Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Mai 2018 - 5 U 29/18

published on 16/05/2018 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Mai 2018 - 5 U 29/18
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 28.924,07 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung dreier Prämiensparverträge.

2

Die Kläger unterhalten bei der Beklagten seit dem 17. Mai 1996 ein und seit dem 13. August 2004 zwei weitere Sparkonten S-Prämiensparen flexibel. Hinsichtlich der Gestaltung und des Inhalts der von ihnen unterzeichneten Kontoeröffnungsanträge wird auf die Ablichtung des Kontoeröffnungsantrages vom 17. Mai 1996, der wie folgt aussah, verwiesen:

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Die weiteren Anträge unterscheiden sich hiervon nur hinsichtlich der Höhe der Sparrate und der anfänglichen Verzinsung.

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Die Beklagte bewarb das Produkt S Prämiensparen flexibel unter anderem mit folgendem Flyer:

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Die den Kunden erteilte Ausfertigung des Prämiensparvertrages erfolgte gewöhnlich auf folgendem Muster:

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Die Kläger erhielten indes keinen solchen Vordruck.

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In den Bedingungen für den Sparverkehr heißt es:

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"4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können -soweit nichts anderes vereinbart wird- ohne Kündigung bis zu 2.000 € für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gemäß Nr. 3.3. wird hierauf nicht angerechnet...."

10

In den AGB in der Fassung von 1993 finden sich unter der Nr. 26 Abs. 1 folgende Bestimmungen zum Kündigungsrecht:

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„(1) Ordentliche Kündigung
Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.“

12

Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung vom 21. März 2016 lautet wie folgt:

13

"(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.".

14

Die Beklagte kündigte die Sparverträge am 5. Dezember 2015 wegen des aktuell schwachen Zinsumfeldes ordentlich mit Wirkung zum 1. April 2017 (Sparvertrag vom 17. Mai 1996) bzw. mit Wirkung zum 13. November 2019 (Sparverträge vom 13. August 2004), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 20. Dezember 2016 widersprachen die Kläger den Kündigungen und forderten die Weiterführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab.

15

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht zu. Sie haben behauptet, dem Vertragsschluss vom 17. Mai 1996 habe der in Ablichtung als Anlage K 2, Bl. 72 Bd. I zu den Akten gereichte und oben abgebildete Flyer zugrunde gelegen. Während des Beratungsgespräches sei bei dem Berechnungsbeispiel in der Spalte „Jahr" die „25" eingekreist und darunter der Zinssatz auf „3" v. H. korrigiert worden. Sie hätten mit der Beklagten bei Abschluss der Verträge jeweils eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren vereinbart. Diese Laufzeit habe die Beklagte in weiteren Besprechungen am 30. Juni 2008, am 22. Juli 2008, am 7. Juli 2009 sowie im September 2014 ausdrücklich bestätigt. Sie habe schon mit den Flyern eine Verzinsung und Bonuszahlung für 25 Jahre garantiert. Bei den so genannten Altverträgen sei sie selbst von einer Laufzeit von 25 Jahren ausgegangen, was sich auch aus dem von ihr erstellten Kundenfinanzstatus ergebe (Anlage K1, Bl. 70 Bd. I d. A.). Hinsichtlich der beiden am 13. August 2004 geschlossenen Sparverträge habe die Beklagte mit der Vereinbarung vom 3. Februar 2015 ausdrücklich bestätigt, diese Verträge trotz der Niedrigzinspolitik zu erfüllen. Der Beklagten, die für eine Laufzeit von 25 Jahren das Risiko einer nachteiligen Zinsentwicklung übernommen habe, stehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Jedenfalls sei sie, sofern die Kündigungen wirksam seien, ihnen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht über das ihr zustehende Kündigungsrecht belehrt habe.

