Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. März 2015 - 2 Wx 45/14

published on 12/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. März 2015 - 2 Wx 45/14
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 15.08.2013 (Az.: 93 F 62/13) wurde die Annahme des Betroffenen als Kind des H. W. ausgesprochen. Der Betroffene erhielt den Familiennamen „W.“. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Betroffene als Kind der Eheleute L. in J. geboren wurde und später den Namen seines Stiefvaters P. angenommen hatte. Seine Mutter war inzwischen verstorben; sowohl zu dem leiblichen Vater als auch zum Stiefvater bestand kein Kontakt mehr. Seit 2002 ist der Betroffene mit der Tochter des Annehmenden, V. P. geb. W., verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Adoption wurde auf der Grundlage des § 1767 Abs. 1 BGB als zulässig angesehen. Der geänderte Familienname des Betroffenen erstreckt sich auch auf den Ehenamen; die Ehefrau des Betroffenen schloss sich der Namensänderung an. Der Senat hat die Akten des Adoptionsverfahrens beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

2

Der Beteiligte zu 1) ist das örtlich zuständige Standesamt für die Führung des Eheregisters und des Familienbuchs für die am 26.10.2002 in H. geschlossene Ehe des Betroffenen. Der Beteiligte zu 1) hat am 07.01.2014 vom Standesamt J. eine Mitteilung über die Namensänderung des Betroffenen zur weiteren Veranlassung einer Folgebeurkundung im Familienbuch erhalten. Wegen eigener Bedenken hat der Beteiligte zu 1) die Sache dem Beteiligten zu 2) vorgelegt. Der Beteiligte zu 2) hat den Zweifelsfall dem Amtsgericht Magdeburg zur Herbeiführung einer Entscheidung vorgelegt.

3

Das Amtsgericht Magdeburg hat nach Anhörung des Betroffenen und des Annehmenden mit Beschluss vom 10.06.2014 angeordnet, dass der Beteiligte zu 1) die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen sowie des gemeinsamen Familiennamens in dem Eheregister-Familienbuch P. /W. (Nr. 35/2002) in „W.“ vorzunehmen habe. Die beantragte Änderung ergebe sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts über die Adoption des Betroffenen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Annehmenden um seinen Schwiegervater handle und dass die Adoption dazu führe, dass seine Ehefrau zugleich seine Schwester sei.

4

Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 24.06.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 26.06.2014. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, wonach der Eintragung das Eheverbot zwischen Geschwistern nach § 1307 BGB entgegenstehe. Es komme bei den Eheleuten und deren Kindern zu einer Überschneidung der Verwandtschaftsverhältnisse und der sozialen Rollenverteilungen, welche der Gesetzgeber habe vermeiden wollen.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 27.06.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

6

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

B.

7

Die nach § 48 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Folgebeurkundung des Eintrags im Eheregister bzw. im Familienbuch des Betroffenen hinsichtlich des Geburts- und Familiennamens ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 PStG berechtigt.

8

I. Die Beschwerde des beteiligten Landkreises ist zulässig. Nach § 59 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 53 Abs. 2 PStG ist in Personenstandssachen auch die Aufsichtsbehörde beschwerdeberechtigt, wenn das Standesamt durch den Beschluss des Gerichts zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.02.2014, XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung; eine abweichende Fristbestimmung enthält das Personenstandsgesetz nicht (vgl. § 49 Abs. 1 PStG).

9

II. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vornahme der Folgebeurkundung im Eheregister angeordnet.

10

1. Nach § 16 Abs. 1 PStG ist das Standesamt, bei dem das Eheregister (einschließlich Familienbuch) geführt wird, zur Fortführung der nach § 15 PStG ursprünglich vorgenommenen Eintragungen verpflichtet. Zu den Gegenständen der Fortführung gehört nach Nr. 5 der genannten Vorschrift auch jede Änderung des Namens der Ehegatten.

11

2. Die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen und des Ehenamens beider Eheleute ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 15.08.2013.

12

3. Der Folgebeurkundung stehen rechtliche Gründe nicht entgegen.

13

a) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) schließt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Ehe zwischen Geschwistern, die nicht blutsverwandt sind, sondern zwischen denen vor Eheschließung „nur“ eine rechtliche Verwandtschaft durch Adoption begründet worden ist, schon nicht generell aus. Nach der gegenüber § 1307 BGB spezielleren Vorschrift des § 1308 BGB wird insofern nur ein aufschiebendes Verbot angeordnet, von dem die sog. Adoptionsgeschwister durch das Familiengericht befreit werden können (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1308 Rn. 3). Von einer solchen Befreiung wäre hier wohl auszugehen, da zunächst eine wirksame Eheschließung vor Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses erfolgte und sodann die rechtliche Verwandtschaft in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Eheverhältnisses durch die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts begrünet wurde. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben.

14

b) Bei der Adoption des Betroffenen durch seinen Schwiegervater handelte es sich um eine sog. Erwachsenenadoption. Deren Wirkungen sind eingeschränkt; nach § 1770 Abs. 1 BGB erstrecken sich die Adoptionswirkungennicht auf die Verwandten des Annehmenden, sondern nur auf die Abkömmlinge des Angenommenen. Mit anderen Worten: Der Betroffene wurde Kind seines Schwiegervaters, die Kinder des Betroffenen wurden nunmehr nicht nur über die Abstammung von der Tochter des Annehmenden, sondern auch über die Abstammung vom Betroffenen zu Enkelkindern des Annehmenden, aber die Eheleute wurden nicht Geschwister (vgl. Götz in: Palandt, a.a.O., § 1770 Rn. 1; Heiderhoff in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1770 Rn. 2; Wahlen in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1308 Rn. 3). Der Betroffene hätte selbst dann, wenn die Adoption vor der Eheschließung erfolgt wäre, die Tochter des Annehmenden ohne Befreiung nach § 1308 Abs. 2 BGB heiraten dürfen (vgl. AG Bad Hersfeld, Beschluss v. 03.11.2006, 60 F 778/06 SO, StAZ 2007, 275).

C.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 48 Abs. 1 PStG, §§ 81 Abs. 1 S. 1 und 84 FamFG.

16

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.


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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 19/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/12 vom 19. Februar 2014 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG § 53 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 3; EGBGB Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 47 Abs. 1 a) In Personenstands
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Annotations

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1.
den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
2.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,
6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
7.
Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1.
den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
2.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,
6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
7.
Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.