Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Aug. 2015 - 11 WF 1028/15

published on 19/08/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Aug. 2015 - 11 WF 1028/15
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Amtsgericht Altötting, 1 F 54/15, 10/06/2015

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Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 10.06.2015 aufgehoben.

Der Rechtspflegerin wird aufgegeben, die Vergütung des Verfahrensbeistandes für das vorliegende Verfahren gemäß Rechnungsstellung vom 23.03.2015 anzuweisen.

Gründe

I. Am 28.01.2015 regte der Verfahrensbeistand in der Sache 1 F 902/14 (AG Altötting), Herr ..., die Eröffnung eines „Hauptsacheverfahrens zur Umgangsregelung“ an und ließ am 02.02.2015 dazu den Text einer ausführlich formulierten Umgangsregelung folgen; eine entsprechende gerichtliche Anforderung ist der Akte nicht zu entnehmen.

Bereits am 03.02.2015 kam es zu einem Termin in der hierauf neu angelegten Sache 1 F 54/15, in dem die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten zum Umgangsrecht gerichtlich gebilligt wurde.

Im Rubrum des Terminsprotokolles wird Herr ..., der auch anwesend war, bereits als Verfahrensbeistand - für beide Kinder - aufgeführt.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 übersandte er eine „Abrechnung Verfahrensbeistandschaft“ zum hiesigen Aktenzeichen in Höhe von € 1.100,00.

Der zuständige Bezirksrevisor bemerkte dazu am 24.04.2015, ein Vergütungsanspruch bestehe in diesem Verfahren nicht, da es an einer wirksamen Bestellung von Herrn ... im Sinne von § 158 FamFG fehle. Demzufolge wies die Rechtspflegerin den Festsetzungsantrag mit dieser Begründung ab; ein handschriftlicher richterlicher Vermerk vom 29.01.2015 stelle keine wirksame Bestellung dar.

Dagegen legte Herr ... mit Schreiben vom 13.06.2015 Beschwerde mit der Begründung ein, er sei in vorliegender Umgangssache umfassend tätig gewesen.

Der zuständige Amtsrichter erließ hierauf am 16.06.2015 einen Beschluss, wonach Herr S. im vorliegenden Umgangsverfahren „mit Wirkung ab 29.01.2015 (Zeitpunkt der Auftragserteilung durch das Gericht)“ zum Verfahrensbeistand bestellt werde.

Auf die näheren Regelungen in diesem Beschluss, beispielsweise die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG oder die Weisung an die Eltern, sich „unverzüglich“ mit dem Verfahrensbeistand in Verbindung zu setzen, wird Bezug genommen. In der Begründung des Bestellungsbeschlusses heißt es u. a., die Bestellung solle nach § 158 Abs. 3 FamFG „so früh wie möglich“ erfolgen.

Das Amtsgericht legte die Akte sodann dem Beschwerdegericht vor, weil in Familiensachen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Abhilfebefugnis bestehe.

II. Die gemäß §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 38, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde muss in der Sache Erfolg haben; dies obwohl der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 10.06.2015 zunächst korrekt war und sich eine Änderung der Rechtslage erst durch die in rechtswidriger Weise erfolgte rückwirkende Bestellung ergeben hat:

1. Zunächst wird davon ausgegangen, dass auch das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung des Verfahrensbeistandes als „Familiensache“ im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2, 111 FamFG anzusehen ist, mit der Folge, dass über die Abhilfe das Beschwerdegericht zu entscheiden hat.

2. Die - ursprünglich zweifellos zutreffende - Zurückweisungsentscheidung vom 10.06.2015 musste aufgehoben werden, weil der spätere richterliche Beschluss vom 16.06.2015 hier bindend ist. Eine Anfechtung des „Bestellungsbeschlusses“ vom 16.06.2015 ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG) und auch nicht erfolgt.

3. Der Beschluss vom 16.06.2015, mit dem ganz offensichtlich ein ursprünglich vergessener Bestellungsbeschluss nachgeholt werden sollte, ist rechtswidrig, da die rückwirkende Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht vorgesehen ist.

a) Das Gesetz kennt die Rückwirkung einer Bestellung nicht und eine solche Rückwirkung würde auch etwa zu einer Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Sinne von § 158 FamFG führen (vgl. etwa Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rn. 16; BayObLG, Beschl. v. 17.01.2001 - 3 ZBR 393/00, = FamRZ 01, 575 - für Betreuer; OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2003 - 2 W 141/03, = FamRZ 06, 290; weitere Nachweise bei Engelhardt, a. a. O., Fn 47).

