Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juli 2015 - 12 W 1374/15

published on 15/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juli 2015 - 12 W 1374/15
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Landgericht Ansbach, 5 HK O 523/09, 15/07/2015

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Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 (Az. 5 HK O 523/09) in Ziffer I abgeändert. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten - soweit diese auf die Verletzung von Gesellschafterpflichten und auf damit im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlungen gestützt werden - wird der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Der Antrag des Klägers, insoweit die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auszusprechen, und die insoweit weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers werden zurückgewiesen.

II.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 (Az. 5 HK O 523/09) in Ziffer II aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

III.

Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 (Az. 5 HK O 523/09) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 (Az. 5 HK O 523/09) ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

IV.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 auf 239.984,05 EUR und hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 auf 143.990,23 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs sowie über die Aussetzung des Rechtsstreits.

Der Kläger war seit 1979 als Arbeitnehmer der Beklagten - zuletzt als angestellter Vertriebsleiter mit Einzelprokura - tätig. Der Kläger sowie Herr H. S. - einer der Geschäftsführer der Beklagten - waren zudem Gesellschafter der verklagten GmbH. Vom Stammkapital von 500.000,00 EUR hatte der Kläger zuletzt 120.000,00 EUR (24%) und H. S. 380.000,00 EUR (76%) übernommen. Der Kläger war zum Prokuristen der Beklagten bestellt und als solcher in das Handelsregister eingetragen.

Mit Wirkung zum 31.12.2007 ist der Kläger als Gesellschafter aus der Beklagten ausgeschieden; seine Prokura ist erloschen. Dies wurde am 15.01.2008 im Handelsregister eingetragen.

Der Kläger macht Ansprüche auf ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Abfindungsguthaben geltend. Er hat insoweit Klage auf Zahlung von 202.400,00 EUR erhoben.

Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und insoweit eine Vielzahl einzelner Schadensersatzforderungen in Gesamthöhe von 719.952,15 EUR aufgelistet. Die Beklagte hat weiter im Hinblick auf von ihr vorgetragene Verstöße des Klägers gegen eine Wettbewerbsklausel Stufenwiderklage auf Auskunft und Schadensersatz erhoben.

Der Kläger trägt vor, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien im Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu klären, da sie aus behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers während dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten herrühren.

Die Beklagte trägt vor, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien im ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten zu klären; es handele sich jeweils um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus gesellschaftsvertraglicher Pflichtverletzung.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2009 den Streitwert für die Klage auf 202.400,00 EUR und für die Widerklage auf 1.800,000,00 EUR, mithin insgesamt auf 2.002.400,00 EUR festgesetzt.

Das Landgericht hat mit Teil-Vorbehalts- und Teilurteil vom 25.02.2015 über die Klage- und Widerklageansprüche entschieden und hierbei die Beklagte zur Zahlung von 202.400,00 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt; zugleich hat es ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit deren Gegenansprüchen auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Klägers als ihres Gesellschafters dem Nachverfahren vorbehalten bleibt. Auf das Urteil und dessen Begründung wird Bezug genommen.

Im Nachverfahren hat der Kläger unter dem 12.05.2015 Antrag auf Entscheidung gemäß § 17a Abs. 3 GVG gestellt, mit dem er die Feststellung begehrt, dass das Landgericht Ansbach wegen der strgg. Hilfsaufrechnungen der Beklagten unzuständig ist.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 15.05.2015 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Entscheidung gemäß § 17a GVG hingewiesen, da die (Un)Zulässigkeit des Rechtswegs nur für die Rechtssache insgesamt ausgesprochen werden könne, nicht jedoch für im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen.

Der Kläger hat darauf verwiesen, dass beim Arbeitsgericht Nürnberg unter Az. 3 Ca 1754/15 eine negative Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte (vgl. Anlage B65) rechtshängig sei, in der das Nichtbestehen der strgg. Aufrechnungsforderungen festgestellt werden solle. Er hat eine Aussetzung des Nachverfahrens im Hinblick hierauf beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag des Klägers auf Entscheidung gemäß § 17a GVG als unzulässig abzuweisen; sie hat weiter einer Aussetzung des Nachverfahrens widersprochen. Für die beim Arbeitsgericht rechtshängige negative Feststellungsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da das (Nicht)Bestehen der Aufrechnungsforderungen infolge der Aufrechnung bereits im strgg. Verfahren geklärt werde.

