Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 06. Sept. 2012 - 4 U 69/11

published on 06/09/2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 06. Sept. 2012 - 4 U 69/11
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 23 O 60/11, teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 26.800,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten ab dem 13. Oktober 2010 bis zum 28. November 2010 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der verklagten Versicherung die Zahlung einer Teilkaskoversicherungsleistung in Höhe von insgesamt 27.100,00 Euro wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls zweier Kraftfahrzeuge.

2

Die Klägerin schloss einen am 01. Januar 2010 beginnenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit Teilkasko für ihren PKW Passat und beginnend ab 29. Dezember 2009 einen solchen für einen Kfz-Transporter vom Typ Daimler-Chrysler, jeweils unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2009) (Anlage K 8, Bl. 14 - 28, Bd. I d. A.; Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 16. August 2012, Bl. 72 a, Bd. II d. A.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 Euro bei der Beklagten ab.

3

In den frühen Morgenstunden des 02. August 2010 zeigte der Lebensgefährte der Klägerin, D. E., den Diebstahl der beiden Fahrzeuge sowie weiterer, nicht streitgegenständlicher Elektrogeräte vom Betriebsgrundstück der Klägerin in O. telefonisch bei der Polizei an, die kurze Zeit später am vorgeblichen Tatort eintraf, Spuren sicherte und Lichtbilder fertigte (beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal, Az.: 184 UJs 18453/10). Wenige Tage später am 10. August 2010 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre zum Diebstahl der beiden Fahrzeuge ausgefüllten Schadensanzeigen (Anlage A 3 und A 4, Bl. 52 - 61, Bd. I d. A.).

4

Am 20. Oktober 2010 wurden beide Fahrzeuge in K. durch ukrainische Behörden sichergestellt, wobei die Höhe der Kosten für eine bisher noch nicht stattgefundene Rückführung der Fahrzeuge nach Deutschland zwischen den Parteien umstritten ist.

5

Mit Schreiben vom 25. November 2010 (Bl. 11, Bd. I d. A.) lehnte die Beklagte wegen Widersprüche im Sachvortrag und Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten eine Einstandspflicht gegenüber der Klägerin ab.

6

Die Klägerin, die unter der Fa. Autocenter E. – B. e. K. Sch. 4, O. (A. ) ein Autohaus betreibt, hat behauptet, die beiden Fahrzeuge, die ihr Lebensgefährte E. nach kurzem Umparken auf dem mit einem Metallzaun umfriedeten Firmengelände am 01. August 2010 gegen 14.00 Uhr verschlossen zurückgelassen und dort am 02. August 2010 gegen 4.40 Uhr nicht wieder vorgefunden habe, seien gestohlen worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der Entwendung des Pkw VW Passat am 01./02. August 2010 aus dem Versicherungsvertrag vom 19. Januar 2010 und bezüglich der Entwendung des Lkw Daimler-Chrysler am 01./02. August 2010 aus dem Versicherungsvertrag vom 15. Februar 2010 eintrittspflichtig und verpflichtet ist, auf die Versicherungsleistung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 02. März 2011 zu zahlen.

9

Weiterhin die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Nebenkosten, die ihr im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 549,50 Euro schuldet, freizustellen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat einen Diebstahl der Fahrzeuge bestritten und zur Untermauerung dazu, dass dieser nur vorgetäuscht sei, behauptet, die Klägerin agiere quasi als Strohfrau im Firmengeflecht ihres Lebensgefährten, seitdem sich dessen wirtschaftliche Situation ab dem Jahre 2008 verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang seien gegen D. E. Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Unterschlagung diverser Werkstatteinrichtungen und geleaster Fahrzeuge anhängig. Des Weiteren hat die Klägerin auf vermeintlich widersprüchliche Angaben der Klägerin im Schadensformular, insbesondere zur Abstellzeit und hiermit ebenfalls nicht im Einklang stehenden Angaben gegenüber ihrem Schadensermittler R. am 18.10.2010 (Bl. 74 -77 des beigezogenen Sonderheftes zu dem bei der Staatsanwaltschaft Stendal zum Az.: 184 UJs 18453/10 geführten Ermittlungsverfahren) verwiesen. Zudem spräche aber auch das von der Polizei am Tatort festgestellte Spurenbild für einen vorgetäuschten Diebstahl. Ungeachtet dessen sei sie daneben wegen falscher Angaben der Klägerin zur Kilometerlaufleistung des VW Passat und einer damit einhergehenden Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden.

