Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 12 W 253/18

published on 23/04/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 12 W 253/18
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Landgericht Weiden, 13 O 197/15, 09/11/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 09.11.2017, Az. 13 O 197/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem am 11.10.2017 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich zu erstattenden Kosten werden auf 8.487,81 €

(in Worten: achttausendvierhundertsiebenundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 6.942,75 € seit dem 10.11.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.545,06 € seit dem 20.10.2017 festgesetzt."

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Zeitpunkt, ab dem ein Kostenausgleichsanspruch nach § 106 ZPO der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen ist.

Durch Endurteil vom 04.10.2016 (Bl. 90 ff. d.A.) ist die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich vom Landgericht zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Mit Kostenausgleichsantrag vom 08.11.2016 (Bl. 100 f. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 10.11.2016, hat der Kläger für die erste Instanz auszugleichende Kosten in Höhe von 7.560,90 € angemeldet. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt Berufung eingelegt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2017 einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits zu 7% vom Kläger und zu 93% von der Beklagten zu tragen sein sollten (vgl. Niederschrift, Seite 3, Bl. 160 d.A.). Mit Kostenausgleichsantrag vom 18.11.2017 (Bl. 175 ff. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 20.10.2017, hat der Kläger für die zweite Instanz weitere Kosten in Höhe von 1.823,70 € angemeldet. Auch die Beklagte hat mit zwei Schriftsätzen vom 17.10.2017 (Bl. 171 f. und 173 f. d.A.) ihre Kosten für beide Instanzen geltend gemacht.

Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2017 (Bl. 181 ff. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den von der Beklagten gegenüber der Klägerin auszugleichenden Betrag auf 8.487,81 € festgesetzt und eine Verzinsungspflicht ab dem 20.10.2017 angeordnet. Dabei entfällt von dem Erstattungsbetrag ein Teilbetrag von 6.942,75 € auf die erste Instanz und ein Teilbetrag in Höhe von 1.545,06 € auf die zweite Instanz (vgl. Seite 3, Bl. 183 d.A.).

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.12.2017 (Bl. 187 d.A.). Er begehrt hinsichtlich des Teilbetrags von 6.942,75 €, der auf die erste Instanz entfällt, eine Verzinsung seit dem 10.11.2016.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.01.2018 (Bl. 202 f. d.A.) nicht abgeholfen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2018 (Bl. 209 f. d.A.) die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Der zunächst zuständige Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27.03.2018 (Bl. 213 f. d.A.) gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die – zulässige, insbesondere nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte – sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

1. Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 € ist überschritten.

Die von der mit der sofortigen Beschwerde begehrten Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses betroffenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (im maßgeblichen Zeitraum 4,12%) aus einem Betrag von 6.942,75 € für die Zeit vom 10.11.2016 bis einschließlich 19.10.2017 (344 Tage) berechnen sich auf einen Betrag von 269,47 €.

2. Der Kläger hat hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags von 6.942,75 € nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz beim Landgericht am 10.11.2016.

a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung – und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich – Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 – 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 – 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8). Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Prozessvergleichs insgesamt eine neue Grundlage für die Kostenverteilung geschaffen hätten. Die Kommentarliteratur hat sich dem soweit ersichtlich einheitlich angeschlossen (vgl. MüKoZPO/ Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 71; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 6; BeckOK-ZPO/ Jaspersen, 28. Ed. [01.03.2018], § 104 Rn. 51; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rn. 12).

b) Mit Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO tritt, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.

c) Nach Überzeugung des Senats muss diese Rechtsfolge nach den vom Bundesgerichtshof zur Begründung des Beschlusses vom 22.09.2015 gemachten Ausführungen auch in dem Fall gelten, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen eines durch die Parteien in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleichs unwirksam wird, soweit sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung inhaltlich mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestand.

1) So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Fall, dass „die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos“ wird, „aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird“ (BGH aaO juris Tz. 16) nichts anderes gelten könne, als wenn „die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert“ werde (BGH aaO juris Tz. 15).

(1) Aus der Gleichstellung der Fälle, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung teilweise aufgehoben oder abgeändert wird, mit dem Fall, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung „formell“ unwirksam wird und an deren Stelle eine andere Kostenregelung tritt, folgt, dass der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass die Kostenverteilung auf eine formell neue, mit der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht identische Grundlage gestützt wird, nicht als entscheidend dafür ansieht, dem Kostenschuldner die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs des erstinstanzlichen Kostenantrags zu versagen.