Das Landgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 22.05.2015 den Antrag des Klägers, die Unzulässigkeit des Rechtswegs zum Landgericht Ansbach hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen der Beklagten festzustellen, als unzulässig zurückgewiesen (Ziffer I des Beschlusstenors). Zugleich hat es den Antrag des Klägers, das Nachverfahren auszusetzen, als unbegründet zurückgewiesen (Ziffer II des Beschlusstenors). Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Gegen diesen, ihm am 23. oder 28. oder 29.05.2015 (EB unleserlich) zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.06.2015 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Der Kläger beantragt insoweit:

1. Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Landgericht Ansbach, Kammer für Handelssachen, wegen der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unzuständig ist und das Nachverfahren ausgesetzt wird, bis die Beklagte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über diese Forderungen herbeigeführt hat.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Mit Beschluss vom 06.07.2015 hat das Landgericht Ansbach der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die in Ziffer I des Beschlusses vom 22.05.2015 erfolgte Rechtswegentscheidung ist zulässig (siehe unten 1) und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antrag des Klägers, die Unzulässigkeit des Rechtswegs zum Landgericht Ansbach hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen der Beklagten festzustellen, kann nicht als unzulässig zurückgewiesen werden (siehe unten 2). Dieser Antrag ist indes unbegründet, da hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist; dies ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - festzustellen (siehe unten 3).

1. Bei dem Rechtsmittel des Klägers handelt es sich um eine sofortige Beschwerde gegen eine Rechtswegentscheidung gemäß § 17a Abs. 2 und 3 GVG (wie sie vom Kläger explizit unter dem 12.05.2015 beantragt worden war). Unerheblich ist, dass das Landgericht in der Sache nicht über die (Un)Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat - seine diesbezüglichen Ausführungen sind im Rahmen der Verbescheidung des Aussetzungsantrags erfolgt - sondern den Antrag des Klägers auf Erlass einer Rechtswegentscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat. In der Sache handelt es sich auch insoweit um die Verbescheidung eines Antrags auf Erlass einer Rechtswegentscheidung, damit um einen Beschluss im Sinne des § 17a Abs. 2 und 3 GVG.

Die sofortige Beschwerde ist damit gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zudem form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO) und auch sonst zulässig.

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Antrag des Klägers, die Unzulässigkeit des Rechtswegs zum Landgericht Ansbach hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen der Beklagten festzustellen, nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

Das Landgericht hat ausgeführt, eine Rechtswegentscheidung gemäß § 17a Abs. 2 und 3 GVG sei nur über eine Rechtssache insgesamt möglich, nicht jedoch auch über nach Ansicht einer Partei rechtswegfremde Aufrechnungsforderungen. Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Der eigenständigen Rechtswegprüfung steht nicht entgegen, dass hier allein die Rechtswegzulässigkeit eines zur Aufrechnung gestellten Anspruchs in Frage steht.

a) Bereits vor der Neufassung der §§ 17ff. GVG und des § 48 ArbGG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991 (BGBl. Teil I Seite 2809) entsprach es allgemeiner Auffassung, dass eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Forderungen - woran es im Streitfall fehlt - rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 129; BVerwGE 77, 19; BSGE 19, 207, 209 f.; BFHE 152, 317; jeweils m. w. N.).

b) Hieran hat die Novellierung des insoweit maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts geändert. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Die Befugnis zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, für die originär ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist, ergibt sich hieraus indes nicht. Denn bei der Aufrechnung handelt es sich nicht um einen „rechtlichen Gesichtspunkt“ des Rechtsstreits im Sinne dieser Regelung, sondern um ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren Gegenstand hinzufügt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 - 5 AZB 3/01, BAGE 98, 384; Beschluss vom 28.11.2007 - 5 AZB 44/07, BAGE 125, 66; BFHE 198, 55; LG Saarbrücken MDR 2012, 669; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl. § 17 GVG Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Bitz, ZPO 7. Aufl. § 17 GVG Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Dörr, a. a. O. § 145 Rn. 20; Zöller/Lückemann, ZPO 30. Aufl. § 17 GVG Rn. 10). Durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG soll eine einheitliche Sachentscheidung durch ein Gericht ermöglicht werden, wenn derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren, eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1; BAG, Beschluss vom 23.08.2001 - 5 AZB 3/01, BAGE 98, 384; LG Saarbrücken a. a. O.); hieran fehlt es indes bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung.

Gegen eine erweiternde Auslegung der Regelung spricht zudem, dass die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der Änderung der §§ 17 ff. GVG durch das 4. VwGOÄndG seit langem bekannt war, aber die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/7030 Seiten 37 ff.) allein die Fälle alternativer und kumulativer Klagebegründungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 a. a. O.). Deshalb fehlt es auch an den Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, zumal die Rechtsprechung bereits früher für die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen eine verfahrensrechtlich befriedigende Lösung in der Aussetzung des Rechtsstreits oder dem Erlass eines Vorbehaltsurteils gefunden hat.

c) Ist indes das Gericht zur Entscheidung über eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen nicht befugt, insoweit vielmehr eine eigenständige Rechtswegprüfung und -entscheidung geboten, dann kann diesbezüglich auch der in § 17a Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Beschluss über die (Un)Zulässigkeit des Rechtswegs ergehen.

