Oberlandesgericht Rostock Urteil, 14. Nov. 2012 - 1 U 138/12
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 26.04.2012, Az. 6 O 291/11, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.07.2012 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten nicht unterbrochen ist.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldurkunde und behauptet, die - an einem im Eigentum der Tochter des Beklagten stehenden Grundstück zu dessen Gunsten bestellte und nach § 800 ZPO vollstreckbare - Briefgrundschuld im Nennbetrag von 125.000,00 Euro sei ihr von dem Beklagten im März 2010 zur Besicherung eines diesem gewährten Darlehens über 40.000,00 Euro abgetreten worden. Nachdem das Darlehen notleidend geworden sei, habe sie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der am 15.05.2008 von der Notarin B. R. in W. zu deren UR-Nr. .. errichteten Urkunde beantragt, was ihr verweigert worden sei, weil bereits im Mai 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde an den Beklagten übergeben worden sei. In der Folgezeit habe der Beklagte die Herausgabe dieser Ausfertigung verweigert.
- 2
Die Klägerin hat daraufhin Herausgabeklage erhoben, mit der sie daneben die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Nach deren am 17.11.2001 erfolgten Zustellung ist am 23.11.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten, der gleichwohl Klagabweisung beantragt hat, eröffnet worden. In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage, ob das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft und deshalb, wie der Beklagte meint, gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
- 3
Mit Beschluss vom 26.04.2012 hat das Landgericht die Parteien nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, "dass das Verfahren (...) gemäß § 240 ZPO unterbrochen sein (dürfte)", weil sein Gegenstand ein Vermögenswert sei, der zur Insolvenzmasse gehören könne. Die Abtretung sei möglicherweise nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar, ein Verzicht des Insolvenzverwalters auf sein Anfechtungsrecht liege noch nicht vor.
- 4
Gegen diese ihr am 01.06.2012 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.06.2012, beim Landgericht als Telefax eingegangen am selben Tag, "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, für ein Anfechtungsrecht sei kein Raum. Die Darlehensforderung der Klägerin sei zwischenzeitlich in voller Höhe zur Insolvenzstabelle festgestellt. Im Übrigen handele es sich vorliegend um einen Rechtsstreit über eine unvertretbare Handlung des Beklagten i.S.d. § 888 ZPO, der die Insolvenzmasse nicht betreffe.
- 5
Das Landgericht hat das Rechtsmittel als Beschwerde ausgelegt und dieser mit - der Klägerin nur formlos übersandten - Beschluss vom 26.07.2012 unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung nicht abgeholfen. Die Akten sind am 16.08.2012 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Einzelrichters vom 07.09.2012 - 1 W 44/12 -, auf den Bezug genommen wird und dem die Parteien nicht entgegen getreten sind, hat der Senat mit weiterem Einzelrichterbeschluss vom 22.10.2012 das Verfahren vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren übergeleitet.
- 6
Die Klägerin begehrt weiterhin die Feststellung, dass das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Außerdem beantragt sie die Verurteilung des Beklagten im Umfang ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge für den Fall, dass der Senat die Sache insgesamt für entscheidungsreif erachtet. Der Beklagte verlangt dagegen die Zurückweisung der Berufung.
II.
- 7
Die Entscheidung des Landgerichts ist sowohl formell wie auch inhaltlich fehlerhaft. Über die Frage, ob das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hätte richtigerweise durch - hier anfechtbares - Zwischenurteil entschieden werden müssen (1.). Das Rechtsmittel der Klägerin war daher als Berufung zu behandeln und durchzuführen, was mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO geschehen konnte (2.). Das Rechtsmittel ist dabei auch in der Sache begründet (3.), eine Entscheidung in der Sache selbst konnte allerdings nicht ergehen (4.).
1.
