Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. März 2015 - 12 W 212/15

published on 02/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. März 2015 - 12 W 212/15
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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 12 W 212/15

6 O 6223/14 LG Nürnberg-Fürth

In Sachen

1) L.

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

2) B.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

gegen

F.

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.

wegen Prozesskostenhilfe

hier: PKH-Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Röhl als Einzelrichter

am 02.03.2015

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO folgenden

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.10.2014, Az. 6 O 6223/14, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 haben die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt.

Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 132.256 EUR wegen der Schlechterfüllung eines Rechtsanwaltsvertrages klageweise geltend zu machen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin wurde von der Antragstellerin zu 2, vertreten durch den Antragsteller zu 1, mit der Vertretung in dem Verfahren 6 U 1299/12 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg beauftragt, nachdem die vorherigen Prozessvertreter, die Kanzlei S., das Mandat niedergelegt hatten.

In dem Verfahren wurde durch die Antragstellerin zu 2 gegen die G. R. Automobilhandels GmbH ein ausstehendes Honorar in Höhe von 6.000 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR (letzteres im Rahmen einer offenen Teilklage) klageweise geltend gemacht.

Mit Endurteil vom 19.02.2014 hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Endurteil des Landgerichts Ansbach mit samt dem zugrundeliegenden Verfahren auf, soweit das Landgericht Ansbach die Klage auf Zahlung von 6.000 EUR zzgl. Zinsen abgewiesen und auf die Widerklage hin festgestellt hatte, dass der Klägerin keine weiteren Honoraransprüche zustehen würden.

Der Honoraranspruch der Klägerin wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Rahmen der Aufhebung und hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Klageerweiterung wurde der Rechtsstreit zur Klärung der Höhe des Honoraranspruchs an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen (vgl. Anl A 1).

In den Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht Nürnberg zunächst festgestellt, dass der Klägerin (= Antragstellerin zu 2) dem Grunde nach ein Honoraranspruch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen würde. Weiter hat der Senat ausgeführt, hinsichtlich des Schadensersatzanspruches (Teilklage über 1.000 EUR) bleibe die Berufung ohne Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die (dortige) Beklagte nach § 627 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Dies ergebe auch ein Umkehrschluss aus § 628 Abs. 2 BGB.

Die Antragsteller haben nun vorgetragen, im Rahmen einer Klage, welche vor dem Landgericht Ansbach gegen einen der Geschäftsführer der G. R. Automobilhandels GmbH, wohl Herrn G. B., eingereicht worden sei, habe das Landgericht Ansbach mit Verfügung vom 21.08.2014 entschieden, dass die Vertragskündigung vom 16.06.2009 nichtig gewesen sei.

Die Antragsteller meinen, die ungenügende Vertretung und Schlechtleistung der Antragsgegnerin bestehe darin, dass sie diese bestehende und wohl für einen Juristen offensichtliche Nichtigkeit nicht erkannt habe; diese nicht in das Klageverfahren eingebunden habe (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 27.08.2014).

Mit Verfügung vom 08.09.2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Antragsteller aufgefordert, ihre Ausführungen zu konkretisieren und zu ergänzen sowie in Bezug genommene gerichtliche Schreiben vorzulegen (vgl. Bl. 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 16.09.2014 haben die Antragsteller ausgeführt, die Klageanträge gegen die G. R. Automobilhandels GmbH hätten nicht auf Schadensersatz wegen Kündigung lauten müssen, sondern auf Erfüllung des bestehenden und ungekündigten Vertrages.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 hat die Antragsgegnerin zu dem Antrag Stellung genommen.

Sie rügt zunächst die fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers zu 1. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht Nürnberg die Auffassung vertreten habe, die Kündigung des Beratervertrages sei aufgrund von § 627 BGB wirksam. Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg sei rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin habe nur den Auftrag gehabt, das Verfahren in der Berufungsinstanz weiterzuführen. Einen darüber hinausgehenden Prüfungsauftrag habe es nicht gegeben.

Durch Beschluss vom 30.10.2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag vom 27.08.2014 auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gegen den ihnen unter dem 07.11.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Schreiben vom 07.12.2014, zugegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und für das Verfahren der sofortigen Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (vgl. Bl. 47 ff. d. A.).

Mit Beschluss vom 26.01.2015 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen (vgl. Bl. 50 f. d. A.).

Der Senat hat den Antragstellern und Beschwerdeführern mit Verfügung vom 09.02.2015 verschiedene Hinweise erteilt.

Hierauf haben die Antragsteller ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgenommen und im Übrigen ihre Beschwerde aufrechterhalten.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, § 567 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Der Beschwerdewert gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Auch die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 569 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist aber unbegründet, denn das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers zu 1 hat bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da dieser für den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert sein dürfte.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wurde ihr das Mandat durch die Antragstellerin zu 2, vertreten durch den Antragsteller zu 1, erteilt.

Hierzu haben die Antragsteller nicht mehr Stellung genommen.