(2) Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs der „Kostenregelung“ – anstelle des Begriffs der „Kostenentscheidung“ – deutet dabei darauf hin, dass die neue Kostenverteilung, die an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung tritt, nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung sein muss, sondern auch eine Regelung in einem Prozessvergleich darstellen kann.

2) Des weiteren hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass „formal betrachtet … die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs … nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung beruht“, ausdrücklich „entgegen“ der bisherigen, oben (unter a) aufgeführten Ansicht nicht genüge, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Kostengläubigers wieder entfallen zu lassen. Für den Fortbestand des Zinsanspruchs reiche es vielmehr aus, dass zugunsten des Kostengläubigers „durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung“ vorgelegen habe, er also „ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit gehabt“ habe, den Kostenanspruch durchzusetzen (BGH aaO juris Tz. 17).

3) Dieses Ergebnis begründet der Bundesgerichtshof ergänzend mit einem Gleichlauf mit seiner Rechtsprechung zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Vollstreckungsgläubiger ersetzt verlangen könne, auch wenn die ursprüngliche Entscheidung, aufgrund derer die Vollstreckung betrieben werde, später „durch einen andern Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt“ werde (BGH aaO juris Tz. 18 f. m.w.N.).

Daraus ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof den Umstand, dass die ersetzende Kostenverteilung nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf einer Parteivereinbarung, nämlich einem Prozessvergleich, beruht, nicht als geeignet ansieht, eine abweichende Rechtsfolge zu rechtfertigen.

4) Insgesamt folgt demnach nach Auffassung des Senats aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (aaO) zwingend, dass auch in dem Fall, dass eine zugunsten des Kostengläubigers ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung aufgrund des Abschlusses eines Prozessvergleichs in der Berufungsinstanz wirkungslos wird, der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist, soweit der Prozessvergleich eine inhaltsgleiche Kostenregelung zugunsten des Kostengläubigers enthält.

Weder der Umstand, dass der Prozessvergleich formell eine andere Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch darstellt, noch der Umstand, dass an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht eine andere gerichtliche Kostenentscheidung, sondern eine Kostenregelung in einem Prozessvergleich tritt, gebietet oder rechtfertigt eine andere Behandlung dieses Falles gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Entscheidend ist allein, ob ohne zeitliche Unterbrechung eine durchgehende Möglichkeit des Kostengläubigers bestand, die betreffenden Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

d) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall, dass dem Kläger aus dem auf die erste Instanz entfallenden Kostenausgleichsbetrag von 6.942,75 € Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Eingang seines bereits nach Abschluss der ersten Instanz gestellten Kostenausgleichsantrag am 10.11.2016 zustehen.

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils hätte der Kläger 100% der im Schriftsatz vom 08.11.2016 angemeldeten Kosten gegenüber dem Beklagten vollstrecken können. Diese Vollstreckungsmöglichkeit ist erst mit Abschluss des Vergleichs vom 11.10.2017 entfallen, durch den jedoch gleichzeitig und ohne zeitliche Unterbrechung eine neue Vollstreckungsmöglichkeit des Klägers hinsichtlich derselben Kosten im Umfang von 93% geschaffen wurde. Im Umfang von 93% bestand somit durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich der Kosten, die vom Landgericht unangegriffen der Höhe nach auf einen Betrag von 6.942,75 € beziffert worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Kostengläubiger auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen kann, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand, von der oben (unter II 2a) aufgeführten Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte und der herrschenden Ansicht in der Literatur ab. Eine ausreichende Klärung durch den Bundesgerichtshof liegt insofern noch nicht vor, insbesondere weil die betreffende Fallkonstellation dem Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) nicht zugrunde lag und deshalb vom Bundesgerichtshof nicht entschieden werden konnte. Dabei zeigt sich auch, dass zumindest im Schrifttum dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs zwar wahrgenommen, aber offenbar nicht im selben Sinn wie vom Senat verstanden wird (vgl. Zöller/Herget aaO). Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass sich die betreffende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellen kann.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 22/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 2 / 1 5 vom 22. September 2015 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 a) Wird eine zugunsten d
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Annotations

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.