Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 07. März 2013 - 2 U 95/12

published on 07/03/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 07. März 2013 - 2 U 95/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Juni 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 58.023,20 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 25 % und dem Beklagten zu 75 % auferlegt. Die Kosten der Streithilfe für die erste Instanz trägt die Klägerin zu 40 %, die Kosten der Streithilfe für die zweite Instanz trägt die Klägerin zu 25 %; im Übrigen trägt der Streithelfer die Kosten der Streithilfe selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung.

2

Die Klägerin ist eine im Jahre 1992 gegründete Agrargenossenschaft, die u.a. im Rahmen von Pacht- bzw. Flächentauschverträgen auch landwirtschaftliche Nutzflächen in der Gemarkung D., Flur 8, in der „W.“ als Ackerflächen bewirtschaftet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Grundstücke und der zugehörigen Nutzungsverträge (Anlagen K 15 und K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2009, GA Bd. II Bl. 67 bis 116) Bezug genommen.

3

Die vorgenannten Flächen sind in einer Niederung belegen, d.h. sie erheben sich kaum über den Grundwasserspiegel und liegen z.T. unterhalb des Wasserspiegelniveaus der angrenzenden Flüsse A., U. und B. . Sie weisen zudem ein sehr schwaches Gefälle auf; die Böden sind schwer, so dass ein Versickern des Wassers nur langsam und nur mit einer geringen Wasseraufnahmefähigkeit möglich ist. Die Niederung stellt, wie im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, jedenfalls inzwischen kein Überflutungsbecken mehr bei einem Hochwasser der Elbe dar, insbesondere hat auch das Hochwasser im Jahre 2002 nicht zu einer Überschwemmung dieser Flächen geführt.

4

In den Jahren 1958 bis 1960 wurden auf den Flächen zur Bodenverbesserung Entwässerungsgräben angelegt, die bis heute bestehen und eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen sollen. Das diesen Gräben zugrunde liegende Entwässerungskonzept sieht vor, dass das nach Niederschlägen auf den Flächen stehende Wasser durch die künstlich angelegten Gräben zu einem Sammelbecken, dem sog. Mahlbusen, abfließt. Beginnend mit Planungsleistungen im Jahre 1971 wurde im Jahre 1972 am Mahlbusen ein Schöpfwerk errichtet, mit dem das Wasser aus dem Mahlbusen auf das Niveau der angrenzenden C. Wässerung angehoben werden konnte, um von dort aufgrund des ausreichenden natürlichen Gefälles über den Landgraben in die B. (den Mittellauf des aus M., B. und A. bestehenden Nebenflusses der Elbe) abzufließen. Das Schöpfwerk bestand im Wesentlichen aus im Mahlbusen schwimmend verlegten elektrischen Pumpen und einer Baulichkeit, in der eine elektrische Schalttafel und der Anschluss an das Verteilnetz des regionalen Stromnetzbetreibers untergebracht waren.

5

Die Entwässerungsanlagen - Gräben und Schöpfwerk - wurden von einer zwischenbetrieblichen sog. Meliorationsgenossenschaft „A.“ errichtet und bewirtschaftet. Nach dem 03.10.1990 löste sich diese Meliorationsgenossenschaft auf.

6

Mit Wirkung zum 01.09.1992 wurde der Beklagte gegründet und übernahm nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Seit dem Jahre 1998 beauftragte er ständig die Unternehmung Garten- und Landschaftsbau F. mit der Instandhaltung und Pflege der Entwässerungsgräben auf den o.g. Flächen.