13

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

14

Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Klägerin (Bl. 100, 101, Bd. I d. A.) die Klage mit Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es auf das äußere Bild eines Diebstahls und den hierzu von der Klägerin angebotenen Zeugen E. nicht ankäme, da bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen nur vorgetäuschten Diebstahl spräche. Dies folge zunächst aus den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zum Abstellen des PKW Passat. Entgegen ihrer anfänglichen Behauptung, wonach sie das Fahrzeug am 31. Juli 2010 gegen 14.00 Uhr auf dem Firmengelände abgestellt habe, sei von ihr später angegeben worden, der Zeuge E. habe danach den PKW am 01. August 2010 noch umgeparkt. Daneben sei allerdings auch nach dem Protokoll über die kriminaltechnische Tatortarbeit vom 05. August 2010 (Bl. 82 - 85 der Ermittlungsakte 184 UJs 18453/10) das Vortäuschen eines Diebstahls erheblich wahrscheinlich. So hätten die vermeintlichen Täter, nachdem sie durch die Hintertür eingebrochen seien, nicht die Möglichkeit genutzt, ein vorhandenes Rolltor von innen zu öffnen, sondern hätten das Gebäude wieder durch die aufgebrochene Tür verlassen, wobei zuvor der Inhalt eines störenden Metallregals in untypischer Weise relativ geordnet abgelegt und ein entwendeter Schlüsselkasten ohne feststellbare Putz- oder Mörtelstaubspuren von der Wand entfernt worden sei. Diese Umstände und vor allem die zeitintensive Art der Tatbegehung widersprächen der üblichen Vorgehensweise von Dieben.

15

Schließlich ließen aber auch die schlechte finanzielle Situation des Zeugen E., dem zudem in einem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stendal (Az.: 23 O 385/08) nicht geglaubt werden konnte, die bloße Vortäuschung eines Diebstahls als erheblich wahrscheinlich erscheinen.

16

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie vor allem die Würdigung des Landgerichts zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl als nicht nachvollziehbar beanstandet und meint, das Landgericht habe unzulässigerweise auf die Vernehmung des Zeugen E. verzichtet. In der Berufungsinstanz verlangt die Klägerin unter Verweis auf entsprechende Fahrzeugbewertungen der Beklagten vom 16.09.2010 (Bl. 26, Bd. II d. A.) und vom 13. Oktober 2010 (Bl. 27, Bd. II d. A.), Zahlung anhand der darin für die Fahrzeuge festgestellten Wiederbeschaffungswerte (netto) und macht ihren ursprünglich in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag nur noch hilfsweise geltend. Ferner begehrt sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Bl. 40, 41, Bd. II d. A.).

17

Die Klägerin beantragt,

18

unter Abänderung des am 15. Juni 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal, Az.: 23 O 60/11, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.100,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2010 zu zahlen und sie von 1.196,43 Euro vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen;

19

hilfsweise,

20

so, wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt unter Verweis auf A.2.4.5 lit. b Satz 2 der AKB 2009 die Ansicht, ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage eines Wiederbeschaffungswertes scheide aus, da wegen ihrer Leistungsablehnung weiterhin die Klägerin Eigentümerin der beiden Fahrzeuge sei.

II.

24

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache, wie aus dem Tenor ersichtlich, überwiegend Erfolg.

25

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in zuerkannter Höhe von 26.800,00 Euro gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verb. mit den beiden zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträgen zu.

26

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 300,00 Euro als auch wegen der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und eines Teils der verlangten Zinsen ist die Klage hingegen unbegründet und unterliegt der Abweisung.

