Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Okt. 2017 - 11 UF 1080/15

published on 02/10/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Okt. 2017 - 11 UF 1080/15
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Amtsgericht Erlangen, 5 F 863/12, 23/07/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Antragstellers wird der 2., 3. und 4 Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 23.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG - BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 22.715,50 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,13% Zinsen hieraus seit dem 30.06.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung, höchstens jedoch 29.484,59 €, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG - BSAV Besitzstand IP (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 422,73 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Richtlinie zum Versorgungsausgleich für die Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersvorsorge der S. AG samt Anlagen 2 und 10 dieser Richtlinie, Stand 08.10.2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anpassung der Rente im Versorgungsfall mit 1% p. a. gemäß Nr. 4.4.2 der Richtlinie sowie Nr. 5 der „Sonderbestimmungen für Anrechte aus der integrierten IP-Zusage“ und Nr. 3.1 der „Einheitlichen Besitzstandsbedingungen (EBB) Versorgungsausgleich“ die Anpassung tritt, der das Anrecht des Antragstellers unterliegt.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,9576 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.720,00 € festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die im Jahr 1952 geborenen Beteiligten sind seit ... 1977 verheiratete und seit 15.04.2011 getrennt lebende Eheleute. Der Scheidungsantrag wurde am 05.07.2012 zugestellt, die Scheidung ist seit dem ... 2015 rechtskräftig. Aus ihrer Ehe sind zwei in den Jahren 1977 und 1981 geborene Kinder hervorgegangen. Eines davon lebt in der Einliegerwohnung des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses in R. Es leidet an einer Sozialphobie.

Die Eheleute haben während der Ehezeit folgende Anrechte erworben:

Die Antragsgegnerin verfügt über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem im Beschwerdeverfahren ermittelten Ehezeitanteil von 3,9151 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert (des Ausgleichswerts) von 12.449,119 €. Bis zum Ende der Ehezeit hat die Antragsgegnerin insgesamt (einschließlich der vorehelichen Zeiten) eine Rente von 3,9984 Entgeltpunkten aufgebaut.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil vom 65,1732 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert (des Ausgleichswerts) von 207.231,75 € erworben, die Gesamtrente bis zum Ende der Ehezeit umfasst 69,0225 Entgeltpunkte.

Daneben verfügt der Antragsteller über zwei Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei der S. AG. Bei diesen Anrechten handelt es sich um zwei von der S. AG, dem Versorgungsträger, erteilte unmittelbare und arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen/Direktzusagen (die nachfolgende zusammenfassende Darstellung hat der Senat in modifizierter Form dem eingeholten Sachverständigengutachten entnommen), nämlich die

– BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 und die

– BSAV Besitzstand IP.

Die „BSAV Beitragsorientierte S. AV 60“-Versorgungszusage ist eine sogenannte „beitragsorientierte Leistungszusage“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz). Sie wurde im Jahr 2002/2003 unter anderem zur Harmonisierung der verschiedenen Versorgungsregelungen im S.-Konzern eingeführt.

Nach dem neuen System werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage eines Beitragsmodells mit „Kapitalkontenplan“ gewährt. Jährliche von der S. AG bereitgestellte Beiträge respektive neuerdings auch die in fiktive Fondsanteile umgerechneten Beiträge werden einem garantierten Versorgungskonto respektive einem Fondskonto, welches jeweils mit Beginn der Zahlungen für jeden Mitarbeiter persönlich eingerichtet wurde, gutgeschrieben. Bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) wird dann der höhere Wert aus dem mit einem Garantiezins verzinsten Versorgungskonto und dem Wert der Fondsanteile (= Versorgungsguthaben) regelmäßig in zwölf Raten, gegebenenfalls auch weniger, ausgezahlt. Insoweit handelt es sich bei dieser Versorgungszusage teilweise um eine „fondsgebundene betriebliche Altersversorgung“.

Neben dem Kapitalanspruch aus dem „BSAV Beitragsorientierte S. AV 60“-Plan hat der Antragsteller zudem einen Anspruch auf künftige Rentenleistungen aus dem „BSAV Besitzstand IP“ (in Verbindung mit dem Besitzstand aus dem Ruhegehaltsabkommen respektive kurz dem „RGA-Besitzstand“) erworben; letztgenannte Pensionszusage wurde zum Zeitpunkt der Umstellung des Versorgungsplans besitzstandswahrend in den erstgenannten Versorgungsplan integriert, und zwar - verkürzt dargestellt - in der Weise, dass das Versorgungsguthaben aus dem BSAV Beitragsorientierte S. AV 60-Plan um die seit dem Übergang/der Integrierung erfolgten Anhebungen des kapitalisierten RGA-Besitzstands (= Besitzstandskapital) vermindert wird.

Optional kann bei dem BSAV Besitzsand IP grundsätzlich anstelle der Rentenleistung analog zur BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Das Versorgungskapital im Alter 60 beträgt sodann das 170-fache des generell für das Alter 60 fest zugesagten Altersrentenbetrags (= RGA-Besitzstandsrente); im Falle des Eintritts von Invalidität und/oder Tod werden ebenfalls Leistungen, allerdings in geringerer Höhe, gewährt.

Entsprechend der bestehenden Besitzstandsregelungen wird eine Anpassung der Anwartschaft auf RGA-Betriebsrente alle drei Jahre überprüft. Bei Eintritt des Versorgungsfalls gelangt dann der angepasste/erhöhte Besitzstand zur Auszahlung, aber gleichzeitig wird - wie bereits oben erwähnt - der RGA-Erhöhungsbetrag (= kapitalisierter Wert aus der Differenz der dynamisierten RGA-Besitzstandsrente und der ursprünglich ermittelten RGA-Besitzstandsrente) wertmindernd auf das Versorgungsguthaben aus dem BSAV Beitragsorientierte S. AV 60-Plan angerechnet.

Der korrespondierende Kapitalwert der beiden Versorgungen, insbesondere der BSAV Besitzstand IP, wurde durch den Versorgungsträger während des Verfahrens in unterschiedlicher Höhe angegeben. Hierbei hat der Versorgungsträger die Dynamik des Anrechts, das fortschreitende Lebensalter sowie insbesondere die (nach Ehezeitende) am 26.01.2015 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung berücksichtigt, durch die das zunächst angesetzte (rechnungsmäßige) Renteneintrittsalter von der Vollendung des 63. hin zum gesetzlichen Renteneintrittsalter (65 Jahre und 6 Monate) hinausgeschoben wurde. Zudem wurde in den ersten Auskünften ein (nicht stichtagsgenauer) Rechnungszins von 5,13% per anno angesetzt und ein anteiliger BSAV-Beitrag für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.06.2012 nicht berücksichtigt. Dem Amtsgericht hatte der Versorgungsträger am 30.10.2012 für die BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 einen Ausgleichswert von 22.715,50 € und für die BSAV Besitzstand IP einen Ausgleichswert von 422,73 € monatliche Rentenhöhe, korrespondierender Kapitalwert 71.287,34 €, vorgeschlagen. Nach Hinweisen des Senats (denen der Versorgungsträger aber nur teilweise folgte) wurden am 27.07.2016 die Ausgleichswerte mit 21.513,00 € (Kapitalwert) und 445,74 € monatliche Rentenhöhe, korrespondierender Kapitalwert 61.087,87 €, und am 11.11.2016 mit 24.825,00 € (Kapitalwert) und 425,73 € monatlicher Rentenhöhe, korrespondierender Kapitalwert 60.137,87 €, vorgeschlagen.

