Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 11 UF 737/18

published on 02/11/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 11 UF 737/18
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Amtsgericht Schwabach, 001 F 629/17, 25/04/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der N… Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N… Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr. …, zugunsten der Antragstellerin, bezogen auf den 31.07.2017, ein Anrecht in Höhe von 6.598,20 € übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung des Versorgungsträgers für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 18.12.2009, mit den Maßgaben, dass

- abweichend von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung mit dem Wert der gemäß § 4 der Teilungsordnung entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet wird, indem dieser Wert wieder in Fondsanteile mit den Werten zum Ehezeitende umgerechnet wird und auf den die Regelungen über das Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person - mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Einschränkung des Risikoschutzes - entsprechend anzuwenden sind,

- abweichend von § 5 Abs. 3 lit. b der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.920 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung.

Auf den am 25.08.2017 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach mit Endbeschluss vom 25.04.2018 die am 27.07.1994 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Der Regelung des Versorgungsausgleichs war eine im Termin vom 25.04.2018 vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen, die diese mit dem Ziel schlossen, der Antragstellerin ihre Beamtenversorgung ungeschmälert zu erhalten. Die Beteiligten haben deshalb die Beamtenversorgung und im Gegenzug Teile der Versorgungen des Antragsgegners der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge vom Ausgleich ausgenommen. Die Vereinbarung benennt die noch auszugleichenden Teile der Versorgungen des Antragsgegners und endet mit der Klausel: „Im Übrigen verzichten die Beteiligten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.“

Schon vor der Vereinbarung hatte das Amtsgericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Hinsichtlich seiner Anrechte bei der N… Lebensversicherung AG hatte der Antragsgegner in seinem Auskunftsfragebogen aufgeführt, er beziehe Anrechte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versorgungsträger hatte zu der Versorgung mitgeteilt, es handle sich um eine Privatvorsorge in Form einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diese könne nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 VersAusglG ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hatte hierzu mitgeteilt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente bei ihr nicht vorlägen.

Das Amtsgericht hat entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten den Ausgleich in Nummer 2 seines Endbeschlusses durchgeführt und am Ende festgestellt: „Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.“ Ein Ausgleich des Anrechts bei der N… Lebensversicherung AG ist nicht erfolgt.

Gegen diesen ihr am 04.05.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die N…Lebensversicherung AG mit ihrer am 22.05.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und weist auf die Unvollständigkeit ihrer Erstauskunft hin. Bei dem Vertrag handle es sich um eine fondsgebundene Basisrente (Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, vorgesehener Rentenbeginn 01.12.2032, 10 Jahre Rentengarantiezeit) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Rente und Beitragsfreiheit), welche mit Beginn 01.12.2008 abgeschlossen worden sei. Zum 01.09.2014 sei die volle Berufsunfähigkeit anerkannt worden. Der Ehezeitanteil (der Hauptversicherung) betrage 13.196,39 €, für den Ausgleichswert würden 6.598,20 € vorgeschlagen. Es solle die interne Teilung durchgeführt werden, ein Kostenabzug erfolge nicht.

Die Antragstellerin erklärt zu dem Ausgleich, dass beide Beteiligte sowie das Amtsgericht aufgrund des Schreibens der N… Versicherung vom 07.11.2017 davon ausgegangen seien, dass das betreffende Anrecht überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich falle. Bis zum Scheidungstermin habe keine weitere Auskunft vorgelegen. Hätten die Beteiligten bereits vor dem Termin gewusst, dass es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handle, hätten sie die Vereinbarung anders und zwar unter Einbeziehung des Anrechts getroffen. Der ausgesprochene Verzicht habe das unbekannte Anrecht nicht erfassen können.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

In der Teilungsordnung des Versorgungsträgers heißt es unter anderem:

„§ 3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten Ehezeitanteil:

(1) …

(2) Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Versicherer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. § 46 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn (bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, ist der Wert mit „0“ anzusetzen) und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswertes das Deckungskapital inklusive bereits zugeteilter Überschüsse. Negatives Deckungskapital wird mit „0“ angesetzt.

(3) Darüber hinaus werden die für diesen Vertrag maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile am Anfang und am Ende der Ehezeit bestimmt.

(4) Die Differenzbeträge ergeben den Ehezeitanteil bezogen auf das Ehezeitende.

Ausgleichswert:

(5) Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende.

Kosten:

(6) Auf die gesetzliche Möglichkeit eines zusätzlichen Kostenabzugs bei der internen Teilung gemäß § 13 VersAusglG wird verzichtet.