16

Das Landgericht hat Beweis erhoben und nachfolgend die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Sparverträge wirksam gekündigt (Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr i.V.m. § 488 Abs. 3 BGB). Die Kläger hätten nicht beweisen können, dass für die Verträge eine Mindestlaufzeit von jeweils 25 Jahren vereinbart worden sei. Die von ihnen benannten Zeugen M. P. und A. S. hätten ihren Vortrag nicht bestätigt. Zwar habe ihr Sohn N. W. bekundet, der Mitarbeiter P. habe bei Abschluss eines Prämiensparvertrages im September 2014 darauf hingewiesen, der neue Vertrag dauere nunmehr nur 15 und nicht wie die anderen Verträge mindestens 25 Jahre. Diesen Angaben sei jedoch nicht der Vorzug zu geben, da der Zeuge zum einen im Lager der Kläger stehe und eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren in der Vertragsurkunde keinen Anhalt finde und in dem ansonsten sehr ausführlich begründeten Widerspruchsschreiben vom 20. Dezember 2016 nicht erwähnt werde. Eine Laufzeit der Verträge von 25 Jahren ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des Flyers. Abgesehen davon, dass der Zeuge S. dessen Verwendung nicht bestätigt habe, lasse sich diesem eine Laufzeit von 25 Jahren nicht entnehmen. Soweit die Entwicklung bis zu einer Laufzeit von 25 Jahren dargestellt sei, handele es sich ersichtlich lediglich um ein Berechnungsbeispiel. Selbst wenn sich die Beklagte gemäß § 242 BGB auf die fehlende Einbeziehung des Flyers nicht berufen könnte und die enthaltenen Erklärungen als konkrete Leistungsbeschreibung zu werten wären, so hätten die Kläger diese nicht dahin verstehen dürfen, dass die Beklagte dauerhaft und unbegrenzt auf bestehende gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten verzichte. Hinsichtlich der am 13. August 2004 geschlossenen Verträge sei nicht davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung vom 3. Februar 2015 eine abweichende Regelung hinsichtlich der Dauer oder auch Befristung der Vertragsverhältnisse getroffen worden sei. Denn in der schriftlich festgehaltenen Vereinbarung hätten sich die Parteien lediglich hinsichtlich des streitigen Zinszuschlags geeinigt und festgehalten, dass die Prämiensparverträge aus dem Jahr 2004 unverändert bespart werden könnten sowie dass es bei der vereinbarten Prämienregelung verbleiben solle.

17

Nach dem konkreten Wortlaut der Vereinbarung und der Interessenlage der Parteien sei nur von einem stillschweigend vereinbarten Kündigungsausschluss bis zum Ende des 15. Sparjahres, d. h. bis zur Erreichung der höchsten Prämienzahlung auszugehen.

18

Die Beklagte habe einen sachgerechten Grund für die ordentliche Kündigung dargetan, sie habe diese in ihrem Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2016 damit gerechtfertigt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit Vertragsabschluss grundlegend geändert hätten, die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank erhebliche Auswirkungen auf die Zinssituation in Deutschland und auch auf sie habe, sich dieses niedrige Zinsniveau auf die Verzinsung der Einlageprodukte auswirke, da die Kundengelder zu aktuellen und damit sehr niedrigen Marktzinsen angelegt werden müssten, bestimmte Laufzeitbereiche sogar Negativzinsen aufwiesen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei ihr um ein Wirtschaftsunternehmen handele, das Produkt Prämiensparen flexibel daher eingestellt werde und bereits bestehende Verträge nicht fortgesetzt werden könnten.

19

Mithin habe auch der Feststellungsantrag zu 4. keinen Erfolg. Unbegründet sei auch der Antrag zu 5. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen § 810 BGB ergebe sich kein Einsichtsrecht in die komplette Kundendokumentation, sondern allenfalls in die Originalverträge. Auch insoweit sei ein rechtliches Interesse nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht hinzuweisen.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Leseabschrift Bl. 67 - 87 Bd. II der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

21

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.

22

Sie halten unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens daran fest, dass die Prämiensparverträge nicht wirksam gekündigt seien.

23

Entgegen der Annahme des Landgerichts unterliege ein etwaiges Kündigungsrecht der Beklagten den Einschränkungen nach Nr. 26 Abs. 1 HGB. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, der Beklagten stehe ein sachgerechter Grund zur Kündigung zur Seite.