Der Versorgungsträger vertrat hierzu die Auffassung, die richtigen Ergebnisse seien diejenigen aus der Auskunft vom 25.07.2017 (respektive 27.07.2017). Die Berücksichtigung der nachehezeitlichen biometrischen Entwicklung habe der Bundesgerichtshof anerkannt, auch wenn dies nicht auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gestützt worden sei. Eine Bilanzbzw. Aufwandsneutralität werde nur dann (annähernd) erreicht, wenn es erlaubt sei, die während des Verfahrens realisierten biometrischen Entwicklungen bei der Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts zu berücksichtigen. Auch die nachehezeitlichen Erhöhungen des RGA-Besitzstandes bei der Ermittlung der Ausgleichswerte seien zu berücksichtigen. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei einer längeren Verfahrensdauer der ausgleichspflichtige Mitarbeiter allein in den Genuss der bereits in der Zusage angelegten Dynamik kommen sollte. Solange die Verhandlungen über den Versorgungsausgleich andauern würden, profitiere der Ausgleichspflichtige von einer prozentualen Erhöhung des noch ungeteilten Anrechts. Umgekehrt sei es dann allerdings nicht sachgerecht, wenn die zwischenzeitliche Erhöhung des RGA-Erhöhungsbetrages, die unmittelbar mit der zugesagten Erhöhung des Besitzstandes korrespondiere, in voller Höhe auf das Anrecht des Mitarbeiters angerechnet werden müsste. Es handle sich dabei um eine von vornherein zugesagte kollektive Erhöhung aller gleichartigen Zusagen. Durch die Entscheidung des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters, eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen und nunmehr die zugesagten Renten erst ab dem Alter 66 in Anspruch zu nehmen, hätten sich die Bewertungsgrundlagen verändert. Es würde dem Grundsatz der Aufwandsneutralität widersprechen, wenn ein Kapitalwert geteilt werden müsste, der nach wie vor auf das Pensionierungsalter 63 abstelle.

Mit Beschluss vom 06.04.2017 hat der Senat ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Ausgleichswerts der Versorgungen des Antragstellers:

– BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 und

– BSAV Besitzstand IPin Auftrag gegeben und mit der Begutachtung den Sachverständigen Dipl. Mathematiker L. Sch. beauftragt.

Der Senat hat dem Sachverständigen aufgetragen, bei seinen Berechnungen von folgenden Vorgaben auszugehen:

„Weil sich der Versorgungsträger auf den Grundsatz „Was weg ist, ist weg“ beruft, werden im vorliegenden Verfahren, wie der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt hat, für jede der Versorgungen zwei Berechnungen erforderlich sein (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 11 UF 1479/14, veröffentlicht in juris):

– eine stichtagsbezogene Berechnung zum Ehezeitende (30.06.2012) mit allen Daten zum Stichtag ohne Berücksichtigung irgendwelcher nachehezeitlicher Veränderungen (solche wären bei dieser Erstberechnung allenfalls zu berücksichtigen, wenn sie unter § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG fielen, was vorliegend aber aus Sicht des Senats nicht der Fall ist). Es ist also der damals aktuelle Rechnungszins, die Vereinbarung des Rentenbeginns mit 63 (BSAV Besitzstand IP), die damalige Lebenserwartung und auch die damals zugesagte Rentenhöhe (unter Berücksichtigung des sich aus dieser Rente ergebenen Abzugsbetrags - BSAV Beitragsorientiert AV 60) zu berechnen. Dieser Betrag ist auch zur Bestimmung des Grenzwerts nach § 17 VersAusglG erforderlich.

– eine weitere Berechnung zu einem entscheidungsnahen Stichtag (im Hinblick auf die Fristsetzung für die Begutachtung also mit dem Zinssatz Ende April 2017). Bei dieser Kontrollberechnung sind der jetzige Rechnungszins, die jetzige Lebenserwartung, die Vereinbarung des Rentenbeginns mit 66 und die heutige Rentenhöhe (unter Berücksichtigung des sich aus dieser ergebenden Abzugsbetrags) zu berechnen. Diese zweite Berechnung stellt die Obergrenze des auszugleichenden Anrechts dar, der Ausgleichswert kann sich also nicht erhöhen.“

Zu dem Ergebnis der Begutachtung wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.05.2017, Bl. 414 ff. d. A., Bezug genommen.

Für die Teilung der betrieblichen Anrechte hat der Versorgungsträger eine Teilungsordnung aufgestellt. Nach Nr. 4.4.1 der Richtlinie zum Versorgungsausgleich wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges Anrecht bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält den Status eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten grundsätzlich die Versorgungsregelungen der ausgleichspflichtigen Person, jedoch wird die Rente im Versorgungsfall mit 1% p. a. angepasst (Nr. 4.4.2 der Richtlinie sowie Nr. 5 der „Sonderbestimmungen für Anrechte aus der integrierten IP-Zusage“ und Nr. 3.1 der „Einheitlichen Besitzstandsbedingungen (EBB) Versorgungsausgleich“). Eine Teilhabe an Steigerungen in dem Zeitraum zwischen Ehezeitende und Renteneintritt enthält die Teilungsordnung nicht.

Die S. AG hat dies auf Nachfrage des Senats für das Anwartschaftsstadium damit begründet, § 12 VersAusglG gebe als spezielle Regelung für das Betriebsrentenrecht vor, dass die ausgleichsberechtigte Person mit der Anrechtsbegründung beim Versorgungsträger die Position eines unverfallbar Ausgeschiedenen erhalte. Hiermit würden auch die Wertermittlungsvorschriften in § 45 VersAusglG korrespondieren, dort werde unterstellt, dass die Betriebszugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen spätestens zum Ehezeitende ende. Die ausgleichspflichtige Person erhalte einen selbständigen Anspruch, der vom Versorgungsschicksal der ausgleichspflichtigen Person unabhängig sei.

Zu den Steigerungen in der Leistungsphase führt der Versorgungsträger aus, das Gesetz verlange eine vergleichbare, also keine identische Wertentwicklung. Durch die Festlegung einer Rentenanpassungsgarantie von jährlich 1% werde diese Vorgabe ohne weiteres eingehalten. Die Tatsache, dass das BetrAVG die Möglichkeit der 1%-Anpassung ausdrücklich als Alternative zur Regelanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG normiert habe, könne wohl dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber diese beiden Anpassungsvarianten als gleichwertig angesehen habe. Betrachte man die in den vergangenen Jahren gewährten Anpassungssätze auf Basis der dreijährigen Rentenanpassung so lägen diese deutlich unter den bei der Kapitalwertberechnung unterstellten 1,75%, teils sogar unter 1% per anno. Tatsächlich sei die Langfristerwartung an künftige Rentenanpassungen im Rahmen der jährlichen handelsbilanziellen Bewertungen ihrer Pensionsverpflichtungen inzwischen abgesenkt worden. Dies zeige, dass die Anpassungsmechanismen tatsächlich nicht sehr weit voneinander entfernt seien.

Gemäß Nr. 4.3.2. der Richtlinie zum Versorgungsausgleich belaufen sich die Teilungskosten für ein Anrecht in der Anwartschaftsphase auf insgesamt 6 Euro pro Monat.

Neben den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten verfügen die Beteiligten noch über folgendes Vorsorgevermögen:

– Im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht das 2 Jahre vor der Eheschließung erworbene Anwesen S.straße 9 in E… Ehevertraglich wurde am 20.11.1981 vereinbart, dass dieses Anwesen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen sei und auch Tilgungen auf Darlehensverbindlichkeiten, die innerhalb der Ehezeit vorgenommen wurden, nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen seien. Die Beteiligten renovierten in der Ehezeit zunächst das Hinter- und später das Vorderhaus. Der Antragsteller geht von einem Zeitwert von 500.000 € aus, aus Vermietung könnten monatlich 3.000,00 € vor Steuern erwirtschaftet werden, 1997 seien 4.910,00 DM monatlich erzielt worden. Es habe stets Instandhaltungen gegeben. Die in kleinen Einheiten vermietbare Fläche beträgt 280 m². Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, das Anwesen sei stark renovierungsbedürftig und nur teilweise vermietbar. Es sei ihr zudem nicht zumutbar, noch während ihrem Ruhestand die Aufgaben einer Vermieterin wahrzunehmen. Sie geht deshalb von einer (derzeit noch fiktiven) Verrentung des Kapitals aus dem Verkauf des Hauses aus und rechnet mit 1.340,00 € monatlich.