§ 4 Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person

Der gemäß § 3 Absatz 5 und § 3 Absatz 6 dieser Teilungsordnung ermittelte Ausgleichswert wird der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person entnommen. Die Leistungen der Versicherung vermindern sich entsprechend. Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.

§ 5 Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person

(1) Mit dem Ausgleichswert wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; …

(2) …

(3) Für diese (neue) Versicherung nach Absatz 1 gelten folgende Konditionen:

a) Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3. 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind, so erfolgt der gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3. 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes. Die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

b) Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

c) Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt. …“

Bereits in seiner Beschwerdeschrift hat der Versorgungsträger selbst angemerkt, dass in Abweichung von der Teilungsordnung nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung dem gegebenenfalls im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden dürften, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrags (BGH, Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, NZFam 2015, 1005, NJW 2015, 3306; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, BeckRS 2015, 20760). Der Bundesgerichtshof sei zudem der Ansicht, dass die Teilungsordnung nicht insgesamt als nichtig anzusehen, sondern vielmehr aufrecht zu erhalten sei, allerdings mit Abweichungen, die dem Halbteilungsgrundsatz entsprächen. Entsprechend komme mit dem Bundesgerichtshof anstelle der unwirksamen Regelung in § 5 Abs. 3 lit. b) der Teilungsordnung die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG zum Tragen, wonach die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kämen. Dies habe das Familiengericht im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich auszusprechen.

Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass sich die interne Teilung auch auf die Bezugsgröße „Fondsanteile“ beziehen könne. Der Versorgungsträger hat hierauf mitgeteilt, dass sich das Anrecht bei Ehezeitende wie folgt zusammensetze:

- 47,0045 Thread EuropSel, WKN 987663

- 2,3144 Templ AsianGrEUR, WKN A0F6WM

- 0,1203 Carmignac Invest, WKN A0DP5W

- 3,2513 Magellan C, WKN 577954

- 14,832 Janus Hen. C. E., WKN A0DLKB

- 1,1942 DWS TopDividende, WKN 984811

- 307, 4164 NBG Garfonds, WKN A0MJTV (Wertstand zum 01.08.2017: 12.447,29 € bei einem Gesamtwertstand der Fondsanteile von 13.196,39 €)

Der Versorgungsträger vertritt die Auffassung, die §§ 3 und 5 der Teilungsordnung sähen nur vor, dass der Ehezeitanteil über den Wert des Vertrages (Deckungskapital) und nicht über die Fondsanteile gebildet werde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Für die Ausgleichsberechtigte würde mit dem Ausgleichswert eine Versicherung in Form einer konventionellen beitragsfreien aufgeschobenen Rentenversicherung auf ihr Leben nach dem Tarif NR2501E eingerichtet. Damit erhalte die Ausgleichsberechtigte dieselbe Wertentwicklung für die in der Ehezeit angesparten Werte und zukünftig die Verzinsung (2,25%) der gleichen Tarifgeneration des Ausgleichspflichtigen bis zu ihrem Endalter von ebenfalls 65 Jahren. Der Barwert der Beitragserhaltungsgarantie entspreche der Anlage im Garantiefonds. Die darüber hinausgehende freie Investmentanlage werde für die Darstellung der Garantie nicht benötigt.

Gegen die Ankündigung des Senats, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§§ 69 Abs. 3, 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (BGH FamRZ 2016, 794; 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das erwähnte, noch nicht ausgeglichene Anrecht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings zu einem vom Vorschlag des Versorgungsträgers abweichenden Ausgleich des Anrechts.

Das Anrecht ist trotz der Vereinbarung der Beteiligten vom 25. April 2018 auszugleichen. Der Senat geht nicht davon aus, dass der dort ausgesprochene Verzicht auch unbekannte Anrechte erfasst hat. An einen Verzicht auf unbekannte Rechte sind stets strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1984, 1346 Rn. 12; Erman/Wagner, BGB, 15. Aufl., § 397 BGB Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. § 397 Rn 6 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten vor ihrer Verzichtsvereinbarung die Ausgleichswerte der Beamtenversorgung und der nicht ausgeglichenen (Teil-)Anrechte des Antragsgegners gegenübergestellt und ein wertmäßig annähernd ausgeglichenes Ergebnis erzielt. Unter diesen Umständen liegt ein Verzicht auf den Beteiligten unbekannte Anrechte fern.

Der Versorgungsträger hat die interne Teilung des Anrechts gemäß § 11 VersAusglG gewählt und als Ausgleichswert einen Kapitalbetrag von 6.598,20 €, entsprechend dem zum Stichtag Ehezeitende ermittelten Wert der Hälfte der während der Ehezeitzeit erworbenen Fondsanteile, vorgeschlagen.

