Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 26. Feb. 2014 - 12 U 336/13
Gericht
Principles
Tenor
4. Damit ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen.
II.
Dieser Kaufvertrag der Parteien ist auch wirksam.
1. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar rechtfertigt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts; der Schluss allein von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann indes bei einer Internet-Auktion nicht gezogen werden. Insoweit bedarf es vielmehr zusätzlich hinzutretender Umstände (BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723; OLG Köln MMR 2007, 446; OLG Koblenz MMR 2009, 630).
Anhaltspunkte für eine derartige Nichtigkeit sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Auch eine Irrtumsanfechtung ist trotz des hohen Wertes der angebotenen Sache auch bei Angabe eines Startpreises von 1 EUR ausgeschlossen. Ein Käufer, der in einem solchen Fall Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, handelt auch nicht treuwidrig (OLG Köln MMR 2007, 446).
2. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB dar, bei dem einem Verbraucher (§ 13 BGB) ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht; § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht dem nicht entgegen, da kein Vertragsschluss gemäß § 156 BGB vorliegt (BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53).
Hinsichtlich eines derartigen Widerrufs des Vertrags ist kein Vortrag des Klägers erfolgt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte bei Durchführung der eBay-Auktion als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt hat.
III.
Nachdem das streitgegenständliche Aggregat unstreitig anderweitig veräußert wurde, ist dem Beklagten eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden.
Der Beklagte haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, §§ 280 Abs. 1, 281 BGB. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung war auch eine Fristsetzung hierzu nicht geboten, § 281 Abs. 2 BGB. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des vom Beklagten geschuldeten Stromaggregats; dieser beträgt unstreitig 8.500,00 EUR.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Aufgrund des erfolglosen Herausgabeverlangens des Klägers vom 30.06.2012 befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Einschaltung des Klägervertreters mit dessen Mahnschreiben vom 08.08.2012 (Anlage K4) in Verzug.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
IV.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO bzw. - soweit die Parteien den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben - aus § 91a ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat.
Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob bei einer Internetauktion über das eBay-Portal der Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht, im Falle einer noch länger als 12 Stunden dauernden Internetauktion bereits dann eingreift, wenn der Anbieter sein Angebot streicht, oder ob die Zulässigkeit einer Angebotsstreichung zusätzlich das Vorliegen eines berechtigten Grundes voraussetzt, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Aufgrund der Formulierungen der Hinweise im eBay-Portal stellt sich diese Frage nahezu bei jeder Internetauktion, die über dieses Portal abgewickelt wird.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Gründe
A. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen im Rahmen einer Internetauktion über das Portal eBay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen ist. Der Kläger hatte zunächst primär Erfüllung eines solchen Vertrags und lediglich hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt. Nachdem das streitgegenständliche Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Primärbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt; klagegegenständlich ist nunmehr noch das Schadensersatzbegehren des Klägers.
1. Das Internetportal eBay ermöglicht den bei ihm angemeldeten Nutzern den (Ver)Kauf und die (V)Ersteigerung von Waren gemäß den zugrunde liegenden AGBs.
a) Diese seinerzeit gültigen (die ab 12.03.2014 geltenden neugefassten eBay-AGB enthalten in § 6 Nr. 6 und 7 inhaltsgleiche Regelungen) - im Internet einsehbaren (vgl. http://...) - AGB (Anlage K2) lauten auszugsweise:
„§ 9 Angebotsformate und allgemeine Regeln
...
11. Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
1. Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, so dass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde. Weitere Informationen.
...
7. Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen.“
b) Bei Anklicken des Buttons „Weitere Informationen“ in § 9 Nr. 11 der AGB erscheint folgende Bildschirmmaske:
„Weitere Informationen zu § 9 Ziffer 11 AGB:
Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
Vor dem Beenden eines Angebots gilt:
- Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist.
- Überprüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für das Beenden des Angebots erfüllen.
Hinweis: Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, gelten Einschränkungen.
Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Grund |
Vorgehensweise |
Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar. |
Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden. |
Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht. |
Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots. Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden. |
Voraussetzungen
Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.
Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.
Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet
Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.
Anzahl der Gebote für den Artikel |
Kann das Angebot vorzeitig beendet werden? |
Keine Gebote, auch keine gestrichenen |
Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen. |
Ein oder mehrere Gebote |
Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen. |
Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht |
Nein |
So beenden Sie ein aktives Angebot
So beenden Sie ein Angebot vorzeitig:
1. Geben Sie die Artikelnummer in das Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten ein. Die Artikelnummer finden Sie in Ihrem Angebot, in der Bestätigungs-E-Mail und in Mein eBay.
2. Wenn Gebote für den Artikel vorliegen, müssen Sie entscheiden, wie Sie Ihr Angebot beenden möchten.
• Wenn das Angebot in 12 Stunden oder mehr endet, wählen Sie „Gebote streichen und Angebot vorzeitig beenden“ oder „Artikel an den Höchstbietenden verkaufen“.
• Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, können Sie nur die Option „Artikel an den Höchstbietenden verkaufen“ wählen.
3. Wählen Sie den Grund, aus dem Sie das Angebot vorzeitig beenden.
4. Ihr Angebot wird beendet und auf eBay nicht mehr als aktives Angebot angezeigt. Wenn Sie eine Auktion abbrechen, bei der Gebote vorliegen, erhalten Bieter, die nicht erfolgreich waren, eine E-Mail mit der Mitteilung, dass ihr Gebot gestrichen und das Angebot vorzeitig beendet wurde.
So gehen Sie vor, wenn Sie das Angebot nicht beenden können
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung Ihrer Auktion nicht erfüllen, besteht die beste Vorgehensweise darin, mit den Bietern zu kommunizieren.
- Vor Ende des Angebots:
Kontaktieren Sie die Bieter, erläutern Sie die Situation und bitten Sie sie, ihre Gebote zurückzuziehen. Alternativ können Sie die Gebote streichen.
- Wenn das Angebot endet und es einen Höchstbietenden gibt:
Kontaktieren Sie den Höchstbietenden und erläutern Sie die Situation. Einigen Sie und der Bieter sich darauf, den Verkauf nicht abzuschließen, können Sie einen nicht bezahlten Artikel melden und dabei angeben, dass Sie und der Käufer sich darauf geeinigt haben, die Transaktion nicht abzuschließen. Der Bieter wird benachrichtigt und kann die Vereinbarung bestätigen.
Rechtliche Tipps und Informationen
- Wenn Sie Ihr Angebot vorzeitig beenden, wird Ihr Konto dennoch mit den entsprechenden Gebühren (z. B. der Angebotsgebühr) belastet. Wenn Sie Ihr Angebot ändern oder verbessern möchten, sollten Sie es stattdessen bearbeiten.
- Verkäufer dürfen Gebote nicht streichen oder Angebote vorzeitig beenden, um zu verhindern, dass Artikel zu einem niedrigeren als dem gewünschten Verkaufspreis verkauft werden.
- Weitere Informationen finden Sie auf unserem Rechtsportal.“
c) Bei Anklicken des Buttons „Weitere Informationen“ in § 10 Nr. 7 der AGB erscheint folgende Bildschirmmaske:
„Weitere Informationen zu § 10 Ziffer 7 AGB:
Grundsatz zur Rücknahme eines Gebots
Grundsätzlich sind alle Gebote bei eBay verbindlich. Bevor Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.
Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 10 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Lesen Sie dazu unsere ausführlichen Informationen im Rechtsportal
Hinweis: Bei Sofort-Kaufen-Angeboten können Sie kein Gebot zurücknehmen. Sobald Sie den Kauf bestätigt haben, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, den Artikel zu bezahlen. Das gilt auch für Festpreisartikel, die mit der Option „Preis vorschlagen“ eingestellt wurden. Sobald Sie dem Verkäufer einen Preis vorgeschlagen haben und dieser ihn akzeptiert, sind Sie verpflichtet, den Artikel zu bezahlen.
Das gilt auch für Festpreisartikel, die mit der Option „Preis vorschlagen“ eingestellt wurden. Sobald Sie dem Verkäufer einen Preis vorgeschlagen haben und dieser ihn akzeptiert, sind Sie verpflichtet, den Artikel zu bezahlen.
