Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Juli 2012 - 3 UF 202/11
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts - Wittenberg vom 29. August 2011, erlassen am 30. August 2012, abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Das Kind R. wurde am 18.08.2005 in B. geboren. Die Kindesmutter ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Antragsgegner zu 3. hat die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind am 30.08.2005 mit Zustimmung der Kindesmutter vor dem Standesamt F. zu Urkundsnummer 2101/05 anerkannt. Am 29.01.2008 haben die Kindesmutter und der Antragsgegner zu 3. vor dem Bezirksamt N. zu B. – Jugendamt – zur Urkundsnummer 115/2008 eine gemeinsame Sorgeerklärung für das beteiligte Kind abgegeben.
- 2
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Abstammungsgutachtens nach der Methode des genetischen Fingerabdrucks und Anhörung der Kindesmutter und des rechtlichen Vaters durch die angefochtene Entscheidung dem Antrag des Antragstellers (für die behördliche Anfechtung der Vaterschaft zuständige Landesbehörde) entsprochen und festgestellt, dass der Antragsgegner zu 3. (im angefochtenen Beschluss Antragsgegner zu 2.) nicht der Vater des Kindes (im angefochtenen Beschluss Antragsgegner zu 1.) ist.
- 3
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter.
- 4
Sie meint, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt. Das Amtsgericht habe das Jugendamt nicht angehört, was nach § 176 FamFG nicht nur geboten, sondern zur Klärung der Problematik der sozial-familiären Beziehung und zur Aufklärung der Bindung des Kindesvaters erforderlich gewesen wäre. Bereits nach dem erstinstanzlichen Vorbringen hätte das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen R. (und auch der Schwester M. ) angenommen werden müssen; eine solche habe von Geburt an bestanden und bestehe nach wie vor. Der Antragsgegner zu 3. habe eine starke und innige Beziehung zu den beiden Kindern, er sei bei den Kindern in Bosnien gewesen, als sie noch dort aufhältig gewesen seien, sehe sie mindestens zweimal im Monat, telefoniere mit der Kindesmutter und den Kindern und werde an allen wichtigen Entscheidungen beteiligt. Er habe für beide Kinder bei der B. eine Familienversicherung.
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Überdies bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
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Die Beschwerdeführerin beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
- 10
Er vertieft seinen Vortrag aus der ersten Instanz.
II.
- 11
Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach §§ 58, 59, 60, 63, 64, 65 FamFG zulässig; sie hat in der Sache auch Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Amtsgerichts ist hier davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsgegner zu 1. (R. ) und dem Antragsgegner zu 3. eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BGB bestanden hat und nach wie vor besteht.
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Dass das Ergebnis des eingeholten Abstammungsgutachtens gegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu 3. streitet, ist deshalb unerheblich, noch dazu es erst nach Klärung dieser „Vorfrage“ – vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2010 - 3 UF 106/10 - hätte eingeholt werden dürfen.
- 13
Dabei bestehen zunächst keinerlei Bedenken, dass die Anfechtungsfristen des § 1600 b 1 a BGB gewahrt sind; ebenso wenig bedenklich ist, dass die maßgeblichen Normen erst zum 01.06.2008 in Kraft getreten sind, das Kind jedoch schon weit vor diesem Zeitpunkt geboren wurde. Der Senat hat zur Problematik der rückwirkenden Anwendung der Normen bereits in seiner Entscheidung vom 25.08.2010 ausführlich Stellung genommen und die rückwirkende Anwendung für rechtens befunden, sodass darauf Bezug genommen werden kann (vgl. Beschluss 3 UF 106/10).
- 14
Bedenken bestehen allerdings, und darauf weist die Beschwerde zu Recht hin, dass das Amtsgericht entgegen § 176 FamFG das Jugendamt nicht beteiligt hat. Denn gerade für die Klärung der hier mit entscheidenden Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung ist die Mitwirkung des Jugendamtes von Bedeutung.
- 15
Zur Aufklärung des Sachverhalts in diese Richtung geboten war auch die Anhörung der Kinder durch das Gericht selbst, die kraft gesetzlicher Regelung von Amts wegen ohnehin am Verfahren zu beteiligen sind (vgl. §§ 171, 175 Abs.1 FamFG).
- 16
Der Senat hat dies nachgeholt und alle Beteiligten und das Jugendamt persönlich angehört. Mit Blick auf die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 510/10) hat auf Anregung des Senats das Amtsgericht die Ergänzungspflegschaft für den minderjährigen R. angeordnet und das Jugendamt W. zum Ergänzungspfleger bestellt. Der Ergänzungspfleger hat von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
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Nach dem Anhörungsergebnis erweist sich das Begehren des Antragstellers als unbegründet, weil eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und dem Kind (Kindern) vorliegt.
- 18
Das ergibt sich besonders aus dem Ergebnis der Anhörung der Kinder vor dem Senat und dem -rein zufälligen- eigenen Erleben des Zusammentreffens von R. (und seiner Schwester M. ) mit dem Antragsgegner zu 3. auf dem Gerichtsflur vor Beginn der mündlichen Anhörung. Dieses Zusammentreffen des (rechtlichen) Kindesvaters mit den Kindern zeigte sich den Senatsmitgliedern als von großer Innigkeit, Freude und Wärme getragen. In der Anhörung der Kinder hat sich dieses herzliche Verhältnis der Kinder zum Antragsgegner zu 3. bestätigt, den sie beiläufig als Papa/ Papo bezeichneten.
- 19
Der Antragsgegner zu 3. hat in seiner Anhörung unwiderlegt auf jahrelange enge Beziehungen zur Kindesmutter hingewiesen, die bereits vorgeburtlich gelegentlich seines Einsatzes als Soldat in Bosnien entstanden waren, danach weiter bestanden hätten und seit der Geburt der Kinder nach wie vor zu ihr und den Kindern bestehen. Dabei erklärte er dem Senat gegenüber trotz des vorliegenden Gutachtens, dass für ihn selbst keine Wertigkeit habe, dass er der Vater der Kinder – auch von M. – sei und immer sein werde. Er habe sich trotz seiner ihn immer stärker beeinträchtigenden Krankheit - der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung betrage 100 % - immer um die Kinder gekümmert, wenn er auch zur Unterhaltszahlung nicht in der Lage sei, den Kindern gegeben, was er konnte, und die Kinder bei der Mutter regelmäßig, zweimal im Monat, besucht. Dabei habe er sich mit ihnen beschäftigt und Probleme der Kinder mit der Kindesmutter besprochen. Dies reicht auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH XII ZR 164/04) und des Senats (vgl. Beschluss 3 UF 106/10) aus, um im Sinne der genannten Normen vom Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen (rechtlichem) Vater und dem Kind auszugehen, die einem erfolgreichen Anfechtungsbegehren der Landesbehörde entgegensteht.
- 20
Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob gegen die gesetzlichen Anfechtungsregelungen deshalb verfassungsrechtliche Bedenken bestehen können, weil sie unehelich und scheinehelich geborene Kinder ungleich behandeln, wie mit der Beschwerde geltend gemacht.
- 21
Die weiteren Entscheidungen folgen aus §§ 40, 47 Abs. 1 FamGKG, 84, 81, 70 Abs. 1 FamFG.
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(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.