Danach ist eine rückwirkende Bestellung schon deshalb nicht möglich, weil eine solche nach Verfahrensabschluss - jedenfalls in der Sache selbst/von Vergütungsfragen abgesehen - sinnlos ist; ersichtlich passen deshalb auch Tenor und Gründe des Beschlusses vom 16.06.2015 nicht mehr, insbesondere gehen die entsprechenden Anordnungen darin zum Zeitpunkt des Erlasses weitgehend ins Leere. Ein Verfahrensbeistand ist gemäß § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG so früh wie möglich zu bestellen, wobei das Gesetz eine angemessene Einzelfallprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer solchen Bestellung vorsieht.

b) Darüber hinaus wird im Regelfall den betroffenen Eltern rechtliches Gehör zu gewähren sein:

Ihnen nämlich ist später die - angesichts einer Geringfügigkeit der Tätigkeit nicht selten unverhältnismäßig hohe - Vergütung in Form entsprechender Auslagen aufzuerlegen (vgl. Nr. 2013 KV-FamGKG - zu einem besonders krassen Fall des Übergehens der gesetzlichen Anforderungen an eine entsprechende Bestellungsentscheidung s. etwa Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14).

Für die „Rückwirkung“ einer Bestellung kann insofern letztlich nichts anderes gelten wie bei der Gewährung von PKH bzw. VKH.

Demnach wird hier womöglich die - gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG zunächst aus der Staatskasse zu zahlende - Vergütung wegen § 20 FamGKG den Parteien nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden können.

c) Der Beschluss ist infolge seiner Unanfechtbarkeit allerdings bindend - von einer Unwirksamkeit kann nicht ausgegangen werden (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 13 ff. vor § 300).

4. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach der handschriftliche Vermerk „VB ...“ (vgl. Bl. 1 unten) keine Bestellung mit den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen ersetzen kann.

Soweit teilweise die Möglichkeit der „konkludenten“ Bestellung eines Verfahrensbeistandes angenommen wird (s. zuletzt etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 m. Anm. Menne, famrb 15, 171), ist dies schon deshalb fragwürdig, weil § 158 Abs. 1 FamFG von einer Anordnung durch „das Gericht“ spricht, weshalb bei Kollegialgerichten eine Verfügung des Vorsitzenden niemals ausreichen kann; zudem erfordert § 154 Abs. 4 Satz 4 FamFG die konkrete Festlegung des Umfanges der Beauftragung im erweiterten Wirkungskreis ebenso wie eine Begründung (zutreffend Menne, a. a. O., 172). Daran fehlt es im vorliegenden Fall ohnehin. Überdies hat das Amtsgericht ganz offensichtlich den Vermerk vom 29.01.2015 selbst nicht als Bestellungsakt betrachtet, andernfalls der spätere Beschluss vom 16.06.2015 überflüssig gewesen wäre.

5. Ein Vergütungsanspruch ließe sich auch nicht mit der Begründung ablehnen, es sei keine hinreichende Tätigkeit des erst rückwirkend bestellten Verfahrensbeistandes erfolgt:

Schon die Anwesenheit von Herrn ... im Termin, zu dem er offensichtlich, ohne damals bestellt worden zu sein, geladen wurde, reicht insoweit aus (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/13, = FamRZ 14, 373).

Immerhin erscheint jedoch zweifelhaft, ob die - offenbar unaufgefordert erfolgte - Vorlage einer Umgangsvereinbarung, so zweckdienlich diese gewesen sein mag, wirklich zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines Verfahrensbeistandes gehört (zu den entsprechenden Vorgaben des Gesetzgebers siehe etwa Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 19 ff.).

6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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published on 30/10/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.07.2014 wird aufgehoben. II. Die durch die an den Verfahrensbeistand bezahlte Vergütung ausgelösten Gerichtskosten in Höhe von € 1.100,-- werden niedergeschlagen;
published on 25/11/2014 00:00

Gründe I. Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S. D., geb. am ..., hat das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Be
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published on 13/10/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde von Rechtsanwältin W. wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde betrifft die Frage, ob Rechtsanwältin ... auch in de
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Annotations

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.