I.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2014 VRi’inLG Dr. Sch.-W. sowie RiLG v. K. und RiLG K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung bezog sich der Kläger im Wesentlichen zunächst auf den Ablauf der Beweisaufnahme im Termin vom 06.02.2014. Dabei sei die Aussage des Zeugen S1. trotz Beanstandungen der Klägervertreterin einseitig zugunsten der Beklagten protokolliert worden, die Vorsitzende habe außerdem dem Zeugen Antworten in den Mund gelegt. In der Diskussion um die Vorlage eines dem Zeugen vorliegenden Beratungsbogens an das Gericht habe RiLG K. kopfschüttelnd zur Klägerin geäußert „Das nimmt hier allmählich Züge an wie in der Muppets-Show“ und dies auf Nachfrage dahin konkretisiert „Wir diskutieren hier Sachen, die völlig irrelevant sind“. VRi’inLG Dr. Sch.-W. habe dem hinzugefügt. „Die Frage ist nur, wer sind die zwei Alten“. RiLG v. K. habe zunächst vom Zeugen die Vorlage des Beratungsbogens verlangt, dieses Verlangen jedoch nach Intervention des Beklagtenvertreters und kurzem Austausch mit der Vorsitzenden mit dem Satz „Zuerst benötige ich hierzu entsprechenden Sachvortrag von der Klägerseite, bevor ich entscheide, ob der Bogen vorzulegen ist oder nicht“ wieder zurückgenommen. Bereits im Parallelverfahren 4 O 10481/10 habe VRi’inLG Dr. Sch.-W. nach einer Ergänzungsbitte des dortigen Vertreters aus der vom Kläger mandatierten Kanzlei geäußert „Man merkt, dass sie in die F.-Schule gegangen sind“, was seitens einer Beisitzerin mit der Bemerkung „Dies war aber nicht als Kompliment gemeint“ ergänzt worden sei. Die Kammer habe unter Vorsitz von VRi’inLG Dr. Sch.-W. in den Parallelverfahren 4 O 10481/10 und 4 O 2491/13 außerdem zulasten des Klägers entschieden, ohne die prozessual gebotene Parteieinvernahme des Klägers durchzuführen. Das ursprüngliche Ausgangsverfahren 4 O 10481/10 sei von der Kammer zudem in willkürlicher Weise in 5 Einzelverfahren aufgetrennt worden.
RiLG K. hat sich am 10.03.2014, VRi’inLG Dr. Sch.-W. am 13.03.2014 und RiLG v. K. am 20.03.2014 zum Befangenheitsantrag dienstlich geäußert.
Nach Übermittlung der dienstlichen Stellungnahmen an beide Parteivertreter hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2014 ergänzend Stellung genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass RiLG K. in seiner Stellungnahme bestätige, dass er die Situation bewusst ins Lächerliche gezogen habe. RiLG v. K. habe keine plausible Erklärung dafür abgegeben, dass er von der Vorlage des Beratungsbogens durch den Zeugen Abstand genommen habe. VRi’inLG Dr. Sch.-W. gebe in ihrer dienstlichen Stellungnahme erneut ihre Voreingenommenheit gegenüber der Klagepartei zu erkennen, so dass der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme für sich einen neuen Befangenheitsgrund darstelle.
Mit Beschluss vom 22.12.2014 hat, nach einem weiteren Befangenheitsantrag gegen eine am Ablehnungsverfahren beteiligte Richterin, die 4. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VRi’inLG Dr. Sch.-W., RiLG K. und RiLG v. K. abgewiesen.
Gegen diesen, ihm am 29.12.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2015, am selben Tag beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangene, sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.01.2015 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 u. 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat zum Teil Erfolg, so dass der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2014 teilweise abzuändern und der Antrag des Klägers vom 05.03.2014 auf Ablehnung von VRi’inLG Dr. Sch.-W. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären war. Hinsichtlich RiLG K. und RiLG v. K. erweist sich die sofortige Beschwerde dagegen als unbegründet.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfG, Beschluss v. 12.12.2012, 2 BvR 1750/12, juris; BGH, Beschluss v. 30.10.2014, V ZB 196/13, juris; BGH, Beschluss v. 08.01.2014, VII ZR 148/13, juris; BGH, Beschluss v. 15.03.2012, V ZB 102/11, juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 42, Rn. 8 f; Vossler in Beck-OK, ZPO, § 42, Rn. 5; MüKo-Gehrlein, ZPO, § 42, Rn. 4 f).