7

Im Herbst 2006 baute die Klägerin auf den o.g. Ackerflächen auf insgesamt 47,56 Hektar Winterweizen der Sorte Akteur an, dessen Erntezeit nach den Sortenempfehlungen Winterweizen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltungen etwa Ende Juli des Folgejahres (30. Kalenderwoche) beginnt. Im Sommer 2007, und zwar in den Monaten Juni, Juli und August, kam es zu weit überdurchschnittlichen Niederschlägen im Raum der „W.“. Das Niederschlagswasser blieb spätestens ab Juli 2007 für mehrere Monate auf den o.g. Ackerflächen stehen; es floß insbesondere nicht über die Entwässerungsgräben ab. Die Klägerin hat behauptet, dass die o.g. Ackerflächen derart vernässt gewesen seien, dass der hierauf gewachsene Winterweizen nicht habe abgeerntet werden können und verloren gegangen sei. Die Felder seien insbesondere nicht mit landwirtschaftlichen Maschinen befahrbar gewesen. Sie hat weiter behauptet, dass sie ursprünglich vorgesehen gehabt habe, auf den Flächen anschließend Winterraps anzubauen, was aufgrund der Vernässung ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich bepflanzte die Klägerin die Flächen im Mai 2008 mit Silomais.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte im Jahre 2007 seiner Gewässerunterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dadurch die Vernässung der Flächen herbeigeführt habe, wobei sich die Klägerin insoweit anfangs allein auf eine unzureichende Wartung der Entwässerungsgräben berufen und erst aufgrund von Zwischenergebnissen der gerichtlichen Beweisaufnahme vor allem auf den Nicht-(weiter-)be-trieb des Schöpfwerks am Mahlbusen verwiesen hat. Die Klägerin hat behauptet, dass es ohne diese Pflichtverletzungen nicht zu einer dauerhaften Vernässung der Flächen gekommen wäre und ihr sowohl eine Ernte des Winterweizens als auch eine Aussaat und erfolgreiche Ernte von Winterraps möglich gewesen wären. Durch den Totalverlust der Ernte von Korn und Stroh des Winterweizens sei ihr unter Berücksichtigung ersparter Ernte- und Transportaufwendungen und zusätzlicher Aufwendungen für das Überfahren der nicht abgeernteten Pflanzen ein Vermögensschaden in Höhe von 1.329,34 € je Hektar (1.300,00 €/ha - 24,86 €/ha + 54,20 €/ha), insgesamt also in Höhe von 63.223,41 €, entstanden. Im Hinblick auf den notwendigen Wechsel von Winterraps zu Silomais als Ersatzfrucht sei ihr ein Deckungsbeitragsverlust in Höhe von 622,16 € je Hektar, insgesamt also zu einem Betrag von 29.589,93 €, entstanden. Wegen der Einzelheiten hat sie auf das privat eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. E. Sch. vom 11.11.2007 (Anlage K 1, GA Bd. I Bl. 11 bis 24) Bezug genommen. Mit ihrer am 29.01.2009 erhobenen Klage hat sie gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 92.813,40 € geltend gemacht und die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagte für Schäden aus der Vernässung der Flächen beantragt. Hinsichtlich des letzt genannten Klageziels hat sie sich darauf berufen, dass ihr eine endgültige Bezifferung des Schadens vor allem deshalb noch nicht möglich sei, weil eine typische Folge einer andauernden Vernässung auch Bodenverdichtungen seien, welche wiederum zu Erntedepressionen in den Folgejahren führen könnten. Zugleich hat die Klägerin dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber den Streit verkündet.

9

Der Beklagte hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung bestritten und dagegen im Einzelnen zu den von ihm durchgeführten bzw. an die o.g. Unternehmung übertragenen Unterhaltungsarbeiten an den Entwässerungsgräben vorgetragen. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Unterhaltungspflicht nicht den Betrieb des Schöpfwerkes am Mahlbusen umfasst habe und derzeit umfasse. Insoweit beruft er sich u.a. darauf, dass ihm - was zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist - das Schöpfwerk nicht förmlich übergeben worden sei. Zudem sei es zum Zeitpunkt seiner Gründung am 01.09.1992 bereits nicht mehr funktionsfähig gewesen, so dass der Betrieb eines Schöpfwerks am Mahlbusen als Maßnahme des Ausbaus der Gewässerunterhaltung anzusehen gewesen wäre. Schließlich habe die Klägerin bis zum Sommer 2010 zu keinem Zeitpunkt eine Unterhaltung des Schöpfwerks von ihm eingefordert oder einen fehlenden Betrieb beanstandet.

10

Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin im Herbst 2007 die Absicht gehabt habe, Winterraps als Folgefrucht auf den o.g. Flächen anzubauen. Der Anbau dieser Frucht sei auf den genannten Flächen nicht möglich gewesen.

11

Das Land Sachsen-Anhalt ist als Träger eines Eigenbetriebes für Wasserwirtschaft, dem nach dem Landeswassergesetz die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, hier vor allem auch der B., übertragen ist, dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten. Der Beklagte und sein Streithelfer haben einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gewässerunterhaltung und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin bestritten und dagegen behauptet, dass die dauerhaften Vernässungen allein Folge der ungünstigen hydrologischen und geomorphologischen Verhältnisse in der „W.“ und der starken Niederschläge im Juli und August 2007 gewesen seien. Insoweit handele es sich um die Realisierung von allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der Niederungsflächen für den Ackerbau. Der Beklagte und sein Streithelfer haben übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass das Schöpfwerk am Mahlbusen von seinem Eigentümer, hilfsweise vom Nutznießer der Hebevorrichtung zu betreiben und zu unterhalten sei. Dies sei die Klägerin selbst. Sie haben bestritten, dass ein intaktes und funktionstüchtiges Schöpfwerk in der Lage gewesen wäre, die dauerhafte Vernässung der Flächen im Sommer 2007 und den Eintritt des von der Klägerin geltend gemachten Schadens zu vermeiden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz einschließlich des Verlaufs der umfangreichen Beweisaufnahme, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

