Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Okt. 2017 - 1 U 23/17

published on 11/10/2017 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Okt. 2017 - 1 U 23/17
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Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 01.09.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Die Berufungen des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017, Az. 7 O 137/15, werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschließlich des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rückzahlung eines Darlehens über 7.500,00 € aus einem Darlehensvertrag vom 28.08.2013, das der Kläger am 28.08.2013 an den Beklagten gemäß der eingereichten Quittung (GA 114/I) ausgereicht hat. Der Beklagte wendet Erfüllung ein. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 7.500,00 €, den er angeblich für den Kläger bei der Firma C... B... A... in D... gezahlt hat.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017 (GA 201ff/II) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage, die in erster Instanz noch ein weiteres Darlehen vom 12.06.2013 umfasst hat, hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs des Klägers aus dem Darlehen vom 28.08.2013 in Höhe von 7.500,00 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Gegen das ihm am 16.01.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 16.02.2017 beim Oberlandesgericht Rostock eingereichten Schriftsatz „Prozesskostenhilfeantrag und Berufung“ eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2017 (GA 220ff/II) verwiesen. Per Telefax am 16.02.2017 ist der Schriftsatz vom 14.02.2017 ohne Anlagen eingegangen (GA 215ff/II). Mit dem Originalschriftsatz sind am 20.02.2017 diverse Anlagen (GA 220/II), insbesondere die Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beiheft Prozesskostenhilfe) eingegangen.

4

Mit o. g. Schriftsatz greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, in vollem Umfang an.

5

Er beantragt,

6

1. ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Frau C... K... als Rechtsanwältin beizuordnen;

7

im Falle der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe werde zugleich gegen das am 11.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund Berufung eingelegt und zugleich beantragt,

8

2. unter Abänderung des am 11.01.2017 verkündeten und am 16.01.2017 zugestellten Urteils des Landgerichts Stralsund, Az. 7 O 137/15, die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017 aufrecht zu erhalten und die Berufung zurückzuweisen.

11

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 10.04.2017 (GA 240f/II) Bezug genommen.

12

Mit Verfügung vom 31.07.2017 (GA 244/II), dem Beklagten am 07.08.2017 zugegangen (GA 249/II), hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestehen, da diese von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei und aus diesem Grund auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.

13

Mit am 07.08.2017 eingegangenen Schriftsatz (GA250/II) hat der Beklagte zum Hinweis Stellung genommen und erklärt, er habe die Erhebung der Berufung von der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, da er mit diesem Antrag die Finanzierung der Berufung sichergestellt wissen wollte; die Einlegung sei zwar noch als unzulässig anzusehen, allerdings sei ihm nach Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Aus diesem Grund dürfe die Berufung nicht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen werden.

14

Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 09.08.2017 (GA 252/II), auf den Bezug genommen wird, den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung zurückgewiesen, da die mit Schriftsatz vom 14.02.2017 eingelegte Berufung nebst Begründung unzulässig sei, da sie von der Bedingung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 18.08.2017 (GA 254/II) zugestellt worden.

15

Mit am 01.09.2017 eingegangenen Schriftsatz (GA 277ff/II), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Berufung nebst Begründung eingelegt sowie nochmals Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2017 (GA 304ff/II) Stellung genommen. Daneben hat der Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2017 (GA 290ff/II) noch „sofortige Beschwerde“ gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 09.08.2017 erhoben.

II.

16

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.09.2017 ist unzulässig und unbegründet.

1.

17

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er nicht nach Ablauf der dem Beklagten zuzubilligenden Überlegungsfrist von 3-4 Tagen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 234 Rn. 8) binnen der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 S. 1 ZPO gestellt worden ist.

18

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenhilfearmut spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses. Wenn der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt also spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht über die 14-tägige Frist hinaus zuwarten, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2008, XII ZB 102/08, MDR 2009, 854f, zit. n. juris, Rn. 10f; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 8).

