I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund Widerspruchs der Klagepartei gem. § 5a VVG a.F. gegen das Zustandekommen von Verträgen über fondsgebundene Lebensversicherungen.
Die im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth ansässigen Kläger schlossen mit Vertragsbeginn 01.12.2005 nach dem Policenmodell je eine Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung in der Anlagestrategie „…“ mit einer Einmalprämie von jeweils 10.000,00 € bei der in Liechtenstein ansässigen Beklagten ab. Die Versicherungsscheine (Anlagen K 1 und K 2) einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation (Anlage K 3) wurden den Klägern mit Schreiben vom 14.12.2005 übersandt. Vom Einmalbetrag des Klägers zu 1) von 10.000,00 € entfielen 79,15 € auf Risikokosten, 514,12 € auf Abschlusskosten und 77,82 € auf Verwaltungskosten. 9.328,91 € wurden vereinbarungsgemäß angelegt. Vom Einmalbetrag der Klägerin zu 2) von 10.000,00 € entfielen 44,69 € auf Risikokosten, 514,12 € auf Abschlusskosten und 77,82 € auf Verwaltungskosten. 9.363,37 € wurden vereinbarungsgemäß angelegt.
Die Widerspruchsbelehrung befindet sich auf Seite 2 der jeweiligen Versicherungsscheine sowie in der Verbraucherinformation unter Ziffer 7. Hinsichtlich der drucktechnischen Ausgestaltung und der wörtlichen Formulierung wird auf die jeweiligen Abschnitte in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.06.2010 kündigte die Beklagte die Versicherungsverträge wegen Absinken des Depotswerts der Versicherungen unter den bedingungsgemässen Mindestwert auf 0,00 € (Anlage K 4).
Die Kläger erklärten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2014 unter Berufung auf eine nicht gesetzeskonforme Widerspruchsbelehrung den Widerspruch gegen den Vertragsschluss (Anlage K 5).
Mit der Klage machen die Kläger ihren geleisteten Einmalbetrag abzgl. Risikokosten (ohne weitere Nutzungen) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten auf Grundlage einer Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geltend. Sie sind der Meinung, dass die Beklagte insbesondere das Totalverlustrisiko der Anlage zu tragen habe.
Die Beklagte räumt ein, dass sich nach dem Widerspruch der Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten von jeweils 591,94 € ergeben, meint aber, dass der Totalverlust des Deckungskapitals den Klägern zuzurechnen sei.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es meint, dass in einer Konstellation wie vorliegend, bei der der gesamte Sparanteil einen Totalverlust erlitt und dieser nahezu den gesamten Anteil der Prämien ausmacht, das Verlustrisiko der Versicherungsgesellschaft zuzurechnen sei, da ansonsten das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmer unterlaufen würde. Die geltend gemachten Anwaltskosten hat es als nicht bestritten zugesprochen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens in 1. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2016 Bezug genommen.
Gegen das ihr am 08.04.2016 zugestellte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2016, am 16.04.2016 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.04.2016, beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen am 27.04.2016, begründet.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Sie meint, dass auch bei der Rückabwicklung von Versicherungsverträgen nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. das Entreicherungsrisiko aus § 818 Abs. 3 BGB hinsichtlich des Deckungskapitals bei den Versicherungsnehmern liege und beruft sich hierzu auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Az. 8 O 3747/15, verkündet am 5.4.2016, zugestellt am 8.4.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das Ersturteil.
Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat am 13.10.2016 ohne Beweisaufnahme mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Die zulässige (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 – 3 ZPO) Berufung der Beklagten hat zum Großteil Erfolg.
Die Kläger haben gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB Anspruch auf Zahlung von jeweils 591,94 €, die gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB ab 14.07.2015 zu verzinsen sind. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, sodass das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2016 entsprechend abzuändern war.
1. Die auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 –, juris) ist gegeben. Sie leitet sich nach dem Grundsatz der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsvorschriften (Toussaint in Beck-OK, ZPO, Stand: 01.07.2016, § 12, Rn. 26) aus der sich aus § 215 VVG ergebenden örtlichen Zuständigkeit ab. Vorrangig unmittelbar geltende unionsrechtliche Rechtsnormen und in inländisches Recht transformierte bi- oder multinationale völkerrechtliche Verträge greifen bei der in Liechtenstein ansässigen Beklagten nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 80/15 –, juris, Rn. 13-16).
2. Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser VO nur für Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gem. Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, da bei der streitgegenständlichen Lebensversicherung das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Es sind Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. einschlägig. Danach ist entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kläger in Deutschland deutsches Recht anzuwenden (vgl. auch BGH, aaO, Rn.18-22).
3. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB jeweils 591,94 € der gezahlten Prämien zurückzuzahlen.
