Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 4 U 51/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2014, Az.: 11 O 2169/13, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung, zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche nach einem Wohnungsbrand geltend.
- 2
Der Vermieter G. Z. unterhielt für sein in E. in der K. Straße 2 gelegenes Mehrfamilienhaus ausweislich des Versicherungsscheins vom 20. Februar 2007 (Bl. 7 bis 14 d. A.) bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum dynamischen Neuwert, die u. a. auch das Brandrisiko mit umfasste. K. M., der eine Wohnung in diesem Gebäude angemietet hatte, war bei der Beklagten haftpflichtversichert.
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Am 5. August 2012 kam es in der Wohnung des Mieters K. M. zu einem Brand, der die Wohnung völlig zerstörte und zu erheblichem Sachschaden an dem Gebäude führte. Kurz vor dem Brand hatte K. M. einen mit Lithium-Ionen-Akkus betriebenen Modellhubschrauber zum Laden der Akkus auf die Couch in seinem Wohnzimmer gestellt und in die oberhalb der Couch befindliche Steckdose eingesteckt. Anschließend begab er sich in den Hof des Mehrfamilienhauses, von wo aus er später den Brand in seiner Wohnung wahrnahm.
- 4
Ein gegen K. M. wegen fahrlässiger Brandstiftung unter dem Aktenzeichen 233 Js 36428/12 eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Beiakte) stelle die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Verfügung vom 26. März 2013 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
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Die Klägerin leistete an ihren Versicherungsnehmer G. Z. zum Ausgleich des entstandenen Zeitwertschadens mehrere Zahlungen über insgesamt 49.285,19 €, wohingegen sie eine weitergehende Regulierung des Neuwertschadens ablehnte, da bisher noch kein Nachweis über entsprechende Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude erbracht worden sei.
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Die Klägerin hat behauptet, der Wohnungsbrand sei durch die Hubschrauberakkus verursacht worden, und zwar in fahrlässiger Weise durch den Mieter K. M., da dieser die Akkus beim Laden nicht auf einer feuerfesten Unterlage, sondern unbeabsichtigt auf seiner Couch abgestellt habe. Deshalb könne sie in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters die Hälfte des von ihr regulierten Schadens (24.642,59 €) verlangen. Wegen der Höhe des Schadens hat sie sich auf ein zuvor von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. U. B. (Bl. 44 - 94 d. A.) bezogen, das unter Einschluss eines Mietverlustes von 2.262,33 € zu einem Zeitwertschaden in Höhe von 51.547,52 € brutto bzw. 43.317,24 € netto gelangt ist (Bl. 47 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.642,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte hat bestritten, dass die Hubschrauberakkus oder ein anderes elektrisches Gerät ihres Versicherungsnehmers den Brand verursacht hätten. Für den Brand sei vielmehr die veraltete Elektroinstallation des Gebäudes, die unter anderem über keine FI-Sicherheitsschalter verfügt habe, verantwortlich. Doch selbst wenn die Hubschrauberakkus den Wohnungsbrand ausgelöst haben sollten, träfe ihren Versicherungsnehmer keinen Fahrlässigkeitsvorwurf, da mit einem Defekt des Gerätes nicht zu rechnen gewesen sei und Sicherheitshinweise darüber, dass der Akku nur auf einer feuerfesten Unterlage geladen werden dürfe, dem gekauften Hubschrauber nicht beigelegen hätten. Zudem hat die Beklagte die Höhe des Brandschadens bestritten und beanstandet, die Klägerin habe mit ihrem bloßen Verweis auf das Gutachten des Dipl.-Ing. U. B. nicht ausreichend zur Schadenshöhe vorgetragen.