27

Ein von der Teilkaskoversicherung umfasster Diebstahl der beiden versicherten Fahrzeuge ist gegeben (1). Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin frei geworden (2). Der geltend gemachte Schaden ist zum überwiegenden Teil begründet (3). Die verlangten Nebenforderungen sind hingegen nur teilweise begründet (4).

1.

28

Der äußerte Tatbestand eines Diebstahls ist erwiesen (a), den zu entkräften der Beklagten nicht in hinreichendem Maße gelungen ist (b).

29

a) In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats kommt dem Versicherungsnehmer vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (BGHZ 130, 1 ff.). Die materiell-rechtliche Risikoverteilung, welche diese Beweiserleichterung nach sich zieht, ist im Vertrag als solchen immanent und hängt nicht von der Glaubwürdigkeit oder Redlichkeit des Versicherungsnehmers ab, denn auch einem unglaubwürdigen Versicherungsnehmer kann das Fahrzeug gestohlen werden (Knappmann, VersR 1996, 484). Von der materiell-rechtlichen Risikoverteilung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer die zum äußeren Bild gehörenden Tatsachen bewiesen hat. Dafür ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens erforderlich (BGH, VersR 1993, 571). Ist für das äußere Bild einer bedingungsmäßigen Entwendung Beweis angeboten, so ist dieser zu erheben. Ist danach der Beweis einer bedingungsmäßigen Entwendung erbracht, kommt es auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in diesem Stadium der Anspruchsprüfung nicht weiter an (BGH, r+s 1999, 495, 496). Lediglich dann, wenn ein solcher Beweis mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln nicht möglich ist (BGH, VersR 1997, 691), kommt es auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an. Ansonsten gewinnt diese Frage erst bei der anschließenden Prüfung Bedeutung, ob der Versicherer Tatsachen bewiesen hat, welche die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls nahelegen (BGH, VersR 1995, 956).

30

Nach diesen Grundsätzen war das Landgericht gehalten, zunächst Beweis durch Vernehmung des angebotenen Zeugen E. zu erheben und durfte nicht bereits mit den im angefochtenen Urteil angestellten und zudem in der Sache nicht überzeugenden Erwägungen auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl schließen und eine Entschädigung versagen. Die fehlende Beweisaufnahme hat der Senat nachgeholt und den Zeugen E. umfassend zum äußeren Bild des behaupteten Diebstahls gehört und auch die Klägerin persönlich hierzu informatorisch im mündlichen Termin am 16. August 2012 befragt (Bl. 68 - 71, Bd. II d. A.).

31

Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats der Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsmäßigen Entwendung der beiden versicherten Fahrzeuge fest. Der Zeuge E. hat in Übereinstimmung mit den persönlichen Angaben der Klägerin glaubhaft bekundet, dass diese den Passat am 31. Juli 2010 auf dem mit einem Metallzaun umfriedeten Betriebsgelände, von der Einfahrt aus gesehen links vor der Fahrzeughalle geparkt und später am selben Tage mit einem anderen Fahrzeug den Ort wieder verlassen habe. Am Sonntag, den 01. August 2010 habe er vormittags nach dem Frühstück das Betriebsgelände allein aufgesucht, um dort wegen am Vortag unterbrochener Dacharbeiten für Ordnung zu sorgen. Die zuvor wegen der Arbeiten teilweise verrückten Verkaufs- und Betriebsfahrzeuge habe er wieder vor der Fahrzeughalle zur Straße hin ausgerichtet und anschließend das Grundstück verlassen. Dorthin zurückgekehrt sei er erst wieder zwischen 4.30 und 5.00 Uhr am Morgen des nächsten Tages nach einer abgebrochenen Wildschweinbejagung, wobei er zunächst das Fehlen des Schlosses am Betriebstor, dann in der Fahrzeughalle eine aufgebrochene Hintertür festgestellt und kurz darauf auch den Verlust der beiden Fahrzeuge bemerkt habe. Unmittelbar anschließend habe er die Polizei telefonisch informiert, die etwa 20 Minuten später vor Ort erschienen sei. Die Angaben des Zeugen E. sind detailreich und plastisch gewesen. Dabei ist es dem Zeugen vor allem gelungen, die Parksituation der beiden streitgegenständlichen als auch der übrigen auf dem Betriebsgelände befindlichen Fahrzeuge als auch die bis zum 01. August 2010 durchgeführten Dacharbeiten anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder anschaulich zu erläutern. Auf Nachfragen hat er selbst zu Randgeschehen überzeugend und ohne Widersprüche zu zeigen geantwortet. So hat er etwa nachvollziehbar berichtet, die Wildschweinbejagung bereits recht früh gegen 4.30 Uhr abgebrochen zu haben, weil wegen Schüssen aus einem benachbarten Jagdrevier mit keinem Auftauchen der hierdurch verschreckten Wildschweine mehr zu rechnen gewesen sei. Nach telefonischer Anzeige der Polizei habe er sich in der über der Fahrzeughalle befindlichen Einliegerwohnung seiner Jagdkleidung entledigt und umgezogen, was erklärt, weshalb der Zeuge bei Eintreffen der Polizei, wie auf dem Lichtbild Bl. 18 unten der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakte ersichtlich, keine Jagdbekleidung mehr trug. Ebenso plausibel hat er die unterschiedliche Schlüsselverwahrung der für den Verkauf bestimmten Fahrzeuge einerseits und der sonstigen für den Betrieb befindlichen Fahrzeuge andererseits geschildert.

