Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 19. Apr. 2016 - 3 U 1974/15

published on 19/04/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 19. Apr. 2016 - 3 U 1974/15
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.08.2015, Az. 4 HK O 6806/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Urteilsausspruch unter Ziffer I. vor dem Satzteil „wenn dies geschieht wie nachfolgend....“ der Zusatz, „ohne, dass die Beklagte auf das von ihr verwendete Sterne-Bewertungssystem klar hinweist,“ eingefügt wird.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger ist die Z. Er verlangt von der Beklagten, die ein Hotelbuchungsportal be- treibt, die Unterlassung von Werbung für Hotels mit der Verwendung von Sternen zur Hotelklassifizierung. Er ist der Auffassung, die angefochtene Werbung sei irreführend, weil die Sternevergabe von der Beklagten selbst und nicht von einer objektiven neutralen Stelle vorgenommen worden sei. Hiervon gehe der angesprochene Verbraucher aber aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die angegriffene Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 UWG a. F.. Der Verbraucher erwarte bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgt sei. Das Bewertungsverfahren der Beklagten reiche hierfür nicht aus. Die Irreführungsgefahr könne nicht durch einen eingeblendeten Hinweis-Text auf der Internetseite, wonach die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels sowie auf Erfahrungen von h. und h. Kunden beruhten, beseitigt werden, wenn dieser erst durch ein Popup Fenster oder eine Mouseover-Funktion erscheine.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, bei ihrer Bewertung der Hotels handele es sich weder um unwahre noch zur Täuschung geeignete Angaben. Die Bewertung erfolge entsprechend den Vorgaben, die von der Rechtsprechung für Sternequalifizierungen aufgestellt worden seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem Bewertungsverfahren der Beklagten um ein objektives Verfahren einer neutralen Stelle. Zwischen der Sternevergabe und den bei der Buchung erzielten Provisionen der Beklagten bestehe kein Zusammenhang. Anders als der DEHOGA-Verband erhalte die Beklagte kein Entgelt für die Klassifizierung. Das Landgericht sei nicht hinreichend auf das Klassifizierungsverfahren der Beklagten eingegangen. Die Bewertung beruhe nicht auf einer Selbsteinschätzung der Hotels. Vielmehr würden die Ergebnisse eines Fragenkatalogs zu harten Fakten (Ausstattung, Lage, Service etc.) ausgewertet. Dann würden Kundenbewertungen mit einbezogen und insbesondere bei Negativbewertungen die Angaben des Hotels überprüft. Dieses System sei der Bewertung durch den DEHOGA überlegen, weil es auch auf kritische Kundenbewertungen eingehe. Insofern bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen, da das Landgericht nicht auf die Klarstellung der Beklagten hinsichtlich des Begriffs „Selbsteinschätzung“ eingegangen sei. Zudem habe das Landgericht das Verbraucherverständnis falsch eingeschätzt. Der Verbraucher sei durch die Vielzahl von Sternebewertungen im Internet daran gewöhnt, dass diese nicht allein auf objektiven Testurteilen, sondern auf Kundenbewertungen beruhten ohne neutrales Prüfverfahren.

Die Beklagte beantragt daher,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das vom Landgericht ausgesprochene und vom Kläger so beantragte Unterlassungsgebot möglicherweise zu weit gefasst sein könnte. Da hierunter auch die DEHOGA-Sterne fielen, die nach Auffassung des Klägers eine zulässige Klassifizierung beinhalteten.

Daraufhin hat der Kläger innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist erklärt, dass der klägerseits gestellte Unterlassungsantrag mit dem Zusatz ergänzt werde „ohne, dass die Beklagte auf das von ihr verwendete Sterne-Bewertungssystem klar hinweist“ und den Unterlassungsantrag mit dieser Ergänzung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B.

I. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 UWG a. F. wegen der irreführenden Sterne-Werbung zuerkannt. Die zutreffende Begründung des Landgerichts macht sich der Senat zu in vollem Umfang zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:

a) Der im Urteilsausspruch angefügte Zusatz erfolgte zur Klarstellung des ausgesprochenen Verbots und bedeutet keine teilweise Klageabweisung. Auch liegt in dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.03.2016 gestellten Antrag keine teilweise Klagerücknahme.