- 12
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. Juli 2014 (Bl. 127 - 131 d. A.) zum überwiegenden Teil, in Höhe von 20.527,46 € nebst Zinsen, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu einem Ausgleichsanspruch der Versicherer analog § 78 VVG ein entsprechender Zahlungsanspruch zu. Da als Brandherd nur die Couch des Mieters M. in Betracht komme, hätte es nach der im Mietrecht entwickelten und auch in der vorliegenden Konstellation Geltung beanspruchenden Sphärentheorie der Beklagten oblegen, sich zu entlasten und nachzuweisen, dass ihr Versicherungsnehmer den Brand nicht fahrlässig verursacht habe. Ein solcher Nachweis sei ihr hingegen nicht gelungen. Durch das Abstellen des zu ladenden Akkus auf der brennbaren Couch anstatt auf einer nicht brennbaren Unterlage habe K. M. zudem fahrlässig gehandelt. Nach der vorgetragenen Schadensermittlung, die entgegen den Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend sei, könne die Klägerin allerdings nur die Hälfte des Nettozeitwertschadens von 43.317,14 € abzüglich des darin enthaltenen Mietverlustes von 2.262,33 € verlangen.
- 13
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie auch in zweiter Instanz weiter die komplette Abweisung der geltend gemachten Klage verfolgt. Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe unzulässigerweise den von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis dazu, auch ein Kurzschluss oder Defekt des veralteten Elektroleitungsnetzes hätten brandursächlich sein können, außer Acht gelassen. Daneben habe ihr Versicherungsnehmer K. M. beim Laden der Akkus keineswegs schuldhaft gehandelt, da der Ladevorgang zuvor fünfmal problemlos vonstatten gegangen sei und deshalb kein Anhalt für einen möglichen technischen Defekt des Modellhubschraubers bestanden habe. Schließlich rügt sie, das Landgericht habe die Höhe des Schadens allein auf Grundlage des Vortrages der Klägerin festgestellt, ohne ihr zulässiges Bestreiten hierzu auch nur ansatzweise zu beachten.
- 14
Die Beklagte hat beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
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sowie h i l f s w e i s e,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
- 18
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Vor allem sei die vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung, fußend auf der mietrechtlichen Sphärentheorie, nicht zu beanstanden, da sich, ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder und des Brandortbefundberichts, der Schwerpunkt des Brandes auf der Couch des Mieters und damit in dessen Verantwortungsbereich befunden habe. Ein Kurzschluss in der benutzten Steckdose sei als Brandursache nach dem Schadensbild hingegen auszuschließen, da sich der Brand ansonsten zunächst im Fußbodenbereich hätte entwickeln müssen und sich nicht so schnell, wie geschehen, hätte ausbreiten können. Das Landgericht sei im Übrigen auch zutreffend zu einem Verschulden des Mieters M. gelangt, da sich in sämtlichen Gebrauchsanleitungen entsprechender Ladegeräte ein gleichlautender Hinweis darauf befinde, dass das Laden mit einer Wärmeentwicklung verbunden sei und nur auf einer nicht brennbaren Unterlage durchgeführt werden dürfe. Ebenso wenig seien die Feststellungen zur Schadenshöhe zu beanstanden, da es die Beklagte verabsäumt habe, gegebenenfalls nach einer eigenen Besichtigung des beschädigten Gebäudes, das vorgelegte Sachverständigengutachten detailliert zu bestreiten.
II.
- 21
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist insoweit gemäߧ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet, als auf ihren Hilfsantrag die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel in erster Instanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nebst dem zugrunde liegenden Verfahren an das Landgericht Magdeburg zurückzuweisen war.
- 22
Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt, aufgrund dessen eine umfängliche bzw. aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz dem Senat gleichermaßen zweckdienlich wie geboten erscheinen lässt.
- 23
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht namentlich dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zur nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, ZIP 2007, 1524; BGH, Urteil vom 22. Juni 2009, Az.: II ZR 143/08, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: 19 U 5582/07, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 1 U 42/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29).
- 24
Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen, indem es verfahrensfehlerhaft das Bestreiten der Beklagten zur Höhe des durch den Brand verursachten Zeitwertschadens unberücksichtigt gelassen und das Vorbringen der Klägerin hierzu als unstreitig seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, was bei Meidung einer ebenso umfangreichen wie aufwendigen Beweisaufnahme in zweiter Instanz eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unumgänglich erscheinen lässt.