13

Das Landgericht hat in seinem am 13.06.2012 verkündeten Urteil die Klageforderung für dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet. Es bestehe ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des Aneignungsrechts der Klägerin als Besitzerin und berechtigte Nutzerin der landwirtschaftlichen Flächen durch den Beklagten durch Unterlassen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 WHG 1996 und § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA gehalten gewesen, das Schöpfwerk am Mahlbusen zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass das Schöpfwerk bei Übernahme der Gewässerunterhaltungspflicht am 01.09.1992 noch funktionsfähig gewesen sei und von dem Beklagten hätte in Betrieb genommen werden können, ohne dass es hierzu eines Neubaus bzw. einer Wiedererrichtung bedurft hätte. Der Betrieb des Schöpfwerks im Sommer 2007 hätte die Vernässung der Felder verhindert. Das Landgericht hat den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden mit insgesamt 72.529,00 € beziffert, wobei hiervon 54.313,52 € auf den Ernteverlust beim Winterweizen (1.162,00 €/ha Marktleistung - 74,00 €/ha ersparte Ernte- und Transportkosten + 54,00 €/ha zusätzliche Bodenbearbeitungsaufwendungen = 1.142,00 €/ha á 47,56 ha) und 18.215,48 € auf den Deckungsbeitragsverlust wegen des Anbaus von Silomais statt des Anbaus von Winterraps (383,00 €/ha á 47,56 ha) entfielen. Dieser Schadensberechnung liege u.a. auch die Feststellung zugrunde, dass die Klägerin auf den Flächen Winterraps als Folgefrucht vorgesehen gehabt habe. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht (unausgesprochen) nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat den Beklagten daher zur Zahlung von 72.529,00 € nebst Prozesszinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

14

Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.06.2012 zugestellte Urteil mit einem am 05.07.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 17.09.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

15

Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Annahme einer Pflicht zum Betrieb des Schöpfwerkes. Er hält es für unzumutbar, einem Gewässerunterhaltungsverband ohne förmliche Übergabe der zu unterhaltenden Anlagen die Pflicht aufzuerlegen, alle zur Entwässerung notwendigen Anlagen zu ermitteln und deren Betrieb zu gewährleisten. Eine Unterhaltungspflicht setze vielmehr voraus, dass der Ausbaupflichtige den Verband über den erfolgten Ausbau informiere, woran es hier gefehlt habe. Die Klägerin habe einen den Maßstäben des § 286 ZPO entsprechenden Vollbeweis der Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks, bezogen auf den Zeitpunkt der Begründung der Unterhaltungspflicht des Beklagten am 01.09.1992, nicht geführt. Im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bereits funktionsuntüchtigen Anlage sei deren Wiedererrichtung eine Maßnahme des Ausbaus der Gewässerunterhaltungsanlagen, die der Klägerin obliege, und nicht eine bloße Unterhaltung. Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, dass die Unterlassung der Instandsetzung und Unterhaltung des Schöpfwerks nicht von ihm zu vertreten sei, weil er insbesondere von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zum Betrieb des Schöpfwerks aufgefordert worden sei und keine Anhaltspunkte für die angebliche Bedeutung des Schöpfwerks im Entwässerungskonzept gehabt habe. Hilfsweise hat sich der Beklagte weiterhin darauf berufen, dass eine Ursächlichkeit des Nichtbetreibens des Schöpfwerks in seinem damaligen Zustand für den Schadenseintritt jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Beweiserhebung nicht feststellbar sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden hat er die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen, wonach feststehe, dass die Klägerin im Herbst 2007 ursprünglich den Anbau von Winterraps als Folgefrucht nach der Ernte des Winterweizens auf den streitgegenständlichen Flächen beabsichtigt habe und dass es ihr beim Betrieb des Schöpfwerks möglich gewesen wäre, diese Aussaat auszubringen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

18

die Klage insgesamt abzuweisen,

19

hilfsweise,

20

das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

21

Der Streithelfer des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Berufung des Beklagten angeschlossen und Kostenantrag gestellt.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr Vorbringen dazu, dass das Schöpfwerk allein der Abführung gewöhnlichen Wassers und nicht der Abführung von Hochwasser diene. Das Bestehen einer Unterhaltungspflicht sei nicht von einer formellen Übergabe der Anlagen abhängig. Im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin hat sie darauf verwiesen, dass eine Beanstandung des Nichtbetriebs des Schöpfwerks im Sommer 2007 oder zuvor ohne Auswirkungen geblieben wäre, was sich auch daraus ergebe, dass der Beklagte trotz der im Verlaufe des Rechtsstreits gewonnenen Erkenntnisse über die Bedeutung des Schöpfwerks für das Entwässerungskonzept der Niederung bis heute keine Maßnahmen zu deren Inbetriebnahme ergriffen habe.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06.02.2013 Bezug genommen.

B.

26

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur im erkannten Umfang Erfolg.

27

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Unterlassung des Betriebs des Schöpfwerks am Mahlbusen hat, der sowohl den Vermögensschaden aus dem Totalverlust der Winterweizenernte im Sommer 2007 als auch den Deckungsbeitragsverlust aus der Vereitelung des Anbaus von Winterraps im Herbst 2007 umfasst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich die Klägerin jedoch ein anteiliges Mitverschulden zurechnen lassen, welches der Senat mit 20 Prozent als angemessen berücksichtigt erachtet. Der Feststellungsantrag unterliegt mangels Feststellungsinteresses der Abweisung.

