Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 Ws (Reh) 4/14

published on 21/05/2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 Ws (Reh) 4/14
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Kammer für Rehabilitierungssachen - Halle vom 28. Oktober 2013 (12 Reh 42/11) teilweise abgeändert:

Der Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 7. Juli 1971einschließlich seiner Fassung vom 26. November 1971 und in der Fassung mit Beschluss des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21. April 1972 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Der Betroffene wird in diesem Umfang rehabilitiert.

Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 7. Juli 1971 bis zum 22. August 1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung der von ihm in jenem Verfahren getragenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen.

Der weiter gehende Rehabilitierungsantrag wird abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der Betroffene verfolgt im Wiederaufnahmeverfahren seine Rehabilitierung.

2

Am 22.03.1971 ordnete der Ministerrat der DDR die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Verletzung der Preisbestimmungen nach 170 StGB/DDR an.

3

Am 07.07.1971 erließ das Kreisgericht Stendal einen Haftbefehl wegen teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Preisverstöße gegen den Betroffenen, weil er Entfernungszuschläge und Transportkilometer falsch berechnet, falsche Bezugsgrößen für Material in Rechnung gestellt habe, wodurch er einen Mehrerlös in Höhe von 108.654,28 Mark erreicht habe, und vorsätzlich Steuerkürzungen von 90.000,00 Mark vorgenommen habe. Es bestehe Verdunklungsgefahr, weil der Beschuldigte Zeugen und Mitarbeiter zu falschen Aussagen verleitet habe.

4

Das Bezirksgericht Magdeburg wies mit Beschluss vom 23.07.1971 die Beschwerde des Betroffenen gegen den Erlass des Haftbefehls zurück.

5

Mit Beschluss vom 26.11.1971 ergänzte das Kreisgericht Stendal auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kreises den Haftbefehl hinsichtlich des dringenden Tatverdachts weiterer Taten mit falschen Preisberechnungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

6

Am 02.12.1971 klagte die Staatsanwaltschaft des Kreises den Betroffenen beim Kreisgericht Stendal wegen

7

- mehrfach umfangreicher Betrugshandlungen zum Nachteil des sozialistischen sowie des persönlichen und privaten Eigentums tateinheitlich mit vorsätzlicher Verletzung der Preisbestimmungen sowie

8

- mehrfacher fahrlässiger Durchkreuzung der Maßnahmen zur richtigen Preisgestaltung durch Verletzung der Preisbestimmungen an.

9

Mit Beschluss des Direktors des Bezirksgerichts Magdeburg vom 28.12.1971 zog dieses Gericht nach § 28 GVG/DDR die Sache wegen ihrer Bedeutung an sich.

10

Mit Beschluss vom 21.04.1972 ordnete das Bezirksgericht Magdeburg die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Betroffenen gemäß § 122 Absatz 1 Ziffer 2 StPO/DDR an.

11

Am 18.05.1972 verurteilte das Bezirksgericht Magdeburg (II BS 6/71) unter Freisprechung im Übrigen den Betroffenen wegen mehrfacher vorsätzlicher und mehrfacher fahrlässiger Verletzungen der Preisbestimmungen nach den §§ 170 Absatz 1 Ziffern 1 und 2, 63, 64 Absatz 3 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten; der Mehrerlös von 135.576,97 Mark der DDR wurde eingezogen.

12

Auf die Berufung des Betroffenen bestätigte das Oberste Gericht der DDR (2 Ust 18/72) die Verurteilung im Umfang einer Mehrerlöserzielung von lediglich etwa 48 TM, hob das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg in Höhe von 64,3 TM zu weiterer Sachaufklärung auf und sprach den Betroffenen in einem Mehrerlösumfang von 23,3 TM frei.

13

Bereits zuvor hatte es mit Beschluss vom 22.08.1972 den Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 07.07.1971 aufgehoben.

14

Danach kam es zu keinem weiteren Urteil, da das Verfahren aufgrund einer Amnestie am 08.12.1972 eingestellt wurde.

15

Der Betroffenen befand sich in dem Verfahren vom 07.07.1971 bis zum 22.08.1972 in Untersuchungshaft.

16

Nachdem dem Rehabilitierungsbegehren des Betroffenen zunächst der Erfolg versagt blieb, verfolgt er nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Rehabilitierung weiter.