- 25
Während die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil dazu, dass der Mieter M. den Brandschaden fahrlässig verursacht hat und deshalb der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, nach derzeitigem Sachstand schwerlich zu beanstanden sind (1), bedarf die zu Recht im Hinblick auf das per se unzureichende, geschweige denn sachlich überzeugende außergerichtliche Sachverständigengutachten bestrittene Höhe eines solchen Anspruchs hingegen weiterhin der prozessualen Aufklärung (2).
- 26
1. Rechtlich zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch der Klägerin als Gebäudeversicherer nach der Regulierung des Brandschadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters nach den Grundsätzen der Doppelversicherung in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG in Betracht kommt.
- 27
Der BGH hat, unter anderem in Urteilen vom 13. September 2006 (Az.: IV ZR 273/04), 18. Juni 2008 (Az.: IV ZR 108/06), 22. Oktober 2008 (Az.: XII ZR 148/06) und vom 27. Januar 2010 (Az.: IV ZR 129/09: alle zitiert nach juris), in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass einem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Gebäudeschäden verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG alter bzw. § 78 Abs. 2 VVG neuer Fassung) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehe, wobei sich dieser Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Versicherungsleistungspflichten zu richten habe.
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Entgegen den Einwänden der Beklagten ist nach bisherigem Sach- und Streitstand genauso wenig zu beanstanden, dass das Landgericht sowohl die Verursachung des Brandschadens (a) durch den Mieter M. als auch dessen fahrlässige Verhaltensweise (b) bejaht hat.
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a) Was die Frage einer Verursachung des Brandes durch den Mieter M. anbelangt, hat das Landgericht zutreffend auf die Grundsätze der aus dem Mietrecht stammenden Sphärentheorie abgestellt.
- 30
So hat namentlich der BGH mit Urteil vom 27. Januar 2010 (Az.: IV ZR 129/09, zitiert nach juris, Rdnr. 9) ausgeführt, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer wegen eines Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers in gleicher Weise wie sein Versicherungsnehmer die speziellen mietrechtlichen Beweislastgrundsätze entgegenhalten lassen müsse. Nach der im Mietrecht anerkanntermaßen geltenden Sphärentheorie wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen unterteilt. Scheidet eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, ist es Aufgabe des Mieters nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt und ihn kein Verschulden trifft.
- 31
Nach gegenwärtigem Sachstand spricht alles dafür, dass der Brand durch die Hubschrauberakkus, die der Mieter M. unstreitig auf seiner Couch zum Laden abgestellt hatte, verursacht wurde. Demgegenüber bleibt das Vorbringen der Beklagten, ein Kurzschluss oder eine veraltete Elektrotechnik hätten zum Brand geführt, vollkommen haltlos. So fehlt bereits jeder nähere Vortrag dazu, weshalb die Elektrotechnik in der Wohnung veraltet (?) gewesen sein sollte oder vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprochen haben könnte. Dem plausiblen Vortrag der Beklagten, FI-Sicherheitsschalter seien lediglich in Nassräumen, nicht jedoch im Wohnzimmer des Mieters vorgeschrieben, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Ohnehin ist aber auch nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, inwieweit eine veraltete Elektrotechnik oder ein Kurzschluss in der Steckdose zu dem fraglichen Wohnungsbrand geführt haben könnten, wenn man die näheren Umstände der Brandentstehung, wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg ergeben, weiter berücksichtigt. Als Brandherd wird dort eindeutig, wie sich auch markant den Fotos entnehmen lässt, die Couch im Wohnzimmer, auf der der Mieter M. den Modellhubschrauber zum Laden abgestellt hatte, bezeichnet (vgl. Bl. 13 d. Beiakte). Diese Feststellung wird zudem durch die eigenen Angaben des Mieters M. gestützt. Dieser hat auf polizeiliche Befragung angegeben, bei Rückkehr in die Wohnung bemerkt zu haben, dass die Couch in seinem Wohnzimmer in Flammen gestanden habe (Bl. 9, 11 d. Beiakte).