Entsprechend war auf die sofortige Beschwerde hin die angefochtene Entscheidung in Ziffer I des Beschlusses vom 22.05.2015 abzuändern.

3. In der Sache führt die sofortige Beschwerde indes nicht - wie beantragt - zur Feststellung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hinsichtlich der aufgerechneten Gegenforderungen, vielmehr zur Bejahung des ordentlichen Rechtswegs zu den Zivilgerichten.

a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist grundsätzlich für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eröffnet, § 13 GVG. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis ist jedoch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, die insoweit ausschließlich zuständig sind, gegeben, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.

b) Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist allein der Sachvortrag der Klagepartei, da nur er den Streitgegenstand bestimmt; Einwendungen der Beklagtenpartei sind insoweit unbeachtlich (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22.03.1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 - Auto-Analyzer; Beschluss vom 11.07.1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240; Beschluss vom 04.03.1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057; OLG Nürnberg OLGR 2009, 473; Zöller/Lückemann, ZPO 30. Aufl. § 13 GVG Rn. 54; jeweils m. w. N.).

Ob für eine Streitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, beurteilt sich hierbei weder nach der vorgetragenen Anspruchsgrundlage noch nach der Bewertung durch die klagende Partei. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799). Denn die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag der Klagepartei die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ergibt, obliegt gleichermaßen wie die Überprüfung der Schlüssigkeit des materiellen Klagevorbringens allein dem angerufenen Gericht. Dies gilt selbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen. Auch dann kommt nicht eine auch nur vorläufige oder summarische Prüfung der für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblichen Rechtsnormen in Betracht. Vielmehr muss sich auch die behauptete Zuständigkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brauchen nicht erhoben zu werden (BGH a. a. O. m. w. N.).

c) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eröffnet.

Danach gelten als Arbeitnehmer nicht in Betrieben einer juristischen Person tätige Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Der Kläger war auch als Prokurist der Beklagten gemeinsam mit einem Geschäftsführer zur Vertretung der Beklagten befugt.

Die Klage ist jedoch erst nach Beendigung der Prokuristenstellung des Klägers und nach dessen Ausscheiden aus der Beklagten erhoben, die strgg. aufgerechneten Gegenansprüche sind erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Nach Beendigung der Organstellung entfällt indes die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, so dass nicht unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718).

d) Die aufgerechneten Gegenansprüche weisen vielmehr in rechtlicher Beziehung eine Doppelnatur auf: einerseits sollen sie - entsprechend dem Vortrag des Klägers - aus behaupteten Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Klägers herrühren, andererseits - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - aus behaupteten gesellschaftsvertraglichen Pflichtverletzungen wie auch aus unerlaubten Handlungen des Klägers. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, dass die von ihr zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nur auf die Verletzung von Pflichten als Gesellschafter und auf unerlaubte Handlung gestützt werden.

Wie oben (unter II 3 b) dargelegt, ist Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges allein der Sachvortrag der Klagepartei, da nur er den Streitgegenstand bestimmt; Einwendungen der Beklagtenpartei sind insoweit unbeachtlich. Entsprechend ist, soweit es um seitens des Beklagten aufgerechnete Gegenforderungen geht, Grundlage der Entscheidung über die diesbezügliche Zulässigkeit des Rechtsweges allein der Sachvortrag der die Aufrechnung erklärenden Beklagtenpartei, da nur diese hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen den Streitgegenstand bestimmt; Einwendungen der Klagepartei sind demnach insoweit unbeachtlich. Ergeben sich aus den diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht, so ist für die aufgerechneten Gegenforderungen der Zivilrechtsweg eröffnet.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die vom Landgericht (im Rahmen der Ausführungen zum Aussetzungsantrag) geäußerte Rechtsauffassung, für die Entscheidung über die aufgerechneten Gegenforderungen sei, soweit diese auf die Verletzung von Gesellschafterpflichten und auf damit (und nicht mit dem Arbeitsverhältnis, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG sowie BGH, Urteil vom 07.02.1958 - VI ZR 49/57, MDR 1958, 331) im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlungen gestützt werden, der ordentliche Rechtsweg eröffnet, nicht zu beanstanden. Entsprechend den diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten ergeben sich insoweit zivilrechtliche, insbesondere gesellschafterliche, Beziehungen, für die eine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist.

III.

Die sofortige Beschwerde gegen die in Ziffer II des Beschlusses vom 22.05.2015 erfolgte Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist zulässig (siehe unten 1) und führt wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht Ansbach (siehe unten 2).

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, ist statthaft, § 252 ZPO. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

a) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei, § 148 ZPO.