Der Senat teilt die Auffassung des Versorgungsträgers, wonach es ihm letztlich freisteht bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Bezugsgröße des Anrechts den Kapitalwert zu wählen.

Gemäß der Auskunft der N… Lebensversicherung AG handelt es sich bei der Versorgung um eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (sowie zwei Zusatzversicherungen). Der Wert des Ehezeitanteils setzt sich aus den vom Versorgungsträger mitgeteilten Fondsanteilswerten zusammen. Der Barwert des Garantiekapitals (aufgrund der Beitragserhaltungsgarantie nach § 1 Nr. 3 AltZertG) ist durch die Garantiefondsanlage abgesichert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 25 - zitiert nach juris) kommt auch für fondsgebundene Rentenversicherungen eine Teilung der Fondsanteile als maßgebende Bezugsgröße in Betracht.

Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 19, zitiert nach juris). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 22; FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.; Müller-Tegethoff in BeckOGK, Stand 01.03.2018, § 5 VersAusglG Rn. 7.2). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 22; FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 - zitiert nach juris). Im vorliegenden Verfahren setzt sich der Ehezeitanteil aus den genannten Fondsanteilen zusammen, sie könnten damit die maßgebliche Bezugsgröße nicht nur für die Wertermittlung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 46 VersAusglG Rn. 9), sondern auch im Sinne des § 5 Abs. 3 VersAusglG sein. Teilungsgegenstand wären damit die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile und nicht der Kapitalwert (Schlünder in BeckOGK, Stand 01.08.2018, § 46 VersAusglG Rn. 64). Mit diesem Ansatz könnte vermieden werden, dass der Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße, also die Fondsanteile, zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Das würde sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige erleichtern (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 12, dort zur externen Teilung).

Trotz dieser praktischen Vorteile kann der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versorgung auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Der Bundesgerichtshof geht in seinen Entscheidungen nur davon aus, dass die Fondsanteile Bezugsgröße sein können. Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind nach § 46 VersAusglG ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Gleiches gilt bei Basisrentenverträgen, bei denen es im Hinblick auf das Kapitalisierungsverbot unabhängig hiervon keinen Rückkaufswert nach § 169 VVG gibt, so dass die Bewertung unmittelbar über § 39 VersAusglG (hier: § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) erfolgt. Der Verweis auf den Zeitwert schließt es zwar, so der Bundesgerichtshof, nicht aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791, der darauf hinweist, dass die Problematik des Ausgleichs fondsgebundener Anrechte [insoweit] im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt wurde), er steht aber dem Zwang zum Ausgleich über die Bezugsgröße der Fondsanteile entgegen. Gesetzlich vorgesehen bleibt der Ausgleich über den Kapitalbetrag, der vom Versorgungsträger im vorliegenden Verfahren auch angestrebt wird.

Der Versorgungsträger darf mit dem so ermittelten Ausgleichswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung keine konventionelle beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der Ausgleichsberechtigten einrichten (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1276; Norpoth/Sasse, in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 Rn. 6: tatsächlich werde eine externe Teilung durchgeführt; a. A. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 Rn. 17; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 442).

Die interne Teilung muss gem. § 11 VersAusglG die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen, wofür ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit im Vergleich zu dem Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbarer Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz zu gewähren ist.