– Die letzte eheliche Wohnung befand sich im Anwesen am Z. in R. Dieses Anwesen mit Einliegerwohnung wurde ebenfalls über Darlehen finanziert. Das ursprünglich bestehende hälftige Miteigentum änderten die Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 12.09.2002, mit dem Wohneigentum begründet wurde, und mit weiterem Vertrag vom 12.09.2002, wonach auch diese Immobilie nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen sollte. Die Antragsgegnerin wurde Eigentümerin von 70% des Anwesens, dem Antragsteller gehören nur noch 30%, insbesondere die von dem Sohn bewohnten Zimmer der Einliegerwohnung. In diesem Vertrag ist eine Kompensationsleistung enthalten, die die Antragsgegnerin an den Antragsteller zu bezahlen hat, in Höhe von 20.000 €. Etwa im Jahr 1983 hatten die Beteiligten schon mit dem Bau des Hauses in R. begonnen. Der Antragsteller geht von einem Gesamtwert des Anwesens von 500.000 € aus, er schätzt seinen Anteil aufgrund der Einschränkungen durch den Sohn auf 130.000 €.

– Darüber hinaus sind beide Beteiligte hälftige Miteigentümer einer kleineren Eigentumswohnung im bayerischen Wald in R., die sie zu einem Kaufpreis von 114.633,00 DM am 01.12.1985 erwarben. Beide gehen heute von einem Wert von ca. 30.000 € aus.

Die Beteiligten hatten Anfang des Jahres 2016 Gesamtschulden in Höhe von ca. 71.000,00 €, die sie jedenfalls bis Ende des letzten Jahres ungefähr hälftig im Außenverhältnis abtrugen. Eine Klärung der Frage, mit welcher Quote sie diese Verbindlichkeiten im Innenverhältnis tragen, konnte bislang nicht erreicht werden.

Über wesentliches Sparvermögen verfügen die Beteiligten nicht.

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der (damaligen) Auskünfte der Versorgungsträger mit Endbeschluss vom 23.07.2015 im Wege der internen Teilung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 32,5866 Entgeltpunkten und zugunsten des Antragstellers ein Anrecht von 0,9580 Entgeltpunkten übertragen. Zudem hat es im Wege der externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der S. AG (BSAV) [= BSAV Beitragsorientierte S. AV 60] zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.715,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die S. AG wurde angewiesen, diesen Betrag nebst 5,13% Zinsen seit dem 30.06.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Zudem wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts „PS OP PSG“ [= BSAV Besitzstand IP] des Antragstellers bei der S. AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 422,73 € monatlich übertragen. Die vom Antragsteller zur Begründung einer groben Unbilligkeit vorgetragenen Umstände hat es als nicht ausreichend angesehen.

Gegen diesen, der Deutschen Rentenversicherung Bund am 30.07.2015 und dem Antragstellervertreter am 29.07.2015 zugestellten Endbeschluss wenden sich der Antragsteller mit seiner am 21.08.2015 Beschwerde und die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihrer am 27.08.2015 eingegangen Beschwerde.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rügt, dass die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes [sog. Mütterrente] im Endbeschluss des Amtsgerichts nicht berücksichtigt wurden.

Der Antragsteller wendet ein, die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu einem grob unbilligen Ergebnis führen, da die Antragsgegnerin innerhalb der Ehezeit ganz erhebliche Vermögenswerte aufgebaut habe, durch die ihre Altersvorsorge bereits abgesichert sei. An diesen Vermögenswerten habe er wegen (der oben bereits erwähnten) güterrechtlichen Vereinbarungen keinen Anteil, so dass ein extremes wirtschaftliches Ungleichgewicht eingetreten sei. Aufgrund der güterrechtlichen Regelung käme es auf ein „Angewiesensein auf die eigenen Rentenanwartschaften“ nicht an. Darüber hinaus führe die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin ihm gegenüber. Seine zu erwartende Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zusatzerwerbs bis zur Verrentung betrage 2.204,00 €. Hiervon würden durch den Versorgungsausgleich 895,15 € abgezogen. An betrieblicher Altersrente aus der Besitzstandsrente habe er 935,78 € zu erwarten, die um 422,73 € durch den Versorgungsausgleich zu kürzen wären. Aus der „BSAV-Rente“ erwarte er einen Betrag von 363,97 €, wovon im Wege des Versorgungsausgleichs rund 150,00 € entnommen würden. Die Übertragung der Anrechte seiner Ehefrau würde seine gesetzliche Rente um ca. 54,00 € erhöhen. Von dem Gesamteinkommen gingen noch 620,00 € an Krankenversicherung ab, so dass ein Resteinkommen von 1.470,00 € verbleiben würde. Er wohne zur Miete.

An Vermögenswerten verfüge er (unter Berücksichtigung einer hälftigen Haftung aus den Gesamtschulden) über rund 118.000,00 €.

Bei seiner früheren Ehefrau sei demgegenüber eine gesetzliche Rente von 109,84 € anzusetzen. Auch bei ihr sei von einem (zumindest fiktiven) Zusatzerwerb von 300,00 € bis zur Verrentung auszugehen. Diese sei seit dem Jahr 2000 gerichtlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und darüber hinaus Mitglied im Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt Erlangen. Seit der Trennung im Jahr 2011 habe ihr genug Übergangszeit zur Verfügung gestanden, um in ihrem Beruf wieder tätig zu sein. Durch den Versorgungsausgleich erhalte sie 895,15 € und verliere 53,78 € an monatlichen gesetzlichen Anrechten. Aus seinen betrieblichen Anrechten würden nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Renten von 422,73 € und 150,00 € resultieren. Hiervon abzuziehen sei ein angemessener Krankenversicherungsbeitrag von 700,00 €. Der Abschluss der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Absicherung mit nur noch geringem Selbstbehalt und hohem Krankenhaustagegeld sei nicht angemessen. Ihr verbleibe deshalb ein Resteinkommen von 1.124,00 €. Zuzüglich der erzielbaren Miete aus dem Anwesen S.straße von 3.000,00 € monatlich, abzüglich 1.000,00 € monatlich an geschätzter Steuer, und einem Wohnwert von mindestens 1.200,00 € für ihren Anteil am Anwesen R. verbliebe ihr ein Gesamteinkommen von 4.324,00 € monatlich. Ihr Einkommen als Rentnerin läge somit um rund 3.000,00 € über seinem. Die Antragsgegnerin verfüge zudem über ein Vermögen (aus den Immobilien) von ca. 798.000,00 €. Aufgrund der notariellen Vereinbarungen erhalte er keinen Ausgleich an dem von der Antragsgegnerin erwirtschafteten Zugewinn, während sie die Hälfte seiner ehezeitlichen, dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erhalte. Es habe der Lebensplanung der Beteiligten entsprochen, dass die Antragsgegnerin ihre Altersversorgung mit ganz erheblichem Immobilienvermögen gewährleisten sollte. Dies hätten die Ehegatten in einem Unterhaltsverfahren (AG Nürnberg, Az. 101 F 220/12) übereinstimmend angegeben.