19

Vorliegend konnte der Beklagte bereits mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 31.07.2017 am 07.08.2017 nicht mehr mit der Bewilligung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen. Denn hierin ist er auf die Unzulässigkeit seiner bedingt eingelegten Berufung vom 14.02.2017 hingewiesen worden. Zudem ist explizit mitgeteilt worden, dass ihm aus diesem Grund keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Mit Schriftsatz vom 07.08.2017 hat der Beklagte noch bestätigt, dass er die Erhebung der Berufung von der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat.

20

Ab dem 07.08.2017 ist dem Beklagten eine Überlegungsfrist von 3-4 Tagen einzuräumen, um sich zu entscheiden, ob er das Rechtsmittel nunmehr auf eigene Kosten durchführen will. Nach Ablauf hat die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO zu laufen begonnen, die somit spätestens am 25.08.2017 abgelaufen ist. Der Beklagte hat aber erst verspätet mit am 01.09.2017 eingegangenen Schriftsatz seinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

2.

21

Der Wiedereinsetzungsantrag ist in der Sache unbegründet.

22

Nach § 233 S. 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten. Dabei ist der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

23

Einer Partei, die Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn sie rechtzeitig - nämlich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag eingereicht, sondern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.1997, NJW 1998, 1230f, zit. n. juris, Rn. 7). Hier ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung bis zum 16.02.2017 kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingegangen. Der Beklagte hat zwar seinen Prozesskostenhilfeantrag im Schriftsatz vom 14.02.2017 per Telefax am 16.02.2017 an das Oberlandesgericht übermittelt. Dem waren aber nicht die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, obwohl sie ohne weites ebenfalls per Telefax hätten gesendet werden können. Diese Unterlagen sind vielmehr erst mit Eingang des Originalschriftsatzes am 20.02.2017, und damit verspätet bei Gericht eingegangen.

III.

24

Die Berufungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.02.2017 und vom 01.09.2017 sind unzulässig.

1.

25

Die Berufung des Beklagten im Schriftsatz vom 14.02.2017 ist unzulässig, da sie von der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007, Az. XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895f, zit. n. juris, Rn. 9f; BGH, Beschluss vom 20.07.2005, Az. XII ZB 31/05, MDR 2006, 43f, zit. n. juris, Rn. . Zunächst wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in der Hinweisverfügung vom 31.07.2017 und im Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.08.2017 verwiesen.

26

Der Schriftsatz vom 14.02.2017 enthält die ausdrückliche Erklärung, im Falle der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe werde zugleich gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund Berufung eingelegt und zugleich beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt (“im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“, “zugleich“) kann dies nur dahin gehend verstanden werden, dass die Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird und der Beklagte im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe davon ausgeht, bereits mit diesem Schriftsatz Berufung eingelegt zu haben. Hierfür spricht auch, dass im weiteren die Berufung in einer den Anforderungen gem. § 520 ZPO genügenden Form begründet worden ist. Ebenso kommt klar und deutlich zum Ausdruck, dass gerade keine unbedingte Berufung eingelegt werden soll, sondern die Berufung nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dann aber „zugleich“, erhoben wird.

27

Diese Auslegung hat der Beklagte im Übrigen in seinem Schriftsatz vom 07.08.2017 noch bestätigt, bevor er sie mit nachfolgendem Beschwerdeschriftsatz vom 01.09.2017 nunmehr als unbedingt eingelegte Berufung werten will. Soweit der Beklagte diesen Gegensatz damit erklären will, dass die Stellungnahme vom 07.08.2017 nicht von seiner eigentlich zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwältin stamme, sondern in deren Abwesenheit von der urlaubsvertretenden Rechtsanwältin, ist dies nicht durchgreiflich. Gerade diese Einschätzung der vertretenden Rechtsanwältin zeigt, dass die Erklärungen im Schriftsatz vom 14.02.2017 nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig dahin auszulegen sind, dass die Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben ist. Auch Prozesshandlungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 4).

2.

28

Die Berufung des Beklagten im Schriftsatz vom 01.09.2017 ist gem. § 517 ZPO unzulässig, da sie verfristet am 01.09.2017 und damit nicht innerhalb der bis zum 16.02.2017 laufenden Berufungsfrist eingelegt worden ist.

IV.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.

30

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45 Abs. 3, 47 GKG.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.