Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 01. Aug. 2016 - 8 U 2259/15

published on 01/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 01. Aug. 2016 - 8 U 2259/15
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 O 980/15, 02/10/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.10.2015, Az. 1 O 980/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.348,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I. Die Klägerin, ein als Publikums-KG strukturierter geschlossener Containerschifffonds, nimmt den beklagten Anleger auf Rückzahlung von aus der Liquidität erbrachter Ausschüttungen in Anspruch.

Die Parteien streiten dabei insbesondere darum, ob sich aus den Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausreichend deutlich ergibt, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden können, und ob für die Kündigung bzw. Rückforderung ein Gesellschafterbeschluss erforderlich war.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), durch das das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

In der Berufungsinstanz beantragt der Beklagte:

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.10.2015, Geschäftszeichen 1 O 980/15 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

II. Die - zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen nicht zu, insbesondere nicht in Form eines Darlehensrückzahlungsanspruchs nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Ansicht des Landgerichts enthält der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag keine hinreichend deutliche Vereinbarung, dass die nicht durch Gewinne gedeckten Auszahlungen als Darlehen gewährt werden.

1. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft können vereinbaren, dass an die Kommanditisten nicht nur - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB - ihnen zukommende Gewinnanteile ausbezahlt werden, sondern unabhängig von einem erzielten Gewinn Ausschüttungen aus der überschüssigen Liquidität der Gesellschaft erfolgen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14 - WM 2016, 498, juris Tz. 9 m. w. N.). Obwohl solche Ausschüttungen wegen der Minderung der geleisteten Hafteinlage zu einem Aufleben der Außenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen können, sind sie im Innenverhältnis nur dann rückforderbar, wenn sich ein Rückforderungsanspruch aus einem besonderen Rechtsgrund, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede, ergibt (BGH a. a. O. juris Tz. 10 f.).

2. Der Gesellschaftsvertrag kommt als Grundlage einer solchen vertraglichen Abrede dann in Betracht, wenn sich aus diesem hinreichend klar und unmissverständlich ergibt, dass die ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden und deswegen zurückzuzahlen sind (BGH WM 2016, 498 juris Tz. 12). Dabei ist der Gesellschaftsvertrag rein objektiv und nach den für die Auslegung von AGB geltenden Grundsätzen auszulegen, weshalb insbesondere Unklarheiten entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Gesellschaft gehen (BGH a. a. O. juris Tz. 13 ff.). Eine Rückzahlungspflicht besteht daher etwa dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich vorsieht, dass eine Ausschüttung auf ein Darlehenskonto gebucht wird und dass bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 - WM 2013, 1167, juris Tz. 16 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12 - juris Tz. 18 ff.). Dasselbe gilt, wenn sich aus den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht hinreichend deutlich ergibt, wie die Ausschüttungen auf den Gesellschafterkonten zu verbuchen sind und die Ausschüttungen nicht im Falle aller demnach denkbaren Buchungsmöglichkeiten als Darlehen zu qualifizieren und zurückzahlbar wären (BGH WM 2016, 498, juris Tz. 16 ff.).

3. Im Streitfall kann der Anleger den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht hinreichend deutlich entnehmen, unter welchen Umständen Ausschüttungen als Darlehen gewährt sein sollen.

a) Der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag (Anlage K1, nachfolgend: GV) enthält insofern die Regelung, dass Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter darstellen sollen, „solange Verlustsonderkonten (II) bestehen“ (§ 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 GV). In § 15 Nr. 3 werden die Gesellschafterkonten beschrieben. Dies sind nach § 15 Nr. 3a GV zunächst das feste „Kapitalkonto (I)“ sowie nach § 15 Nr. 3b Abs. 1 GV das „Ergebnissonderkonto (II)“, auf welches die Verluste gebucht werden sollen, „auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen“, sowie die Gewinne. Nach § 15 Nr. 3b Abs. 2 GV sollen Liquiditätsausschüttungen „auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen“ sein. Zu den Voraussetzungen und Modalitäten einer Rückforderung enthält der GV keine Bestimmungen.

b) Dies reicht nicht aus, um klar und unmissverständlich eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Liquiditätsausschüttungen festzulegen.

1) So kann der Anleger dem Wortlaut der Bestimmung in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 GV nicht entnehmen, dass Liquiditätsausschüttungen in jedem Fall als Darlehen - und damit unter dem Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BGH WM 2016, 498, juris Tz. 17) - gewährt sein sollen. Vielmehr soll eine Gewährung als Darlehen nur dann vorliegen, „solange Verlustsonderkonten (II) bestehen“. Was diese „Verlustsonderkonten (II)“ sein sollen und unter welchen Umständen diese „bestehen“ können, wird aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters weder aus Wortlaut noch aus Zusammenhang und Zweck der Bestimmungen (vgl. BGH WM 2016, 498, juris Tz. 12) hinreichend deutlich.