Die Antragsgegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass Einkommen und Vermögen auf Seiten des Antragstellers eine Erfindervergütung zuzurechnen sei. Er habe seine Erfindungen in 138 Einzelpatenten und 33 Schutzrechtsfamilien schützen lassen und werde über den Ruhestand hinaus entweder monatlich oder als Einmalzahlung bei Ausscheiden aus der Firma Erfindervergütungen erhalten, ihm werde eine hohe Abfindungszahlung bei Ausscheiden aus der Fa. S. zufließen. In die Berechnung seien mindestens (wie in den Verdienstabrechnungen 2014) 164,00 € monatlich einzustellen. Der Antragsteller verfüge zudem über Dividendenzahlungen aus Aktien und müsse sich für die vom Sohn genutzte Wohnung einen Wohnwert (fiktive Miete) in Höhe von 400,00 € monatlich anrechnen lassen. Sie gehe nach Durchführung des Versorgungsausgleichs von einer gesetzlichen Rente des Antragstellers von 1.325,00 € aus. Sie bestreite, dass die betriebliche Altersvorsorge (nur) 935,78 € und 363,97 € betragen werde. Selbst wenn man diese Zahlen zu Grunde lege, würde sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Gesamtrente von 2.106,00 € ergeben, von der 620,00 € an Krankenversicherung abzuziehen sei. Aus der Forderung von 20.000,00 € gegen sie aufgrund der notariellen Vereinbarung könne er eine Sofortrente von 61,00 € monatlich erzielen. Zudem könne er für seine private Krankenversicherung einen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Was das Vermögen angehe, müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller viele Jahre mietfrei in ihrer Immobilie gelebt habe. Die gemeinsamen Schulden dürften bei Eintritt des Ruhestands fast zurückgezahlt sein. Ihr dürften weitere (fiktive) Rentenanrechte bis zum Renteneintritt nicht zugerechnet werden, weil sie zwar versuche wieder an ihre vorherige Gutachtertätigkeit anzuknüpfen, ihre eigenen Rentenanwartschaften würden sich aber bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr erhöhen. Neben dem verrenteten Kapital aus dem (bislang fiktiven) Verkauf des Anwesens in der S.straße (vgl. oben) und den Einkünften aus der Teilung der Betriebsrenten sowie den gesetzlichen Rentenanrechten (auch aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs) müsse bedacht werden, dass sie bislang über einen völlig unzureichenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Für eine Vollversicherung mit 100% Abdeckung mit Pflegeversicherung werde sich (nach dem billigsten Angebot) ein Beitrag von 1.030,15 € ergeben. Sie habe in der Krankenversicherung aufgrund ihrer bisherigen Einzahlungen keine Altersrückstellungen bilden können, es sei deshalb mindestens von einem Beitrag von 1.000,00 € auszugehen. Bei Ansatz eines Wohnwerts von 1.000,00 € stünden ihr so 2.862,00 € monatlich zur Verfügung. Ziehe man auf beiden Seiten den (fiktiven) Mietbzw. Wohnwert ab, verblieben ihr 1.862,00 €, dem Antragsteller 1.873,00 € monatlich. Die ehevertraglichen Regelungen hätten die Beteiligten bewusst getroffen und hätten dies bei Abschluss auch als gerecht empfunden. Der Versorgungsausgleich sei bewusst nicht modifiziert oder gar ausgeschlossen worden. Sie habe in der Ehe die Kinder erzogen und dem Antragsteller den Rücken freigehalten. Aus rechtlichen Gründen komme ein Ausschluss nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht dringend auf die Anrechte zur Sicherung seines angemessenen Unterhalts angewiesen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich mit ihrer im Beschwerderechtszug erfolgten Wahl als Zielversorgung einverstanden erklärt.

Der Senat hat das Verfahren in der Zeit vom 02.12.2015 bis zum 14.06.2016 ausgesetzt. Der Senat hat zudem mit Verfügung vom 07.10.2016 auf die Feststellungslast bei der Prüfung der groben Unbilligkeit hingewiesen und angeregt, dass der Antragsteller eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegt, welche Beträge er als Erfindervergütung (oder -abfindung) seit Ende 2014 erhalten hat und voraussichtlich erhalten wird. Eine solche Bescheinigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

II.

Die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Antragstellers sind gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG statthaft und zulässig. Während die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet ist, führt die Beschwerde des Antragstellers zwar zur amtswegigen Prüfung weiterer Anrechte, mit dem Einwand der groben Unbilligkeit dringt der Antragsteller aber nicht durch.

1. Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist stets der aktuelle Rechtsstand zu Grunde zu legen, weil rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf die Ehezeit zurückwirken, zu berücksichtigen sind.

Dementsprechend sind auch die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung verlängerten Kindererziehungszeiten einzubeziehen. Gegen die auf dieser Grundlage erstattete neue Auskunft vom 14.09.2015 wurden von den Beteiligten keine Einwände erhoben, solche sind auch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch noch nicht die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI erreicht und bezieht deshalb noch keine Rente, was zu einer Neubewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten führen würde (BGH FamRZ 2016, 791).

2. Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers sind auch alle anderen Anrechte der Beteiligten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2016, 794).

a) Eine Änderung der Bewertung der amtsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der beiden Anrechte bei der S. AG ist nur im geringen Umfang veranlasst.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts und auch für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts ist zunächst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit.

Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

Solche Veränderungen sind aber weder in der Dynamik der Anrechte, noch im fortschreitenden Lebensalter und auch nicht in der (nach Ehezeitende) am 26.01.2015 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung zu sehen.

Während rechtliche Veränderungen wie die „Mütterrente“ nach allgemeiner Ansicht zu berücksichtigen sind, ist der Umfang der Berücksichtigung von sonstigen, insbesondere auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage im Einzelnen streitig. Der Bundesgerichtshof grenzt individuelle Umstände, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen ab, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8; FamRZ 1999, 157; FamRZ 1999, 1743 Rn. 9 spricht vom „Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand“). So liegen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichen vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35) individuelle nacheheliche Umstände vor, die zu berücksichtigen sind. Der Ehezeitbezug wurde aber verneint bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags (BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852; OLG Koblenz FamRZ 2016, 136 juris Rn. 15). Auch die Gesetzesbegründung nennt als „typischen Fall“ der Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG den Eintritt der Dienstunfähigkeit nach dem Ende der Ehezeit (BT-Drs. 16/10144 S. 49). Nicht zu berücksichtigen sei die übliche Wertentwicklung des Anrechts, etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also die Dynamik (kritisch hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 1 Rn. 184; Gutdeutsch, Festschrift Brudermüller, S. 261, 264), die dem jeweiligen Anrecht innewohne. Gleiches gelte für nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit hätten, wie etwa spätere Beförderungen (BT-Drs. 16/10144 S. 49). Norpoth (FamRZ 2016, 677 ff. unter Modifikation einer Abgrenzung von Borth - jetzt Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 1 Rn. 182) nimmt eine Rückwirkung immer dann an, wenn die Bewertung des in der Vergangenheit erworbenen als Stammrecht/Teilungsgegenstand, bezogen auf den Stichtag, verändert werde. Veränderungen, die auf einer Dynamik beruhen würden, seien - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - aber nicht als rückwirkend zu erfassen. Er unterscheidet zwischen dem Ehezeitbezug rückwirkender Verbesserungen und rückwirkender Verschlechterungen. Bei Verbesserungen sei ein Ehezeitbezug immer dann zu bejahen, wenn die Anrechtssteigerung (von den Fällen der Wartezeiterfüllung abgesehen) in der Ehezeit bereits angelegt, ersessen, erkauft oder erarbeitet sei (ähnlich Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 184: „die dem Anrecht am Ende der Ehezeit latent innewohnten“), dagegen nicht, wenn sie erst nach dem Ehezeitende ersessen, erarbeitet oder erkauft worden sei. Verschlechterungen, die ohne Zutun des Anrechtsinhabers einträten und von ihm nicht abgewendet werden könnten, hätten Ehezeitbezug. Verschlechterungen, die er durch eigene Entscheidung herbeiführe, hätten keinen Ehezeitbezug, insbesondere wenn sie mit einer Wertabschöpfung einhergingen.

Legt man diese Maßstäbe an die hier zu beurteilenden Veränderungen an, so stellt zunächst schon nach dem Willen des Gesetzgebers die Dynamik der Anrechte keine auf die Ehezeit zurückwirkende Änderung dar. Der Versorgungsträger darf deshalb auch nicht die weitere Entwicklung der Anrechte bis zur ersten oder einer weiteren Auskunftsanforderung zu Grunde legen. Auch die weitere Entwicklung von Fondsanteilen stellt keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2017, Az. 4 UF 249/15, juris Rn. 23).

Zu dem fortschreitenden Lebensalter führt der Bundesgerichtshof (dort zu einem kapitalgedeckten Anrecht) aus (FamRZ 2016, 775 Rn. 34), es handele sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es habe keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens. Nicht nur der Zinssatz ist stichtagsbezogen, sondern auch das Lebensalter. Nur so kann auch vermieden werden, dass der Wert des Anrechts von dem (rein zufälligen) Datum des Auskunftsersuchens des Gerichts abhängig ist. Einer Abzinsung für den Zeitraum zwischen der Neuberechnung und dem Ehezeitende (wie in den ersten Berechnungen des Versorgungsträgers) bedarf es dann nicht mehr (hierzu im Einzelnen Senat FamRZ 2017, 873, Rn. 55 - juris). Für die hier wertmäßig im Vordergrund stehende Versorgung BSAV Besitzstand IP ist zudem zu bedenken, dass das fortschreitende Lebensalter nicht zu einem anderen Rentenwert (der vom Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße), sondern nur zu einer anderen (wohl höheren) Bewertung des korrespondierenden Kapitalwerts führt.