Nach Auslegung des zuletzt gestellten Antrags ist die nun gewählte Formulierung nicht als Minus anzusehen, das eine Einschränkung des ursprünglichen Antrags beinhaltet. Zur Auslegung des Unterlassungsantrags ist nämlich der Sachvortrag des Klägers in der Klagebegründung heranzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa BGH WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Danach bezieht sich das Unterlassungsbegehren des Klägers auf die Sternevergabe durch die Beklagte, nicht aber auf eine solche durch den DEHOGA. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fallgestaltungen, die den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 61/14; I ZR 26/13; I ZR 50/01) zugrunde lagen. Denn anders als bei diesen ist das Klagevorbringen vorliegend nicht so zu verstehen, dass der Kläger zumindest die von ihm beanstandete konkrete Verletzungsform verboten haben will, aber auch ein hierüber hinausreichendes weitergehendes Unterlassungsgebot erstrebt, etwa ein solches, das auch eine Sternebewertung nach der DEHOGA-Klassifizierung umfassen würde. Vielmehr begehrt der Kläger ausschließlich das Verbot der Bewerbung, wenn als Grundlage das Sterne-Bewertungssystem der Beklagten nicht ersichtlich ist. Der Umformulierung des Antrags kommt deshalb nur klarstellende Bedeutung zu.

b) Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

aa) Das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Recht ist mit Wirkung ab 10.12.2015 durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBL I, S. 2158). § 5 UWG n. F. enthält jedoch gegenüber der vorausgehenden Bestimmung keine wesentlichen Änderungen sondern nur die Klarstellung, dass eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter ist, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Sie wurde damit lediglich um die Relevanzklausel ergänzt.

bb) Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrkreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Markterschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Dabei richtet sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II - juris).

(1) Vorliegend wird der Adressat der Werbung, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in der Verwendung der waagrecht angeordneten fünfzackigen Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung sehen, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrunde liegt. Da die Senatsmitglieder selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehören, können sie die maßgebliche Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen. Danach geht der Verkehr bei der Sternebewertung von Hotels wie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (Link in Ullmann, juris PK - UWG, 3. Aufl., § 5 UWG Rn. 375). Dabei lässt der Senat offen, ob die Klassifizierung und Vergabe der Sterne nur durch den DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Denn entscheidend für den Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner Ausstattung erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Berufung besteht diese Verbrauchererwartung fort. Auch wenn eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolgt, wertet zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in diesen Fällen die Sterneangabe für Hotels weiterhin als von einer neutralen Klassifizierungsstelle stammend, sofern nicht auf ein anderes Bewertungssystem hingewiesen wird. Insoweit ist die beanstandete Werbung nicht mit den von der Beklagten in der Berufungsbegründung aufgezeigten Beispielen vergleichbar. Denn bei diesen wird jeweils deutlich gemacht, dass sie auf Kundenbewertungen beruhen. Auch unterscheidet sich die Sterneklassifizierung bei Hotels von Bewertungen in anderen Bereichen des E-Commerce dadurch, dass es sich bei ihr, wie die Beklagte selbst vorträgt, um ein seit 1996 eingeführtes allgemein bekanntes Klassifizierungssystem handelt, mit dem der Verbraucher seitdem eine objektive Qualitätsbeurteilung einer dritten Stelle verbindet und nicht eine solche, die auf der Wertung des Hotelanbieters beruht. Ein Unterschied zu einer Sternebewertung „auf einem Metallschild an der Hauswand eines Hotels“ besteht insoweit nicht.

(2) Das Bewertungsverfahren der Beklagten kann jedoch nicht mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiert, gleichgesetzt werden. Es entspricht damit nicht der Verkehrserwartung und ist irreführend.