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b) Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Beklagten nur schwerlich geeignet, ein nach den Grundsätzen der Sphärentheorie bereits zu vermutendes Verschulden des Mieters M. zu entkräften.
- 33
Ungeachtet eines ausdrücklichen Sicherheitshinweises in den ursprünglich beim Erwerb des Modellhubschraubers noch vorhandenen und offensichtlich beim Wohnungsbrand zerstörten Unterlagen (vgl. Bl. 11 d. Beiakte) können die von Lithium-Ionen-Akkus beim Laden hervorgerufenen Brandgefahren als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, da über diese Gefahren, wie im mündlichen Termin vor dem Senat erörtert, mehrfach zuvor in den Printmedien sowie in Funk- und Fernsehsendungen berichtet worden war. Angesichts dieser besonderen Brandgefährlichkeit ist es mit der allgemein von einem Wohnungsmieter zu erwartenden Sorgfalt nicht vereinbar, derartige Akkus zum Laden auf einer brennbaren Couch abzustellen, um anschließend die Wohnung zu verlassen. Vielmehr hätte der Mieter M. die Akkus des Hubschraubers in zumutbarer Weise beim Ladevorgang auf einer nicht brennbaren Unterlage, etwa in der Küche oder im Bad auf einer gefliesten Oberfläche oder auf einer Fensterbank, soweit aus Stein, abstellen können und den Ladevorgang bei Verlassen der Wohnung unterbrechen müssen.
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2. Klärungsbedürftig bleibt demgegenüber der Umfang des entstandenen Brandschadens und damit die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wofür die Klägerin, die sich auf einen solchen Anspruch beruft, darlegungs- und beweisbelastet ist.
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Zu Recht beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe ihr diesbezügliches Bestreiten zur Schadenshöhe vollkommen unberücksichtigt gelassen und ohne tragfähige Begründung den von der Klägerin behaupteten Schaden seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Landgerichts, die vorgetragene Schadensermittlung, sei entgegen den Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend, vermögen das Absehen von einer notwendigen Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht zu rechfertigen.
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Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich das Bestreiten keineswegs deshalb als prozessual unbeachtlich, weil die Beklagte gehalten gewesen sei, das vorgelegte Privatgutachten des Diplom-Ingenieurs U. B., gegebenenfalls nach einer Besichtigung des Brandortes, en détail zu bestreiten.
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Zum einen war es nicht Aufgabe der Beklagten, den Sachschaden vor Ort aufzunehmen, sondern vielmehr oblag es der Klägerin, und zwar nicht nur wegen einer Schadensregulierung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, sondern ebenso mit Blick auf die spätere Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs, die erforderlichen Beweise zur Schadenshöhe vor Ort festzustellen und zu sichern, wofür ihr bei einem fehlenden Einvernehmen mit der Beklagten über einen privat zu bestimmenden Sachverständigen auch die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO offen gestanden hätte.
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Zum anderen erscheint das vorgelegte Privatgutachten, welches ohnehin nur bloßen Parteivortrag darstellt und keinerlei Bindungswirkung entfaltet, ohne weiteren ergänzenden Vortrag der Klägerin, selbst unter Berücksichtigung eines nach § 287 Abs. 1 ZPO reduzierten Beweismaßstabs, nur wenig bzw. nicht hinreichend geeignet, um allein daraus ohne weitere Erläuterungen und Feststellungen eindeutig auf eine bestimmte Schadenshöhe hinsichtlich des bislang nur streitbefangenen Zeitwertes schließen zu können.
