Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Feb. 2017 - 3 UF 243/16
Gericht
Gründe
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Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 02.11.2016, erlassen am 03.11.2016, zurückzuweisen.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich ausschließlich gegen die Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses richtet, dürfte keinen Erfolg haben.
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Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die in der Satzung des weiteren Beteiligten zu 2. enthaltenen Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge unwirksam seien.
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Das hindert in der vorliegenden Sache indes nicht, wie durch die angefochtene Entscheidung geschehen, die interne Teilung der in der für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit erworbenen Anwartschaften durchzuführen.
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In dem Verfahren 3 UF 191/16 OLG Naumburg /11 F 60/15 AG Köthen betreffend vergleichbare, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbener Anwartschaften hat der Senat im Rahmen eines an die Beteiligten ergangenen Beschlussentwurfs zur Problematik der Unwirksamkeit der Regelungen für rentenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung ausführlich Stellung genommen und sich für die Durchführung ausgesprochen; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist infolge Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig.
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Im Einzelnen hat der Senat ausgeführt:
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"... Denn anders als es die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdegesuch erstrebt, ist der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss nicht bezüglich der vorerwähnten Anrechte abzuändern und das Versorgungsausgleichsverfahren wegen des VBL-Anrechts der Antragstellerin und wegen der erneut vom Bundesgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit der geänderten VBL-Satzung (VBLS) zur Ermittlung des Startguthabens der dort Versicherten auszusetzen.
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Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15), nachdem er bereits durch Urteil vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in: BGHZ 174, 127 und FamRZ 2008, 395) die Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffenen Regelung zur Neustrukturierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG infolge sachwidriger Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten erklärt hatte, nunmehr erneut auch die unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 I a VBLS und der danach vorgesehenen Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Startguthaben der Versicherten wegen Sachwidrigkeit und eines somit wiederholt gegebenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten für unwirksam hinsichtlich der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelung erklärt hat.
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Konkret hat der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: IV ZR 9/15, (Ziffern 19, 20, 21 nach juris) im Kern ausgeführt:
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"Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.
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Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Ungleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsanwartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ihrer Pflichtversicherungsjahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechnerisch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gruppen hinaus Versicherte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge - in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst - von einem Zuschlag ausgeschlossen: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert überschreitet. Bei einem Versicherten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jahren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Versicherten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei einem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren.
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Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann."
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Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner vorangegangenen Entscheidung zu § 79 Abs. 1 VBLS a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06) lässt sich also Folgendes zusammenfassen:
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Die Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften erfasst nicht diejenigen Versorgungsausgleichsverfahren, in denen der Versorgungserwerb erst ab dem 01.01.2002 eintrat (bei Eintritt in den öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst) oder die Ehezeit frühestens am 01.01.2002 begonnen hat. Das Gleiche gilt, wenn die ausgleichspflichtige Person am 01.01.2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte (sog. rentennaher Versicherter). Denn beim Vorliegen dieser Umstände ist die Feststellung der Startgutschrift zum 01.01.2002 zur Ermittlung des Ehezeitanteils im Sinne des § 1 Abs. 1 VersAusglG nicht erforderlich.
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Liegt indes die Ehezeit vor dem 01.01.2002 und hatte die ausgleichspflichtige Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versorgungsanrecht bei einer Zusatzversorgung erworben, dann ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom Entscheidungsverbund gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abzutrennen bzw. nach § 148 ZPO auszusetzen, bis die Tarifpartner verfassungskonforme Regelungen getroffen haben (Borth, Art. 3 I GG, §§ 2, 18 II BetrAVG, 79 VBLS: Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen für die Systemumstellung der ZVöD, Anm. zu BGH IV ZR 9/15 in FamRZ 2016, 902 ff. und Borth, Anm. zu OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 590, abgedruckt in: FamRZ 2015, 548 ff., beides zitiert nach juris).
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Im Entscheidungsfall ist unter Beachtung des Vorstehenden Folgendes festzustellen:
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Die am 10.12.1951 geborene Antragstellerin als ausgleichspflichtiger Beteiligter war am 01.01.2002 noch keine 55 Jahre alt und somit rentenferner Versicherter.
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Darüber hinaus hatte der Versorgungserwerb bereits im Jahre 1995 begonnen, also vor dem 01.01.2002. Demzufolge ist die Ermittlung der Startgutschrift zum 01.01.2002 zur Ermittlung des Ehezeitanteils i. S. v. § 1 Abs. 1 VersAusglG erforderlich. Mithin wird die Ermittlung der Höhe des ehezeitanteiligen Versorgungsanrechts der Antragstellerin grundsätzlich von der seitens des Bundesgerichtshofs festgestellten Unwirksamkeit der geänderten Satzung der VBL bezüglich der Ermittlung der Stargutschrift für die (seinerzeit) rentenferne Antragstellerin miterfasst, sodass grundsätzlich die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde beantragte Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich in Betracht käme.