Keinen Ehezeitbezug hat nach Auffassung des Senats zudem die sich ebenfalls auf die zeitratierliche Bewertung bei der BSAV Besitzstand IP erheblich auswirkende Verschiebung des Rentenbeginns (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2013, 462 Rn. 13, dort individuelle Erhöhung des Rentenbeginns vom Alter 62 auf das Alter 67). Bei Ehezeitende hatte der Ausgleichspflichtige das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet, ab dem er die Betriebsrente bereits abschlagsfrei beziehen konnte. Aufgrund der Vorruhestandsregelung, die erst nach Ehezeitende abgeschlossen wurde, beginnt der Bezugszeitraum nunmehr erst mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter (65 Jahre und 6 Monate, versicherungstechnisch 66 Jahre). Diese Verkürzung des Bezugszeitraums beruht auf einer eigenen Entscheidung des Ausgleichsverpflichteten, sie wohnte dem Anrecht auch nicht „latent“ inne. Die Veränderung ist vergleichbar mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags (BGH FamRZ 2012, 851, 852, vgl. oben). Während dort der Wert der Rente durch einen Abschlag reduziert wird, führen vorliegend der Bezugszeitraum und die Veränderung des Ehezeitanteils bei der zeitratierlichen Berechnung zur Reduzierung. Ob und inwieweit der Verpflichtete im Rahmen der Vorruhestandsregelung für den Verzicht auf die Betriebsrente in den 2 1/2 Jahren eine Gegenleistung erhalten hat, ist nicht bekannt.

Eine Rückwirkung mit Ehezeitbezug ähnlich wie bei einer Rechtsänderung läge aber bei dem Wechsel der nunmehr modifizierten Sterbetabellen vor, die der Versorgungsträger seit dem 30.09.2014 (vgl. Bl. 333 d. A.) in der handelsbilanziellen Bewertung verwendet. Da Bezugsgröße des Anrechts BSAV Besitzstand IP aber die monatliche Rente ist und der korrespondierende Kapitalwert zum Ehezeitende bei Ansatz der modifizierten Sterbetafeln nach telefonischer Auskunft des Sachverständigen steigen würde, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an.

Soweit der Senat keinen Ehezeitbezug angenommen hat, beruft sich der Versorgungsträger aber zutreffend auf den Grundsatz der Kostenneutralität. Auch bei einem ohne Ehezeitbezug abnehmenden Barwert muss stets bedacht werden, dass nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 43; FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff.; FamRZ 2003, 664, 665 - „Was weg ist, ist weg“). Während beim Wechsel der Ausgleichsform (z. B. durch Ausübung des Kapitalwahlrechts einer privaten Rentenversicherung) oder bei der (Teil-)Auflösung eines Anrechts auf § 2 VersAusglG verwiesen werden kann (Norpoth, FamRZ 2016, 677, 680: Akzessorietätsprinzip), sind bei den auf dem Grundsatz der Kostenneutralität für den Versorgungsträger (FamRZ 2016, 775 Rn. 45; FamRZ 2016, 2000 Rn. 18; Beschluss vom 21.06.2017, Az. XII ZB 465/14, Rn. 8) beruhenden Änderungen die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich präzisierten Vorgaben zu berücksichtigen, die auch auf das vorliegende Verfahren übertragen werden können. In seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (FamRZ 2016, 2000 Rn. 30) äußert sich der BGH zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird, und führt seine Rechtsprechung vom 17.02.2016 (FamRZ 2016, 775) fort. Bei der Neuberechnung des Ausgleichswerts müssten dann grundsätzlich alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. Dies gelte, so der Bundesgerichtshof nicht nur für die biometrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten Versorgungen folgerichtig auch für den angewendeten Rechnungszins. Die Neubzw. Kontrollberechnung führt allerdings (anders als in den Fällen des § 2 VersAusglG, dort ist immer maximal ein Wert zu berechnen) nur insoweit zu Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger [und die Beschränkung auf die Halbteilung für den Ausgleichsverpflichteten] sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (BGH FamRZ 2016, 2000 Rn. 36).

Für die deshalb erforderlichen zwei Berechnungen ging der Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Senats von folgenden Bewertungsparametern aus:

Bewertungsvariante:

normiertes Stichtagsprinzip

Kontrollberechnung

Bewertungsstichtag: 30.06.2012 30.04.2017

Rechnungszins: 5,10% 3,08%

Anwartschaftstrend: N/A N/A

Rententrend:

N/A (BSAV 60) N/A (BSAV 60)

1,75% (BSAV IP) 1,75% (BSAV IP)

biometrische HeubeckHeubeck-RT 2005 G

Rechnungsgrundlagen: Richttafeln 2005 G (modifiziert) rechnungsmäßiges 63 Jahre 66 Jahre Pensionierungsalter:

BSAV-Referenzindex: 12,00 € 14,03 €

Nach dem Ergebnis des Gutachtens sind zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen - unter der Annahme, dass seit der letzten Versorgungsauskunft des Versorgungsträgers keine weiteren Anpassungen der Bezugsgrößen vorgenommen wurden - nachstehende Wertgrößen für die zwei verschiedenen Versorgungsanrechte heranzuziehen:

BSAV Beitragsorientierte S. AV 60

BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 Ausgleichswert in maßgeblicher Bezugsgröße

Bewertungsstichtag

30.06.2012 30.04.2017

garantiertes Versorgungskonto:

26.999,11 €

26.999,11 €

Summe der fiktiven Fondsanteile:

2.242,423

2.242,423

RGA-Erhöhungsbetrag:

1.927,51 €

5.334,10 €

Ausgleichswert

24.915,00 €

26.078,00 €

Der Ausgleichswert wurde dabei aus dem Maximum des Kapitalwerts des garantierten Versorgungskontos und dem Kapitalwert des Anrechts aus der Summe der fiktiven Fondsanteils - jeweils unter Abzug des Werts aus dem RGA-Erhöhungsbetrag - bestimmt.

BSAV Besitzstand IP

Bewertungsstichtag

Ausgleichswert in maßgeblicher Bezugsgröße

30.06.2012

30.04.2017

Monatliche RGA-Besitzstandsrente

425,73 €

445,74 €

Korrespondierender Kapitalwert (ohne Teilungskosten)

72.463,00 €

101.508,00 €

Der korrespondierende Kapitalwert ist also - trotz Berücksichtigung des späteren Renteneintrittsalters - ganz erheblich gestiegen. Durch den Ansatz der stichtagsbezogenen Rechnung fährt der Versorgungsträger deshalb sogar erheblich besser als bei einer Neuberechnung unter dem Grundsatz „was weg ist, ist weg“.

Jede Mischung der Berechnungsgrundlagen der beiden relevanten Zeitpunkte (einerseits Rechnungszins von vor fast 5 Jahren, andererseits Berücksichtigung der Dynamik und des zunehmenden Lebensalters) würde zur Berechnung eines Ehezeitanteils führen, der niemals einer Bilanz zu Grunde gelegt worden wäre. Die Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger ist deshalb durch die Erst- und die Kontrollberechnung stets gewährleistet (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 11 UF 1479/14, Rn. 60 - juris).

b) Da der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts BSAV Besitzstand IP damit über dem Grenzwert des § 17 VersAusglG zum Ehezeitende von 67.200,00 € liegt, kommt eine externe Teilung dieses Anrechts nicht in Betracht. Extern zu teilen sind demgegenüber nach der Wahl des Versorgungsträgers die Anrechte aus der BSAV Beitragsorientierte S. AV 60. Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (BGH FamRZ 2016, 1435 LS und Rn. 12 ff.). Hiervon ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil im vorliegenden Verfahren über den RGA-Erhöhungsbetrag die Berechnungen beider Werte voneinander abhängen (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368).

c) Die interne Teilung des Anrechts aus der S. Besitzstand IP gemäß den Teilungsrichtlinien des Versorgungsträgers erfüllt die gesetzlichen Vorgaben allerdings nur zum Teil.

aa) Durch die interne Teilung muss zugunsten der Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine vergleichbare Wertentwicklung bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (FamRZ 2016, 891; im Anschluss an OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1113 und OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584). Im vorliegenden Verfahren wird nach Nr. 4.4.1 der Richtlinie zum Versorgungsausgleich mit Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges Anrecht bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält den Status eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten grundsätzlich die Versorgungsregelungen der ausgleichspflichtigen Person, jedoch wird die Rente im Versorgungsfall mit 1% p. a. angepasst (Nr. 4.4.2 der Richtlinie sowie Nr. 5 der „Sonderbestimmungen für Anrechte aus der integrierten IP-Zusage“ und Nr. 3.1 der „Einheitlichen Besitzstandsbedingungen (EBB) Versorgungsausgleich“. Eine Teilhabe an Steigerungen in dem Zeitraum zwischen Ehezeitende und Renteneintritt enthält die Teilungsordnung (entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG) nicht.