Generell ist insbesondere bei Vortrag mehrerer Gründe für die Besorgnis der Befangenheit eine Gesamtwürdigung geboten (BVerfG, a. a. O.; OLG Schleswig, Beschluss v. 30.09.2004, 16 W 126/04, juris; Vossler, a. a. O., § 43, Rn. 14 f). Dabei dürfen Umstände, die an sich gem. § 43 ZPO ausgeschlossen wären, nur dann in die Prüfung des Ablehnungsgesuchs aufgenommen werden, wenn sie einen engen Zusammenhang zu den weiteren, nicht verwirkten Ablehnungsgründen dergestalt aufweisen, dass sie als Teilakte eines Gesamttatbestandes aufgefasst werden können (OLG Naumburg, Beschluss v. 12.02.2014, 10 W 5/14, juris, Rn. 12; Vossler, a. a. O., § 43, Rn. 14 f; MüKo-Gehrlein, a. a. O., § 42, Rn. 6).
2. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger Umstände glaubhaft gemacht, die den Schein einer möglichen fehlenden Unvoreingenommenheit bei VRi’inLG Dr. Sch.-W. rechtfertigen.
2.1. Die Richterin räumt in ihrer dienstlichen Stellungnahme (S. 4, Bl. 372 d. A.) ein, dass sie das Verhalten der Klägervertreterin - gemeint sind wiederholte Protokollierungsrügen - nicht nachvollziehen kann und dass sie deshalb Vorbehalte gegen die Klägervertreterin hat. Diese Einstellung der Richterin kommt in diesem Zusammenhang deutlich zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, „das Festklammern an unbedeutenden Nebensächlichkeiten und das Beharren auf bestimmten Formulierungen (ein/mein) scheint Rechtsanwältin F. auszuzeichnen. ... Herr J. begann in ähnlicher Weise die Befragung am 23.07.2013, hat sich dann aber dankenswerter Weise zu einer sachlichen Fragestellung entschlossen“ (Hervorhebungen durch den Senat) oder „Ich werte das Verhalten mir gegenüber als ungehörig“. Wegen des engen Zusammenhangs kann hier auch die ebenfalls glaubhaft gemachte Äußerung aus dem Termin vom 23.07.2013 im Verfahren 4 O 10481/10 gegenüber dem damaligen Vertreter der Kanzlei „Man merkt, dass Sie in die F.-Schule gegangen sind“ nicht unberücksichtigt bleiben.
Starke persönliche Spannungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die ablehnende Haltung des Richters in dem betreffenden Verfahren der Partei gegenüber zutage getreten ist. Sachliche Differenzen über Rechtslage oder Verfahrensgestaltung sind einem kontradiktorischen Zivilprozess immanent. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände sind sie daher für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Richters gegenüber einer Partei in Zweifel zuziehen (Vossler, a. a. O., § 42, Rn. 11 a; MüKo-Gehrlein, a. a. O., § 42, Rn. 11, jeweils m. w. N.).
Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass jedenfalls der begründete Anschein besteht, dass die persönlichen Spannungen zwischen VRi’inLG Dr. Sch.-W. und seiner Prozessbevollmächtigten auch den streitgegenständlichen Prozess beeinflussen. Die Richterin bestätigt in ihrer dienstlichen Stellungnahme (S. 3, Bl. 371 d. A.) ständige, aus Sicht der Kammer störende und nicht zielführende, ja irrelevante Einwände der Klägervertreterin. Aus dem durch die eidesstattliche Versicherung der Klägervertreterin glaubhaft gemachten Vortrag im Schriftsatz vom 05.03.2014 (S. 5 oben, Bl. 352 d. A.) ergibt sich, dass sich auf einen zulässigen Vorhalt der Klägervertreterin, die das Fragerecht hatte, an den Zeugen S1. die Vorsitzende mit der Vorgabe einer Antwortalternative eingeschaltet hat, obwohl der Zeuge noch nicht geantwortet hatte. Dies wird von VRi’inLG Dr. Sch.-W. in der Sache auch nicht bestritten, lediglich nicht als „in den Mund legen“ gewertet (S. 3 der dienstlichen Stellungnahme, Bl. 371 d. A.). Bereits vorher hatte sich die Vorsitzende auf die Frage der Klägervertreterin an den Zeugen, woher er die Klageschrift kenne, nach dem glaubhaft gemachten Vortrag mit der Bemerkung „Er musste sich ja auf den heutigen Termin vorbereiten“ eingeschaltet. Auch für einen verständigen Kläger wird sich bei einem solchen Ablauf der Beweisaufnahme die Frage stellen, ob die Spannungen zwischen Richterin und seiner Anwältin nicht auf das Ergebnis des Verfahrens und damit ihn selbst durchschlagen.
Auf die Angabe von VRi’inLG Dr. Sch.-W. in ihrer dienstlichen Stellungnahme (S. 4, Bl. 372 d. A.), dass sie keine Vorbehalte gegen den Kläger habe, kommt es nicht an, da für eine Befangenheit nicht die objektiven Verhältnisse maßgeblich sind, sondern bereits der „böse Schein“ ausreicht (siehe oben unter 1.).
2.2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch, wie vom Kläger vorgetragen, die dienstliche Stellungnahme der Richterin zu bewerten.
Der abgelehnte Richter hat sich gem. § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. Die dienstliche Äußerung des Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrundes beziehen darf, § 44 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie dient nicht der nachträglichen Rechtfertigung getroffener Entscheidungen, sondern allein der Feststellung der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag notwendigen Tatsachen (BGH, NJW 2011, 1358; BGH, NJW-RR 2012, 61; Vossler, a. a. O., § 44, Rn. 14 f; Musielak-Heinrich, ZPO, § 44, Rn. 9).
VRi’inLG Dr. Sch.-W. geht in ihrer dienstlichen Stellungnahme über die damit gezogenen Grenzen hinaus, indem sie in „Vorbemerkungen“ unter Ziffer 2 - unzutreffend (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1653; Vossler, a. a. O., § 44, Rn. 9) - die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs in den Raum stellt und unter Ziffer 3 zur Unbegründetheit eines der geltend gemachten Befangenheitsgründe ausführt. Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass VRi’inLG Dr. Sch.-W. Vorsitzende der Kammer ist, die gem. § 45 Abs. 1 ZPO, wenn auch ohne ihre Beteiligung, über das Ablehnungsgesuch gegen sie zu entscheiden hat.
Deshalb ist auch der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme geeignet, beim Kläger den Eindruck der Voreingenommenheit zu begründen.
2.3. Angesichts der Stichhaltigkeit der vorgenannten beiden Umstände kommt es auf die Tragfähigkeit der außerdem zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalte nicht mehr an.
3. Demgegenüber reicht der glaubhaft gemachte Vortrag des Klägers nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 ZPO bei RiLG K. zu rechtfertigen.
Der Kläger hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, in der Diskussion um die Vorlage eines dem Zeugen S1. vorliegenden Beratungsbogens an das Gericht habe RiLG K. kopfschüttelnd zur Klägervertreterin geäußert „Das nimmt hier allmählich Züge an wie in der Muppet-Show“ und dies auf Nachfrage dahin konkretisiert „Wir diskutieren hier Sachen, die völlig irrelevant sind“.
RiLG K. hat die Äußerung in seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigt und zur Erklärung ausgeführt, dass er sich durch die wegen der Interventionen der Klägervertreterin nicht fortschreitende Beweisaufnahme zu dieser Äußerung habe hinreißen lassen. Eine Herabsetzung des Klägers oder seiner Prozessbevollmächtigten sei dabei nicht beabsichtigt gewesen. Die bewusst flapsige Bemerkung sollte der Entspannung des Streits dienen und den Beteiligten ein Lächeln abgewinnen.
Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahe legt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl und Unsachlichkeiten können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dabei sind Anmerkungen des Richters stets im Gesamtzusammenhang der Situation zu betrachten, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob die Äußerungen noch sachbezogen und aufgrund des Verhaltens der Beteiligten verständlich oder ob sie Äußerung bloßen Unmuts sind, und ob mögliche Missverständnisse sogleich ausgeräumt werden (Vossler, a. a. O., Rn. 26; MüKo-Gehrlein, a. a. O., Rn. 24; Musielak-Heinrich, ZPO, § 42, Rn. 13; OLG Köln, NJW-RR 2013, 382; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.04.2009; 4 W 171/09, juris).
Die vom Kläger gerügte Äußerung durch RiLG K. bezieht sich nicht einseitig etwa auf Sachvortrag oder Äußerung einer Partei, insbesondere des Klägers, sondern auf die Gesamtsituation des Ablaufs der mündlichen Verhandlung. Der Hinweis auf die „Muppet-Show“ karikiert nach der von RiLG K. gegebenen Inhaltsbeschreibung primär die Mühe der Vorsitzenden als „Moderatorin“, das „Chaos“ in der Verhandlung im Rahmen zu halten. Dem vom Kläger gezogenen Schluss, mit der Äußerung sollte seine. Prozessbevollmächtigte bei der Durchsetzung der Parteirechte bewusst ins Lächerliche gezogen werden, vermag sich der Senat angesichts der durchaus plausiblen Erklärung von RiLG K. zum Hintergrund für seine Äußerung nicht anzuschließen. Damit legt die spontane und sich auf eine „flapsige“ Bemerkung beschränkte Äußerung von RiLG K. eine mangelnde Unvoreingenommenheit des Richters nicht nahe. Dies gilt umso mehr, als der Richter bei der Nachfrage der Klägervertreterin mit der Bewertung der Fragestellung wieder auf die Sachebene zurückkehrte.
Eine Beteiligung von RiLG K. an weiteren, zur Begründung des gegen den ganzen Spruchkörper gerichteten Ablehnungsgesuchs herangezogenen Tatsachen, wie der Verfahrensabtrennungen aus dem Verfahren 4 O 10481/10 oder den Verfahren 4 O 10481/10 und 4 O 2491/13, trägt der Kläger nicht vor.
4. Ebenso reicht der glaubhaft gemachte Vortrag des Klägers nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 ZPO bei RiLG v. K. zu rechtfertigen.
Bereits aus dem Klägervortrag ergibt sich, dass RiLG v. K. von der Aufforderung an den Zeugen S1., den Beratungsbogen vorzulegen, nach Intervention des Beklagtenvertreters und Austausch mit der Vorsitzenden Abstand genommen hat, wobei bedeutungslos ist, ob dabei das Wort „ich“ benutzt wurde - so der Kläger - oder auf die Kammer abgestellt wurde - so das Protokoll vom 06.02.2014 (dort S. 8, Bl. 345 d. A.) und RiLG v. K. in seiner dienstlichen Stellungnahme (Bl. 374 d. A.).
Ein solcher einmaliger Verfahrensvorgang zudem eines Beisitzers, dem nach § 136 Abs. 1 ZPO die Verhandlungsleitung nicht obliegt, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (Vossler, a. a. O., § 42, RN 17 f; MüKo-Gehrlein, a. a. O., § 42, Rn. 30 f; Musielak-Heinrich, a. a. O., § 42, Rn. 10 f; KG, NJW-RR 2006, 1577; OLG München, Beschluss v. 19.05.2008, 1 W 996/08, juris; OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auch bei RiLG v. K. wurde eine Beteiligung an weiteren, zur Begründung des gegen den ganzen Spruchkörper gerichteten Ablehnungsgesuchs herangezogenen Tatsachen, wie der Verfahrensabtrennungen aus dem Verfahren 4 O 10481/10 oder den Verfahren 4 O 10481/10 und 4 O 2491/13, nicht vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 KV-GKG, S. 2 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach Nr. 1812 KV-GKG eine vom Streitwert unabhängige Gerichtskostengebühr anfällt (Musielak-Heinrich, ZPO, § 3, Rn. 16 „Ablehnung“; Schneider, NJW-Spezial 2010, 539).