24

Ein sachgerechter Grund zur Kündigung liege nicht schon dann vor, wenn nicht willkürlich gekündigt werde, sondern erst dann, wenn ein neutraler Beobachter das Verhalten der Sparkasse für nachvollziehbar und nach der Sachlage für angemessen halte. Ein bestehendes Niedrigzinsumfeld habe die Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen der Reform der Kündigungsgründe im Oktober 2015, obwohl bekannt, ausdrücklich nicht in die Musterempfehlung zu Nr. 26 I AGB aufgenommen. Mit der Musterempfehlung habe die Beklagte unter Beachtung ihres speziellen Kontrahierungszwanges als Anstalt öffentlichen Rechts eine höhere Kündigungsschwelle zu überwinden als vom Landgericht angenommen. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die unsubstantiierten Angaben der Beklagten zu den angeblichen Ertragsausfällen wegen des Niedrigzinsumfeldes genügen lassen und ihr Bestreiten übergangen.

25

Nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB dürfe die Beklagte nur ordentlich kündigen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstünden und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sei. Das Fehlen dieser negativen Kündigungsvoraussetzungen, für die die Beklagte beweispflichtig sei, habe das Landgericht nicht festgestellt. Insoweit habe das Landgericht auch die Beweislast verkannt, weil es davon ausgegangen sei, dass sie, die Kläger, die Mindestlaufzeitvereinbarung hätten beweisen müssen.

26

Die Kläger meinen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass ihnen der Flyer im Kundengespräch am 17. Mai 1996 übergeben worden sei. Ausweislich dieses Flyers habe die Beklagte ihren Kunden zugesagt, die Laufzeit der jeweiligen Verträge flexibel allein bestimmen zu können und selbst nicht zu kündigen. Hierauf hätten die Kläger vertrauen dürfen. Jedenfalls scheitere eine Kündigung der Verträge vom 13. August 2004 an der derzeitigen Ausübungssperre. Eine Kündigung komme nicht vor dem 13. August 2019 und nur, wenn dann ein sachgerechter Grund vorliege, in Betracht. Letzteres lasse sich gegenwärtig nicht beurteilen.

27

Die Kläger vertreten schließlich die Auffassung, das Landgericht hätte sie als Partei nach § 448 ZPO vernehmen müssen. Zudem rügen sie die Beweiswürdigung des Landgerichts.

28

Sie weisen ergänzend darauf hin, die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begründeten schließlich allenfalls einen Anspruch auf Anpassung der Verträge.

29

Hinsichtlich ihres Antrags auf Einsicht in die Kundendokumentation weisen sie ergänzend darauf hin, sie seien seit Jahrzehnten Kunden der Beklagten und führten regelmäßig Anlagegespräche, ohne jemals Protokolle über diese Gespräche erhalten zu haben.

30

Entgegen der Annahme des Landgerichts wäre die Beklagte gegebenenfalls jedenfalls verpflichtet gewesen, sie darüber zu belehren, dass sie die Verträge nach Erreichen der höchsten Sparstufe und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes kündigen dürfe. Hierzu sei sie schon aufgrund der irreführenden Angaben in den in den Verkehr gebrachten Flyer verpflichtet gewesen.

31

Die Kläger stellen den Antrag,

32

das am 29. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und

33

1. festzustellen, dass der Prämiensparvertrag der Kläger Nr. 43 ... 61 mit der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Dezember 2016 weder zum 1. April 2017 noch zum nächst zulässigen Zeitpunkt beendet ist;

34

2. festzustellen, dass der Prämiensparvertrag der Kläger Nr. 43 ... 22 mit der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Dezember 2016 weder zum 13. November 2019 noch zum nächst zulässigen Zeitpunkt beendet ist;

35

3. festzustellen, dass der Prämiensparvertrag der Kläger Nr. 43 ... 49 mit der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Dezember 2016 weder zum 13. November 2019 noch zum nächst zulässigen Zeitpunkt beendet ist;

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen erwächst, weil die Beklagte in Bezug auf den Sparvertrag Nr. 43 ... 61 in den Monaten ab April 2017 die Annahme der Sparraten in Höhe von 102,26 € verweigert;

37

5. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern oder einem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt Einsicht in die komplette Kundendokumentation, insbesondere die Originalverträge zu den Prämiensparverträgen der Kläger mit den Nr. 431015 ...22,431015 ...49 und 43 ... 61 zu gewähren;