Nach Ansicht des Senats ist der Ausschluss der Antragsgegnerin von den Anpassungen im Anwartschaftsstadium aufgrund der Regelung des § 12 VersAusglG im Ergebnis hinzunehmen, die Steigerungen im Leistungsstadium sind aber wie bei dem ausgleichsverpflichteten Antragsteller vorzunehmen.

In der Literatur ist umstritten, ob die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung betrieblicher Anrechte in der Anwartschaftsphase teilhaben muss (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 451; Breuers in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 20; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 673; Bergner, FamFR 2010, 461) oder nicht (so BT-Drucks. 16/10144, 97 zur endgehaltsbezogenen Zusage; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4a; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 12 VersAusglG Rn. 3; Glöckner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 32; wohl auch Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 10), ob also § 12 VersAusglG eine Ausnahme zu § 11 VersAusglG normiert oder nur die Rechtsstellung des Ausgleichsberechtigten im Unternehmen betrifft. Wirtschaftlich ist die Anpassung im Anwartschaftsstadium in den meisten Fällen von großer, im Hinblick auf das Alter der Beteiligten vorliegend allerdings geringerer Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass sich eine vergleichbare Wertentwicklung ohne die Teilhabe an den Steigerungen in der Anwartschaftsphase nicht erreichen lässt, wobei auch die Berücksichtigung dieser Dynamik in einem Abänderungsverfahren anders als nach früherem Recht ausgeschlossen wäre (§ 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG). Allerdings lässt sich eine solche Teilhabe aus Sicht des Senats kaum mit den Regelungen der §§ 12 und 45 VersAusglG vereinbaren. Mit der Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist eben auch die fehlende Teilhabe an den genannten Steigerungen verbunden. Auch die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG fingiert das Ausscheiden des Arbeitnehmers. Der Gegenansicht ist zwar zuzugeben, dass sich die Einzelbegründung zu § 12 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 57) nicht mit der Rechtsfolge des § 2 Abs. 5 BetrAVG befasst, allerdings wird dort ausdrücklich die Anpassungsverpflichtung für laufende Leistungen nach § 16 BetrAVG genannt. Auch mit der Regelung eines „eigenständigen“ Anrechts wäre eine solche Anpassungsverpflichtung nur schwer zu vereinbaren. Dem Versorgungsträger könnte schon aus Gründen der Kostenneutralität allenfalls aufgegeben werden, die Anpassung während der Betriebstreue des Ausgleichsverpflichteten vorzunehmen. Die Anrechte von Ausgleichsverpflichteten und Ausgleichsberechtigter würden demnach weiter voneinander abhängen. Der Gesetzgeber wollte die interne Teilung zudem für den Versorgungsträger so einfach wie möglich gestalten und hat deshalb die vorhandene Struktur des BetrAVG in die Regelung des VersAusglG aufgenommen. Dass er eine weitere Gattung von ausgeschiedenen Arbeitnehmern (mit Anpassungsverpflichtung im Anwartschaftsstadium für die Zeit der Betriebstreue des/der Ausgleichsverpflichteten) schaffen wollte, kommt in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck und liegt eher fern.

Der Ausschluss vom dreijährigen Anpassungszeitraum für laufende Leistungen und der Verweis allein der vom Versorgungsausgleich Begünstigten auf Steigerungen von 1% per anno lässt sich mit der Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung hingegen nicht in Einklang bringen. Zwar eröffnet der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG die Möglichkeit, die Anpassungsverpflichtung durch Vereinbarung einer jährlichen Mindestanpassung von 1% entfallen zu lassen (hierzu etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl., § 16 BetrAVG Rn. 44). Würde diese Regelung für alle Arbeitnehmer des Versorgungsträgers gelten, wäre deshalb natürlich nichts dagegen einzuwenden, sie auch auf die Ausgleichsberechtigte anzuwenden. Ob sie zu einer vergleichbaren Wertentwicklung führen wird, wie der Versorgungsträger meint, ist aber eine äußerst unsichere Prognose. Jedenfalls bislang hat der Versorgungsträger mit Anpassungen von 1,75% bei seiner handelsbilanziellen Bewertung gerechnet. Richtig ist sicherlich, dass eine „vergleichbare“ Wertentwicklung keine identische Wertentwicklung darstellt. Angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit (bis 2009 waren die Anpassungen noch bei der Auskunft zum Versorgungsausgleich anzugeben) dürfte eine durchschnittliche Steigerung von weniger als 1% per anno aber nur in wenigen Jahren aufgetreten sein. Die Absicherung einer vergleichbaren Wertentwicklung erfordert deshalb die Anpassung der Leistungen wie beim Ausgleichsverpflichteten, was der Senat mit einer entsprechenden Maßgabe zum Ausdruck gebracht hat.

bb) Die vom Versorgungsträger angesetzten Teilungskosten sind noch angemessen (§ 13 VersAusglG). Nach den Berechnungen des Sachverständigen entsprechen die vom Versorgungsträger angesetzten insgesamt 6 Euro/Monat bei der Ausgleichsberechtigten bei Ehezeitende einem Kapitalwert von (72.463 € ./. 71.952 €) = 511 €. Für den Ausgleichsverpflichteten mit gleichem Lebensalter dürfte sich ein ähnlicher Betrag ergeben. Die angemessenen Teilungskosten dürfen nicht über die tatsächlichen Durchschnittskosten hinausgehen. Schon zur Obergrenze eines Prozentabschlags hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 942 Rn. 21) ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur zeichne sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500,00 € zu begrenzen. Ein solcher Höchstbetrag könne die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermögliche in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation werde ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Die genannte Grenze wird im vorliegenden Verfahren deutlich überschritten. Angesichts des Ansatzes eines Rentenabschlags (anstelle eines Kapitalbetrags) durch den Versorgungsträger, der nur versicherungsmathematisch kapitalisiert wurde, verändert sich der Kapitalwert durch den angesetzten Rechnungszins sowie das Lebensalter der Betroffenen. Durch die Rentennähe der Beteiligten ist dieser Betrag im vorliegenden Verfahren außergewöhnlich hoch. Dabei muss jedoch auch bedacht werden, dass durch die grundsätzliche Wahl der externen Teilung der Versorgungsträger nur ausnahmsweise mit der internen Teilung seiner Anrechte konfrontiert wird, die zudem alle relativ werthaltig sind, was einen höheren Verwaltungsaufwand erwarten lässt. Der Senat hat deshalb die angesetzten Teilungskosten, gegen die auch die beteiligten Ehegatten keine Einwände erhoben haben, ohne nähere Darlegung durch den Versorgungsträger akzeptiert und bei dem im Tenor angegebenen Ausgleichswert berücksichtigt.

d) Die externe Teilung der Anrechte aus der BSAV beitragsbezogene S. AV 60 hat zugunsten der Deutschen Rentenversicherung zu erfolgen. Die erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Wahl der Deutschen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger ist wirksam. Der Senat geht davon aus, dass ein neuer Versorgungsträger noch im Beschwerdeverfahren gewählt werden kann (Senat FamRZ 2017, 873 juris Rn. 50 m. w. N. auch zur Gegenansicht).

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2017, Az. XII ZB 201/17, ist der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts bei der Begründung des neuen Anrechts und der Festsetzung des an den (Ziel-)Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) zu berücksichtigen.