32

Der Umstand, dass der Zeuge E. zwar sicher angegeben hat, beim Ausrichten aller Fahrzeuge den Transporter wenige Meter bewegt zu haben, allerdings nicht sicher anzugeben vermochte, ob auch der Pkw Passat bei diesem abschließenden Umparken noch bewegt wurde, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben nicht entgegen. Vielmehr erachtet es der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Zeuge dem bloßen Ausrichten der Fahrzeuge aus optischen Gründen innerhalb des umfriedeten Betriebsgeländes keine besondere Bedeutung beigemessen hat und deshalb den exakten Standpunkt des Abparkens und die genaue Reihenfolge der verschiedenen Fahrzeuge nicht mehr in Erinnerung behalten hat. Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls spielt dieser Umstand zudem keine maßgebliche Rolle, da hierfür nach Überzeugung des Senats ausreichend feststeht, dass sich der Transporter als auch der Passat vor der Fahrzeughalle auf dem befriedeten und verschlossenen Betriebsgelände befanden, als der Zeuge die Fahrzeuge nach einem kurzen Ausrichten wieder verließ und diese anschließend weder von der Klägerin, dem Zeugen oder einer sonstigen befugten Person mehr bewegt wurden.

33

Auch die übrigen von der Beklagten ins Feld geführten Aspekte vermögen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen E. und dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Die wirtschaftlich schwierige Situation, in der sich der Zeuge nach Insolvenz seines Autohauses befand und die persönliche Beziehung zur Klägerin mögen zwar bei isolierter Betrachtung für ein persönliches und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens sprechen, genügen allerdings mangels weiterer tragfähiger Anhaltspunkte für einen nur vorgetäuschten Diebstahl nicht, die in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zeugen zu entwerten. Gleiches gilt für die beiden auf Bl. 83 des Sonderheftes zur Verfahrensakte 184 UJs 18453/10 vom Schadensermittler der Beklagten erwähnten Strafanzeigen, da weder etwas Ernsthaftes für eine anschließende strafrechtliche Verurteilung des Zeugen noch für eine Anklageerhebung ersichtlich ist. Die im angefochtenen Urteil nicht weiter ausgeführten Anmerkungen des Landgerichts dazu, dass dem Zeugen E. bereits in dem vom Landgericht Stendal unter dem Az.: 23 O 385/08 geführten Verfahren von der Vorsitzenden nicht geglaubt werden konnte, sind ebenfalls nicht tragfähig, da sich ungeachtet eines fehlenden Zusammenhangs zu diesem Verfahren hieraus nicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen die Vorsitzende dem Zeugen keinen Glauben schenkte, zumal es nach dem in dieser Sache am 21. Oktober 2010 unter dem Az.: 4 U 81/09 ergangenen Berufungsurteil des Senats bereits aus Rechtsgründen auf die dortigen Angaben des Zeugen E. nicht ankam.