38

hilfsweise,

39

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher ihnen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, weil die Beklagte die Kläger weder vor noch bei Vertragsschluss am 17. Mai 1996 bezüglich des Vertrages Nr. 10 ... 61 sowie am 13. August 2004 bezüglich der Verträge Nr. 15 ...22 und 15 ...49 darüber belehrte, den jeweiligen Sparvertrag mit einer Auslauffrist von drei Monaten kündigen zu dürfen;

40

hilfsweise,

41

das angefochtene Urteil mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

42

Die Beklagte stellt den Antrag,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

45

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

46

Auf das am 17. Mai 1996 begründete Vertragsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung, auf die am 13. August 2004 geschlossenen Prämiensparverträge das Bürgerliche Gesetzbuch in der damals gültigen Fassung (nachfolgend jeweils: BGB a.F.) Anwendung. Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsund Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf die vorliegenden Sparverträge mit Ausnahme der in Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nicht anzuwenden (so auch hinsichtlich der Alt-Bausparverträge: BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 18, juris).

47

Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichtete Feststellungsklage ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. August 2017, XI ZR 469/16, Rn. 13, juris), aber nicht begründet.

48

Die Beklagte hat die Prämiensparverträge durch die ordentliche Kündigung vom 5. Dezember 2016 wirksam mit Wirkung zum 1. April 2017 (Vertrag vom 17. Mai 1996) bzw. mit Wirkung zum 13. November 2019 (Verträge vom 13. August 2004) beendet.

49

Ob es sich bei den Sparverträgen um unregelmäßige Verwahrverträge (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, Rn. 10, juris) oder, nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur, um Darlehensverträge (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 700 Rn. 1; zum aktuellen Stand der Diskussion: Schultheiß ZIP 2017, 1793) handelt, kann dahinstehen. Die Einordnung als unregelmäßiger Verwahrvertrag würde lediglich dazu führen, dass zunächst § 696 Abs. 1 BGB a. F. zu beachten ist, wonach der Verwahrer jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen kann. Aufgrund der Verweisung in § 700 S. 1 BGB sind auch hier ergänzend die Vorschriften für das Darlehen anzuwenden. Da die Beklagte ihre Kündigungen selbst nicht auf § 696 Abs. 1 BGB a. F. gestützt und die Prämiensparverträge mit einer dreimonatigen Frist gekündigt hat, kommt es auf die Kündigungsmöglichkeit des § 696 Abs. 1 BGB a. F. nicht an, die ohnehin denselben im weiteren beschriebenen Einschränkungen wie eine Kündigungsbefugnis aus Nr. 26 Abs. 1 AGB oder aus § 488 Abs. 3 BGB a. F. unterläge.

50

Die Befugnis der Beklagten zur ordentlichen Kündigung der Sparverträge ergibt sich nicht bereits aus Punkt 3.1 der von der Beklagten vorformulierten Sparverträge oder aus Punkt 4 ihrer Bedingungen für den Sparverkehr. Diese Regelungen verhalten sich nach ihrem Gesamtzusammenhang nur zu der Kündigungsbefugnis des Sparers und den Folgen einer etwaigen Kündigung des Sparers. Sie tragen den Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) Rechnung. Nach § 21 Abs. 4 der RechKredV erfordert die aufsichtsrechtliche Einordnung einer Einlage als Spareinlage, dass die Kündigungsfristfür den Sparer drei Monate betragen muss. Nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte der Sparer den Sparvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. Deshalb bedurfte es der Vereinbarung der dreimonatigen Kündigungsfrist für den Sparer.

51

Die Beklagte kann ihre Kündigungen aber auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Diese wurden wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). In den Sparverträgen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend die Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil sind, welche in den Kassenräumen zur Einsichtnahme aushängen und von denen dem Kunden auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt wird.

52

Nr. 26 der AGB der Beklagten regelt das Kündigungsrecht sowohl des Kunden als auch der Beklagten. Die hieraus resultierende Kündigungsbefugnis der Beklagten ist nicht vertraglich ausgeschlossen.

53

Nach den §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Erforschung des Willens der Vertragsparteien hat der Tatrichter jedoch auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: VIII ZR 58/09, zitiert nach juris, Rn. 33, mit zahlr. weit. Nachw.).