28

I. Zahlungsantrag

29

1. Das Landgericht ist zu Recht von § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ausgegangen. Dieser rechtliche Ansatz wird vom Beklagten und von seinem Streithelfer nicht in Frage gestellt.

30

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, haben die Vorschriften der Landeswassergesetze zur Unterhaltungspflicht an einem Gewässer i.S. von § 28 WHG 2002 nicht den Charakter eines Schutzgesetzes i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur Urteil v. 27.01.1967, V ZR 60/64, VersR 1967, 405, 406 <mit Verweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts>; Urteil v. 21.12.1970, II ZR 133/68, BGHZ 55, 153).

31

b) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 101 S. 2 WG LSA 2006 (der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Fassung der Landesnorm für das Schadensereignis aus dem Jahre 2007) ist die Gewässerunterhaltungspflicht zwar eine Amtspflicht i.S. von § 839 Abs. 1 BGB, jedoch ohne dass hierdurch Rechtsansprüche Dritter gegen den Pflichtenträger begründet werden sollen, d.h. ohne eine sog. Drittbezogenheit i.S. eines Amtshaftungsanspruchs (ebenso ohne ausdrückliche Regelung schon BGH, Urteil v. 25.02.1993, III ZR 9/92, BGHZ 121, 367 m.w.N.; zuletzt Brandenburgisches OLG, Urteil v. 08.11.2011, 2 U 53/10, BauR 2012, 543).

32

c) Es kann offen bleiben, ob die Klägerin - worüber die Parteien des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben - Mitglied des Beklagten ist und sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ggf. eine auf die Klägerin bezogene Unterhaltungspflicht ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2007, III ZR 280/06, MDR 2008, 207). Ein solcher Anspruch ginge jedenfalls hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht über dasjenige hinaus, was der Klägerin vom Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB auszugleichen ist.

33

d) Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht in seinem Eigentum oder anderen absoluten Rechten geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere nach § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein (vgl. BGH, Urteil v. 21.12.1970, II ZR 133/68, BGHZ 55, 153; Urteil v. 25.02.1993, III ZR 9/92, BGHZ 121, 367 m.w.N.; so auch schon OLG Naumburg, Beschluss v. 20.05.2010, 2 W 67/09 (PKH) - zitiert nach juris). Durch die mehrere Monate anhaltende Überflutung der von der Klägerin genutzten Ackerflächen sind Rechte der Klägerin mit Ausschließlichkeitscharakter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB beeinträchtigt worden. Zwar hat das auf den Ackerflächen stehen bleibende und nicht abfließende Niederschlagswasser nicht zu einer Eigentumsverletzung zu Lasten der Klägerin geführt, da die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern nur Nutzungsberechtigte der betroffenen Flächen war. Eine Haftung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, weil die Unterlassung der Erfüllung etwaiger Gewässerunterhaltungspflichten jedenfalls nicht betriebsbezogen erfolgt wäre. Mit der mehrmonatigen Überflutung war jedoch ein Eingriff in den Besitz der Klägerin und hier - weiter gehender - in die berechtigte Nutzung der Ackerflächen verbunden (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 13 unter Verweis auf den Ausfall der Obsternte auf einem Pachtgrundstück) sowie ein Eingriff in die Aneignungsrechte der Klägerin an den Feldfrüchten Winterweizen und Winterraps (vgl. Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 16), welche ebenfalls gegenüber jedermann bestanden.

34

2. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten und seines Streithelfers in der Berufungsinstanz hat das Landgericht zu Recht darauf erkannt, dass im (unstreitigen) Unterlassen des Betreibens des Schöpfwerkes am Mahlbusen durch den Beklagten objektiv eine Verletzung seiner Gewässerunterhaltungspflicht liegt.

35

a) Die Prozessparteien und der Streithelfer des Beklagten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach § 104 Abs. 1 und 2 WG LSA 2006 i.V.m. Anlage 4 zu diesem Gesetz Träger der Unterhaltungspflicht für die Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet ist und dass zu diesem Verbandsgebiet die streitgegenständlichen Ackerflächen gehören. Als Gewässer zweiter Ordnung werden nach § 70 WG LSA 2006 alle oberirdischen Gewässer angesehen, die nicht zur ersten Ordnung gehören. Im Entwässerungskonzept der streitgegenständlichen Ackerflächen ist die B. das kleinste Gewässer erster Ordnung, d.h. dass - in Rückwärtsbetrachtung - der Landgraben, die C. Wässerung, der Mahlbusen und auch die Meliorationsgräben auf den streitgegenständlichen Flächen zu den Gewässern zweiter Ordnung zu zählen sind.