34

b) Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten 2. Stufe das äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., 2010, AKB A.2.2. Rdnr. 101 - 104).

35

Insbesondere lässt sich dem Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 05.08.2010 (Bl. 82 - 95 der Ermittlungsakte 184 UJs 18453/10), nichts Überzeugendes entnehmen, was einen solchen Schluss rechtfertigen könnte. Vielmehr verkennt das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung, dass die Täter bei Diebstählen nicht immer in gleicher Weise vorgehen und deshalb die angestellten allgemeinen Erfahrungssätze und Schlüsse nur schwerlich nachvollziehbar sind. Insbesondere lässt sich allein daraus, dass ein möglicher Dieb ungewöhnlich oder unzweckmäßig vorgegangen ist, noch nicht auf einen vorgetäuschten Diebstahl schließen.

36

Ungeachtet dessen erscheint hier das Vorgehen der Täter durchaus nachvollziehbar und nicht derart ungewöhnlich, wie das Landgericht meint.

37

Dafür, dass die Täter zum Einbrechen und zum Abtransport der Werkstattgegenstände die aufgebrochene, von der Straße nicht einsehbare Hintertür benutzten, könnte etwa die Absicht sprechen, auf diese Weise besonderes Aufsehen vermeiden zu wollen. Vor diesem Hintergrund wäre entgegen dem Landgericht auch verständlich, weshalb nicht das elektrische zur Straße gewandte Rolltor für den Abtransport benutzt wurde, was möglicherweise gerade sonntagnachts Aufsehen erregt hätte. Ebenso das relativ sorgfältige Abmontieren des Schlüsselschrankes und das Ablegen der auf dem Regal befindlichen Gegenstände erscheinen zumindest geeignet, unnötigen Lärm zu vermeiden. Ein solches Vorgehen mag zwar zeitintensiver als ein wahlloses Vorgehen in diesem Zusammenhang gewesen sein, dass dies allerdings bereits deshalb, wie das Landgericht meint, den üblichen Vorgehensweisen von Dieben erheblich widerspricht, ist für den Senat hingegen wenig überzeugend. So ist durchaus denkbar, dass die Täter eine Gefahr, in der Nacht von Sonntag auf Montag von Betriebsangehörigen innerhalb des Werkstattgebäudes überrascht zu werden, als gering einschätzten und es ihnen möglicherweise eher darauf ankam, durch Vermeidung unnötigen Lärms keine Aufmerksamkeit zufälliger Passanten von der Straße aus auf sich zu ziehen. Ebenso spricht der zurückgelassene, im Tresor steckende Schlüssel nicht gegen ein tatsächliches Diebstahlgeschehen, da die Täter für den Schlüssel nach Öffnen des Tresors offensichtlich keine weitere Verwendung mehr hatten. Der Umstand, dass der Schlüsselschrank nach offensichtlichem Aufbrechen vor Ort von den Tätern mitgenommen wurde, mag zwar unzweckmäßig und allenfalls zwecks Vermeidung verdächtiger Spuren erklärlich erscheinen, spricht hier jedoch in der Gesamtschau aller Indizien nicht entscheidend für einen vorgetäuschten Diebstahl, wenn man sich vor Augen führt, dass bei einem bloß vorgetäuschten Diebstahl auch aus Sicht der Klägerin oder des Zeugen E. kaum Veranlassung bestanden haben dürfte, den Schlüsselkasten vom Tatort zu entfernen und das Geschehen auf diese Art und Weise ungewöhnlich erscheinen zu lassen.