So enthält der GV keine Bestimmung, die erklärt, was „Verlustsonderkonten (II)“ sein sollen und unter welchen Umständen solche „bestehen“ oder geführt werden. Selbst wenn der Anleger - etwa aus dem Zusatz „(II)“ und den Bestimmungen zur Verbuchung von Verlusten - erkennt, dass es sich dabei um die in § 15 Nr. 3b Abs. 1 GV genannten „Ergebnissonderkonten (II)“ handeln soll, bleibt unklar, unter welchen Umständen diese als „Verlustsonderkonten“ anzusehen sein sollen. Eine solche Bezeichnung ist sowohl unter der Voraussetzung denkbar, dass der Saldo des Kontos negativ ist, aber auch unter der Voraussetzung, dass auf den Konten überhaupt Verluste gebucht sind, oder unter der Voraussetzung, dass dort Verluste gebucht sind, die sich in einer bestimmten Höhe zum Stand des „Kapitalkontos (I)“ verhalten (vgl. § 15 Nr. 3b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GV).

Auch wird aus der Anknüpfung an den „Bestand“ der Verlustsonderkonten nicht klar, ob es ausreicht, dass solche Konten überhaupt von der Gesellschaft geführt werden, oder ob diese nur dann in diesem Sinne „bestehen“, wenn sie einen bestimmten Saldo ausweisen. Der Anleger kann daher auf Grundlage der Bestimmungen im GV selbst dann nicht sicher erkennen, ob er Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzuzahlen hat, wenn er den Stand seiner Gesellschafterkonten kennt.

Diese Unklarheiten gehen entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin.

2) Keinen weiteren Erkenntniswert bringt insofern die Bestimmung in § 15 Nr. 3b Abs. 2 GV, dass die Ausschüttungen auf „Darlehenskonten“ zu erfassen sein sollen (BGH WM 2013, 1167, juris Tz. 16 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12 - juris Tz. 18 ff.).

3) Die beschriebene Unklarheit wird noch verstärkt durch das Fehlen jeglicher Bestimmungen zu den Voraussetzungen der Kündigung und Rückforderung etwaiger Darlehen (vgl. BGH WM 2016, 498 juris Tz. 37; BGH WM 2013, 1167, juris Tz. 16).

Sollten die Bestimmungen im GV so zu verstehen sein, dass die Ausschüttungen stets insoweit als Darlehen gewährt sein sollen, als diese nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind, so würde ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen zur jederzeitigen Rückforderbarkeit binnen drei Monaten gemäß § 488 Abs. 3 BGB dem Wesen der Liquiditätsausschüttung und damit dem Willen der Gesellschafter nicht gerecht (BGH a. a. O.). Das von der Klägerin in der Berufungserwiderung angesprochene Bedürfnis, ausgeschüttete Liquidität erforderlichenfalls kurzfristig wieder zurückzuführen, bestand in den vom BGH entschiedenen Fällen in gleicher Weise, ist vom BGH aber gerade nicht als Grund für die Geltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist anerkannt worden. Daher deutet auch das Fehlen von Bestimmungen zu den Voraussetzungen der Kündigung und Rückforderung darauf hin, dass die Bestimmung über die Gewährung als Darlehen in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 GV enger zu verstehen sein soll, und nicht sämtliche nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen als Darlehen anzusehen sein sollen.

Dahinstehen kann daher, ob - wie vom Beklagten vertreten - eine wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag zwingend die Regelung der Voraussetzungen und Modalitäten der Kündigung und Rückforderung bedingt.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus zwei Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 und 8 U 103/14 - juris), die vom BGH durch Nichtzulassung der Revision gebilligt wurden.

Das OLG Hamm hatte insofern andere gesellschaftsvertragliche Bestimmungen zu beurteilen. Anders als im Streitfall war in den dort zu beurteilenden Bestimmungen bereits die Qualifikation als Darlehen - einschränkend - von der Begründung einer Außenhaltung nach § 172 Abs. 4 HGB abhängig gemacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 - juris Tz. 69 f.). Darüber hinaus enthielt der dort zu beurteilende Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung, nach der die Rückforderung von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig sein sollte (OLG Hamm a. a. O. Tz. 72).

4. Dahinstehen kann daher, ob für die Rückforderung ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu OLG Hamm Urteile vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 und 8 U 103/14 - juris Tz. 78 bzw. 80).

III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

IV. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen. Eine Abweichung von den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 und 8 U 103/14) liegt nicht vor, da abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen zu beurteilen waren. Auch im Übrigen ist keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, die sich zum streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag oder zu vergleichbaren Bestimmungen verhält.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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published on 12/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 73/11 Verkündet am: 12. März 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §
published on 16/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 348/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 09/02/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentp
published on 09/02/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentp
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.