36

b) Die Gewässerunterhaltungspflicht besteht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Gewässern und an den Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA 2006). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 und 2 WG LSA, der lediglich nach der Funktionalität der Anlagen und dem bereits erreichten Ausbaugrad der Gewässer unterscheidet, nicht jedoch nach Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsverhältnissen. Gleiches folgt im Umkehrschluss aus § 71 WG LSA 2006, wonach das Eigentum keinen Einfluss auf die Unterhaltungspflicht hat. Der Entkopplung von Eigentum und Unterhaltungspflicht liegt die Intension zugrunde, dass der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht einheitlich und im Sinne eines Gesamtkonzepts den einmal erreichten Ausbauzustand des Gewässers erhält und bei der Erfüllung dieser im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nicht durch unterschiedliche, wechselnde oder unklare Eigentumsverhältnisse behindert wird. Dies führt auch zu einer eindeutigen und erschöpfenden Zuweisung der Verantwortung für die Gewässerunterhaltung.

37

c) Diesem Normverständnis steht, anders als der Beklagte und sein Streithelfer meinen, die Vorschrift des § 110 Abs. 1 WG LSA 2006 nicht entgegen, sondern hat ihm zu weichen.

38

aa) Nach seinem Wortlaut erfasst § 110 Abs. 1 WG LSA alle Anlagen „in und an Gewässern“ und würde damit grundsätzlich auch die Anlagen i.S. von § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA 2006 einschließen. In § 110 Abs. 1 S. 1 WG LSA 2006 wird die Unterhaltungslast für die erfassten Anlagen den Eigentümern oder u.U. den Nutznießern zugeordnet („… hat … zu unterhalten …“). Diese Zuordnung, die grundsätzlich nur die aus dem Eigentum selbst resultierenden Verpflichtungen konkretisiert, steht hinsichtlich der Anlagen i.S. von § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA im Widerspruch zur Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht. Im Rahmen dieser Gesetzeskonkurrenz kommt der spezielleren Norm des § 102 WG LSA Vorrang vor der Regelung des § 110 WG LSA mit ihrem allgemeineren Inhalt zu.

39

bb) Das vorausgeführte Ergebnis der Normauslegung wird unterstützt durch die weitere Regelung des § 110 Abs. 1 WG LSA 2006 in Satz 2, die eine Beschränkung für den Umgang des Eigentümers bzw. Nutznießers mit seiner Anlage enthält („… so …, dass die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird“). Hierin kommt der Vorrang der Gewässerunterhaltung gegenüber der Anlagenunterhaltung eindeutig zum Ausdruck.

40

cc) Für die Auslegung des Senats spricht weiter die systematische Stellung der betroffenen Normen im Kapitel V, Abschnitt 1 des Gesetzes: Zunächst werden primäre Unterhaltungspflichten für die Gewässer als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten geregelt (§§ 101 ff.), hierunter die Regelung des § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA. Erst anschließend folgen mehrere Ausnahmetatbestände, so für eine Übernahme der primären Unterhaltungspflicht des Verbands durch das Land (§ 108), für die Übertragung besonderer Unterhaltsaufgaben auf den Anlagenbetreiber oder Dritte mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (§§ 109, 110 Abs. 2, 111 und 112) und - in diesem Kontext - auch die Regelung des § 110 Abs. 1 WG LSA, die danach als eine Regelung der Anlagenunterhaltung angesehen werden muss, soweit sie sich nicht in der - bereits zuvor geregelten - Gewässerunterhaltung erschöpft.

41

dd) Dem entspricht schließlich die bisher ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Bestimmung des § 110 Abs. 1 WG LSA keine Anwendung findet auf ein Schöpfwerk, soweit das Schöpfwerk der Gewässerunterhaltung zu dienen bestimmt ist (vgl. Urteil v. 18.01.2001, 1 L 25/00, LKV 2001, 413, hier zitiert nach juris - die § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA 2006 entsprechende Vorschrift des § 102 Abs. 2 S. 2 WG LSA 1998 betreffend).

42

d) Die Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten wird durch die gesetzliche Regelung unabhängig von einer Übergabe der Entwässerungsanlagen im Einzelnen begründet. Der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht muss - wie bereits § 28 Abs. 1 S. 4 WHG 2002 („Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses“) und § 28 Abs. 2 WHG 2002 („Unterhaltung ausgebauter Gewässer“) festlegen -, den ordnungsgemäßen Abfluss der oberirdischen Gewässer erhalten, und zwar in der bereits erreichten Ausbaustufe. Diese Pflichten werden in § 102 Abs. 1 und Abs. 2 WG LSA 2006 wiederholt und konkretisiert. Soweit die gesetzlichen Regelungen Abweichungen von dem so bestimmten Unterhaltungsumfang zulassen, etwa durch besondere Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 102 Abs. 5 i.V.m. 120 Abs. 1 WG LSA 2006 oder durch satzungsrechtliche Regelungen des Beklagten i.S. von § 104 Abs. 3a WG LSA 2006 oder durch spezielle landesrechtliche Regelungen i.S. von § 105 Abs. 3 WG LSA 2006, werden solche Abweichungen hier nicht geltend gemacht. Eine Beschränkung der gesetzlichen Gewässerunterhaltungspflicht im Hinblick auf eine unzureichende Kenntnis des erreichten Standes des Gewässerausbaus bzw. auf eine unterlassene Übergabe oder „Andienung“ der Entwässerungsanlagen durch die jeweiligen Eigentümer oder Nutznießer sieht das Gesetz nicht vor.