- 8
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der Abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Streit um die Frage der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden (BGH, Zwischenurteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07, MDR 2010, 836, Tz. 6; Zwischenurteil vom 13.10.2009 - X ZR 79/06 "Schnellverschlusskappe", WM 2009, 2330, Tz. 5; Urteil vom 28.10.1981 - II ZR 129/80, BGHZ 82, 209 [218], Tz. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2010 - 5 W 2/10, MDR 2010, 281, Tz. 2, sämtlich zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 239 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 303 Rn. 5; Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2012, § 239 Rn. 22, alle m.w.N.).
- 9
Dieses ist als Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs ausnahmsweise anfechtbar für die Partei - hier die Klägerin -, die durch die Feststellung der Unterbrechung ansonsten faktisch dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten würde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten müsste (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, Tz. 19; Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288, Tz. 9; Vollkommer, a.a.O., Rn. 11; Greger, Jaspersen jeweils a.a.O., alle m.w.N.).
2.
- 10
Hat das erstinstanzliche Gericht - wie hier - gleichwohl fälschlicherweise durch Beschluss entschieden, ist hiergegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu Heßler in Zöller, a.a.O., vor § 511 Rn. 30 ff. m.w.N.) neben dem Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung statthaft wäre (hier also die Berufung) auch das Rechtsmittel gegeben, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (hier also die sofortige Beschwerde), da der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachtteile, aber auch keine Vorteile entstehen sollen (BGH, Beschluss vom 17.12.2008, a.a.O., Tz. 17 ff; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 16 Wx 8/03, Tz. 2 nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2010 - 4 U 141/10 Lw, MDR 2010, 448, Tz. 24; Vollkommer, Jaspersen jeweils a.a.O., alle m.w.N.). Das hat vorliegend zur Folge, dass das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig war, zumal sie fristgerecht eingelegt worden ist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 11
Dieser Grundsatz führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, der Formfehler des Erstgerichts soll nicht perpetuiert werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2008, a.a.O., Tz. 28; Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 77/10, MDR 2012, 863, Tz. 13; Beschluss vom 19.07.1991 - Lw 3/90, BGHZ 115, 162, Tz. 8; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2000 - 1 W 114/99, OLGR Köln 2000, 281, Tz. 6; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Heßler, a.a.O., Rn. 33, alle m.w.N.).
- 12
Das als solches bezeichnete "Rechtsmittel" der Klägerin vom 04.06.2012 war daher entgegen der Ansicht des Landgerichts als Berufung anzusehen und durchzuführen, der Senat hatte das Verfahren deshalb vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren überzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.1.2008, a.a.O.). Dabei war mit - der hier vorliegenden - Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 13.10.2009, a.a.O.).
- 13
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel zwar innerhalb der Frist des § 517 ZPO, aber bei dem Landgericht eingelegt und zunächst auch nicht mit ausdrücklichen Anträgen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO versehen hat. Anders als in dem Beschluss des OLG Zweibrücken (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall hat sich die Klägerin hier gerade noch nicht endgültig für einen bestimmten Weg entschieden, zumal der Hinweis auf die zutreffende Verfahrensart erst durch den Einzelrichterbeschluss des Senats vom 07.09.2012 erfolgte. Hinzu kommt, dass sich das Sachbegehren des Berufungsklägers auch ohne förmlichen Antrag konkludent aus dem Sachzusammenhang ergeben kann (Heßler in Zöller, a.a.O., § 520 Rn. 28 m.w.N.) und die Klägerin schließlich noch ausdrückliche Berufungsanträge gestellt hat. Auch sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht - anders als in beiden vom OLG Köln (jeweils a.a.O.) entschiedenen Fällen - vorliegend nicht gegeben.
3.
- 14
Die somit zulässige Berufung ist auch begründet, da das Verfahren die Insolvenzmasse nicht betrifft und die Voraussetzungen des § 240 ZPO daher nicht gegeben sind.