Wann darf ich Gebote zurücknehmen?
Ein Gebot darf z. B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn
- Sie versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben haben, z. B. 1000 Euro statt 10,00 Euro. In diesem Fall geben Sie bitte unverzüglich nach der Rücknahme ein neues Gebot mit dem korrekten Gebotsbetrag ab.
- sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.
Es ist nicht zulässig Gebote zurückzunehmen, wenn
- Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben.
- Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können.
- Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten.
Wenn Sie ein Gebot zurücknehmen, werden alle Gebote gestrichen, die Sie bisher abgegeben haben. Möchten Sie also einen Gebotsfehler berichtigen, müssen Sie im Anschluss erneut mit dem korrekten Betrag bieten.
Die Gesamtzahl Ihrer Gebotsrücknahmen in den letzten 12 Monaten wird in Ihrem Bewertungsprofil verzeichnet, unabhängig davon, ob die Rücknahme zulässig oder nicht zulässig war.
Wenn Sie missbräuchlich Gebote zurücknehmen, kann das zum Ausschluss vom Handel auf eBay führen. Bitte lesen Sie dazu auch unsere AGB.
Jetzt ein abgegebenes Gebot zurücknehmen
Hinweis: Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.
Fristen für die Gebotsrücknahme
Zeitpunkt der Abgabe Ihres Gebotes |
Zulässig |
Nicht zulässig |
Sie haben Ihr Gebot mindestens 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben |
Ein Gebot kann zurückgenommen werden, wenn bis zum Angebotsende noch mehr als 12 Stunden verbleiben. Dabei werden auch alle früheren Gebote gelöscht. Falls Sie nur einen Fehler beheben möchten, aber immer noch an dem Artikel interessiert sind, müssen Sie ein neues Gebot abgeben. |
In den letzten 12 Stunden vor Angebotsende können Sie ein Gebot nur mit Zustimmung des Verkäufers zurücknehmen. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an den Verkäufer, um das Gebot streichen zu lassen. Es liegt jedoch im Ermessen des Verkäufers, Ihrer Bitte zu entsprechen. |
Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben |
Sie können das Gebot innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe zurücknehmen. In diesem Fall wird nur dieses Gebot gestrichen. Andere Gebote, die Sie mehr als 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben haben, bleiben gültig. |
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Tipp: Wenn Sie aufgrund der oben aufgeführten Fristen Ihr Gebot nicht mehr zurücknehmen können, fragen Sie den Verkäufer. Bitten Sie ihn, das Gebot zu streichen. Nur der Verkäufer hat in diesem Falle noch die Möglichkeit dazu.
d) Bei Anklicken des in der Website „weitere Informationen zu § 9 Ziffer 11 AGB“ vorhandenen Buttons „Rechtsportal“ können u. a. über weitere Buttons „rechtliche Informationen für Käufer“ bzw. für Verkäufer aufgerufen werden. Dann erscheinen folgende Bildschirmmasken:
„Rechtsportal
Rechtliche Informationen für Käufer
Kann ich mein Gebot zurücknehmen?
Grundsätzlich sind alle Gebote bei eBay verbindlich. Bevor Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.
Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 10 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt.
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden.
- Inhaltsirrtum: Sie haben sich über den Inhalt der Erklärung geirrt, z. B. haben Sie die Artikelbeschreibung falsch verstanden.
- Erklärungsirrtum: Sie haben bei der Umsetzung Ihrer Erklärungshandlung einen Fehler gemacht, z. B. sich bei der Abgabe des Gebots vertippt.
- Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z. B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen echten van Gogh und keinen Nachdruck.
- Arglistige Täuschung: Der Verkäufer hat Ihnen etwas verschwiegen oder falsche Tatsachen vorgespiegelt.
Es ist nicht zulässig Gebote zurückzunehmen, wenn:
- Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben.
- Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können.
- Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten.