38

Gleichfalls vermag der Senat den unzutreffenden Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige zur Abstellzeit am 31. Juli 2010, 14.00 Uhr (Bl. 52, Bd. I d. A.) kein besonderes Indiz für einen nur vorgetäuschten Diebstahl beizumessen, wenn man berücksichtigt, dass es sich einerseits um ein nur sehr geringfügiges späteres Umparken auf den umfriedeten Betriebsgelände handelte und nicht auszuschließen ist, dass die Zeugin, die ein solches Umparken aus eigener Wahrnehmung ohnehin nicht berichten konnte, hierüber durch den Zeugen E. erst nach Ausfüllen der Schadensanzeige informiert wurde.

39

Auch unter Berücksichtigung des übrigen Vortrags der Parteien ist deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter weiterer Beachtung der persönlichen Anhörung der Klägerin durch den Senat der Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen nur vorgetäuschten Diebstahl nicht gerechtfertigt.

2.

40

Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

41

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn er eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Geschieht dies arglistig, kommt es auf eine Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall nicht an (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).

42

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin gegen die aus E.1.3 der AKB 2009 für sie als Versicherungsnehmerin folgenden Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen …, mit ihren Angaben zur Abstellzeit, wie oben bereits ausgeführt, zumindest nicht erwiesenermaßen vorsätzlich verstoßen.

43

Einer Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin steht darüber hinaus aber auch die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG entgegen. Danach ist es dem Versicherungsnehmer selbst bei vorsätzlichem Fehlverhalten unter Beibehaltung seines Leistungsanspruches eröffnet nachzuweisen, dass sich seine Falschauskunft nicht auf die Regulierung des Versicherungsfalls ausgewirkt habe. Damit ist nicht die Ursächlichkeit im Sinne der alten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemeint, wonach es auf eine abstrakte Gefährdung und grundsätzliche Eignung des Obliegenheitsverstoßes, auf die Regulierung Einfluss zu nehmen, ankam, sondern es wird vielmehr auf eine Kausalität für die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls abgestellt (Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., 2010, § 28 VVG Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 09. November 2010, Az.: 6 U 103/10, zitiert nach juris, Rdnr. 7 - 11). Deshalb fällt selbst bei vorsätzlichen Verstößen gegen eine Aufklärungsobliegenheit ein Haftungsausschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG dann weg, wenn, so wie hier, die Falschangaben des Versicherungsnehmers, aus welchen Gründen auch immer, vor einer Regulierung von der Versicherung bemerkt werden. Die Falschangabe ist dann nämlich letztlich nicht ursächlich geworden (Maier, in: Stiefel/Maier, a. a. O., Rdnr. 40). In einem solchen Fall kommt auch eine Quotierung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht in Betracht, da sich § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG auf den gesamten Abs. 2 dieser Vorschrift bezieht. Für eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Klägerin, welche nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG unabhängig von einer Ursächlichkeit zum Leistungsausschluss geführt hätte, ist hier ohnehin nichts ersichtlich.

44

Soweit die insoweit beweisbelastete Beklagte daneben eine Obliegenheitsverletzung mit unzutreffenden Angaben der Klägerin zur Gesamtkilometerleistung des Pkw Passat begründen will, steht bereits nicht fest, dass die dort von der Klägerin angegebenen ca. 103.000 km (vgl. Bl. 54, Bd. I d. A.) unrichtig gewesen sein sollten. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angestellte Hochrechnung anhand vorheriger Tachostände lässt, ungeachtet der Erläuterung der Klägerin zu einem hierzu enthaltenen Schreibfehler im Kaufvertrag des Fahrzeugs, nicht mit der gebotenen Sicherheit auf eine bestimmte tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs schließen.

3.

45

Der Ersatzanspruch der Klägerin beträgt nicht, wie von ihr für beide Fahrzeuge insgesamt geltend gemacht, 27.100,00 Euro, sondern lediglich 26.800,00 Euro. Die Klägerin hat sich insoweit zwar ausreichend auf die beiden eigenen Fahrzeugbewertungen der Beklagten vom 16.09.2010 mit einem Nettowiederbeschaffungswert für den Transporter von 15.150,00 Euro (Bl. 26, Bd. II d. A.) und vom 13. Oktober 2010 mit einem angegebenen Nettowiederbeschaffungswert von 11.950,00 Euro für den Pkw Passat (Bl. 27, Bd. II d. A.) bezogen, was auch von der Beklagten nicht weiter angegriffen worden sind, jedoch den nach den Versicherungsverträgen vereinbarten Selbstbehalt von jeweils 150,00 Euro nicht berücksichtigt, der folglich in Abzug zu bringen war.

