Geschäftsverkehrs nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, da es gerade nicht auf die Teilnahme an diesem Verkehr gerichtet ist. Vielmehr werden in seinem Fall die durch eBay bereit gestellten Instrumente des Warenverkehrs von ihm missbraucht, um in eigennütziger Gewinnerzielungsabsicht von dem Handel über eine Internet-Plattform zu partizipieren. Der Kläger ist in diesem Sinne kein "Schnäppchen-Jäger", wie er sich selber darzustellen sucht; stattdessen ist er bestrebt, die Schwächen des Systems und ein denkbares Fehlverhalten der Auktionsanbieter zu sachfremden Zwecken, abseits der Anbahnung und Durchsetzung von Kauf- und Verkaufsgeschäften, auszunutzen. Das gibt seinem "Geschäftsmodell" das Gepräge der Unredlichkeit und hindert die Entstehung des Rechtserwerbs schon im Ansatz.

(bb)

163

Der Kläger verweist im Übrigen - und zwar im Grundsatz zu Recht - darauf, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (siehe dazu nur nochmals Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 7, 38, 39 m.w.N.). Ein entsprechender Verstoß ist nach seiner Ansicht "allenfalls dann zu bejahen, wenn das Interesse einer Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei als schutzwürdig betrachtet werden könnte" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3 = GA 3/IV). Da aber die Beklagte - wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und behauptet (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, Seite 3-4 = GA 3-4/IV; Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 5-6 = GA 106-107/IV) - sowohl bei der hier streitgegenständlichen eBay-Aktion in unredlicher, manipulativer Art und Weise gehandelt habe, wie sie auch ansonsten das Internet-Auktionshaus eBay in vielfacher Weise in einer die Allgemeinheit schädigender Form nutze, erscheine sie in keiner Weise schutzwürdig, da sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe. Hinzu trete im Übrigen, dass sich die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat dem Vorwurf der Falschaussage ausgesetzt und er deshalb Strafanzeige gestellt habe (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 17 und Seite 19ff. = GA 118/IV und 120ff./IV; Anlage K 32 = GA 136ff./IV). Im Ergebnis kann der Kläger mit diesem Einwand kein Gehör finden.

164

Der Senat geht - wie bereits ausgeführt worden ist - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Solches kann aber anzunehmen sein, wenn das treuwidrige Verhalten gerade darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Regelmäßig muss zwar durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Dieser Grundsatz erfährt aber Einschränkungen, wenn sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, a.a.O., Tz. 21, zitiert nach juris).

165

Von einer solchen Zielgerichtetheit im Verhalten des Klägers bei den von ihm geübten Aktivitäten auf der Internet-Auktionsplattform eBay ist der Senat - wie dargestellt - überzeugt. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Auktion selbst ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Auch hat sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung der Beklagten (§141 ZPO) in der mündlichen Verhandlung der Eindruck begründet, dass ihren Erklärungen mit äußersten Vorbehalten zu begegnen ist und im Einzelfall - wie etwa ihre Angaben zum Verkauf eines Chrysler Crossfire Automatik über eBay zeigen - einer eingehenden Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit bedürfen. Indes vermag allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrem Handeln auf der eBay-Plattform unredlich gezeigt hat, nicht zur Missachtung des von ihr gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu führen.

166

Denn einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 -, NJW 2007, 504, Tz. 17; juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 46 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn das unredliche Verhalten der einen Seite im inneren Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß der Gegenseite steht (BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, BGHZ 186, 372, Tz. 29, zitiert nach juris).

167

Das Fehlverhalten der Beklagten steht in keinem solchen Zusammenhang zu dem als treuwidrig anzusehenden "Geschäftsmodell" der vormaligen Klägerin. Vielmehr versucht der Kläger sich allein in zielgerichteter Art und Weise das beobachtete Abbrechen von Auktionen auf der eBay-Handelsbörse zu Nutze zu machen, um sich an dem Fehlverhalten Dritter zur bereichern. Das als allgemein unredlich einzustufende geschäftliche Verhalten des Kläger ist dem streitgegenständlichen Pflichtverstoß der Beklagten in diesem Sinne vorgelagert und von diesem unabhängig.

168

Auch kann ein denkbarer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten (Falschaussage) der Beklagten im anderen Sachzusammenhang keinen Anlass dafür hergeben, gegen den Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gelten zu lassen. Die für diese richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Anknüpfungstatsachen hat sich der Senat aus eigener Anschauung verschafft.

3.

169

Nach allem bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt.

III.

1.

170

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 10) zu Lasten der Beklagten hat vorliegend außer Betracht zu bleiben.

171

Zwar obsiegt die Beklagte im Berufungsverfahren nur aufgrund neuen Vortrags zum Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger. Die Kostenlast trotz Obsiegens nach § 97 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei schon im früheren Rechtszug nach der Prozesslage vom Stand einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung ihre Erklärungen hätte vorbringen können (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rn. 11 m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Partei eine Säumigkeit, eine Nachlässigkeit oder ein prozessuales Verschulden vorzuwerfen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 97, Rn. 50).

172

Solches lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Beklagte äußert sich zwar nur äußerst dürftig zu dem in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Einwand missbräuchlichen Verhaltens in der Weise, dass ihr "erst im Rahmen des Berufungsverfahrens" das Wirken des Klägers auf der Auktionsplattform eBay und seine diesbezüglich entwickelten Aktivitäten zum Eintreiben von Schadensersatzforderungen bekannt geworden seien (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, S. 1f. = GA 1f./III). Diese Darstellung lässt sich ihr aber nicht verlässlich widerlegen. Ganz offenkundig - anderes ist nicht erkennbar - waren ihr Anlass zu ihrem Vortrag die auf der Internet-Plattform "Auktionshilfe.info" angestellten Nachforschungen zu der vormaligen Klägerin und dem Kläger M W. Wie eine vom Senat selbst unter "google" angestellte Internet-Recherche ergeben hat, finden sich erste Einträge auf der web-Adresse zu Herrn M W unter dem Datum vom 06.06.2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, zuvor entsprechenden Sachvortrag zu erbringen. Dafür spricht auch, dass die weiter von ihr angeführten gerichtlichen Verfahren - Landgericht Paderborn, Landgericht Tübingen, Landgericht Stralsund -, an denen der Kläger als Klagepartei aufgetreten ist, entweder nur kurz vor Abschluss des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Neubrandenburg geendet haben, oder im erst Anschluss (fort-)geführt worden sind. Es wirkt daher nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Vorbringen zu § 242 BGB nicht schon vor dem Gericht erster Instanz geleistet hat. Nach dem damaligen Kenntnisstand musste sich das Verhalten des Klägers für die Beklagte - wie auch für das Gericht in I. Instanz - als legitime Geltendmachung eines ihm nach den "Spielregeln" von eBay und dem Gesetz zustehenden Rechtsanspruches darstellen.

2.

173

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 713 ZPO.

3.

174

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

175

Die hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundsätze über den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Einordnung des vorliegenden Einzelfalles unter den Rechtsbegriff ist eine tatrichterliche Entscheidung, die sich revisionsgerichtlicher Überprüfung entzieht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 63/13 Verkündet am: 8. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 19/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 05/10/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 237/00 Verkündet am: 5. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 14/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 204/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 126, 138 Aa, 242 Cd; HGB §§ 171, 172 Abs. 4 Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden
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published on 24/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/15 Verkündet am: 24. August 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 14/04/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014 - Az. 7 O 490/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 28. Oktober 20
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Annotations

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.