Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Juli 2010 - 2 W 61/10

published on 30/07/2010 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Juli 2010 - 2 W 61/10
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Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 22. April 2010 teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 12.284,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2010 festgesetzt. Der weiter gehende Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 216,09 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Magdeburg – Rechtspflegerin – hat durch Beschluss vom 22. April 2010 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 12.068,63 € festgesetzt. Gegenüber dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 4. März 2010 sind u.a. Reisekosten in Höhe von insgesamt 216,09 € unberücksichtigt geblieben.

2

Gegen diesen, ihm am 17. Mai 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. Mai 2010, die am selben Tage vorab per Fax beim Landgericht Magdeburg eingegangen ist. Er meint, dass die Absetzung der Reisekosten zu Unrecht erfolgt sei, weil seine Mandatierung durch den Kläger wegen seiner Spezialkenntnisse auf dem Gebiete des Kapitalanlagerechtes und insbesondere wegen seiner zahlreichen Mandate im Hinblick auf den streitgegenständlichen Medienfonds und der damit verbundenen Kenntnisse zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO gewesen sei.

3

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Beide Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Mindestbeschwer ist erreicht. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

5

Das Landgericht hat die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Unrecht herabgesetzt. Sie sind antragsgemäß zu erstatten.

6

Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, so sind der hierdurch verursachte Mehraufwand gegenüber einer Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts, wie hier die zusätzlichen Reisekosten, regelmäßig nicht notwendig für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung i.S. von § 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes kann aber ausnahmsweise dann als notwendig angesehen werden, wenn die Angelegenheit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Rechtsanwaltes geboten erscheinen lässt und es für die Partei schwierig ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Klageerhebung an ihrem Gerichtsstand einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu finden (vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02 – NJW 2003, 901; und v. 22. Februar 2007, VII ZB 93/06 – MDR 2007, 984). Bei der Beantwortung dieser beiden Fragen ist im Kostenfestsetzungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe durfte der in Magdeburg wohnhafte Kläger hier eine Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten in Berlin für notwendig i.S. von § 91 ZPO erachten.

7

Die Beauftragung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts durch den Kläger ist in der vorliegenden Konstellation als notwendig anzuerkennen.

8

Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung dieser Frage ist das Jahresende 2006; in dieser Zeit dürfte der Kläger die Entscheidung zur Erhebung der Klage, die tatsächlich im Januar 2007 erfolgt ist, getroffen haben. Im Vorfeld dieses Rechtsstreites hatten bundesweit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kapitalmarkt deutlich zugenommen, was sich u.a. auch in gesetzgeberischen Maßnahmen, wie dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), zeigt. Damit war eine wachsende Spezialisierung in der Anwaltschaft und in der Justiz einher gegangen; die Rechtsmaterie selbst war einer rasanten Weiterentwicklung unterworfen. Bei einer Vielzahl der kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten kam es nicht nur auf rechtliche Spezialkenntnisse, sondern vor allem auf Detailkenntnisse der Eigenheiten und des Vertriebs konkreter Kapitalanlagen an. In einer solchen Situation kann einer Partei nicht verwehrt werden, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt hier umso mehr unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit, weil der Kläger beabsichtigte, eine deutsche Großbank in Anspruch zu nehmen, deren Vertretung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei – wie geschehen – schon vorab zu erwarten war. Die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt stellt das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung wohl auch nicht in Frage.

9

Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass ein vergleichbar spezialisierter ortsansässiger Rechtsanwalt nicht verfügbar war.

10

Für die Beurteilung des Kostenbewusstseins der Partei bei der Auswahl ihres Prozessbevollmächtigten kann es nicht allein auf die objektive Verfügbarkeit eines vergleichbaren Rechtsanwalts im eigenen Gerichtsbezirk ankommen. Maßgeblich muss sein, inwieweit es der Partei möglich und zumutbar war, einen hinreichend spezialisierten Rechtsanwalt auch zu finden. Eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung gab es im Jahre 2006 (noch) nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit in Magdeburg anwaltliche Berufsausübung mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht bereits beworben wurde oder sonst erkennbar war. Angesichts dieser Umstände liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger bei der Auswahl seiner Prozessbevollmächtigten einer kostengünstigeren Alternative etwa verschlossen hätte.

11

Dem bereits als erstattungsfähig festgesetzten Betrag in Höhe von 12.068,63 € sind daher weitere erstattungsfähige Kosten in Höhe von 216,09 € hinzuzusetzen.

12

Dieser Betrag ergibt sich als Summe aus den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Höhe von 72,22 € und aus dem Minderungsbetrag der Reisekosten für die Teilnahme an der Sitzung in zweiter Instanz in Höhe von 109,37 € (ursprünglich beantragt: 246,37 €, bisher festgesetzt: 137,00 €), jeweils zzgl. Mehrwertsteuer.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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published on 12/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2002 I ZB 29/02 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihr
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published on 12/11/2015 00:00

Tatbestand 1 A. Nach Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Kostenfestsetzungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtig
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.