54

Der am 17. Mai 1996 von den Parteien geschlossene Prämiensparvertrag, mag, sofern der von der Beklagten für das Prämiensparen verwendete Flyer im Rahmen der vorangegangenen Beratung erörtert wurde und das Berechnungsbeispiel maßgeblich für die Anlageentscheidung war, dahin auszulegen sein, dass die Parteien ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung für 15 Jahre stillschweigend abbedungen haben. Hinsichtlich der am 13. August 2004 geschlossenen Verträge kommt dies nicht in Betracht, weil insoweit schon nach dem Vortrag der Kläger keine Beratung unter Verwendung des Flyers stattgefunden hat und die Kläger auch nicht geltend machen, die Verträge noch unter dem Eindruck des ihnen acht Jahre zuvor überreichten Flyers geschlossen zu haben. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 15 Jahre liegt für alle Verträge fern.

55

Der Umstand, dass unter Punkt 3.1 lediglich die Kündigungsbefugnis des Sparers, nicht aber die der Beklagten geregelt ist, lässt für sich nicht den Schluss zu, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehen sollte. Die Beklagte hatte entgegen der Annahme der Kläger keinen Anlass, auf ihr Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB zu verzichten. Ein solcher war weder wegen des sie treffenden Kontrahierungszwanges im Sparverkehr noch zur Gewährleistung der Einordnung der Einlagen als Spareinlagen nach § 21 Abs. 4 RechKredV geboten. Die Qualifizierung als Spareinlage nach § 21 Abs. 4 RechKredV dient im Wesentlichen der Abgrenzung zu Sichteinlagen oder Termineinlagen. Bilanziell liegt die Bedeutung darin, dass Spareinlagen als gesonderte Bilanzposition auszuweisen sind. Bankaufsichtsrechtlich sind Spareinlagen, welche die Bedingungen des § 21 Abs. 4 RechKredV erfüllen, immer noch, wenn auch stark reduziert, Anknüpfungspunkt spezifischer aufsichtsrechtlicher Regeln (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 70 Rn. 2 und 11). Den Anforderungen zur Qualifizierung der Einlagen als Spareinlage war insoweit ausreichend Rechnung getragen, als der Kunde die Einlage nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen konnte. Die Beklagte, die im Sparverkehr dem Kontrahierungszwang unterliegt, war, was ihr bewusst war, an den einmal geschlossenen Sparvertrag gebunden und konnte ihn schon auf Grundlage von Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung von 1993 nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes kündigen. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 12 m.w.Nachw., juris). Aus der für den anderen Vertragsteil erkennbaren Sicht der Beklagten bedurfte es daher nur einer speziellen Regelung der Kündigungsbefugnis des Sparers. Zur Gewährleistung der aufsichtsrechtlichen Einordnung der Einlagen als Spareinlagen musste abweichend von Nr. 26 Abs. 1 der AGB, der eine jederzeitige Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zuließ, die Kündigungsfrist für ihn drei Monate betragen. Nicht anders konnten die Kläger die von der Beklagten vorformulierten Verträge verstehen. Nichts deutete darauf hin, dass die Beklagte auf ihre Kündigungsbefugnis nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB, die Vertragsbestandteil sein sollten, verzichten wollte. Ein solcher Verzicht hätte einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft. Er ergab sich hier auch nicht aus dem Zweck des Vertrages und der Bonuszinsstaffel.

