Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Juli 2013 - 2 W 41/12 (KfB)

published on 26/07/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Juli 2013 - 2 W 41/12 (KfB)
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. Februar 2012, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2) vom 6. Januar 2012 abgewiesen worden ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 2011 vom Kläger an den Beklagten zu 2) - über die Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zugunsten beider Beklagter hinaus- zu erstattenden Kosten werden auf 7.696,80 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Januar 2012 festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.696,80 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist nach Beendigung des Mandats des Klägers aus der Sozietät mit dem Beklagten zu 1) ausgeschieden.

2

Das zunächst angerufene Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht Naumburg hat die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, ohne die Revision hiergegen zuzulassen. Der Kläger hat im Dezember 2009 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Am 03.11.2010 hat Rechtsanwältin ... die Prozessvertretung beider Beklagter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angezeigt. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 01.12.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen.

3

Der Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 02.01.2012 die Festsetzung der Kosten für die III. Instanz in Höhe von 29.713,82 € beantragt; insoweit ist am 07.02.2012 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, mit dem die vom Kläger an die Beklagten zu 1) und zu 2) zu erstattenden Kosten in beantragter Höhe festgesetzt worden sind.

4

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.01.2012, beim Landgericht Magdeburg eingegangen am 09.01.2012, hat der Beklagte zu 2) die Festsetzung seiner außergerichtlichen Aufwendungen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 7.696,80 € netto unter Verweis auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung beantragt. Dazu hat er vorgetragen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten in I. und II. Instanz aufgefordert habe, eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage und der Abwägung der Risiken und Kosten der Alternativen vorzunehmen, entweder sofort einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren oder einen entsprechenden Auftrag erst im Falle der Zulassung der Revision zu erteilen. Der Kläger hat gegen das Kostenfestsetzungsgesuch keine Einwendungen erhoben.

5

Mit ihrem Beschluss vom 07.02.2012 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Revisionsgericht lediglich ein Rechtsanwalt für beide Beklagte tätig geworden sei. Eine Verfahrensgebühr für einen weiteren, nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt sei nicht erstattungsfähig.

6

Gegen diesen, ihm am 21.02.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.03.2012. Er meint, dass eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 W RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale erstattungsfähig sei. Der Anspruch sei bereits im Frühjahr 2010 begründet worden, als - u.a. mangels Deckungszusage seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung - noch nicht absehbar gewesen sei, ob der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt, der den Beklagten zu 1) vertreten habe, auch die Vertretung des Beklagten zu 2) übernehmen werde.

7

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 25.07.2013 abschließend Stellung genommen.

B.

9

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

10

Die Kostenrechtspflegerin des Landgerichts ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten zusätzlichen Anwaltskosten des Beklagten zu 2) nicht erstattungsfähig sind.

11

I. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw.- wie hier- Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Pro-zesspartei bei der Führung des Rechtsstreits als sachdienlich ansehen durfte. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die diese zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden konnte. Dabei gilt, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. Herget in: Zöller, Komm. z. ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 12 m.w.N.).

12

1. Der Beklagte zu 2) hat dargelegt, dass zu seiner Rechtsverteidigung in III. Instanz die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 06.01.2012 geltend gemachten Kosten angefallen sind. Es handelt sich mithin nicht um fiktive, sondern um reale Kosten der Rechtsverteidigung. Die Abrechnung erfolgte in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Ein beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt enthält für die Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH, hier insbesondere für die Beratung über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Handlungsoptionen des Beschwerdegegners, eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 W RVG (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.08.2009, 11 W 2045/09). Dies wird auch von der Kostenrechtspflegerin des Landgerichts nicht in Frage gestellt.

13

2. Nachdem der Kläger das dem Beklagten zu 2) günstige Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hatte, bestand für den Beklagten zu 2) eine rechtliche Unsicherheit, ob der Kläger Aussichten für eine Zulassung der Revision hatte und ob er, der Beklagte zu 2), einen eigenen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt sofort oder später bestellen sollte. Hierzu durfte er die Inanspruchnahme von Rechtsberatung für zweckmäßig erachten. Die - im Übrigen auch mit Blick auf die Kosteninteressen des Klägers - den geringsten Aufwand verursachende Möglichkeit der Umsetzung dieser Maßnahme bestand in der Beauftragung des bisherigen Prozessbevollmächtigten mit der rechtlichen Prüfung und Beratung.

14

3. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 2) damit nicht die beim BGH zugelassene Rechtanwältin beauftragt hat, die zu einem hier nicht bekannten Zeitpunkt vom Beklagten zu 1) mandatiert worden ist und die ca. elf Monate nach der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde für beide Beklagte die Prozessvertretung für beide Beklagte angezeigt hat.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss v. 03.04.1990, 1 BvR 269/83, BVerfGE81, 387), des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss v. 03.02.2009, VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186; ebenso Beschluss v. 16.05.2013, IX ZB 152/11, ZIP 2013, 1397 m.w.N.) und des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss v. 16.10.2001, 13 W 187/01 m.w.N.; Beschluss v. 27.01.2005, 12 W 120/04, RPfleger 2005, 482) besteht bei ein­ fachen Streitgenossen, wie hier die Beklagten zu 1) und zu 2), grundsätzlich keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsaufspaltung. Eine rechtsmissbräuchliche Mandatsaufspaltung liegt vor, wenn Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Interessen nicht erkennbar sind.

16

Nach diesen Maßstäben durften sich die Beklagten zu 1) und zu 2) hier jeweils von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, denn ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung lag vor, weil beide Beklagte inzwischen nicht mehr in einer gemeinsamen Sozietät verbunden waren und im Innenverhältnis zwischen ihnen eine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Ausgleichsregelung bestand. Das Landgericht Magdeburg hat eine sachliche Rechtfertigung für die getrennte Prozessvertretung der Beklagten zu 1) und zu 2) für die Kostenerstattungen in I. und II. Instanz auch anerkannt. Der jeweils zur Kostenerstattung verpflichtete Kläger hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Weshalb für die 111. Instanz etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.

17

II. Andere Bedenken gegen die Festsetzung der begehrten Vergütung sind nicht geäußert worden und bestehen auch seitens des Senats nicht.

C.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 03/02/2009 00:00

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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.