Bei nur teilweise bestehender Vorgreiflichkeit kann ein Rechtsstreit im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Verfahren nur dann teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur für einen selbstständigen abtrennbaren Teil des Streitstoffs vorliegen (BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZB 40/06, MDR 2007, 600).

Soweit - wie im Falle des § 148 ZPO - die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht Gesichtspunkte der Prozessbeschleunigung wie auch der Prozessökonomie beachten, insbesondere berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Das Beschwerdegericht hat stets uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 252 Rn. 3).

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess (Verwaltungsverfahren) festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Eine Aussetzung scheidet dagegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 a. a. O.; Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373 - Aussetzung wegen Parallelverfahren).

b) Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung der Nichtaussetzung auf fehlerfreier Ermessensausübung beruht.

Der angefochtene Beschluss selbst, insbesondere die dort enthaltene Bezugnahme auf Seite 16 der Gründe des am 25.02.2015 verkündeten Teil-Vorbehalts- und Teilurteils, wie auch der Nichtabhilfebeschluss lässt mangels tragfähiger Begründung nicht erkennen, dass überhaupt eine Ermessensausübung stattgefunden hat.

Zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung wird lediglich auf den für die aufgerechneten Gegenansprüche (zutreffend, siehe oben) bejahten Zivilrechtsweg verwiesen; diese Begründung erweckt den Eindruck, dass das Landgericht bei Bejahung des Zivilrechtswegs hinsichtlich der Aufrechnungsansprüche eine Aussetzung nicht für möglich gehalten hat. Auf die beim Arbeitsgericht Nürnberg unter gleichem Rubrum anhängige negative Feststellungsklage (Az. 3 Ca 1754/15), die gleichfalls die aufgerechneten Gegenforderungen betrifft (vgl. Anlage B65) und im Hinblick auf die der Kläger explizit Aussetzung des Nachverfahrens beantragt hat, insbesondere auf die Frage einer Vorgreiflichkeit dieses Verfahrens, geht das Landgericht nicht ein. Die angefochtene Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass das Gericht etwaige (welche?) Vorteile einer Aussetzung aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat (vgl. für eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO: BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - VI ZB 58/08, MDR 2010, 280). Soweit derartige Vorteile einer Aussetzung etwa in einer möglicherweise gründlicheren Klärung der Gegenansprüche im arbeitsgerichtlichen Verfahren liegen könnten, müssten hierzu die streitigen Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt und die im arbeitsgerichtlichen Verfahren leichter oder einfacher geklärt werden können, so konkret und eingehend dargestellt werden, dass die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Ermessensfehler überprüft werden kann.

Für das Beschwerdegericht muss aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht eine entsprechende Abwägung vorgenommen hat. Dies ist im Streitfall indes nicht möglich. Der Senat hat insoweit keine eigene neue Sachentscheidung zu treffen und nicht zu überprüfen, ob bzw. in welchem Ausmaß die Entscheidung des Landgerichts, den Rechtsstreit nicht auszusetzen, sinnvoll ist; seine Kompetenz ist auf eine Prüfung des Vorliegens einer ermessensfehlerhaften Entscheidung beschränkt, also darauf, ob ein Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben. Dem Beschwerdegericht ist es dagegen verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten zu setzen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 252 Rn. 3; Zöller/Heßler a. a. O. § 546 Rn. 14 m. w. N.).

c) Im Hinblick auf eine nicht erkennbare Ermessensausübung war auf die sofortige Beschwerde der Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Soweit die Beschwerde weitergehend die Anordnung der Aussetzung des Nachverfahrens erstrebt, kann, wie dargelegt, der Senat keine eigene Ermessensentscheidung treffen. Insoweit wird das Landgericht erneut zu entscheiden haben.

IV.

1. Hinsichtlich der Rechtswegentscheidung hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat auf seine Beschwerde hin zwar eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erreicht, indes nicht den von ihm erstrebten Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für die Aufrechnungsforderungen.

Hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; etwa entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704).

2. Hinsichtlich der Rechtswegentscheidung liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG nicht vor.

Hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

3. Hinsichtlich der Rechtswegentscheidung hat der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil von 1/3 der aufgerechneten Gegenforderungen bemessen (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 30. Aufl. § 17a GVG Rn. 20). Ausgehend von hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen im Gesamtumfang von 719.952,15 EUR ergibt dies einen Beschwerdewert von 239.984,05 EUR.

Hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung folgt die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 3 ZPO. Für eine Beschwerde gegen einen (Nicht)Aussetzungsbeschluss bemisst sich der Streitwert an dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung, das regelmäßig mit 1/5 des Hauptsachewerts zu bemessen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort „Aussetzungsbeschluss“ m. w. N.). Im Streitfall ergibt dies einen Beschwerdewert von 143.990,23 EUR.

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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.