Eine Anpassung des Werts des Anrechts an den (vom Sachverständigen angegebenen) Anstieg des Referenzindexes in den vergangenen drei Jahren kann nicht durch eine offene Tenorierung erreicht werden, weil diese Tenorierung allenfalls dann bestimmt genug ist, wenn sich die Angaben im Titel rechnerisch auf der Grundlage offenkundiger Quellen ermitteln lassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.07.2017, Rn. 28; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806; entgegen BGH FamRZ 2014, 694 Rn. 26; FamRZ 2014, 1983 Rn. 24; FamRZ 2015, 236 Rn. 25). Solche Quellen fehlen aber bei nur fiktiven Fondsanteilen (Senat, FamRZ 2017, 873 juris Rn. 63).

Der Bundesgerichtshof hat aber [dort im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zinseszinsen] einen Weg aufgezeigt, wie auch nicht tenorierbare, gleichwohl aber vorhandene Wertsteigerungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei der externen Teilung berücksichtigt werden können. Hier kann eine konkrete Neuberechnung zu einem der Rechtskraft (voraussichtlich) nahen Zeitpunkt erfolgen (BGH, Beschluss vom 19.07.2017, Rn. 36). Diesen Weg geht der Senat auch im vorliegenden Verfahren, bei dem der Sachverständige den Wert der (relativ wenig volatilen) Fondsanteile des Referenzindexes bereits zum 30.04.2017 ermittelt hat. Nach Abzug des RGA-Erhöhungsbetrages von 5.334,10 € ermittelte er einen Wert von 26.078 € [entsprechend 2.242,423 fiktiven Fondsanteilen zu je 14,03 €, insgesamt 31.461,19 € mit geringfügiger Abweichung, der auf dem Rentenoptionsfaktor beruhen dürfte; hierzu Seite 11 des Gutachtens sowie Senat FamRZ 2017, 843 juris Rn. 45]. Bei einer solchen rechtskraftnahen Berechnung bedarf es auch bei einem fondsgebundenen Anrecht mit garantierter Mindestversorgung keiner Tenorierung der beiden Vergleichswerte, weil auch der Vergleich zwischen dem Barwert des Garantiebetrags zuzüglich Verzinsung und dem Wert der Fondsanteile konkret erfolgen kann. Der Barwert der Garantieleistung liegt hier auch bei einer Berücksichtigung einer Verzinsung von für die Dauer von knapp über 5 Jahren eindeutig unterhalb des Werts der fiktiven Fondsanteile (vgl. hierzu die zwar nicht exakt richtige, gleichwohl für die Frage der Einschätzung des Werts brauchbare Berechnung des Versorgungsträgers vom 22.10.2012, Bl. 18 Unterheft Versorgungsausgleich).

Von dem Wert der Fondsanteile darf der RGA-Erhöhungsbetrag nur in Höhe des Betrags abgezogen werden, der dem Wert bei Ehezeitende entspricht. Der RGA-Erhöhungsbetrag resultiert aus der Umstellungsphase der Versorgungen des Versorgungsträgers. Die Pensionszusage wurde, wie bereits ausgeführt, zum Zeitpunkt der Umstellung des Versorgungsplans besitzstandswahrend in den erstgenannten Versorgungsplan integriert, und zwar - verkürzt dargestellt - in der Weise, dass das Versorgungsguthaben aus dem BSAV Beitragsorientierte S. AV 60-Plan um die seit dem Übergang/der Integrierung erfolgten Anhebungen des kapitalisierten RGA-Besitzstands (= Besitzstandskapital) vermindert wird. Die Erhöhung des RGA-Erhöhungsbetrags zwischen den Berechnungsstichtagen 30.06.2012 und 30.04.2017 entspricht (bis auf eine Rundungsdifferenz) dem 170-fachen (vgl. oben) der Veränderung des BSAV Besitzstand IP. Werden nun aber bei der internen Teilung die Steigerungen in der Anwartschaftsphase nicht berücksichtigt, darf die Ausgleichsberechtigte auch nicht mit dem erhöhten Abzugsbetrag belastet werden. Die Berechtigte würden sonst von der Anhebung der IP Besitzstand IP nicht profitieren, gleichzeitig würde aber das 170-fache dieser Anhebungen von ihrer übertragenen Versorgung aus der BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 abgezogen, was ein offensichtlich unbilliges Ergebnis mit sich brächte. Der Versorgungsträger hatte bei seinen Berechnungen diese Konsequenz nicht zu beachten, weil er von der grundsätzlichen Berücksichtigung der Dynamik beider Versorgungen bis zur jeweiligen Auskunftsaufforderung ausging. Hält man aber wie der Senat am Stichtag Ehezeitende grundsätzlich fest und berücksichtigt man nur zur Verwirklichung der Halbteilung die Steigerung der fondsgebundenen Versorgung bei der externen Teilung, so kommt man nicht umhin, nur den RGA-Erhöhungsbetrag (also die anzurechnenden Steigerungen der besitzstandsgeschützten Versorgung) zum Ehezeitende abzuziehen. Dem vom Sachverständigen zum 30.04.2017 ermittelten Ausgleichswert (26.078 €) sind deshalb die 5.334,10 € RGA-Erhöhungsbetrag (Stand 30.04.2017) wieder hinzuzurechnen und der RGA-Erhöhungsbetrag Stand Ehezeitende (30.06.2012) in Höhe von 1.927,51 € abzuziehen. Damit ergibt sich der extern auszugleichende Betrag von 29.484,59 €. Die Wertsteigerung seit Ehezeitende ist in diesem Betrag bereits enthalten. Im Übrigen wäre auch deshalb keine Verzinsung des Ausgleichsbetrags anzuordnen, weil zur Ermittlung dieses Betrags fiktive Fondsanteile angesetzt wurden (BGH FamRZ 2013, 1635).

e) In der Erhöhung des Ausgleichswerts für die BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 liegt aber eine (im Ergebnis allerdings geringe) reformatio in peius zu Lasten des Antragstellers. Die S. AG wurde nämlich nach der Ausgangsentscheidung angewiesen, 22.715,50 € nebst 5,13% Zinsen (ohne Zinseszinsen) seit dem 30.06.2012 zu zahlen, also bei (frühestem) Eintritt der Rechtskraft am 30.10.2017 einen Zinsbetrag von 6.218,20 €, was zu einem Gesamtbetrag von 28.933,70 € führen würde. Die jetzt zu zahlenden 29.484,59 € gehen darüber hinaus. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich. Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (nur) von einem der Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden (BGH FamRZ 1989, 957 juris Rn. 21). Das Verschlechterungsverbot gilt dabei aber an sich nicht für jedes einzelne Anrecht (a. A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033 juris Rn. 46). Hinsichtlich eines einzelnen Anrechts darf die angefochtene Entscheidung vielmehr zu Lasten des Rechtsmittelführers geändert werden, sofern dies durch eine Besserstellung hinsichtlich des Ausgleichs eines anderen Anrechts kompensiert wird (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl, Rn. 632; Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 228 FamFG Rn. 6). Hier wird der Nachteil bei der Versorgung der S. AG aber mehr als kompensiert durch den Vorteil, den der Antragsteller durch die Berücksichtigung der Mütterrente erreicht. Allerdings hätte er diesen Vorteil auch ohne sein Rechtsmittel allein aufgrund des Rechtsmittels der Deutschen Rentenversicherung Bund erlangt. Er würde nunmehr also aufgrund seines Rechtsmittels zusätzlich beschwert, was nicht zulässig ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 528 ZPO Rn. 24). Gleichwohl hat der Senat im Hinblick auf die mögliche Rechtsbeschwerde den errechneten Betrag als Höchstbetrag aufgenommen.

3. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe reichen zur Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus.

Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2013, 106 Rn. 19). Die Anforderungen sind dabei höher als bei der Verwirkung des Ehegattenunterhalts nach § 1579 BGB (Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 1; vgl. hierzu schon BGH FamRZ 1987, 362 Rn. 9 juris).

Mit der Härteklausel muss vermieden werden, dass der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt. „Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats [des Bundesgerichtshofs] grundsätzlich [aber] erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. …“ (BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 30; FamRZ 2013, 1200 Rn. 21; hierzu auch Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 559).