Wenn Sie berechtigt sind, Ihr Gebot zurückzunehmen, können Sie dies über die Funktion „Rücknahme des Gebots“ technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die Rücknahme des Gebots dem Verkäufer gegenüber zusätzlich zum Zurücknehmen des Gebots gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.
Die Anfechtung muss - außer in den Fällen der arglistigen Täuschung - unverzüglich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Bewahren Sie die E-Mail mit der Anfechtungserklärung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.
Im Fall der arglistigen Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung.
Weitere Informationen zur Rücknahme von Geboten finden Sie hier.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.“
„Rechtsportal
Rechtliche Informationen für private Verkäufer
Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt oder mein Artikel wurde beschädigt bzw. ist verloren gegangen. Was kann ich tun?
Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben oder der Artikel ohne Ihr Verschulden während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.
Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu berechtigt sind. Hierunter fallen folgende Gründe:
1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.
In Betracht kommt:
- Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z. B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
- Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z. B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
- Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z. B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.
Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.
Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.
2. Unverschuldete Beschädigung oder Verlust des Artikels während der Angebotsdauer
Gemäß den eBay-Grundsätzen dürfen Sie ein Angebot auch dann vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht (z. B. Verlust, Diebstahl, s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12)
Kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots liegt vor, wenn Sie den Artikel während der Angebotsdauer anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben (siehe dazu AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11). Ebenso liegt kein Grund zur vorzeitigen Beendigung vor, wenn sie es sich anders überlegt haben und den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen möchten (siehe dazu AG Paderborn, Urt. v. 6.12.2012).
Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Weitere Informationen zum vorzeitigen Beenden von Angeboten.“
2. Beide Parteien sind beim Internetportal eBay registriert, der Beklagte unter dem eBay-Namen „F.“, der Kläger unter dem eBay-Namen „G.“ sowie nochmals unter dem eBay-Namen „H.“.
Am 17.05.2012 um 20.23 Uhr bot der Beklagte unter seinem eBay-Namen ein Stromaggregat über das Internetportal eBay im Rahmen einer Auktion zum Verkauf an unter Angabe eines Startpreises von 1 EUR und einer Auktionsfrist von 10 Tagen. Im Rahmen der näheren Beschreibung des Stromaggregats findet sich u. a. der Text „Verkaufe es im Auftrag für einen Freund der es mit ins Ausland nehmen wollte aber Transport wurde ihm zu teuer. Keine Garantie oder Gewährleistung kein Umtausch“ (Anlagen K1, B1, B2). Nach vom Kläger bestrittenem Vortrag des Beklagten erfolgte das Angebot fälschlicherweise im Rahmen einer Auktion; tatsächlich habe der Beklagte das Stromaggregat zum Preis von 8.500 EUR verkaufen wollen und nicht im Rahmen einer Auktion versteigern wollen.
Am 18.05.2012 um 12.10 Uhr gab der Kläger unter seinem eBay-Namen „G.“ für das Stromaggregat ein Maximalgebot (§ 10 Nr. 2 der AGB) von 234,88 EUR ab (vgl. Anlage K3 = B3).
Am 19.05.2012 um 20.40 Uhr beendete der Beklagte sein Angebot vorzeitig und veranlasste die Streichung des Angebots des Klägers; weitere Angebote waren bis dahin nicht abgegeben worden (Anlagen B1, K3 = B3). Ihm wurde daraufhin von eBay mitgeteilt: „Ihr Artikel wurde leider nicht verkauft“ (Anlage B4).
Am 16.06.2012 um 16.13 Uhr sandte der Kläger unter seinem eBay-Namen „H...“ dem Beklagten eine E-Mail, in der er nach dem Grund für den Abbruch der Auktion fragte, weiter danach, ob das ob Stromaggregat noch vorhanden sei und was der Barpreis hierfür wäre. Am 17.06.2012 um 10.13 Uhr antwortete der Beklagte per E-Mail und nannte als Grund für den Abbruch der Auktion „War mir in eBay einfach zu blöd das verkaufen, lauter blöde Fragen“. Das Gerät sei noch vorhanden und könne zu einem Mindestpreis von 7.500 EUR gekauft werden.
