Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Sept. 2016 - 3 UF 132/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird deren Hilfsantrag entsprechend - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und Abweisung des Hauptantrages - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 14. Juni 2016, Az.: 50 F 134/15 VA, teilweise, nämlich zu Ziffer 5. des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:
"5. Die Antragstellerin wird hinsichtlich der zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Schweizer Versorgungsanwartschaften auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen".
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
III. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im Hinblick auf ihren Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während sie mit dem Hauptantrag, den Versorgungsausgleich bezüglich der von ihr erworbenen Versorgungsanrechte wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG zu Lasten des Antragsgegners auszuschließen, nicht durchzudringen vermag.
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Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
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Der Sachverhalt des Entscheidungsfalls bietet keinerlei Anlass, vom Regelfall der Halbteilung, den auch das Amtsgericht zutreffend in den Ziffern 1 bis 4 seines Beschlusstenors beachtet hat, abzuweichen.
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Soweit nämlich die Antragstellerin die Ungewissheit der künftigen Entwicklung der vom Antragsgegner als in der Schweiz arbeitenden Zimmermanns während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Argument für eine grobe Unbilligkeit ins Feld führt, ist nämlich Folgendes anzumerken:
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Zutreffend ist, das das bei einem Schweizer Versorgungsträger bestehende sog. "Freizügigkeitsguthaben" nicht nach den Vorschriften über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung intern oder extern ausgeglichen werden können. Denn nach §19 Abs. 1 VersAusglG findet, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nach Absatz 2 Nr.4 der Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgerbesteht.Durch diese Regelung soll berücksichtigt werden, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht durch deutsche Gerichte verpflichtet werden kann, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht extern auszugleichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 62).Diese Vorschrift ist auch auf Anrechte nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993, um andere dürfte es sich im Entscheidungsfall beidem Antragsgegner als in der Schweizarbeiten dem Zimmerer nicht handeln, anzuwenden (BGH, Beschluss vom 22.06.2016, Az.: XII ZB 514/15, zitiert nach juris Rz.12 = NJW-RR 2016, 969ff.).
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Dies gilt selbst dann, wenn das ausländische Recht, wie das Schweizer ZGB eine Form des Versorgungsausgleichs vorsieht (Art. 112 Abs. 1 ZGB, § 281 Abs. 1 und Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung). Denn bei der Anwendung des §19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG kommt es nicht auf die individuell vorzufindende Rechtslage des ausländischen Staats, nach dessen Rechtsordnung ein Anrecht erworben wurde, an, weil ausländische Versorgungsträger weder unmittelbar noch mittelbar durch deutsche Gerichte zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs verpflichtet werden können, sodass das VersAusglG mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG eine allgemeine Regelung treffen konnte, wonach Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung generell als nicht ausgleichsreif zu behandeln sind. Demnach sind daher alle Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern auch dann nicht bei der Scheidung auszugleichen, wenn ausnahmsweise das ausländische Recht Möglichkeiten für die Durchführung einer Realteilung eröffnet (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 16).
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Überdies dient § 23 VersAusglG auch der Schließung einer Sicherungslücke im schuldrechtlichen Ausgleich, wenn ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten (vgl. § 25 VersAusglG) über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten hinaus, nicht mehr besteht. Dies ist aber regelmäßig und somit auch hier der Fall, wenn Versorgungsanrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen. Denn nach § 26 Abs. 1 VersAusglG richtet sich der Anspruch auf einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für ein solches Anrecht nur gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung zahlt (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 27).
- 8
Den vorstehenden Ausführungen kann also entnommen werden, dass bereits der Gesetzgeber die von ihm erkannten Risiken des schuldrechtlichen Ausgleichs minimiert hat. Da im Entscheidungsfall der Antragsgegner nach Angaben der Antragstellerin über ein sehr gutes Nettoerwerbseinkommen von rund 5.000,-- Euro monatlich verfügen soll, sonstige schwerwiegende Belastungen des Antragsgegners ebenfalls nicht dargetan sind, kommt im Entscheidungsfall zur Sicherung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs der Antragstellerin die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs, ggf. mit Ratenzahlung, gegenüber dem Antragsgegner in Betracht. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht erkennen, weshalb die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie vom Amtsgericht beschlossen, unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein soll. Dem geforderten Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie von der Antragstellerin mit ihrem Hauptsacheantrag gefordert, konnte demzufolge nicht entsprochen werden.
- 9
Anders hingegen sieht es mit dem Hilfsantrag der Antragstellerin aus. Denn zu Recht weist sie darauf hin, dass das Amtsgericht in seinen Gründen die Antragstellerin wegen der Schweizer Versorgungsanrechte des Antragsgegners einerseits auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweist, während andererseits unter Ziffer 5 des amtsgerichtlichen Beschlusstenors bestimmt wurde, dass, soweit nicht der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, ein weiterer Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden soll. Insoweit war dieser Widerspruch gesetzeskonform im Sinne von § 19 VersAusglG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf die insoweit mit ihrem Hilfsantrag erfolgreiche Beschwerde der Antragstellerin hin zu korrigieren.
II.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, denn diese Kosten wären nicht entstanden, wenn das Amtsgericht nicht widersprüchlich hinsichtlich des der Antragstellerin zustehenden Anspruchs auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden hätte.
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Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung hinsichtlich der beteiligten Eheleute auf den §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG, die Antragstellerin hat lediglich mit ihrem Hilfsantrag obsiegt, und bezüglich der weiteren Beteiligten auf § 150 Abs. 3 und Abs. 5 FamFG.
III.
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Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG und war mit dem gesetzlichen Mindestwert zu bestimmen.
IV.
- 13
Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 70 FamFG, insbesondere nach Erlass der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht vorliegen.
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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.