17

Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle

18

1. den Antrag des Betroffenen, die Überführung seines Betriebes in Volkseigentum, den Entzug der Gewerbeerlaubnis sowie die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis ab dem Jahre 1971 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unzulässig zurückgewiesen und

19

2. den Antrag des Betroffenen, den Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 07.07.1971  (As 45/71), die weiteren ergänzenden Beschlüsse des Kreisgerichts Stendal vom 26.11.1971 und des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21.04.1972, das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 18.05.1972 (II BS 6/71) sowie das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 31.08.1972 (2 Ust 18/72) gegen ihn für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen.

20

Mit seiner Beschwerde hält der Betroffene uneingeschränkt an seinem Rehabilitierungsbegehren fest.

II.

21

Die zulässige Beschwerde ist im bezeichneten Umfang begründet. Der Betroffene ist teilweise zu rehabilitieren.

22

1. Eine strafrechtliche Rehabilitierung scheidet aus, soweit sich der Betroffene gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit seinem damaligen Gewerbe wendet.

23

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es an der notwendigen Entscheidung eines Gerichts nach § 1 Abs. 1 1. Halbsatz StrRehaG fehlt.

24

Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung nach § 1 Abs. 5 StrRehaG sind nicht erfüllt, da eine strafrechtliche Maßnahme insoweit nicht vorliegt.

25

Weder die Überführung des Betriebes des Betroffenen in Volkseigentum, der Entzug seiner Gewerbeerlaubnis noch die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis beruhen auf gerichtlichen Entscheidungen oder strafrechtlichen Maßnahmen.

26

2. Der Erlass und der Vollzug des Haftbefehls des Kreisgerichts Stendal vom 07.07.1971 (As 45/71) in der Fassung der Beschlüsse des Kreisgerichts Stendal vom 26.11.1971 und des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21.04.1972 sind nach § 1 Abs. 3 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

27

Die Regelung des § 1 Abs. 3 StrRehaG bezieht sich nicht nur auf Strafurteile, sondern erfasst ebenso wie § 1 Abs. 1 StrRehaG sämtliche auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, also auch Haftbefehle (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.06.2008, 1 Ws Reha 19/08, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

28

Die Haftanordnung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar; sie diente der politischen Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StrRehaG). Das folgt - wie das Landgericht richtig erkannt hat - noch nicht daraus, dass gegen den Betroffenen wegen Hinterziehung von Steuern und anderen Abgaben (§ 176 StGB/DDR) ermittelt wurde, die dem Staatshaushalt der DDR zuzuführen gewesen wären.

29

§ 176 StGB/DDR ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG nicht als eine derjenigen Vorschriften bezeichnet, deren Anwendung regelmäßig politische Verfolgung indiziert. Sie ist auch keine Vorgänger- oder Nachfolgeregelung einer dort aufgeführten Norm.

30

Die Verkürzung von Steuern ist auch in Rechtsstaaten strafbar. Die Besonderheiten, dass die DDR Steuerklassen nach gesellschaftlicher Nützlichkeit der Steuersubjekte eingeführt und für selbständige Gewerbetreibende, deren staatsferne Tätigkeit ihren gesellschaftspolitischen Vorstellungen ein besonderer Dorn im Auge war, konfiskatorische Steuersätze vorgesehen hat, macht ihr Steuerrecht zwar verfassungswidrig (vgl. BVerfG NJW 1995, 2615), was dazu führt, dass Verurteilungen wegen Verkürzungen der Einkommensteuer der DDR und wegen Verstoßes gegen deren wirtschaftslenkende Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen (vgl. BVerfGE 11, 150 = NJW 1960, 1611; 12, 99; NJW 1961, 633). Dieser Umstand führt aber nicht generell zur Rechtsstaatswidrigkeit der im Hinblick auf derartige Verstöße von den Organen der DDR geführten Verfahren; er macht eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1996, 486; a. A. OLG Dresden 1995, 59). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG für eine Rehabilitierung sind enger als die Vorschriften des Rechtshilfegesetzes. Nur solche Entscheidungen sollen zur Wiedergutmachung führen, die gravierende Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen und als "Systemunrecht" den Betroffenen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftlicher Zielsetzungen degradiert haben (vgl. KG Berlin VIZ 1994, 149; 1996, 740; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdnr. 54 - 61; vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1998, zitiert nach juris, Rdnr. 74 -77).

