Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 7 UF 1819/13

published on 25/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 7 UF 1819/13
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Gründe

I.

Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S. D., geb. am ..., hat das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Beschluss vom 19. April 2011 bestellte das Amtsgericht in diesem Verfahren Frau Dipl.-Soz. Päd. A. D. Z. zur Verfahrensbeiständin für das Kind und übertrug ihr auch die Aufgabe, mit den Eltern, der Pflegemutter sowie weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat der Vater des Kindes im Verfahren 4 F 132/11 zum einen beantragt, ihm Teilbereiche der elterliche Sorge für das Kind zu übertragen, und zum anderen, ihm einen wöchentlichen Umgang mit dem Kind einzuräumen. Im Anhörungstermin vom 22. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss an, dass wegen des Umgangs ein Verfahren mit neuem Aktenzeichen eingeleitet wird. Anschließend schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind, welche seitens des Gerichts gebilligt wurde. Bezüglich des Umgangsverfahrens wurde sodann eine neue Akte mit dem Aktenzeichen 4 F 152/13 angelegt. In diesem Umgangsverfahren (Az. 4 F 152/13) bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2013 Frau Dipl.-Soz.Päd. A. D. Z. für das Kind als Verfahrensbeiständin und übertrug ihr neben dem originären Wirkungskreis auch die Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Einen gleich lautenden Beschluss erließ das Amtsgericht am gleichen Tag auch im Verfahren 4 F 132/11.

Im Verfahren 4 F 132/11 hat das Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 einen Anhörungstermin auf den 8. November 2013 bestimmt und hierzu auch die Verfahrensbeiständin geladen. Im Rubrum der Verfügung war angegeben „In der Familiensache D., S. wg. Elterl. Sorge (Ri)“. Nach Durchführung des Termins, zu dem die Verfahrensbeiständin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. November2013 unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 den Umgang des Vaters mit dem Kind neu geregelt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbeiständin am 13. November 2013 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 11. November 2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Kindes in deren Namen mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Dieser Schriftsatz ist der Verfahrensbeiständin am 3. Januar 2014 zugestellt worden. Auch die in der Folgezeit im Beschwerdeverfahren (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 7 UF 1819/13) eingegangenen Schriftsätze und Schreiben sind der Verfahrensbeiständin jeweils übermittelt worden. Entgegen der entsprechender Anordnung ist der Verfahrensbeiständin jedoch die Ladung zum Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht am 5. Februar 2014 nicht zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Beschwerde schließlich vor der Durchführung des Termins zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 6. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Mutter des Kindes die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Mit Beschluss vom 12. September 2014 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Verfahrensbeiständin die an sie für das Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 zu zahlende Vergütung auf 550 Euro festgesetzt und anschließend die Auszahlung angeordnet. Mit Kostenansatz des Beschwerdegerichts vom 15. September 2014 verlangt die Staatskasse von der Mutter die an die Verfahrensbeiständin für das Beschwerdeverfahren ausbezahlte Vergütung von 550 Euro erstattet. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter Erinnerung gegen die Kostenberechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 18. September 2014, mit der die Landesjustizkasse Bamberg den Erstattungsbetrag von 550 Euro bei der Mutter angefordert hat, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2014 eingelegt. Dies ist, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Kindes auf telefonische Nachfrage erklärte, als Erinnerung gegen den der Kostenberechnung vom 18. September 2014 zugrund liegenden Kostenansatz des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2014 zu verstehen.

Der Kostenbeamte und die Staatskasse, letztere vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, erhielten Gelegenheit zur Kostenerinnerung der Mutter des Kindes Stellung zu nehmen. Sie haben der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II.

1.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG das Oberlandesgericht Nürnberg, da die Kosten bei diesem Gericht angesetzt worden sind. In funktioneller Hinsicht ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 57 Abs. 5 S. 1 FamFG).

2.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. September 2014 ist statthaft und zulässig (§ 57 Abs. 1, Abs. 4 FamGKG). In der Sache hat sie teilweise Erfolg, so dass der Kostenansatz vom 15. September 2014 wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern ist.

a) Bestellung zur Verfahrensbeiständin

Frau Dipl.-Soz.Päd. A. D. Z. wurde bezüglich des Beschwerdeverfahrens 7 UF 1819/13 nur im Rahmen des originären Wirkungskreises zur Verfahrensbeiständin für das betroffene Kind bestellt. Die zusätzlichen Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG sind ihr nicht übertragen worden. Eine Übertragung der Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 erfolgte im Beschluss vom 19. April 2011 und in den Beschlüssen vom 4. März 2013, Az. 4 F 132/11 und 4 F 152/13. Aber keiner dieser Beschlüsse hat einen Bezug zu dem Umgangsverfahren 4 F 132/11, das zu dem Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 geführt hat.

Die Verfahrensbeistandsbestellung mit Beschluss vom 4. März 2013 im mit Beschluss vom 22. Februar 2013 vom Sorgeverfahren 4 F 132/11 abgetrennten Umgangsverfahren, das das Aktenzeichen 4 F 152/13 erhalten hat, bezieht sich lediglich auf das Verfahren 4 F 152/13 und nicht auf das Verfahren 4 F 132/11, so dass dieser Beschluss als Rechtsgrundlage für die Verfahrensbeistandsbestellung nicht im Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 herangezogen werden kann. Entsprechendes gilt aber auch bezüglich des im Verfahren 4 F 132/11 erlassenen Bestellungsbeschluss vom 4. März 2013. Diese Bestellung bezieht sich lediglich auf das Sorgerechtsverfahren 4 F 132/11 und nicht auf das unter dem gleichen Aktenzeichen später geführte Umgangsverfahren, das zu dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 11. November 2013 und damit zum Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 geführt hat. Dies ergibt sich daraus, dass vor Erlass des Beschlusses vom 4. März 2013 das unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 zunächst neben dem Sorgerechtsverfahren anhängige Umgangsverfahren aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. Februar 2013 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 F 152/13 weitergeführt worden ist. Bei Erlass des Beschlusses vom 4. März 2013 wurde somit unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 nur noch das Sorgerechtsverfahren geführt. Dementsprechend ist im Rubrum des Beschlusses von 4. März 2013, Az. 4 F 132/11, auch „wegen elterlicher Sorge“ angegeben und nicht „wegen Umgangsverfahren“.