56

Eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung enthält der Vertrag nicht. Der Umstand, dass die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise auf bis zu 50 v. H. ab dem 15. Sparjahr stiegen, lässt für sich nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte auf zumindest fünfzehn Jahre binden wollte (a.A.: OLG Stuttgart, die so genannte „Scala-Entscheidung", Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15, Rn. 97; kritisch hierzu Schultheiß, ZIP 2017, 1793). Hinsichtlich der Bausparverträge hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse während der Ansparphase stillschweigend abbedungen ist, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 25, juris). Eine vergleichbare, ein Kündigungsrecht der Bank ausschließende Interessenlage hat das Oberlandesgericht Stuttgart darin gesehen, dass der Prämiensparvertrag als langfristiges Vertragsverhältnis der Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge dienen soll. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Bank berechtigt wäre, das Vertragsverhältnis während der vereinbarten Zeit, innerhalb derer die Verpflichtung des Sparers bestehe, durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Dann bliebe es der Bank überlassen, dem Sparer die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der Ansammlung von Vermögen zu nehmen. Das gelte erst recht, wenn der Zinssatz mit der Dauer des Vertrages ansteige. Denn damit wolle die Bank die Sparer zur langfristigen regelmäßigen Einzahlung veranlassen, ohne dass der Erhalt dieser in Aussicht gestellten Vorteile vertraglich gesichert wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15, Rn. 94). Die Vereinbarung der 25-jährigen Einzahlungszeit verbunden mit der Bonuszinsstaffel, die in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrages weiter ansteige, enthalte eine konkludente Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses während dieser Zeit. Mit der Gestaltung habe die Bank selbst Anreize für eine langfristige Vermögensüberlassung geschaffen. Erklärter Zweck sei der langfristige Vermögensaufbau gewesen. Mit diesem Zweck sei ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht der Bank nicht vereinbar (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 97, juris). Der Vertragszweck, nämlich das langfristige Einlegen und Ansammeln von Vermögen und die Bonuszinsstaffel schließen ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten hier nicht aus. Mit dem Prämiensparvertrag wird dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, Vermögen anzusammeln. Der Vertragszweck, die Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge, wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 15 Jahre stehen gelassen werden. Entsprechend der Prämienstaffel erhält der Sparer bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie, die schon im vierten Sparjahr über dem zum Vertragsschluss geltenden variablen Zins von 3 v. H. bzw. 2 v. H. lag. Es ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Einlagen für den Sparer erst lohnen, wenn der höchste Prämiensatz von 50 v. H. erreicht ist. Die Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses des Kündigungsrechts ist daher allenfalls gerechtfertigt, wenn der Sparer auf der Grundlage einer Beispielsrechnung der Bank feststellt, dass er innerhalb von 15 Jahren einen deutlich höheren Ertrag als bei anderen Spareinlagen erzielt und, für die Bank erkennbar, gerade deshalb den Vertrag schließt. Dies ist hier nicht einmal für den Vertrag vom 17. Mai 1996 ausreichend dargetan.

57

Einer allein die Beklagte bindenden Laufzeitvereinbarung bedurfte es aber schon deshalb nicht, da sie die Prämienverträge ohnehin nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes kündigen konnte. Eine Kündigung vor Erreichen der Höchstprämie lässt sich nicht mit den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen begründen, weil die Beklagte für die ersten fünfzehn Jahre das Risiko der Zinsentwicklung übernommen hat.

58

Jedenfalls konnten die Kläger die Sparverträge nicht dahin verstehen, dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten auch nach einer Laufzeit von 15 Jahren und nach Erreichen der Höchstprämie weiterhin ausgeschlossen sein sollte.

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Mit einer Kündigung der Prämiensparverträge nach einer Laufzeit von 15 Jahren setzte sich die Beklagte auch nicht in Widerspruch zu den im Flyer genannten Vertragsbedingungen. In dem Flyer ist das Prämiensparen in Abgrenzung zu anderen Anlageprodukten beschrieben. Maßgeblich für einen potentiellen Anleger ist stets die Verzinsung und die Höhe der zu erzielenden Prämie sowie die Laufzeit. Bei dem hier in Rede stehenden Produkt war die Verzinsung niedriger als bei anderen Anlageprodukten. Attraktiv wurde die Anlage erst mit den Prämien nach einer Laufzeit von drei Jahren. Anders als bei anderen Anlageprodukten hat der Kunde die Möglichkeit, jederzeit kurzfristig über das Guthaben zu verfügen. Dazu, ob und wann die Beklagte den Prämiensparvertrag kündigen kann, verhält sich der Flyer nicht. Der Kunde kann den Flyer wie auch den Vertrag nur dahin verstehen, dass die Beklagte das Zinsrisiko bis zum Erreichen der Höchstprämie nach einer Laufzeit von 15 Jahren übernimmt.