46

Ohne Erfolg meint die Beklagte unter Verweis auf die in A.2.4.5 lit. b Satz 2 der AKB 2009 enthaltenen Regelung, einen solchen Wiederbeschaffungswert nicht ersetzen zu müssen, da wegen ihrer Leistungsablehnung weiterhin die Klägerin Eigentümerin der beiden Fahrzeuge sei.

47

Ungeachtet dessen, dass diese Regelung eine Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert nicht ins Belieben des Versicherers zu stellen vermag, mithin allenfalls eine berechtigte, nicht aber wie hier vorliegend eine unberechtigte Leistungsablehnung betreffen kann und ohne auf die in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 10.05.2012 (Bl. 40, Bd. II d. A.) erhobenen Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel eingehen zu müssen, folgt bereits zwingend aus A.2.4.5 lit b Satz 1 in Verb. mit A.2.4.5 a lit AKB 2009, dass die Beklagte Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist. Danach wird der Versicherer u. a. dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadensanzeige wieder aufgefunden wird, was hier angesichts des Auffindens der beiden Fahrzeuge in K. am 20. Oktober 2010 und der über einen Monat zuvor liegenden Schadensanzeigen der Klägerin an die Beklagte vom 10.08.2010 außer Frage steht.

4.

48

Die verlangten Nebenforderungen begegnen teilweise Bedenken.

49

So kann die Klägerin, anders als gefordert, zunächst nur Zinsen in Höhe von 4 %, beginnend einen Monat nach der am 10. August 2010 gegenüber der Beklagten erfolgten Anzeige des Versicherungsfalls, aus § 91 Satz 1 VVG und erst ab dem 29. November 2010, nach Eingang des Schreibens vom 25. November 2010, mit dem die Klägerin eine Schadensregulierung ernsthaft und endgültig verweigerte, Verzugszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 247 BGB beanspruchen.

50

Weiterhin macht die Klägerin ohne Erfolg Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro geltend.

51

Bei entsprechender Auslegung des insoweit nicht konkretisierten Antrags der Klägerin folgt zumindest aus den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Mai 2012 (Bl. 41, Bd. II d. A.), wonach eine entsprechende Rechnung mit Schreiben vom heutigen Tage gestellt wurde, dass hier offensichtlich von vermeintlich bestehenden vorgerichtlichen Gebührenforderungen des jetzigen Prozessbevollmächtigten freigestellt werden soll. Eine diesbezügliche Honorarschuld scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte nicht für die Klägerin vorprozessual, sondern, wie sich aus dem Schriftsatz vom 01. Juli 2011 (Bl. 146, Bd. I d. A.) ergibt, erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils tätig wurde.

52

Mögliche Freistellungs- oder Zahlungsansprüche wegen eines vorprozessualen Tätigwerdens der vorangegangenen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwälte D. und S. ), die von der Klägerin nicht geltend gemacht worden sind, werden von dieser Entscheidung nicht betroffen.

III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, wobei sich die Zuvielforderung sowohl im Hinblick auf die nicht berücksichtigte Selbstbeteiligung (300,00 Euro) als auch hinsichtlich der nicht zugesprochenen Nebenforderungen als verhältnismäßig geringfügig darstellt und auch keine weiteren Kosten veranlasst hat.

54

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Schutzanordnung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

55

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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19/04/2012 09:28

Das Handelsrecht sieht vor, dass der Käufer bei einem Handelskauf die gelieferten Waren unverzüglich kontrollieren und einen eventuellen Mangel anzeigen muss.
19/04/2012 09:28

Das Handelsrecht sieht vor, dass der Käufer bei einem Handelskauf die gelieferten Waren unverzüglich kontrollieren und einen eventuellen Mangel anzeigen muss.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.