Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 2 W 2088/17

published on 20/04/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 2 W 2088/17
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 1414/17, 27/10/2017
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten M.K. vom 20.11.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.10.2017, Az. 10 O 1414/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Zeichnung einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an einer Leasinggesellschaft durch die Klagepartei. Beide Beklagten werden von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten.

Mit Endurteil vom 27.10.2017 (Bl. 160 ff. d. A.) verurteilte das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner u.a. zur Zahlung von 6.720 Euro und setzte den Streitwert auf 12.720 € fest. Dagegen wandten sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 20.11.2017 (Bl. 201 f. d. A.), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 26.10.2017 (Bl. 81 ff. d. PKH-Hefts) bewilligte das Landgericht der Beklagten zu 2) mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe - hinsichtlich der Anwaltsgebühr beschränkt auf die Mehrkosten nach § 7 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV-RVG - und ordnete ihr die Kanzlei K bei. Im Übrigen lehnte es den Antrag der Beklagten zu 2) ab.

Dagegen wandte sich die Beklagte zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.11.2017, die am 22.11.2017 eingegangen ist (Bl. 185ff. d. A.). Sie verlangt, dass ihr Prozesskostenhilfe für die erste Instanz, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung gewährt wird. Die Entscheidung des BGH verstoße gegen das Gesetz und werde vom größten Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie dem überwiegenden Teil der Literatur abgelehnt. Bei einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde die Forderungssperre des § 122 I Nr. 3 ZPO nicht greifen und die mittellose Partei doch wieder mit Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten konfrontiert. Unabhängig hiervon würde die mittellose Partei Ausgleichsansprüchen nach § 426 BGB des Streitgenossen ausgesetzt. Es ergebe sich auch ein Wertungswiderspruch zu den Fällen der Gewährung von Ratenzahlungen. Die Überlegung, dass es nicht Sache des Prozesskostenhilferechts sei, die vermögende Partei aus Steuermitteln zu entlasten, beruhe auf einem Denkfehler.

Am 04.12.2017 entschied das Landgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen (Bl. 194 f. d. A.).

II.

1. Die zulässige, insbesondere gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten Marion Klein hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in Bezug auf die Anwaltsgebühren auf die Mehrkosten nach § 7 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV-RVG, mithin auf die Erhöhungsgebühr beschränkt (BGH, Beschluss vom 01.03.1993 - II ZR 179/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2007 - 13 W 56/06; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 7; Wache in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 114 Rn. 39; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rn. 11; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 8; Pukall in: Saenger, ZPO, 5. Aufl., Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 114 Rn. 18; a. A. aber u. a.: OLG München, Beschluss vom 24.04.1996 - 11 W 2958/95; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2000 - 3 W 39/00; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2012 - 15 W 81/11; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 3; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts vom 04.12.2017, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Soweit die Beklagte zu 2) eine von der Entscheidung des BGH vom 01.03.1992 - II ZR 179/91 - abweichende Auffassung vertritt, teil der Senat diese nicht. Ergänzend ist das Folgende auszuführen:

Es mag sein, dass der nicht bedürftige Streitgenosse gemäß § 426 BGB einen Rückgriffsanspruch gegen den Bedürftigen hat, vor dem ihn die auf die Erhöhungsgebühr beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht schützt. Unabhängig von der Frage der Durchsetzbarkeit behindert dieser Rückgriffsanspruch aber nicht den Zugang des bedürftigen Streitgenossen zu Gericht. Denn seine anwaltliche Vertretung ist infolge der auf die Erhöhungsgebühr beschränkten Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse sichergestellt. Der verfassungsgebotene Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 27), ist somit gewahrt. Die regelmäßige Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, nicht mit den Kosten des eigenen Anwalts belastet wird, wird durch den Sinn des Prozesskostenhilferechts beschränkt. Denn diesem widerspräche es, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertritt. Die aus dem Rückgriffsanspruch resultierende Mehrbelastung des Prozesskostenhilfeberechtigten ist dabei im Hinblick darauf hinzunehmen, dass die Prozesskostenhilfe den Bedürftigen auch nicht vor Kostenerstattungsansprüchen des obsiegenden Gegners schützt (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 7).

III.

Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311-315). Dies wurde auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris).

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Diese ergibt sich in Bezug auf die Gerichtsgebühr aus dem Gesetz (Kratz in: BeckOK, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rn. 59; Wache in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 127 Rn. 38; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 127 Rn. 53). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Zwar liegt bereits eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vor. Angesichts der zahlreichen Abweichungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings eine erneute Befassung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
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published on 03/07/2007 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5 gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 21.02.2006 - 6 O 411/01 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Koste
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Annotations

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.