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Indes bliebe dabei im Entscheidungsfall außer Betracht, dass beide Beteiligte zwischenzeitlich Rentenempfänger sind. Erfüllt jedoch die ausgleichsberechtigte Person, wie hier der Antragsgegner, die Voraussetzungen eines Versorgungsbezugs, dann ist angesichts dessen, dass erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Versorgungsleistung erfolgt, zu prüfen, ob überhaupt eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich sinnvoll erscheint, bedenkt man, dass nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Unwirksamkeit der Umstellungsvorschriften der VBLS mehr als 5 Jahre vergangen sind.
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Für den hier maßgeblichen Ausgleichsanspruch ist dies zu verneinen.
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Denn insoweit würde es zu einem vermutlich erneut Jahre andauernden Ausfall der laufenden Versorgungsleistungen kommen, dem im Falle des Ausgleichs der sofortige Bezug der Versorgungsleistungen gegenüberstünde. Dessen eingedenk fällt aber der zu erwartende höhere Wert der Versorgung im Falle einer erneuten, wirksamen Korrektur der Übergangsbestimmun-gen wirtschaftlich wohl nur gering ins Gewicht, bedenkt man, dass die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur VBL nur von 1995 bis 2011 andauerte (vgl. so auch Borth, a.a.O., FamRZ 2015, 548, 549, zitiert nach juris).
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Hinzu kommt, dass nach der Satzung und der Auskunft der weiteren Beteiligten (VBL) der Versorgungsausgleich bezüglich der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte im Wege des internen Ausgleichs stattfinden soll, was das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch so berücksichtigt hat. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG findet aber die interne Teilung der Versorgungsanrechte bei demselben Versorgungsträger dergestalt statt, dass dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung vollzieht. Gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG gelten folglich für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Demzufolge bestimmt § 32 a Abs. 3 VBLS konsequenterweise, dass die für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person maßgebenden Regelungen der VBLS auch für die ausgleichsberechtigte Person gelten (Grundsatz der vergleichbaren Wertentwicklung). Dies wird dadurch bewirkt, indem der ausgleichsberechtigten Person das Recht der ausgleichpflichtigen Person spiegelbildlich übertragen wird, sodass es die Chancen und Risiken des Anrechts der ausgleichpflichtigen Person teilt, wobei die ausgleichsberechtigte Person einen selbständigen Anspruch gegen die VBL erhält (vgl. Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 12. Aufl., § 11 VersAusglG, S. 262). Folglich nimmt also auch das durch Verrechnung geteilte Anrecht beider Beteiligten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin an etwaig wertsteigernden Korrekturen, wie z.B. durch Schaffung einer neuen, wirksamen Übergangsvorschrift für die Ermittlung der Startgutschriften nebst hieraus sich ergebender Konsequenzen für den Wert des Anrechts, teil (vgl. auch § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG).
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Vor dem Hintergrund dessen kommt eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens eines anderen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht, sodass die mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen ist..."
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Zwar unterscheidet sich die hier zu entscheidende Sache dadurch, dass die Beteiligten zum 01.01.2002 erst 40 bzw. 43 Jahre alt gewesen sind und auch jetzt noch keine Altersrente beziehen.
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Indes ist es hier ebenso wie bei der in Bezug genommenen Sache so, dass nach den Bestimmungen des weiteren Beteiligten zu 2. die interne Teilung der erworbenen Anrechte zu erfolgen hat (§ 44 der Satzung des weiteren Beteiligten zu 2.) und sich der Ausgleich eben nur in Höhe des Wertunterschiedes vollzieht, die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin mithin die Hälfte erhält. Durch die spiegelbildliche Übertragung des Rechts wird, wie oben ausgeführt, bewirkt, dass dieses Recht der Ausgleichsberechtigten Chancen und Risiken genauso wie der Ausgleichspflichtige und zugleich einen eigenen Anspruch gegen die weitere Beteiligte zu 2. erhält. An etwaigen wertsteigernden Korrekturen bei Schaffung neuer Rechtsgrundlagen durch die dafür allein zuständigen Tarifparteien nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nimmt sie also teil.
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Der Senat beabsichtigt nicht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, zu diesem Hinweis binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
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gez. Goerke-Berzau
gez. Thole
gez. Hellriegel
Vorsitzende Richterin
am OberlandesgerichtRichter
am OberlandesgerichtRichter
am Oberlandesgericht
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
- 1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist, - 2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist, - 3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist, - 4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder - 5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.