43

e) Das streitgegenständliche Schöpfwerk am Mahlbusen gehört zu den von § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA 2006 erfassten Anlagen, zu deren Betrieb der Beklagte im Rahmen seiner gesetzlich bestimmten Gewässerunterhaltungspflichten gehalten war.

44

aa) Das Schöpfwerk war bei seiner Errichtung dazu bestimmt, den Abfluss des fließenden Wassers aus der Niederung, in der die Ackerflächen der Klägerin gelegen sind, zu ermöglichen. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus den Planungsunterlagen aus dem Jahre 1971, insbesondere aus dem Protokoll vom 09.09.1971 (Anlage E 6a, GA Bd. IV Bl. 49), in dem die Errichtung des Schöpfwerks mit der Notwendigkeit einer künstlichen Entwässerung begründet wird. Der gerichtliche technische Sachverständige Dr. Ing. R. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.06.2010 (S. 11) und in seiner Anhörung am 23.05.2012 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, GA Bd. V Bl. 74) ausgeführt, dass mit dem Schöpfwerk eine künstliche „Vorflut“, d.h. eine Sammlung überschüssigen Wassers zum Zwecke der Vermeidung einer natürlichen Überflutung, und deren Abführung geschaffen worden ist. Er hat die Funktionsweise des Schöpfwerks im Entwässerungssystem der Niederung anschaulich erläutert, ohne dass der Beklagte dem noch substantiiert entgegen getreten ist. Vielmehr stimmen diese Ausführungen mit den Angaben des Streithelfers des Beklagten (vgl. nur GA Bd. I Bl. 187, Bd. II Bl. 144 und Bd. III Bl. 182) und der ursprünglichen Stellungnahme des Beklagten zum Gutachten (vgl. Schriftsatz v. 29.06.2010, GA Bd. III Bl. 175, 178) überein. Insbesondere ist auszuschließen, dass das Schöpfwerk lediglich der Abwehr von Hochwasser aus der Elbe diente, denn es hebt das im Mahlbusen gesammelte Wasser an, um das im Bereich der C. Wässerung bestehende natürliche Gefälle zu einem Abfluss des überschüssigen Wassers in Richtung Elbe nutzen zu können. Der Verhinderung eines Rückflusses in die Niederung dienten hingegen die - im Jahre 2006 beseitigten - Stauwehre.

45

bb) Diese ursprüngliche Funktion innerhalb des seit 1971 umgesetzten Entwässerungskonzepts der Niederung bestand z. Zt. des Schadensereignisses im Sommer 2007 fort. Nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen war ein ordnungsgemäßer Gewässerzustand in der Niederung, d.h. insbesondere ein Abfluss des von den Meliorationsgräben aufgenommenen und in den Mahlbusen geleiteten Wassers, nur bei einem ungehinderten und gefahrlosen Abfluss dieses Niederschlagswassers über die C. Wässerung gewährleistet. Eine andere natürliche oder künstliche Entwässerungsmöglichkeit existierte nicht (vgl. schriftliches Gutachten vom 02.06.2010, S. 4, 11, 15; Anhörung vom 23.05. 2012, GA Bd. V Bl. 74, 75). Diese Entwässerungsmöglichkeit setzte den Betrieb des Schöpfwerks am Mahlbusen jedenfalls in den Zeiten starker Niederschläge voraus.

46

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für die funktionale Betrachtung der Stellung des Schöpfwerks im Entwässerungskonzept des zu unterhaltenden Gewässers nicht darauf an, ob das Schöpfwerk bei Begründung der Unterhaltungspflichten des Beklagten am 01.09.1992 noch vollständig oder teilweise funktionstüchtig war, sondern es kommt auf den einmal erreichten und nach wie vor notwendigen Ausbauzustand des Gewässers als Ganzes an. Letztlich wäre der Beklagte auch nicht zum Betrieb des konkreten Schöpfwerks in seiner historischen Ausgestaltung verpflichtet gewesen, sondern zu einer Erhaltung der Entwässerungssituation in der Niederung im gleichen Ausmaß, wie sie durch ein voll funktionsfähiges Schöpfwerk bestanden hatte. Denn der erreichte Ausbauzustand dieser Gewässer, der oberirdischen Wassersituation in der Niederung, ist in einer Systembetrachtung zu definieren und nicht in einer statischen Bestandsaufnahme. Ebenso hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt darauf erkannt, dass die Begrenzung der Unterhaltungspflicht auf die Erhaltung für das in § 102 Abs. 2 WG LSA 1998 näher bestimmte Erhaltungsmaß gelte und damit für denjenigen Zustand, der sich unter dem Regime des Wassers gebildet und über längere Zeit erhalten habe (OVG LSA, a.a.O. ), im konkret entschiedenen Fall ebenfalls des Zustandes, in den das Gewässergebiet durch die Meliorationsmaßnahmen in den 1970er Jahren versetzt worden war (ebenso bereits OVG LSA, Beschluss v. 23.03.1998, B 2 S 412/97 ). Die Entwässerungssituation war hier von der tatsächlichen Nutzung der Flächen in der Niederung als Ackerflächen und von der seit 1972 ununterbrochen bestehenden Entwässerung insbesondere in sog. „nassen“ Jahren geprägt. Der ordnungsgemäße Zustand dieses Gewässers war gekennzeichnet durch die Abführung überschüssigen Wassers durch die Meliorationsgräben in den Mahlbusen und von dort über die C. Wässerung in Richtung Elbe.