In dem in Bezug genommenen Verfahren hat das Oberlandesgericht Nürnberg festgestellt, dass die Rechte aus der dort streitgegenständlichen Honorarvereinbarung zuletzt an die Antragstellerin zu 2 abgetreten worden waren. Eine Beauftragung der Antragsgegnerin durch letztere zu einer gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung erscheint damit naheliegend.

Die weiteren Ausführungen der Antragsteller in dem Schreiben vom 24.02.2015 zu dem Hinweis des Senats vom 09.02.2015 sind demgegenüber nicht nachvollziehbar.

Dort heißt es: „Auswirkungen und Ergebnisse bei der UG haben durchschlagende und entscheidende wirtschaftliche Auswirkungen auf den Antragsteller zu 1. Aufgrund dieser Auswirkungen, sowie Alleingesellschafter ist der Anspruch des Antragsteller zu 2 an den Antragsteller zu 1 abgetreten. Beide Antragsteller haben Prozessstandschaftsbefugnis.“

Die (damit möglicherweise aufgestellte) Behauptung einer weiteren (Rück-) Abtretung ist bereits unsubstantiiert, da Näheres hierzu nicht vorgetragen worden ist.

Darüber hinaus würde dann die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 2 entfallen.

b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 2 als juristische Person kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.

aa) Eine juristische Person hat grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann. Demgemäß kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person, die selbst außerstande ist die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 Rn. 24).

Die Rechtsverfolgung wäre dann im allgemeinen Interesse, wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits die juristische Person behindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen wie den Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen oder die Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern nach sich ziehen könnte, wobei sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Klage eingehende Gelder an die Gläubiger weitergeleitet werden (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind in der Antragsbegründung durch die Antragsteller nicht dargelegt worden; deren Vorliegen ist im Übrigen aber auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Darüber hinaus hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin zu 2 auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn es ist nicht erkennbar, worin eine Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages durch die Antragsgegnerin gesehen werden sollte.

Ausweislich des Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.02.2014, Az. 6 U 1299/12, war die (vorzeitige) Beendigung des Beratervertrages streitgegenständlich. Ausdrücklich wird der klägerische Vortrag wiedergegeben, dass die Klägerin (= die hiesige Antragstellerin zu 2) die Rechtsansicht vertreten würde, der Beklagten (= G. R. Automobilhandels GmbH) habe kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Die Klägerin habe deshalb Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung geltend gemacht. Sie habe dabei vorgetragen, ihr Schaden habe netto 135.416 EUR (entgangenes Beraterhonorar für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis 31.12.2009) betragen. Hiervon habe die Klägerin im Wege der Teilklage 1.000 EUR geltend gemacht.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat weiter ausgeführt, die Berufung habe hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags auf Zahlung von 1.000 EUR Schadensersatz und hinsichtlich der auf die Widerklage hin erfolgten Feststellung, soweit sie sich auf Leistung von Schadensersatz beziehe, keinen Erfolg. Hinsichtlich des erweiterten Klageantrags auf Zahlung von 238.128,38 EUR Honorar zzgl. Zinsen sei dem Hilfsantrag (Zurückverweisung an das Landgericht) stattzugeben.

Es bestehe dem Grunde nach ein Honoraranspruch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Streit über die Höhe des Honoraranspruchs sei aber noch nicht zur Entscheidung reif. Das Landgericht werde nach Ausschöpfung der Beweisangebote hierüber zu entscheiden haben.

Folglich hat das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Berufung der Klägerin hin (= Antragstellerin zu 2), diese vertreten durch die Antragsgegnerin, das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 25.05.2012 mit samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, den Honoraranspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im Rahmen der Aufhebung und hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Klageerweiterung den Rechtsstreit zur Klärung der Höhe des Honoraranspruchs an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Eine Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages ist, nachdem in dem Bezugsverfahren der Honoraranspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet worden ist, im Hinblick auf diesen Verfahrensgang nicht erkennbar. Mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Nürnberg endete das Mandat der Antragsgegnerin.

Für den weiteren Fortgang des Verfahrens ist diese nicht mehr verantwortlich.

c) Folglich hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch die Antragsteller rechtsfehlerfrei versagt.

3. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist daher unbegründet, nachdem die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth durch den Senat nicht zu beanstanden ist.

III.

Über die Kosten der Beschwerde war nicht zu entscheiden. Die Erstattung von Kosten ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

IV.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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published on 30/10/2014 00:00

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 6 O 6223/14 In dem Rechtsstreit ... - Antragsteller - - Antragstellerin - gegen - Antragsgegnerin - Prozessbevollmächtigte: ... wegen Prozesskostenhilfe
published on 02/03/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 W 212/15 6 O 6223/14 LG Nürnberg-Fürth In Sachen 1) L. - Antragsteller und Beschwerdeführer - 2) B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen F.
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published on 02/03/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 W 212/15 6 O 6223/14 LG Nürnberg-Fürth In Sachen 1) L. - Antragsteller und Beschwerdeführer - 2) B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen F.
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.