Am 30.06.2012 verlangte der Kläger vom Beklagten erfolglos die Herausgabe des Stromaggregats. Am 03.07.2012 zahlte der Kläger dem Beklagten den Betrag von 1 EUR.
Unter dem 08.08.2012 richtete der Kläger durch seinen anwaltlichen Vertreter an den Beklagten ein erneutes Herausgabeverlangen (Anlage K4); die hierfür entstandenen vorgerichtlichen Kosten sind Teil der Klageforderung.
3. Nach Ansicht des Klägers war der Beklagte gemäß den rechtlichen Hinweisen von eBay (Anlagen K5=K6, K8, K9) zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zur Streichung des Gebots des Klägers nicht berechtigt; damit sei aufgrund des vom Kläger abgegebenen Gebots ein Kaufvertrag zum Startpreis von 1 EUR zustande gekommen. Der Beklagte schulde damit primär Erfüllung dieses Vertrages. Hilfsweise für den Fall der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung schulde der Beklagte Schadensersatz; ein Stromaggregat vergleichbaren Typs habe einen Wert von 8.500,00 EUR.
Der Kläger hat erstinstanzlich mit am 13.09.2012 zugestellter Klage beantragt:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Stromaggregat, das der Beklagte zur Artikelnummer ... über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 718,40 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Nach Ansicht des Beklagten war dieser zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt, da die Auktion noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre; damit sei ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen.
4. Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit diesem Urteil (Bl. 36-46 d. A.) die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses, ihm am 25.01.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.02.2013 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit am 16.03.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, die dessen erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Nachdem das streitgegenständliche Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Primärbegehrens auf Vertragserfüllung übereinstimmend für erledigt erklärt
Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, an den Kläger 8.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 718,40 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 2013 - Aktenzeichen 7 O 6876/12 - wird zurückgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Kaufpreis von 1,00 EUR zustande gekommen. Da dem Beklagte die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des Aggregats an den Kläger gemäß § 433 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist, schuldet er gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB Schadensersatz.
I.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen.
1. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein online abgegebenes (Höchst)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Mit Zugang dieser Willenserklärungen bei dem Internetportal, das insoweit als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) anzusehen ist, sind diese Erklärungen jeweils wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist mit Zugang des entsprechenden Höchstgebots ein Kaufvertrag gemäß §§ 145ff. BGB zustande gekommen; ein Vertragsschluss gemäß § 156 BGB scheidet dagegen aus, da auf das Höchstgebot hin kein Zuschlag erfolgt (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 375/03
Der Erklärungsinhalt der jeweiligen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetportals (eBay), denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Anbietenden aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643; Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13
Bei der Auslegung von §10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist zu berücksichtigen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise ist die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119ff. BGB) zu verstehen; vielmehr werden in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch weitere Umstände, etwa der Verlust des Verkaufsgegenstandes, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist deshalb hinsichtlich der Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert und erfasst auch diese weiter aufgeführten Umstände, etwa den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen eines der in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung angeführten rechtfertigenden Gründe zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Ob die Beteiligten im Einzelfall von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen haben, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Angebots (§§ 133, 157 BGB) unerheblich (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
2. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da das Angebot des Beklagten im Zeitpunkt von dessen Streichung noch länger als 12 Stunden gelaufen sei. Deshalb könne es nach den eBay-Hinweisen ohne das Erfordernis weiterer Gründe jederzeit vorzeitig beendet werden.
a) Dies ist so zwar im eBay-Internetauftritt (etwa in den „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB) explizit aufgeführt. Aus anderen Stellen der AGB bzw. des eBay-Internetauftritts ist hingegen ersichtlich, dass es auch insoweit weiterer Gründe bedarf:
- So ist etwa in den „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB aufgeführt, dass es vor dem Beenden eines Angebots gilt, sich zu vergewissern, dass der Grund für das Beenden des Angebots „gültig“ ist.
- Weiter ist dort aufgeführt, dass eine vorzeitige Beendigung des Angebots „in den folgenden Fällen“ zulässig ist; sodann werden explizite Gründe hierfür erwähnt, etwa Verlust des Artikels oder Fehler bei der Eingabe des Angebots.