47

dd) Selbst wenn man jedoch, anders als der erkennende Senat, für eine Begründung der Pflicht des Beklagten zum Betrieb des Schöpfwerks am Mahlbusen darauf abstellte, dass der Beklagte lediglich zur Erhaltung und zum Betrieb eines bis zum 01.09.1992 instand gehaltenen Schöpfwerks verpflichtet gewesen wäre, wäre von einer Pflichtverletzung des Beklagten durch den Nicht-(weiter-)betrieb des Schöpfwerks auszugehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks am Mahlbusen am 01.09.1992 sind nicht zu beanstanden.

48

(1) Im Zivilprozess ist die Prüfungsdichte des Berufungsgerichtes eingeschränkt. Auch wenn das Berufungsgericht Tatsachengericht ist, hat es grundsätzlich gemäß §§ 529 Abs. 1 Ziffer 1, 520 Abs. 3 Ziffer 3 ZPO als den Kernbestimmungen des Berufungsrechtes von den Tatsachen auszugehen, die das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor.

49

(2) Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen H. N. und U. H. in der Beweisaufnahme am 01.06.2011 gestützt. Der Zeuge N. hatte das Schöpfwerk zunächst seit 1975 für die Meliorationsgenossenschaft „A.“ und nach deren Auflösung seit 1990 im Rahmen seiner Tätigkeit als Werkstattmeister der Klägerin bis zum Eintritt der Funktionsunfähigkeit betrieben. Er hat - auch auf Nachfrage - sicher angeben können, dass der Betrieb des Schöpfwerks erst im Zusammenhang mit dem Verlust des Stromanschlusses eingestellt worden sei, und diesen Zeitpunkt mit dem Abriss des Transformationshäuschens gleichgesetzt. Eine datumsmäßige Bestimmung war ihm nicht möglich, aber der situative Anknüpfungspunkt beruhte auf sicherer Erinnerung. Der Zeuge H. hatte im Mai 1992 das Hofgrundstück erworben, auf dem sich das Transformatorenhäuschen befunden hatte. Er konnte sagen, dass diese Station erst nach 1994, „eher später“, abgerissen worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Zusammenspiel beider Aussagen auf eine Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks bis 1994 geschlossen hat.

50

Dem stehen die Angaben der Zeugen B. L. und U. S. nicht entgegen. Der damalige Geschäftsführer des Beklagten S. konnte lediglich angeben, dass er unmittelbar nach dem 01.09.1992 die Baulichkeit am Mahlbusen angesehen und den Eindruck gewonnen habe, dass die Baulichkeit leer stehe und die Schalttafel zerstört sei. Zieht man in Betracht, dass der Zeuge N. angegeben hatte, dass die Pumpen nur bei Bedarf und dann schwimmend unter Wasser im Mahlbusen verlegt waren, so konnte sich einem oberflächlichen Betrachter lediglich der Anblick einer leer stehenden Baulichkeit bieten. Im Übrigen deckt sich diese Aussage mit den Angaben des Zeugen N., wonach die Schalttafel defekt gewesen und alljährlich bei Inbetriebnahme ein gewisses Improvisationsvermögen erforderlich gewesen sei, letztlich aber ein elektrischer Anschluss im Bedarfsfall jedes Mal geglückt sei. Gleiches trifft auf die Angaben des B. L. zu, der als Schaubeauftragter des Beklagten lediglich einen schlechten optischen Eindruck der Baulichkeit bekunden konnte, aber einräumen musste, die Funktionsfähigkeit der Pumpen nicht geprüft zu haben. Die zeitlichen Angaben des Zeugen H. werden auch nicht dadurch entkräftet, dass der Beklagte eine schriftliche Auskunft der Stromnetzbetreiberin vom 22.03.2011 (vgl. E 10, GA Bd. IV Bl. 107) vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass in dem Unternehmen keine Unterlagen über die Anzeige einer Demontage der Stromversorgung des Schöpfwerks am Mahlbusen vorlägen. Angesichts der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen für derartige Unterlagen aus den Jahren 1992 bis 1995 im März 2011 und der ggf. ungenauen Angaben der Suchkriterien hat dieses Negativattest einen sehr geringen Beweiswert.