Die Bestellung zur Verfahrensbeiständin erfolgte auch nicht mit Beschluss vom 19. April 2011, denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses war unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 lediglich das Sorgerechtsverfahren anhängig. Erst mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat der Vater des Kindes im Verfahren 4 F 132/11 den Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt. Dementsprechend ist im Beschluss vom 19. April 2011 als Gegenstand des Verfahrens auch lediglich „wegen elterlicher Sorge“ angegeben.

Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aus denen sich in der ersten Instanz eine konkludente Bestellung zur Verfahrensbeiständin im später unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 geführten Umgangsverfahren, das zum Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 geführt hat, ergeben würde. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters vom 18. Februar 2013, in dem auch der Umgangsantrag enthalten ist, wurde, wie sich aus der richterlichen Verfügung vom 20. Februar 2013 ergibt, nur der Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter, dem Jugendamt, Dr. S. und Herrn J... und nicht auch der Verfahrensbeiständin übermittelt. Die Ladung der Verfahrensbeiständin zum Termin vom 8. November 2013, aufgrund dessen die Umgangsentscheidung vom 11. November 2013 erlassen worden ist, erfolgte unter der Angabe „In der Familiensache D., S. wg. Elterl. Sorge (Ri)“ und nicht unter Angabe „Umgangsverfahren“. Eine konkludente Bestellung erfolgte auch nicht im Termin vom 8. November 2013; denn zu diesem ist Frau Z. nicht erschienen. In der Zustellung des Beschlusses vom 11. November 2013 an Frau Z. kann eine Bestellung zur Verfahrensbeiständin für das Umgangsverfahren nicht mehr gesehen werden, da mit Erlass des Beschlusses die erste Instanz abgeschlossen war.

Frau Z. wurde jedoch im Beschwerdeverfahren konkludent zur Verfahrensbeiständin für das betroffene Kind dadurch bestellt, dass ihr aufgrund der Verfügung des als Vorsitzender des 7. Senates fungierenden Richters am Oberlandesgericht Brauner vom 2. Januar 2014 die Beschwerde mit Begründung zugestellt worden ist und ihr aufgrund dessen auch die weiteren Schriftsätze und Schreiben, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind, übermittelt worden sind.

Die Bestellung zum Verfahrensbeistand erfolgt durch eine verfahrensleitende richterliche Verfügung und bedarf keiner besonderen Form (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 158 Rn. 11), so dass diese auch konkludent erfolgen kann. Durch die Übermittlung der Beschwerde und des weiteren Schriftverkehrs an Frau Z. brachte der Senat zum Ausdruck, dass diese im Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 die Interessen des betroffenen Kindes wahrnehmen soll. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Vorsitzende des 7. Senates in der Ladungsverfügung vom 8. Januar 2014 anordnete, dass Frau Z. als Verfahrensbeiständin zum Anhörungstermin am 5. Februar 2014 zu laden ist. Da das Beschwerdegericht gegenüber Frau Z. jedoch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass diese über den originären Aufgabenkreis hinaus auch die Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG wahrnehmen soll, beschränkt sich die Bestellung auf den originären Wirkungskreis, so dass ihr lediglich eine Vergütung in Höhe von 350 Euro zusteht (§ 158 Abs. 7 S. 2 FamFG).

b)

Die Mutter des Kindes wendet gegen den Kostenansatz ein, dass die Vergütung der Verfahrensbeiständin von ihr nicht verlangt werden könne, da die Verfahrensbeiständin keine Tätigkeit erbracht habe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Für die Entstehung des pauschalen Vergütungsanspruchs genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/07 erfüllt.

Wie sich aus der Akte ergibt, wurde der Verfahrensbeiständin der Beschwerdeschriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter des Kindes vom 12. Dezember 2013, der eine ausführlich Begründung der Beschwerde enthält, am 3. Januar 2014 zugestellt. Darüber hinaus wurden ihr im Beschwerdeverfahren das sieben Seiten umfassende Schreiben des Umgangspflegers vom 28. Januar 2014, die Beschwerdeerwiderung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters vom 29. Januar 2014, zwei Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 30. Januar 2014, die umfassende Stellungnahme der Pflegemutter vom 3. Februar 2014 sowie die Beschwerderücknahme vom 4. Februar 2014 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit der Kenntnisnahme dieses Schriftverkehrs hat die Verfahrensbeiständin begonnen im Kindesinteresse tätig zu werden, so dass damit der Vergütungsanspruch in Höhe von 350 Euro entstanden ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2013, 573; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 3. Aufl., § 158 Rn. 60).

Der Kostenansatz ist somit nicht vollständig aufzuheben, sondern wie im Tenor dieser Entscheidung ausgesprochen auf 350 Euro zu reduzieren.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist und Kosten im Erinnerungsverfahren nicht erstattet werden (§ 57 Abs. 8 GKG).

Ein Rechtmittel gegen die vorliegenden Entscheidung ist nicht gegeben (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet
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published on 25/11/2014 00:00

Gründe I. Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S. D., geb. am ..., hat das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Be
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.