60

Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Parteien im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausdrücklich eine Laufzeit von jeweils 25 Jahren vereinbart haben. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, weil die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich nicht gegen die landgerichtliche Würdigung der Angaben der Zeugen, die auch auf jeden Fall vertretbar ist. Entgegen ihrer Annahme ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie die Beweislast für die von dem Vertragswortlaut abweichende, ihnen günstige Laufzeitvereinbarung tragen. Nur ergänzend ist auszuführen, dass auch die Angaben der persönlich angehörten Kläger keinen Schluss auf eine solche Laufzeitvereinbarung zulassen. Denn sie räumen selbst ein, dass ihnen mitgeteilt wurde, dass sie die Verträge jederzeit kündigen können. Dies ergibt sich auch aus dem Flyer und den Verträgen selbst. Zwar soll nach ihren weiteren Angaben aber immer wieder von einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren die Rede gewesen sein. Ein Anlass, über eine allein die Beklagte bindende Laufzeit zu sprechen, bestand für die Zeugen S. und P. aber nicht. Der Prämiensparvertrag ist nach seinem Wortlaut unbefristet. Er konnte von der Beklagten ohnehin nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes gekündigt werden. Soweit der Zeuge S. ihnen das im Flyer enthaltene Berechnungsbeispiel erörtert und darauf hingewiesen hat, dass der derzeitige Zinssatz abweichend davon 3 v. H. beträgt und ferner die 25 eingekreist hat, konnten die Kläger dies für sich nicht dahin verstehen, dass sich die Beklagte für 25 Jahre an den Vertrag binden will. Mit dem Berechnungsbeispiel soll dem Kunden nur die Entwicklung einer Sparanlage, bei der monatlich 150 DM eingezahlt werden, über eine Zeit von 25 Jahren gezeigt werden. Es liegt fern, dass ihnen der Zeuge S. im Falle einer ausdrücklichen Nachfrage die Auskunft erteilt hätte, die Bank wolle sich für 25 Jahre an den Vertrag binden, weil dies in den Vertragsmustern nicht vorgesehen war. In Betracht kommt lediglich, dass er und der Zeuge P. mitgeteilt haben, dass der Vertrag unbefristet ist und nicht per se nach 15 Jahren endet. Dies schloss aber eine Kündigung der Beklagten nach Erreichen der Höchstprämie nicht aus.

61

Schließlich deutet der von der Beklagten am 4. Februar 2015 erstellte Kundenfinanzstatus nicht darauf hin, dass die Beklagte bei Abschluss der Verträge davon ausgegangen ist, sie sei für 25 Jahre an diese gebunden. Die unbefristeten Verträge sind dort mit einer Laufzeit von 99 Jahren eingestellt. Zu Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der 99 Jahre verhält er sich nicht.

62

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das Kündigungsrecht der Beklagten hinsichtlich der am 13. August 2004 geschlossenen Verträge nicht aufgrund der Vereinbarung vom 3. Februar 2015 ausgeschlossen ist. Mit dieser wurde lediglich der damals bestehende Streit hinsichtlich des Zinszuschlages erledigt. Die Parteien kamen überein, dass die Prämiensparverträge aus dem Jahr 2004 unverändert weiter bespart werden können sowie dass es bei der vereinbarten Prämienregelung verbleiben solle. Ein Verzicht der Beklagten auf ein ihr zu einem späteren Zeitpunkt zustehendes Kündigungsrecht liegt hierin nicht.

63

Mithin stand der Klägerin das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB zu, das sie berechtigte, bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes den Vertrag vom 17. Mai 1996 mit Wirkung vom 1. April 2017 und die Verträge vom 13. August 2004 mit Wirkung vom 13. November 2019 zu beenden.

64

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die AGB der Beklagten in der Fassung vom 21. März 2016 Vertragsbestandteil geworden sind. Die Kündigungsregelung in Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung vom 21. März 2016 hält der Überprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB stand. Mit dieser wurde den Beanstandungen der Rechtsprechung an der früheren Kündigungsregelung Rechnung getragen. Die salvatorische Klausel ist entfallen und die Beklagte hat sich ausdrücklich die Selbstrestriktion auferlegt, nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zu kündigen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt diese Selbstrestriktion deutlich geringere Hürden auf als ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB. Sie verlangt lediglich, dass die Sparkasse aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht gegen das Willkürverbot verstößt, sondern einen sachlichen Grund für ihre Entscheidung hat. Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar sein, anderenfalls wäre sie willkürlich. Der sachliche Grund liegt hier in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Beklagte, die ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen führt, bewegt sich, was gerichtsbekannt ist und keiner weiteren Vertiefung bedarf, wie alle anderen Sparkassen und Banken in der Eurozone seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, die eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte aus den 1990 er Jahren wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr rechtfertigt. Der Beklagten kann es unter diesen Umständen nicht verwehrt sein, die den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Anlageprodukte nach Erreichen der Höchstprämie zu kündigen. Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Konditionen des Vertrages muss sie sich nicht verweisen lassen.