31

Die Einzelfallprüfung ergibt, dass die Verhaftung des Betroffenen politischer Verfolgung gedient hat und daher rechtsstaatswidrig war. Mit ihr wurden erkennbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

32

Die Rigorosität der getroffenen Maßnahmen erklärt sich nur vor dem Hintergrund der Durchsetzung des ideologisch geprägten Ziels, Privateigentum im Bereich des Kleingewerbes zu liquidieren und künftig ausschließlich sogenanntes gesellschaftliches Eigentum (Volkseigentum oder genossenschaftliches Eigentum) zu akzeptieren. Für derartig politisch angestrebte Veränderungen im privatwirtschaftlichen Bereich fehlten auch seinerzeit gesetzliche Grundlagen. Dies führte im Konkreten dazu, dass auf den ersten Blick bzw. bei isolierter Betrachtsweise unverfänglich erscheinende Instrumentarien aus den unterschiedlichsten Bereichen gegen den Betroffenen eingesetzt wurden.

33

Ausgehend von dem Kontrollbericht des Rates der Stadt ... - Abteilung Finanzen - vom 08.12.1970 wird der dem Haftbefehl vom 07.07.1971 zugrunde gelegte Tatverdacht damit begründet, dass dieser seit dem Jahr 1968 durch Preisverstöße einen Mehrerlös von 108.654,38 Mark erreicht habe und er in den Jahren 1967 bis 1970 vorsätzlich Steuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 90.000,00 Mark vorgenommen habe. Als Haftgrund wird Verdunklungsgefahr angegeben, obgleich sich bereits aus der Begründung des Haftbehelfsantrags ergibt, dass der Betroffene zwar mit verschiedenen Zeugen gesprochen hatte, die Beweislage allerdings bereits geklärt war.

34

Die diesem Verfahren beigemessene politische Bedeutung wird bestätigt durch den Beschluss des Direktors des Bezirksgerichts Magdeburg vom 28.12.1971, mit welchem er die Sache wegen ihrer Bedeutung gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht Magdeburg herangezogen hat.

35

Der Schlussbericht der BDVP Magdeburg vom 19.11.1971 weist ausdrücklich aus, dass nach dem Ermittlungsstand keine Verdunklungsgefahr mehr bestand. Gleichwohl führte dies nicht zur sofortigen Entlassung des Betroffenen aus der Untersuchungshaft, sondern zu einem Antrag auf Ergänzung des Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des mehrfachen verbrecherischen Betruges am sozialistischen und persönlichen Eigentum, wobei es sich um einen Betrag von über 61 TM handele.

36

Dies übernimmt das Kreisgericht Stendal mit Beschluss vom 26.11.1971, mit welchem es den Haftbefehl entsprechend ergänzt und die Anordnung der weiteren Untersuchungshaft mit der Straferwartung von mehr als zwei Jahren rechtfertigt. Dementsprechend erkannte auch das Bezirksgericht Magdeburg mit Urteil vom 18.05.1972 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

37

Erst das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik setzte der bis zu diesem Zeitpunkt bereits über einem Jahr andauernden Untersuchungshaft ein Ende und hob mit Beschluss vom 22.08.1972 den Haftbefehl in der Fassung der Ergänzung bzw. Änderung durch das Kreisgericht Stendal vom 26.01.1972 (richtig 26.11.1971) und des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21.02.1972 (richtig 21.04.1972) auf.

38

Als der Betroffenen am 22.08.1972 aus der Haft entlassen wurde, stand er vor vollendeten Tatsachen: sein Betrieb und sein Vermögen waren ihm während der Haft im Jahr 1971 dauerhaft entzogen worden, eine Möglichkeit, sich mit rechtsstattlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen, bestand für ihn nicht.

39

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb als rechtsstaatswidrig anzusehen und war aufzuheben, § 1 Abs. 1 und 3 StrRehaG.

40

Der Umstand, dass der Betroffene wegen eines Teils der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, später verurteilt worden ist und insoweit auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichts die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vorliegen, vermag an der Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft nichts zu ändern.

41

Die Aufhebung des Haftbefehls vom 07.07.1971 begründet Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG. Der Betroffene hat vom 07.07.1971 bis zum 22.08.1972 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten und hat für diese Zeit einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen gemäß § 16 StrRehaG. Über Art und Umfang der sozialen Ausgleichszahlungen für den erlittenen Freiheitsentzug entscheiden die dazu berufenen Verwaltungsbehörden.

42

Der weiter gehende Rehabilitierungsantrag war zurückzuweisen, da aus den vorstehenden Gründen insoweit die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung  nicht festgestellt werden können.

43

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG, § 473 StPO.


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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published on 23/06/2015 00:00

Tenor Auf den Antrag des Antragstellers wird in Abweichung des Bescheides des ... vom 11. Mai 2015 (Az.: 37/01-822345) festgestellt, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zahlung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a St
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Annotations

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.