Für die Möglichkeit des Wechsels der Produktkategorie könnte die sich aus § 10 Abs. 3 VersAusglG abzuleitende Rechtsetzungsautonomie des Versorgungsträgers (Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 442) und vor allem die Gesetzesbegründung sprechen. Mit der Regelung der Anforderung an die interne Teilung gemäß § 11 VersAusglG wollte der Gesetzgeber die Mindestanforderungen, die von der Rechtsprechung zur damals gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG möglichen Realteilung entwickelt worden sind, übernehmen. Der Spielraum der Versorgungsträger bei der Ausgestaltung der Realteilung sollte erhalten bleiben. Die Versorgungsträger könnten den eigenen Belangen gerecht werdende Regelungen entwickeln, sofern das Teilungssystem „grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genüge (BT-Drs. 16/10144 S. 55 f.; hierzu auch Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 31). Mit der „vergleichbaren“ Wertentwicklung nicht zu vereinbaren wäre es etwa, wenn der Versorgungsträger die Ausgleichsberechtigte von künftigen Anpassungen der Leistungen in der Anwartschafts- oder Leistungsphase ausschlösse (BT-Drs. 16/10144 S. 56). Als eine der grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen war schon damals der Halbteilungsgrundsatz zu verstehen (BVerfG FamRZ 1980, 326; 1993, 161; 2006, 1000), auf dessen Wahrung auch die Forderung nach einer „vergleichbaren Wertentwicklung“ abzielt. Damals war die Realteilung sogar durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger möglich (BGH FamRZ 2008, 1418 Rn. 49). Auch bei einem Wechsel der Produktkategorie kann dieser Grundsatz aber gewahrt werden, wie schon die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der externen Teilung zeigt. Wick (a.a.O. Rn. 440) geht deshalb davon aus, dass es zunächst darauf ankomme, dass das Anrecht im selben Versorgungssystem begründet werde. Der Bundesgerichtshof ist diesem Ansatz teilweise gefolgt (BGH FamRZ 2014, 1534 Rn. 12) und sah für eine teilweise fondsgebundene Versorgung, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert wurden, eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen. Auch der Senat hat deshalb in vorangegangenen Entscheidungen Modifikationen bei der Gestaltung des Rechts der ausgleichsberechtigten Person im Vergleich zu dem Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person zugelassen, so etwa den Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags - FamRZ 2016, 819 juris Rn. 33) oder geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die ausgleichsberechtigte Person nicht generell benachteiligen (FamRZ 2016, 819 juris Rn. 43).

Beachtet werden muss auch die zu gewährleistende Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger. Geringer Aufwand liegt auch im Interesse der Ehegatten, weil der Versorgungsträger die Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG geltend machen kann (auch wenn er im vorliegenden Verfahren hierauf verzichtet hat). Die Vielzahl an Alttarifen erschwert den Versorgungsträgern die Teilung innerhalb dieses Tarifes (vgl. Witthöft/Lange, Problemfälle bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Versicherer, unter www.darmstaedter-kreis.de, Folie 27; zutreffend zu der Problematik der „Doppelung“ früherer Tarife allerdings Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, juris Rn. 22) und kann zur Notwendigkeit kostenträchtiger Einzellösungen führen.

Eine „vergleichbare“ Wertentwicklung im Sinne einer „ähnlichen“ oder „annähernd gleichen“ Wertentwicklung ist aber, auch wenn „vergleichbar“ nicht „gleich“ bedeutet (Senat FamRZ 2016, 819 juris Rn. 43), bei einer Übertragung des Kapitals von einer fondsgebundenen auf eine konventionelle Rentenversicherung nicht zu erwarten. Es handelt sich hierbei um völlig unterschiedliche Produkte, wobei die fondsgebundene Rentenversicherung mit erheblich höheren Wertschwankungen ausgestattet ist (die durch die Beitragserhaltungsgarantie und die hierauf beruhende Wahl wertgesicherter Garantiefonds allerdings eingeschränkt werden).

Der Wechsel der Produktkategorie berührt auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Ehegatten. Wenn etwa Ehegatten ihre Altersvorsorge weitgehend auf fondsgebundene Rentenversicherungen aufbauen, würde im Ergebnis (wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegt) durch die rechtsgestaltende Entscheidung die Hälfte ihres ehezeitlich erworbenen Kapitals in konventionelle Rentenversicherungen umgeschichtet, ohne dass sie hiergegen - von der oft nur schwer zu findenden Einigung mit ihrem Ehegatten (§ 6 VersAusglG) oder dem Versorgungsträger (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) abgesehen - eine Handhabe hätten. Die an sich klaren Grenzen zwischen interner und externer Teilung, Letztere ausgestattet mit einem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung für die ausgleichsberechtigte Person, verschwimmen, wenn man dem Versorgungsträger gestattet sogar die Produktkategorie bei der internen Teilung zu ändern. Nach Ansicht des OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1276 Rn. 13 - zitiert nach juris) läge eine externe Teilung bereits dann vor, wenn das zu begründende Anrecht des Ausgleichsberechtigten demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen nicht gleiche. Die Eigenart der internen Teilung liege im Entstehen nicht eines identischen Anrechts des Ausgleichsberechtigten, sondern eines Anrechts, das in seinen wesentlichen Eigenarten dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gleiche (§ 11 VersAusglG). Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) werde konsequent durchgesetzt, indem für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit gleicher Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz entstehe und Umrechnungen vermieden würden, die zu Wertverzerrungen und Transferverlusten führen könnten. Der Senat teilt diese Auffassung.

Weil nähere Regelungen zur Ausgestaltung dieses zu begründenden fondsgebundenen Anrechts in der Teilungsordnung fehlen, hat der Senat gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG auf die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person abzustellen. Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers kann deshalb nur modifiziert zur Anwendung kommen.