- Aus diesen „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB ist auch ersichtlich, dass - auch im Falle eines noch 12 Stunden oder länger laufenden Angebots - ein „Grund, aus dem Sie das Angebot vorzeitig beenden“ genannt werden muss.
- Aus diesen „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB ist auch ersichtlich, dass Verkäufer Gebote nicht streichen und Angebote nicht vorzeitig beenden dürfen, um zu verhindern, dass Artikel zu einem niedrigeren als dem gewünschten Verkaufspreis verkauft werden. Eine derartige Motivation stellt mithin keinen berechtigten Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots dar.
- Aus den „weiteren Informationen“ zu § 10 Nr. 7 der AGB ist ersichtlich, dass auch umgekehrt von einem Bieter Gebote nicht grundlos zurückgenommen werden dürfen, sondern nur bei Bestehen eines berechtigten Grundes.
- Aus den Erläuterungen im eBay-Rechtsportal ist ersichtlich, dass für einen Verkäufer generell die vorzeitige Beendigung eines Angebots „rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig“ ist. Als berechtigte Gründe hierfür werden Irrtümer beim Einstellen eines Artikels oder ein unverschuldeter Verlust/Beschädigung des Artikels genannt.
- Auch aus den während des entsprechenden Eingabevorgangs im Rahmen der vorzeitigen Beendigung aufscheinenden Eingabemasken des eBay-Portals ergibt sich das Erfordernis des Vorliegens eines berechtigten Grundes. Hierfür werden im Rahmen einer Auswahl verschiedene Möglichkeiten vorgegeben, von denen eine ausgewählt werden muss (vgl. Anlage K5 = K6, dort jeweils Unteranlage 2.6).
b) Von der Instanzrechtsprechung wurde vor Erlass des Urteils des BGH vom 08.06.2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, siehe oben I 1) überwiegend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit des durch das Einstellen eines Artikels auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründeten verbindlichen Angebots nur in den gesetzlich zulässigen Möglichkeiten, etwa mittels einer Anfechtung, wieder beseitigt werden kann (so OLG Oldenburg NJW 2005, 2556; OLG Koblenz MMR 2009, 630; KG NJW 2005, 1053; LG Koblenz MMR 2009, 419; LG Berlin MMR 2007, 802; LG Berlin NJW 2004, 2831). Nach Erlass des vorgenannten BGH-Urteils wird durchwegs davon ausgegangen, dass auch ein berechtigter Grund im Sinne der eBay-Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots ausreicht (da insoweit unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise der eBay-Plattform ein die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes einschränkender Vorbehalt vorliegt), ein derartiger berechtigter Grund indes auch vorliegen muss (LG Bochum MMR 2013, 443; LG Detmold MMR 2012, 371; LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 - 18 O 314/11, Juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22.09.2011 - 1 T 229/11, Juris; LG Coburg MMR 2005, 330; AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011 - 17 C 157/11, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013 - 2 U 94/13, Juris).
c) Im Rahmen einer Gesamtschau der Hinweise zur Auktion hält der Senat auch im Falle einer noch 12 Stunden oder länger dauernden Auktion einen hierfür berechtigenden Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots für erforderlich. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts hätte zur Folge, dass generell bei eBay-Auktionen eine Bindung des Verkäufers an sein Angebot nur in den letzten 12 Stunden der Auktion besteht und vorher das Angebot jederzeit ohne Vorliegen von Gründen zurückgezogen werden könnte. Bei diesem Ansatz wäre der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.
