Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 30. Okt. 2014 - 6 O 6223/14
Gericht
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 6 O 6223/14
In dem Rechtsstreit
...
- Antragsteller -
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Prozesskostenhilfe
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -6. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter am 30.10.2014 folgenden
Beschluss
Der Antrag vom
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
I.
Geltend gemacht wird ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 132.256,00 Euro zuzüglich Zinsen seit dem
In ihrer Antragsschrift vom 27.08.2014 verwiesen die Antragsteller zur Begründung darauf, dass die Antragsgegnerin - eine in Nürnberg ansässige Rechtsanwalts-Partnerschaft - im Jahr 2012 beauftragt worden sei, einen oder beide Antragsteller (dies wurde zunächst nicht deutlich) in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Ansbach (dortiges Az. 2 O 455/12) und einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (dortiges Az. 6 U 1299/12) gegenüber der Firma … zu vertreten. Zwar sei der Anspruch durch das OLG Nürnberg dem Grunde nach bestätigt und an das Landgerichts Ansbach zurückverwiesen worden. Allerdings habe das OLG einen Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 16.06.2009 bis 31.12.2009 verneint. Die Schlechtleistung der Antragsgegnerin habe darin bestanden, dass sie die Nichtigkeit (gemeint ist wohl die Unwirksamkeit) der Vertragskündigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Fa. … nicht erkannt und diese nicht in das Klageverfahren eingebunden habe. Die Antragsgegner seien verpflichtet gewesen, wegen dieser „Nichtigkeit“ auf die Fortsetzung des Vertrages oder auf eine entsprechende Entschädigung zu klagen. Die sei zwar zwischenzeitlich von den Antragstellern erfolgt. Allerdings drohe die Erhebung der Verjährungseinrede.
Mit Verfügung vom 08.09.2014
Nach gewährten Fristverlängerungen erklärten die Antragsteller, dass die Anspruchsbegründung wegen eines Irrtums geändert werden müsse. Vorzuwerfen sei der Antragsgegnerin, dass sie „letztendlich schlicht und einfach“ nicht erkannt habe, den bisherigen Klageantrag des Rechtsanwaltes … (dieser hat die Antragstellerin zu 2 wohl im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Ansbach und zu Beginn des Berufungsverfahrens vor dem OLG vertreten) zu ändern bzw. zu ergänzen. Der bisherige Klageantrag habe für die Zeit vom 16.06.2009 bis 31.12.2009 darin bestanden, die Fa. … auf Schadensersatz wegen Kündigung zu verklagen. Seitens des Rechtsanwaltes … sei dieser Antrag wohl deshalb erfolgt, weil dieser nicht erkannt habe, dass die Kündigung vom 16.06.2009 nur die Geschäftsführertätigkeit eines Herrn … betreffe (bei wem es sich hier handelt, wurde dem Gericht nicht dargelegt). Rechtsanwalt … habe wohl die Kündigung der Honorarvereinbarung „willkürlich“ in diese Kündigung hineininterpretiert. Tatsächlich sei gegenüber der Antragstellerin zu 2) niemals eine Kündigung der Honorarvereinbarung erfolgt. Daher hätte die Antragsgegnerin bei Übernahme des Mandats den Klageantrag dahingehend ändern müssen, dass auf Einhaltung und Durchführung des nicht gekündigten Vertrages bzw. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des (nicht gekündigten) Vertrages zu bestehen sei.
II.
Die Begründung des Prozesskostenhilfeantrages ist nicht annähernd geeignet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als hinreichend erfolgversprechend anzusehen. Die Antragsteller haben es trotz eindringlichen Hinweises des Gerichts vom 08.09.2014 unterlassen, die Hintergründe einer behaupteten Verletzung des Rechtsanwaltsvertrages geordnet und für das Gericht nachvollziehbar darzustellen. Auch in der Zusammenschau mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22.10.2014 sowie dem dem Gericht vorgelegten Endurteil des OLG Nürnberg
„Die Klägerin vertritt im Übrigen die Rechtsansicht, der Beklagten sei kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Die Klägerin verlangte deshalb Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung des Beratervertrages. Sie trug vor, ihr Schaden betrage netto 135.416,00 Euro (entgangenes Beraterhonorar für den Zeitraum 16. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009). Hier machte die Klägerin im Wege der Teilklage 1.000,00 Euro geltend“.
Auf S. 19 des Urteils wird der geltend gemachte Betrag durch das OLG verbeschieden (unter C. II. der Urteilsgründe).
Nach einer summarischen Prüfung geht das Gericht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin entgegen den Ausführungen der Antragsteller den Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung im Berufungsverfahren zumindest in Form der offenen Teilklage geltend gemacht hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg oder bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.