Der Senat hat auch erwogen, angesichts der Änderung der Produktkategorie die Anwendung der Teilungsordnung ganz zu verwerfen, weil man von einer Änderung in „einzelnen Randaspekten“ (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) kaum mehr sprechen kann. Da sich die Änderung aber doch nur auf relativ wenige Regelungen der Teilungsordnung beziehen, dürfte die Modifizierung dieser Regelungen einer vollständigen Verwerfung der Teilungsordnung vorzuziehen sein.

Neben der Anordnung, dass die Regelungen für das auszugleichende Anrecht entsprechend gelten, hat der Senat zudem klarstellend angeordnet, dass auch die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts zur Anwendung kommen.

Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 32; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819). Auch einer fondsgebundenen Rentenversicherung liegt in der Regel ein garantierter Zins zugrunde. Dieser wirkt sich allerdings nicht in der Anwartschaftsphase, sondern erst bei der Umrechnung des aufgebauten Kapitals in eine Rente aus. Eine Rentenversicherung liegt schon steuerrechtlich nur dann vor, wenn bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherungsunternehmen übernommen wird. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapital errechnet wird (Rentenfaktor). Für vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat (vgl. BMF-Schreiben v. 01.10.2009, BStBl. I 2009 S. 1172, Rn. 3a, 3b; hierzu Heiss/Mönnich in MünchKomm-VVG, 2. Aufl., vor §§ 150 ff. VVG Rn. 26, 97 f.). Zur Berechnung der garantierten Leibrente werden deshalb regelmäßig ab Vertragsbeginn Rechnungsgrundlagen oder Rentenfaktoren garantiert. Diese Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestehen im Wesentlichen aus der verwendeten Sterbetafel, dem sogenannten Garantiezins und den Kostenparametern (Leins in Präve, Lebensversicherung, Teil 1 § 1 Rn. 44). Die entsprechende weitere Maßgabe ist an sich überflüssig, weil bereits die entsprechende Anwendung der Regelungen des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person angeordnet wurde. Sie dient allein der Klarstellung.

Schon im Jahr 2008 war für zertifizierte Verträge nach § 1 Nr. 2 AltZertG (in der damals geltenden Fassung) im Übrigen eine „unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung“ vorgesehen, so dass sich die Frage der Vereinbarkeit der vorliegenden Entscheidung mit der „Test-Achats“-Entscheidung des EuGH (NJW 2011, 907) nicht stellt.

Schließlich hat der Senat auch angeordnet, dass die Fondsanteile mit dem Wert bei Ehezeitende dem neuen Vertrag zugeordnet werden. Auch bei Teilung des Kapitalwerts muss sichergestellt werden, dass die Ausgleichsberechtigte an den Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung teilhat (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 26 - zitiert nach juris) und der Verpflichtete die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts behält (BGH FamRZ 2018, 894 Rn. 44). Bei der internen Teilung soll im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht der Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 26; jetzt auch für die externe Teilung anerkannt: BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 18 ff.). Die notwendige Teilhabe an der Wertentwicklung kann sichergestellt werden, indem der Kapitalwert bereits bei Ehezeitende wieder in einen Fondswert umgerechnet wird. Da Teilungskosten nicht erhoben werden, unterscheidet sich diese Teilung also von der internen Teilung der Fondsanteile als Bezugsgröße nicht.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG. Wenn eine Beschwerde nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg hat, das auch in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, entspricht es an sich nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO grundsätzlich billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 84 FamFG Rn. 6 auch unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG; Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 84 FamFG Rn. 9). Der Senat hat gleichwohl von der Erhebung von Kosten abgesehen und die Kosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, weil sowohl für die Beteiligten als auch für das Ausgangsgericht erkennbar war, dass es sich bei der zunächst beauskunfteten Versorgung um eine „Zusatz“-Versicherung handelt. Es hätte deshalb nahegelegen, die Frage der Hauptversicherung zu klären.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Anrecht war.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.06.2016 (FamRZ 2017, 100) zugelassen. Die Frage, ob die Gestaltungsfreiheit des Versorgungsträgers bei der internen Teilung auch einen Wechsel der Produktkategorie von einer fondsbezogenen hin zu einer konventionellen Rentenversicherung einschließt, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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published on 19/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1032/15 Beschluss 19.11.2015 002 F 765/14 AG Schwandorf G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache B. T. - Antragsteller
published on 19/08/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB443/14 vom 19. August 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei der internen Teilung
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Annotations

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.