Die Beklagte ist schon nicht als neutrale Stelle anzusehen, da sie mit den Hotels, die sie über ihr Portal anbietet, vertragliche Beziehungen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt von der Sternevergabe profitiert oder für sie die Zufriedenheit der Kunden im Vordergrund steht. Jedenfalls erhält sie bei der Buchung Provisionszahlungen, die vom Preis der gebuchten Hotels abhängig sind.

Die Bewertungskriterien der Beklagten sind auch nicht transparent und objektiv nachprüfbar. Es ist nicht nachzuvollziehen, in welchem Umfang die Feststellungen, die die Beklagte hinsichtlich der Standards der jeweiligen Hotels trifft, auf der Beantwortung eines von ihr erstellten Fragenkatalogs durch die Hotels selbst (Selbsteinschätzung der Hotels), einzelner Kontrollbesuche der Hotels durch Mitarbeiter der Beklagten oder den Bewertungen von Hotelgästen beruhen. Insbesondere letztere sind subjektiv, anonym und weniger verlässlich. Dies ist auch dem von der Beklag- ten selbst eingeblendeten Hinweis-Text zu entnehmen. Danach beruhen die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels sowie auf Erfahrungen von h. und h.-Kunden. Dort verweist sie zudem auf ihre AGB, in der sie in Ziffer 4.4 zwar auch auf das „H. -eigene Klassifizierungssystem“ Bezug nimmt, aber ebenfalls mitteilt, dass dieses vor allem auf den Erfahrungen und Bewertungen der Buchungskunden beruht ebenso wie alle Informationen zu den Hotels und die Beschreibung der Zimmer auf eigenen Angaben der Hotelbetreiber basieren und dass es sich bei der Klassifizierung somit nicht um einen verbindlichen Hinweis auf Standard und Ausstattung handelt.

cc) Die Irreführunggefahr wird auch nicht durch genügend klarstellenden Hinweis auf das Bewertungssystem der Beklagten ausgeschlossen. Der Senat stimmt dem Landgericht darin zu, dass eine Mouseover-Funktion hierfür nicht ausreicht. Denn sie gewährleistet nicht, dass der Aufklärungshinweis auch tatsächlich vom Werbeadressaten wahrgenommen wird, da der Internetnutzer den Hinweis nur erkennt, wenn er den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewegt und nicht feststeht, ob er von dieser Funktion auch Gebrauch macht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2011, Az.: 6 W 111/10 - juris). Hinsichtlich des in der Unterlassungserklärung angesprochenen Popup-Fensters weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wann dieses aufscheinen würde.

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnung war begründet. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten wird nicht angegriffen.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wie oben unter Ziffer I.1.a) ausgeführt, handelt es sich bei dem zuletzt gestellten Antrag nicht um eine Einschränkung des ursprünglichen Antrags und damit nicht um eine teilweise Klagerücknahme, die zu einer anteiligen Kostentragungspflicht des Klägers führt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,711,713 ZPO

3. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Der Senat setzt sich nicht mit gefestigter Rechtsprechung oder Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte in Widerspruch. Entgegen dem Berufungsvorbringen nimmt der Senat nicht an, dass bei der Bewertung von Hotels im Internet mit Sternen in jeden Fall eine Kennzeichnung des Ursprungs der Bewertung zu erfolgen hat. Vielmehr geht er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG München, Urteil v. 05.12.2013, Az.: 6 U 3624/13, Anlage K 7; OLG Celle, WRP 2014, 1216 ff.) von einem solchen Erfordernis nur dann aus, wenn die Sternevergabe nicht durch eine neutrale Stelle nach einem objektiven Bewertungsverfahren erfolgt. Ob die Vergabe nur durch den DEHOGA vorgenommen werden kann, lässt der Senat dabei offen; nicht aber die Frage, ob es sich bei der Beklagten um eine solch neutrale Stelle und bei ihrem Bewertungssystem um eine objektives Verfahren in diesem Sinne handelt. Beides hat der Senat, wie oben unter Ziffer I. 2. B) (2) ausgeführt, verneint.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 06/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 6 / 1 3 Verkündet am: 6. November 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 11/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/01 Verkündet am: 11. Dezember 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
published on 14/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 05/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.