3.1. Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind infolge der Widersprüche der Kläger nicht wirksam zustande gekommen. Die Widersprüche waren - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG i.d.F. v. 02.12.2004 (nachfolgend: a.F.) normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
3.1.1. Die den Klägern in den Versicherungsscheinen und der Verbraucherinformation erteilten Widerspruchsbelehrungen sind bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis auf § 5a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. dahin enthalten, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs für den Einhalt der Widerspruchsfrist genügt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, juris).
Außerdem fehlt es den Widerspruchsbelehrungen an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form. Die Wahrung dieser Form setzt voraus, dass sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 388/13 –, juris, Rn. 11 mwN). Dies ist hier nicht gewährleistet. Zwar ist in den Versicherungsscheinen die Überschrift „Widerspruchsrecht nach § 5b VVG“ im Fettdruck gehalten – gemeint offensichtlich § 5b des österreichischen VVG -, der Belehrungstext hebt sich aber vom übrigen Text auf der Seite 2 des Versicherungsscheines nicht hervor. Gleiches gilt für die Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation, in der nicht einmal die Überschrift im Fettdruck gehalten ist, sondern identisch mit den weiteren Überschriften gestaltet ist.
3.1.2. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11, juris, Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat (seitdem st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, juris).
3.2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB – wie von ihnen grundsätzlich auch zugestanden - nicht uneingeschränkt alle Prämien, die sie an die Beklagte gezahlt haben, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Eine einschränkungslose Ausgestaltung des Widerspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Sie führte zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, Rn. 45).
3.2.1. Die Versicherungsnehmer haben während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Daher müssen sich die Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen haben. Der Wert des Versicherungsschutzes kann bei Lebensversicherungen nach dem Risikoanteil aus den Prämien geschätzt werden (BGH, aaO). Die Risikokosten hat die Beklagte hier für den Kläger zu 1) mit 79,15 € und für die Klägerin zu 2) mit 44,69 € beziffert. Diese Beträge haben die Kläger in ihren Anträgen entsprechend abgezogen und berücksichtigt.
3.2.2. Hinsichtlich der Abschlusskosten von jeweils 514,12 € und der Verwaltungskosten von jeweils 77,82 € kann sich die Beklagte, was sie auch zugesteht, nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hinsichtlich der Verwaltungskosten folgt dies bereits daraus, dass sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Für die Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, juris, Rn. 42 f).
3.2.3. Demgegenüber kann sich die Beklagte in Bezug auf die totalverlustigen Zuführungen zum Deckungssstock – 9.328,91 € beim Kläger zu 1) und 9.363,37 € bei der Klägerin zu 2) - gem. § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen.
3.2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14 –, juris, Rn. 35-37; BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 343/15 –, juris, Rn. 25; vgl. auch Harsdorf-Gebhardt, RuS 2016, 433, 442) kann sich der Versicherer hinsichtlich der Verluste, die aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils der Prämien in Fonds ergeben, jedenfalls dann auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen.
Die Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind. Damit beruhen die Vermögensnachteile des Versicherers als Bereicherungsschuldner bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der ursprünglichen Bereicherung durch den Erhalt der Prämien (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14 –, juris, Rn. 36).
Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier den Versicherungsnehmern zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss. Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss. Das Widerspruchrecht wird jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen (BGH, aaO, Rn. 37).
3.2.3.2. Nach der Rechtsauffassung des Senats steht das europarechtliche Effektivitätsgebot auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (im Ergebnis wohl ebenso: Jacob, RuS 2016, 498, 499).
Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr ist ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei der auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris, Rn. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher auch jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15. April 2010 – C-215/08 –, juris, Rn. 49). Genau um diese Risiken geht es beim Totalverlust des Deckungskapitals. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht wird dadurch hinreichend sanktioniert, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht (Rudy, RuS 2015, 115, 119). Insoweit wird dem Effektivitätsgebot bereits Rechnung getragen.
3.2.3.3. Die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Beklagten nach § 819 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte vor Kündigung der streitgegenständlichen Verträge im Juni 2010 positive Kenntnis von der Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. hatte. Hierfür tragen die Kläger auch nichts vor.
4. Der Zahlungsanspruch der Kläger ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog ab 14.07.2015 – Klagezustellung am 13.07.2015 - mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nach dem rechtlich nicht näher begründeten Sachvortrag der Kläger nicht.
§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage aus, da der Widerspruch vom 19.12.2014 bereits von den Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt wurde und damit erst der streitgegenständliche Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB entstanden ist.
Auch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Belehrung nach § 5a VVG a.F. ein Schadensersatzanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05. September 2014 – 20 U 88/14 –, juris, Rn. 39).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil der Kläger ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verneint worden ist. Ob sich ein Versicherer bei Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung wegen Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. auch bei Totalverlust des investierten Sparanteils auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber von allgemeiner, über den streitgegenständlichen Fall hinausgehender Bedeutung. Weitere Grundsatzfragen wirft der streitgegenständliche Fall nicht auf, sodass die Revisionszulassung entsprechend zu beschränken war.