- 15
Nach dieser Vorschrift tritt eine Unterbrechung nur dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehören kann (Greger in Zöller, a.a.O., § 240 Rn. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
a)
- 16
Verfahrensgegenstand ist nach dem insoweit maßgeblichen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ihr Herausgabeanspruch bezüglich der dem Beklagten im Jahre 2008 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde, den die Klägerin offenbar auf eine - selbständig im Klagewege durchsetzbare - Nebenpflicht des Beklagten als Zedenten (vgl. Roth in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 402 Rn. 1, 2, 8; Schreiber in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 402 Rn. 4) der im Jahre 2010 getroffenen Abtretungsvereinbarung stützt, weil ihr als Zessionarin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt werden kann (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., § 733 Rn. 3, 10; Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 733 Rn. 4,13, alle m.w.N.).
b)
- 17
Ob damit auch der sich aus der Grundschuld ergebende Zahlungsanspruch und damit ein Vermögenswert des Beklagten Verfahrensgegenstand ist, kann dahin gestellt bleiben, weil ein solcher Anspruch in keinem Fall (mehr) zur Insolvenzmasse gehören kann.
- 18
Die Grundschuld war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgetreten, so dass durch sie begründete Ansprüche schon deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 Abs. 1 InsO).
- 19
Die Voraussetzungen einer möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtung der Abtretung, die deutlich länger als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sind auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung nicht ersichtlich. So sind Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit aufgrund vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO) - abweichend von den Sachverhalten, über die das Zwischenurteil des BGH vom 11.02.2010 (VII ZR 225/07, a.a.O.) bzw. der 3. Zivilsenat des OLG Rostock (Beschluss vom 18.02.2004, 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523) zu befinden hatten - hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Anders als in dem der Entscheidung des OLG Rostock vom 02.03.2007 (3 W 130/05, OLGR Rostock 2007, 661) zugrunde liegenden Fall ist die vorliegende Abtretung auch unter Berücksichtigung des § 140 Abs. 1 ZPO weit vor Insolvenzeröffnung erfolgt.
- 20
Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Erklärungen des Insolvenzverwalters, dass dieser eine Anfechtung nicht vornehmen wird. Zwar hat er mit Schreiben vom 16.04.2012 an den Beklagtenvertreter (Bl. 68 d.A.) eine solche noch erwogen, möglicherweise ohne den Sachverhalt abschließend geprüft zu haben. Nunmehr hat er jedoch - mit Schreiben vom 26.09.2012 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 100 d.A.) - zu erkennen gegeben, dass er von dem - auch insolvenzrechtlichen - Bestand der Abtretung ausgeht. Anders ist seine Erklärung, nach seiner Kenntnis "dürfte der Rechtsstreit (der Klägerin) gegen den Insolvenzschuldner fortgeführt werden" und etwaige überschießende Erlöse aus der Verwertung der Grundschuld stünden der Insolvenzmasse zu, nicht zu verstehen.
c)
- 21
Das Verfahren ist daher nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, sondern vom Landgericht fortzusetzen, dessen entgegenstehende Entscheidung entsprechend abzuändern war.
4.
- 22
Eine Entscheidung in der Sache selbst kam im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Betracht, da dieses allein die - Zwischenfrage - der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO zum Gegenstand hat. Der Senat hat auch davon abgesehen, die Sache an sich zu ziehen.
- 23
Daher bedurfte es auch keiner Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO. Nach der Feststellung, dass das Verfahren durch die Insolvenz des Beklagten nicht unterbrochen ist, kann das Landgericht dem Rechtsstreit vielmehr jetzt ohne Weiteres Fortgang geben.
III.
- 24
Da es sich vorliegend um ein Zwischenurteil handelt, das keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, bedurfte es weder einer Kostenentscheidung noch einer solchen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2012 - 5 U 150/11, Tz. 16, zitiert nach juris).
- 25
Gründe, die eine Zulassung der Revision (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 240 ZPO durch Zwischenurteil und dessen Anfechtung sind höchstrichterlich geklärt. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Unterbrechung im vorliegenden Fall gegeben sind, ist eine solche des Einzelfalls.
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Annotations
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.