Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 23. Juli 2010 - 2 W 69/10
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung) der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 11.03.2010 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an die Beklagte auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 13.08.2009 zu erstattenden Kosten werden auf 29,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 301,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2010 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im Wege der Nachfestsetzung die von dem Kläger an die Beklagte auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 13.08.2009 zu erstattenden Kosten auf 301,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 festgesetzt. Der festgesetzte Betrag umfasst die Kosten für die Einsichtnahme in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgang (24,61 EUR) sowie für die Inauftraggabe eines Schlüsselgutachtens (229,- EUR), zuzüglich der auf die Kosten entfallenden Mehrwertsteuer von 19 % (48,19 EUR).
- 2
Gegen die ihm am 22.03.2010 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2010, der am 01.04.2010 beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit weiterem Schriftsatz vom 30.06.2010 begründet.
- 3
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde in ihrem Beschluss vom 19.07.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
- 5
Der Kläger hat der Beklagten die geltend gemachten Akteneinsichtskosten (24,61 EUR) und die hierauf entfallende Mehrwertsteuer (4,67 EUR) zu erstatten, nicht aber die Kosten des von dem Versicherungsunternehmen vorgerichtlich eingeholten Schlüsselgutachtens (229,00 EUR).
- 6
1. Die Akteneinsichtskosten (einschl. MwSt.) unterliegen der Erstattungspflicht.
- 7
a) Dass der Beklagten für die Anforderung und Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Kosten in Höhe von 29,28 EUR (brutto) entstanden sind, wird durch die – als Anlage A 1 zur Gerichtsakte gereichte – Rechnung der Rechtsanwälte A. F. & Kollegen vom 30.10.2008 belegt. Diese Kosten sind, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht durch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG abgegolten. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsanwälte A. F. & Kollegen weder mit den Beklagtenvertretern im jetzigen Rechtsstreit identisch noch in deren Auftrag tätig geworden sind, sondern unmittelbar auf Veranlassung der Beklagten die Ermittlungsakte angefordert haben. Unabhängig hiervon sind die Akteneinsichtskosten aber auch nicht durch die Inanspruchnahme von Post- und/oder Telekommunikationsdienstleistungen verursacht worden. Vielmehr setzen sich die Kosten, wie aus der Anwaltsrechnung vom 30.10.2008 hervorgeht, aus der an die Gerichtskasse gezahlten Auslagenpauschale für Aktenversendung nach Nr. 9003 GKG-KV (12,00 EUR netto) sowie einem pauschalen Rechtsanwaltshonorar (12,61 EUR netto) zusammen. Hierbei handelt es sich einerseits um Gerichtskosten und andererseits um die Vergütung für eine im Zusammenhang mit der Akteneinsicht entfaltete anwaltliche Tätigkeit (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 7, Rdn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 7001, 7002 VV, Rdn. 1, jeweils für die Gebühr gemäß Nr. 9003 GKG-KV).
- 8
b) Beauftragt ein Haftpflichtversicherer vorprozessual einen Rechtsanwalt, aus Ermittlungsakten einen Aktenauszug zu fertigen, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn die Herstellung des Aktenauszuges im Hinblick auf eine gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen als notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzusehen ist (s. OLG Koblenz, Beschluss v. 20.02.1990 – Az.: 14 W 94/90 –, JurBüro 1991, 88, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 91 Rdn. 269 – Stichwort: „Versicherungsgesellschaft“ –; Wolst in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 91, Rdn. 37). Das trifft für den vorliegenden Fall zu. Denn die Verteidigung der Beklagten gegenüber der Klage hat sich wesentlich auf die Angaben des Sohnes des Klägers bei der polizeilichen Anzeigenaufnahme gestützt (s. Klageerwiderung v. 14.05.2009, S. 3), weshalb eine Ablichtung des Ermittlungsvorgangs von der Beklagten auch als Anlage B 3 zu der Gerichtsakte gereicht wurde.
- 9
2. Hingegen kann die Beklagte trotz der Rücknahme der Klage von dem Kläger nicht die Kosten des Schlüsselgutachtens erstattet verlangen, das der Vorbereitung der Entscheidung des Versicherers über die geltend gemachten Ansprüche aus der Kaskoversicherung diente.
- 10
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor der Rechtsstreit sich einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dabei entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 18.11.2008 – Az.: VI ZB 24/08 – MDR 2009, 231 f.; BGH, Beschluss v. 14.10.2008 – Az.: VI ZB 16/08 –, MDR 2009, 232 f.; BGH, Beschluss v. 04.03.2008 – Az.: VI ZB 72/06 –, MDR 2008, 622; BGH, Beschluss v. 23.05.2006 – Az.: VI ZB 7/05 –, MDR 2007, 54; BGH, Beschluss v. 17.12.2002 – Az.: VI ZB 56/02 –, NJW 2003, 1398 ff.).
- 11
b) Eine solche Prozessbezogenheit des Schlüsselgutachtens ist hier weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die Erteilung des Gutachtenauftrages durch die Beklagte erfolgte am 12.09.2008 (vgl. Rechnung der T. GmbH vom 24.09.2008, Anlage A 2). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Versicherer noch im Stadium der Prüfung seiner Eintrittspflicht. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er erst mit Schreiben vom 04.12.2008 (Anlage K 2) die Gewährung des Versicherungsschutzes aus der Kaskoversicherung gegenüber den Klägervertretern abgelehnt hat (mit ähnlicher Begründung auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.11.1993 – Az.: 12 W 63/93 –, VersR 1994, 1206 f., gegen die Erstattung der Kosten eines von einem Kaskoversicherer eingeholten Schlüsselgutachtens). Eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufgedrängt hätte und die Beklagte sich daher von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen musste (s. dazu BGH, Beschluss v. 18.11.2008 – Az.: VI ZB 24/08 –, MDR 2009, 231, 232; BGH, Beschluss v. 14.10.2008 – Az.: VI ZB 16/08 –, MDR 2009, 232, 232). Denn konkrete Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetruges gelangten der Beklagten frühestens mit dem Auskunftsschreiben des Vorbesitzers des Pkws vom 03.10.2008 (Anlage B 4) sowie der Einsichtnahme in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgang, ebenfalls im Oktober 2008 (vgl. Anlage A 1), zur Kenntnis, also zu einem Zeitpunkt, als die Kosten des Schlüsselgutachtens bereits angefallen waren. Schließlich spricht maßgeblich gegen eine Prozessbezogenheit des Gutachtenauftrages auch der Umstand, dass die Beklagte das Schlüsselgutachten überhaupt nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, sondern die Existenz eines solchen Gutachtens erstmals im Rahmen des Nachfestsetzungsantrages bekannt geworden ist.
III.
- 12
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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Annotations
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.