Soweit der Beklagte auf den auf der Website von eBay ersichtlichen Hinweis verweist, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, beruft er sich auf eine aus dem Hinweiszusammenhang herausgegriffene Formulierung, die den Kontext unberücksichtigt lässt. Denn aus dem zuvor auf der nämlichen Hinweisseite dargestellten Punkt „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes“ ergibt sich, dass lediglich in den dort genannten Fällen ein „gültiger“ Grund für eine berechtigte vorzeitige Beendigung besteht. Aufgeführt ist dort, dass als triftiger Grund anzusehen ist, dass der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist oder beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises ein Fehler gemacht wurde. Lediglich in diesen Fällen liegen überhaupt die Voraussetzungen für eine denkbare vorzeitige Beendigung des Angebotes durch dessen „berechtigte“ Rücknahme (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) vor. Denn grundsätzlich ist das von dem Beklagten durch Einstellung seines Angebotes zum Beginn der Auktion abgegebene Verkaufsangebot verbindlich und nicht frei widerruflich. Wollte man der vom Beklagten vertretenen Auffassung folgen, dass er bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne jegliche weiteren Voraussetzungen Abstand nehmen könnte, wäre den Besonderheiten von Internetauktionen, zu deren geordneter Durchführung verbindliche Verkaufsangebote und deren Unwiderruflichkeit vorausgesetzt werden, nicht entsprochen, sondern es bestünde ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment.
Der Hinweis auf der Website von eBay, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, ist insoweit missverständlich. Dieser Hinweis regelt nach Auffassung des Senats lediglich die technische Möglichkeit (das „Können“) einer vorzeitigen Angebotsrücknahme, nicht indes deren rechtliche Zulässigkeit (das „Dürfen“).
3. Das Vorliegen eines zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigenden Grundes ist vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt, im Übrigen nicht nachgewiesen.
a) Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe irrig die Einleitung einer Internetauktion (anstelle eines Internetverkaufs) veranlasst, indem er fälschlich einen entsprechenden Button angeklickt habe. Ein derartiger Irrtum - so er vorliegt - ist in den eBay-Hinweisen grundsätzlich als ein zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigender Grund genannt („Sie haben beim Eingeben des Angebots ... einen Fehler gemacht“).
Der Kläger hat indes einen entsprechenden Irrtum des Beklagten bestritten, da eine Auktion anstelle eines Internetverkaufs nicht irrtümlich fälschlich angeklickt werden könne, vielmehr insoweit „ein langer Weg durchgeklickt“ werden müsse. Hierbei müssten verschiedene auktionsspezifische Daten, insbesondere sowohl der Startpreis der Auktion (im Streitfall 1 EUR) als auch deren Zeitraum (im Streitfall 10 Tage) eingegeben werden; zudem müsse am Ende des Eingabevorgangs nochmals eine entsprechende Bestätigung aller Einzelpunkte erfolgen. Bei einem bloßen Verkauf außerhalb einer Auktion sei eine Eingabe dieser Daten nicht erforderlich. Dies schließe einen Irrtum mittels einer versehentlichen Falscheingabe („falscher Mausklick“) aus.
Zu diesem Vortrag hat der Beklagte keine Stellung genommen, ihn auch nicht bestritten.
Unter Berücksichtigung des in der Sache unstreitigen Klägervortrags zur Vorgehensweise im Rahmen einer Internetauktion - der zudem Senatsmitgliedern aus eigenem Erleben bekannt ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - stellt sich der bloße Vortrag des irrtümlichen Anklickens eines falschen Buttons durch den Beklagten nicht mehr als schlüssig und auch nicht als hinreichend substantiiert dar. Im Hinblick auf die Einlassung des Klägers hätte der Sachvortrag des Beklagten insoweit vielmehr der Ergänzung bedurft, da er infolge dieser Einlassung unklar geworden ist und nicht mehr den Schluss auf ein irrtümliches Angebot im Rahmen einer Internetauktion zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1995 - XII ZR 246/93, NJW-RR 1996, 56).
b) Zudem hat der Beklagte für den behaupteten, vom Kläger bestrittenen Irrtum keinen Nachweis geführt.
aa) Der Beklagte hat zum Beweis seines behaupteten Irrtums darauf verwiesen, dass sich aus den Verkaufserläuterungen (Anlage B2 = K1 Seite 2) die reine Verkaufsabsicht - nicht dagegen eine Versteigerungsabsicht - ergebe.