65

Könnte die Beklagte die Kündigung nicht auf Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung vom 21. März 2016 stützen, so folgt die Kündigungsbefugnis jedenfalls aus § 488 Abs. 3 BGB a. F. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer einen unbefristet geschlossenen Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Die Parteien haben dieses Kündigungsrecht nicht - jedenfalls nicht über 15 Jahre hinaus - stillschweigend abbedungen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB steht wiederum unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Sparkasse, die aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht gegen das Willkürverbot verstoßen darf, hat einen sachlichen Grund für die ordentliche Kündigung der Prämiensparverträge dargetan.

66

Da die Kündigungen gerechtfertigt waren, besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 4. begehrte Feststellung.

67

Das Landgericht hat ferner zu Recht den Antrag auf Einsicht in die Kundendokumentation zurückgewiesen. Die Kläger hatten einen Anspruch auf Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Vertragsunterlagen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Prämiensparverträge (§ 810 Fall 1 BGB). Dieser Anspruch ist durch die Vorlage der Kontoeröffnungsanträge erfüllt. Dass der Beklagten insoweit weitere Unterlagen vorliegen, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

68

Mit der Berufung machen die Kläger nunmehr geltend, ihnen seien während der langjährigen Geschäftsbeziehung niemals Beratungsprotokolle übergeben worden. Danach geht es ihnen darum, die einzelnen Anlagegeschäfte anhand der Unterlagen der Beklagten überprüfen zu lassen und etwaige Beratungsfehler aufzudecken. Ein solches, auf bloße Mutmaßungen der Kläger "ins Blaue hinein" gestütztes, einen Schadensersatzanspruch vorbereitendes Auskunftsbegehren dient allein der unzulässigen Ausforschung und ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB (BGH, Beschluss vom 8. März 2018, III ZR 133/17, Rn. 19, juris).

69

Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

70

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

71

Dahinstehen kann, ob die Beklagte den Klägern jeweils aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrages zur anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet war.

72

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich dementsprechend daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, III ZR 159/07). Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, III ZR 159/07). In Bezug auf das Objekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Er muss ihn über all diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, informieren. Insbesondere muss er ihn über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Grundsätzlich kann die Aufklärung auch mittels oder anhand eines Prospektes erfolgen. Die Erklärungen des Beraters dürfen dann aber zutreffende Hinweise im Prospekt nicht entwerten (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010, III ZR 249/09). Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08).

73

Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht gehalten, die Kläger darauf hinzuweisen, dass sie den Prämiensparvertrag für die Zeit nach Erreichen der Höchstprämie kündigen kann. Maßgeblich für die Anlageentscheidung war die Entwicklung der Anlage in einem überschaubaren Zeitraum von maximal zehn Jahren, denn das Prämiensparen war für solche Anleger interessant, die ihr Geld nicht fest anlegen wollten, sondern Wert darauf legten, die Anlage im Bedarfsfall jederzeit kündigen zu können. Aufgrund der Prämie ab dem 3. Sparjahr konnten sie mehr Zinsen als bei einer anderen jederzeit kündbaren Sparanlage erwirtschaften. Für einen Anleger, der sein Geld für lange Zeit, insbesondere mehr als 15 Jahre fest anlegen konnte, gab es andere höher verzinsliche Anlageprodukte. Dementsprechend liegt es auch fern, dass die Kläger, wenn die Beklagte sie darauf hingewiesen hätte, dass sie das Zinsrisiko nur für 15 Jahre übernimmt, die Prämiensparverträge nicht geschlossen hätten.

74

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 9, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1,47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

75

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 169/08 Verkündet am: 19. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.

(2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrechnungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".

(3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, daß ihm von einem anderen Institut Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende Institut der Schuldner ist.

(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3.
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.

(2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrechnungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".

(3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, daß ihm von einem anderen Institut Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende Institut der Schuldner ist.

(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3.
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.