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So lassen sich bereits die für eine Schadensermittlung vom Privatsachverständigen, dem Dipl.-Ing. B., verwendeten Anknüpfungstatsachen weder dem Gutachten noch dem sonstigen Vortrag der Klägerin entnehmen. Es wird zwar in dem Gutachten auf die bei der Ortsbegehung selbst gefertigten Unterlagen verwiesen (Bl. 49 d. A.), jedoch bleibt unklar, um welche Unterlagen es sich hierbei handelt, zumal die offenbar gefertigte Fotodokumentation (= Anlage 1 lt. Bl. 78 d. A.) von der Klägerin nicht vorgelegt worden ist. Daneben entbehrt es der erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit, wenn eingangs des Gutachtens zwar gewisse Schadensbereiche, wenngleich auch nur recht allgemein, benannt sind (Bl. 51 d. A.), anschließend jedoch im Rahmen der Kostenschätzung (Bl. 57 bis 69 d. A.) überhaupt keine Zuordnung der angesetzten Mengen und Massen zu einzelnen Räumlichkeiten oder Schadenstellen in dem Gebäude mehr stattfindet. Auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens, der, ohnedies nicht nachvollziehbar, exakt 35,24 % des Neuwertschadens ausmachen soll, bleibt vieles vollkommen unklar, zumal, worin der mit 5 % als Wertminderung angesetzte Reparaturstau bestanden haben soll.
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Mit Blick auf das nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerichtlich eröffnete Ermessen erachtet der Senat eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts als allein sach- und zweckgerechte Maßnahme für geboten. Die Komplexität und der Umfang der zu erwartenden Beweisaufnahme, die neben einer Klärung der notwendigen Anknüpfungsgrundlage, etwa durch Vorlage von entsprechenden Lichtbildern oder auch einer denkbaren Vernehmung des Diplom-Ingenieurs B. als Zeugen, letztlich auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hinauslaufen dürfte, bedingt deren sachgerechte Durchführung in erster Instanz. Die Frage der Zurückverweisung ist auch im Termin der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken vonseiten einer Partei geäußert worden wären. Die Zurückverweisung entspricht zudem dem wohlverstandenen Interesse der Parteien, nicht ohne zwingenden Grund einer Tatsacheninstanz verlustig zu gehen und bereits in erster Instanz alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage eines, soweit nötig und möglich, lückenlos ermittelten Sachverhalts zu klären.
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Von dem Erlass eines Grundurteils, das sich, verbunden mit einer konkreten Haftungsquote der Beklagten, auf den bisher ausschließlich geltend gemachten Zeitwertschaden hätte beziehen müssen, hat der Senat hingegen Abstand genommen.
- 42
Hiergegen sprachen nicht nur eine möglicherweise zweifelhafte Bindungswirkung bzw. Rechtskraft eines solchen Grundurteils, was die Abgrenzung zwischen dem bislang allein streitgegenständlichen Zeitwertschaden und einer späteren, weiterhin möglichen und hierauf dann aufbauenden Regulierung des Neuwertschadens anbelangt, sondern zudem der Umstand, dass die versicherungsinterne Haftungsquote der Beklagten bisher nicht eindeutig feststeht.
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Ein Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer hat entsprechend § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zueinander zu erfolgen (BGH, VersR 2006, 1536). Dies bedeutet, dass eine von der Klägerin geltend gemachte hälftige Erstattung der von ihr regulierten Kosten zwingend voraussetzt, dass die jeweiligen Leistungspflichten der beiden Versicherer kongruent sind, mithin die Beklagte nach ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Mieter M. nicht für einen nur geringeren oder vielleicht auch höheren Schaden einzustehen hätte, als die Klägerin dem Grundstückeigentümer gegenüber zu regulieren verpflichtet ist. Zur Klärung dieser Frage wird es notwendig sein, den Versicherungsschein über die mit dem Mieter M. abgeschlossene Haftpflichtversicherung nebst vereinbartem Bedingungswerk vorzulegen, wozu die Beklagte nach Zurückverweisung der Sache in erster Instanz Gelegenheit haben wird.
III.
- 44
Gerichtskosten für die zweite Instanz konnten wegen der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.
- 45
Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht nach Maßgabe der abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden haben.
- 46
Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiterhin gegebene Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ergibt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538 Rdnr. 59).
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im konkreten Fall erfordert.
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Annotations
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.