Es bedarf also grundsätzlich zweier Voraussetzungen, um im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zu begründen, zum einen der Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen, zum anderen aber auch der Fähigkeit der Ausgleichsberechtigten, ihren angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können. Voraussetzung ist eine hinreichend sichere Zukunftsprognose (hierzu Bergmann in Beck-OK-BGB, § 27 VersAusglG, Rn. 4) und eine Bilanz des beiderseitigen Vorsorgevermögens. Andernfalls würde bei einem Ausschluss das Ziel des Versorgungsausgleichs, das erworbene Vorsorgevermögen zwischen den Ehegatten gerecht zu teilen, verfehlt, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund erkennbar wäre.

Die vorzunehmende Prüfung eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts wird wesentlich dadurch erschwert, dass der Ausgleichspflichtige trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat keine konkreten Angaben zu künftigen (einmaligen oder laufenden) Erfindervergütungen gemacht hat. Dabei gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz nicht uneingeschränkt und entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (§ 27 FamFG). Vielmehr kann und darf das Gericht nicht nur davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 19), sondern auch, dass sie - jedenfalls auf Aufforderung - vollständig zu ihren eigenen Einkommens- und Vermögenspositionen vorträgt (§ 27 Abs. 2 FamFG), vor allem wenn sie selbst den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begehrt. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass im Rahmen der Amtsermittlung nunmehr etwa selbst über den Arbeitgeber des Antragstellers den Versuch zu unternehmen, die Werthaltigkeit der Patente zu ermitteln. Aus der im Jahr 2014 erhaltenen Erfindervergütung ergibt sich allenfalls ein Hinweis darauf, dass die über 100 Patente keine sehr werthaltige Position darstellen, einen sicheren Schluss kann man hieraus aber nicht ziehen.

Im vorliegenden Verfahren geht aber schon der Antragsteller selbst nicht davon aus, dass er auf die zu übertragenden Anrechte dringend angewiesen sein wird. Er nimmt selbst an, dass er über Vermögenswerte von ca. 118.000,00 € und nach Renteneintritt (ohne Erfindervergütungen) über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.470,00 € verfügen wird.

Im Wesentlichen meint der Antragsteller vielmehr, dass ähnlich wie in Fällen der Gütertrennung durch die notariellen Vereinbarungen ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entstanden sei, wobei es seiner Ansicht nach auf ein Angewiesensein auf die auszugleichenden Anrechte gar nicht ankommt. Richtig ist daran zunächst, dass sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht ergeben kann, wenn Gütertrennung vereinbart wird und nur ein Ehegatte ausgleichspflichtige Anrechte (z. B. in der Rentenversicherung) erwirbt, während der andere durch Kapitalbildung für sein Alter vorsorgt (BGH FamRZ 1988, 47). Hierbei darf aber nicht einfach eine güterrechtliche Regelung außer Kraft gesetzt werden. Der geeignetere Ansatz wäre hier zunächst die Ausübungskontrolle des Ehevertrages (Hoppenz, FamRZ 2012, 1792). Bei der Vermögensübertragung im Jahr 2002 war den Beteiligten allerdings bewusst, dass ein Teil des Hauses noch abzuzahlen ist und diese Abzahlung nunmehr zum weit größeren Teil der Antragsgegnerin zugutekommt. Mit den beiden Verträgen, die eine Herausnahme der beiden Immobilien aus dem Zugewinnausgleich bewirken ohne den Versorgungsausgleich zu verändern, wird die Antragsgegnerin im Ergebnis sogar besser gestellt als bei einer Gütertrennung. Sie behält nunmehr nicht nur die Immobilienwertsteigerung (durch Tilgung der Schulden, durch die Entwicklungen des Immobilienmarktes und durch die Baumaßnahmen) allein, sondern sie partizipiert auch noch am Zugewinn des Antragstellers (wodurch es sogar zu einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung kommen kann, vgl. BGH FamRZ 2013, 1543 ff.). Diese Rechtsfolge muss den Beteiligten aber beim Abschluss des Vertrages im Jahr 2002 (ca. 19 Jahre nach dem Hausbau) auch angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten vor Augen gestanden haben. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage fehlt es bei solchen erwarteten Änderungen an einem Ansatzpunkt. Regelungen des Zugewinns betreffen stets (auch) das Scheitern der Ehe, sie sind deshalb im Falle des Scheiterns der Ehe nur dann anzupassen, wenn sonstige unerwartete Änderungen eingetreten sind. Den Beteiligten war im Jahr 2002 klar, dass sie einen gemeinsamen erheblichen Vermögenswert geschaffen haben, dieser nunmehr überwiegend der Antragsgegnerin übertragen wird und der Vermögenswert ohne Ausgleich noch abbezahlt wird. Sie haben sich also bewusst von der Halbteilung des gemeinsam Erwirtschafteten distanziert und insoweit auch eine Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe getroffen. Das liegt im Rahmen der ihnen zukommenden Dispositionsbefugnis, die angesichts deutlich gehobener Versorgungsverhältnisse auch weiter reicht als in vergleichbaren Fällen (BGH FamRZ 2004, 601 Rn. 42). Eine Korrektur dieser Entscheidung der Beteiligten über die Härtefallregelung des Versorgungsausgleichs ist nicht angezeigt.

Die vom Antragsteller aufgeführten Fallgestaltungen der Gütertrennung von selbstständigen, durch Kapitalbildung für das Alter vorsorgenden Unternehmern sind auch nur begrenzt vergleichbar mit der aus Sicht des Antragstellers durch einseitige Kapitalbildung und Versorgungsausgleich „überversorgten“ Hausfrau, die zugunsten der Kindererziehung auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten verzichtet hat. Im Übrigen betraf die vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1987 (FamRZ 1988, 47) einen Ehegatten, der bei knapp 18 Jahren Ehezeit über eigene ehezeitliche Anrechte von gerade einmal 850,90 DM verfügte, während seine Frau ein Millionenvermögen geerbt hatte. Auch in der vom Antragsteller genannten Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 2001, 162) ist die Angewiesenheit auf die eigenen Anrechte der Ausgleichspflichtigen naheliegend. Es handelte sich um eine an multipler Sklerose erkrankte knapp über 40-jährige Frau, die während gut 11-jähriger Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rente von 444,55 € und in einer Betriebsrente von 117,76 DM erworben hatte sowie daneben in einer privaten Rentenversicherung (immerhin) das Deckungskapital (seit der Gütertrennungsvereinbarung) um ca. 57.000,00 € gesteigert hatte, während der Mann über ein Vermögen im niedrigen sechsstelligen Bereich verfügte.

Die vom Antragsteller ergänzend angesprochene sogenannte Funktionsäquivalenz betrifft im Übrigen eine ganz andere Frage, nämlich diejenige, ob bei ehelichen Nachteilen und fehlender Altersabsicherung eines Ehegatten bei der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags auch der Zugewinnausgleichsverzicht angegriffen werden kann (BGH FamRZ 2014, 1978 Rn. 30).

Es liegt auch kein Fall vor, in dem der Versorgungsausgleich auszuschließen ist, weil er dazu führen würde, dass der Ausgleichspflichtige gegen den Berechtigten einen Unterhaltsanspruch hätte (BGH FamRZ 1987, 25). Ein solcher, wohl nur als Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB denkbarer Anspruch dürfte nämlich schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil eine ab der Scheidung bestehende sogenannte Unterhaltskette zu fordern ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Da im Beschwerdeverfahren nicht allein die Antragsgegnerin obsiegt hat, sondern mehrere Anpassungen der Ausgangsentscheidung vorgenommen wurden, die auch im Interesse der Antragsgegnerin lagen (neue Zielversorgung, genaue Bezeichnung der Teilungsordnung, Neuberechnung beider betrieblicher Versorgungen), hat der Senat die Kosten zu einem 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und entspricht dem Verfahrenswertbeschluss des Senats vom 07.06.2016. Der Senat ist von vier Anrechten, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ausgegangen.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage des Ehezeitbezugs eines auf das gesetzliche Renteneintrittsalter hinausgeschobenen Bezugs einer Betriebsrente und die Frage der Berücksichtigung von Anpassungen in der Anwartschaftsphase bei der internen Teilung von grundsätzlicher Bedeutung sind.

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published on 15/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 7.10.2014 unter Fortgeltung des Versorgungsausgleichs im Übrigen geändert und
published on 21/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/14 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB465.14.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilli
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Annotations

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.