Dieser Umstand stellt - wenn überhaupt- nur ein schwaches Indiz hierfür dar, da ja auch im Rahmen einer Internetauktion ein Verkauf (an den Bieter mit dem Höchstgebot) erfolgt. Umgangssprachlich kann man auch insoweit von einem „Verkauf“ sprechen. Dieses Indiz erachtet der Senat nicht als ausreichend zur Führung des Irrtumsnachweises.
bb) Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung ausgeführt hat, zum Beweis dafür, „dass Verkauf, nicht Auktion gewollt war“, werde der Zeuge I. benannt, für den die Maschine veräußert werden sollte (Bl. 86 d. A.), liegt bereits kein substantiiertes, auf den Nachweis einer konkreten beweisfähigen Tatsache gerichtetes Beweisangebot vor.
Zudem ist das diesbezügliche, erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisangebot verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Diese Verspätung ist seitens des Beklagten auch nicht entschuldigt.
Ein Ausnahmefall, da das Beweisangebot einen Gesichtspunkt betreffen würde, der vom Landgericht für unerheblich erachtet wurde (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO), liegt nicht vor; die Frage eines Irrtums des Beklagten war bereits in erster Instanz einer der wesentlichen Streitpunkte des Verfahrens. Der Beklagte durfte und konnte nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Frage des Vorliegens eines Irrtums für unerheblich halten würde, musste deshalb bereits seine erstinstanzliche Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten. Der Umstand, dass das Landgericht in seinem Urteil nicht auf das (Nicht-) Vorliegen eines solchen Irrtums abgestellt hat, sondern aufgrund der Hinweise von eBay davon ausging, dass bei einer noch länger als 12 Stunden dauernden Auktion deren vorzeitige Beendigung unter Streichung erfolgter Angebote ohne weiteres - also auch ohne einen dies rechtfertigenden Irrtum - erfolgen könne, ändert daran nichts. Diese Ansicht des Gerichts ergab sich erst aus dem angefochtenen Urteil; ein vorheriger diesbezüglicher Hinweis ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht des Landgerichts hat damit den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien nicht beeinflusst; sie war somit nicht mitursächlich dafür, dass sich Vorbringen des Beklagten in das Berufungsverfahren verlagert hat. In einem solchen Fall ist § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht einschlägig (BGH, Urteil vom 19.02.2004 - III ZR 147/03, MDR 2004, 678; Urteil vom 30.06.2006 - V ZR 148/05
cc) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.02.2014 neben dem Zeugen I. auch den Zeugen J. zum Beweis dafür benannt hat, „dass durch den Eigentümer des Aggregats ein Verkauf gewollt war und dass nach Entdecken des Irrtums durch den Zeugen J. dieser den Beklagten hierauf hingewiesen hat, woraufhin der Beklagte das Angebot zurückgezogen habe“ (Bl. 98 d. A.), liegt ebenfalls kein substantiiertes, auf den Nachweis einer konkreten beweisfähigen Tatsache gerichtetes Beweisangebot vor.
Zudem stellt sich auch dieses Verteidigungsmittel, wie ausgeführt, als verspätet dar. Die Verspätung ergibt sich insoweit zusätzlich auch aus §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO, da das Beweisangebot erst nach Ablauf der (bis 14.05.2013 verlängerten) Berufungserwiderungsfrist erfolgte und dessen Zulassung eine Vernehmung der benannten Zeugen bedingen würde; da diese im Verhandlungstermin nicht zugegen waren, wäre insoweit ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich, wodurch sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Verspätung ist seitens des Beklagten auch in keiner Weise entschuldigt worden.
dd) Im Übrigen sind sämtliche dargelegten Beweisangebote (sofern sie überhaupt konkrete beweisfähige Tatsachen betreffen) lediglich auf den Nachweis von Indiztatsachen gerichtet, nämlich zum einen auf die subjektive Willensrichtung des Eigentümers des Aggregats und zum anderen auf einen dem Angebot einer Internetauktion zeitlich nachfolgenden Hinweis des Zeugen an den Beklagten. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben (unter 3 b aa) angeführten Verkaufserläuterungen wäre damit zur Überzeugung des Senats der Nachweis für den vom Beklagten behaupteten Irrtum noch nicht geführt.
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.