51

(3) Der vom Landgericht aus den Angaben des Zeugen N. gezogene Schluss, dass das Schöpfwerk am Mahlbusen bis zu seiner Außerbetriebsetzung durch die Beseitigung des elektrischen Anschlusses jedenfalls so leistungsfähig gewesen sei, dass die Entwässerung der Niederung im Bedarfsfall gewährleistet war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Leistung der am 01.09.1992 eingesetzten Pumpen bedurfte es nicht. Der Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass jedenfalls die ursprünglich in der Planung vorgesehene Leistungskraft der Anlage geeignet war, eine Entwässerung der Niederung auch in einem niederschlagsreichen Jahr zu erreichen, nicht substantiiert entgegen getreten. Alle weiteren Einwendungen zur Verschlechterung dieser Leistungskraft sind spekulativ und ohne irgendeine Substanz; sie sind für die Klägerin schon nicht einlassungsfähig gewesen.

52

(4) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den vom Beklagten angebotenen Zeugen Dr. Lr. nicht vernommen hat. Die in dessen Wissen gestellte Behauptung, wonach der gerichtlich vernommene Zeuge N. zuvor in einer spontanen Äußerung anlässlich eines Telefonates geäußert habe, dass das Schöpfwerk „seit der Wende“ nicht mehr betrieben worden sei, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus Zweifel an der vorgenommenen Beweiswürdigung ergeben. Der Zeuge N. ist in seiner gerichtlichen Vernehmung sehr eindringlich zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe befragt worden; er hatte an den genauen Zeitpunkt gerade keine datumsmäßige Erinnerung, so dass einer - unterstellten - spontanen Angabe eines unbestimmten Zeitbegriffs kein höherer Aussagewert zukommt als den Angaben des Zeugen H., der vom Abriss des Transformationshäuschens unmittelbar betroffen war.

53

3. Der Beklagte hat durch seine Pflichtverletzung auch objektiv in die o.g. Rechte der Klägerin mit Ausschließlichkeitscharakter eingegriffen, insbesondere ist das Landgericht auf hinreichender tatsächlicher Grundlage vom Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität ausgegangen.

54

a) Allerdings ist dem Beklagten darin zu folgen, dass ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten in den berechtigten Besitz und in das Aneignungsrecht der Klägerin an den Feldfrüchten durch Unterlassen des Betriebs des Schöpfwerks am Mahlbusen im Sommer 2007 nur dann vorliegt, wenn die dauerhafte Vernässung der Ackerflächen gerade hierin ihre Ursache hatte. Es ist evident, dass die anfängliche Vernässung auf die erheblichen Niederschlagsmengen im Zeitraum Juni bis August 2007 zurückzuführen war.

55

b) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, gegen das keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist festzustellen, dass der Betrieb des Schöpfwerks am Mahlbusen in der technischen Kapazität der Planungen von 1971 geeignet gewesen wäre, die Vernässung kurzfristig zu beseitigen und dadurch sowohl die Ernte des Winterweizens spätestens Anfang August 2007 als auch die Aussaat einer Folgefrucht bereits im Herbst 2007 zu ermöglichen.

56

aa) Der technische Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.06.2010 ausgeführt, dass das inzwischen fehlende Schöpfwerk der entscheidende Faktor für die lang andauernde Vernässung im Jahre 2007 gewesen sei (S. 13). Er hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2012 (GA Bd. V Bl. 57) bekräftigt, dass das Schöpfwerk bei voller Leistungsfähigkeit - entsprechend der Planungsunterlagen - in der Lage gewesen wäre, den zügigen Abfluss des Niederschlagswassers im Sommer 2007 im Einzugsgebiet zu gewährleisten und den Grundwasserstand so abzusenken, dass die Flächen im August 2007 befahrbar gewesen wären. In seiner Anhörung am 23.05.2012 (GA Bd. V Bl. 73 ff.) hat er ausgeführt, dass die Kapazität des Schöpfwerks sogar überschießend ausgelegt gewesen sei und mit dieser Anlage selbst Niederschläge mit einer Jährlichkeit von 10 Jahren (HQ 10) beherrschbar gewesen wären. Die Niederschläge des Sommers 2007 hat er - ausgehend von den von ihm eingeholten Auskünften über die konkreten Niederschlagsmengen und Pegelständen an den angrenzenden Messstellen - mit HQ 5 bewertet und hinzugefügt, dass auch eine maximal denkbare Bewertung mit HQ 7 - im Rahmen der Kausalitätsbetrachtungen hier zugunsten des Beklagten unterstellt - nicht geeignet gewesen wäre, die Abflusskapazität des Schöpfwerks zu überfordern. Die Wasserabführung hätte bei Betrieb des Schöpfwerks nur wenige Tage in Anspruch genommen.

57

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Voraussetzungen für eine Fortsetzung, Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme nach § 412 ZPO nicht vorgelegen. Die dem Senat vorliegenden Ausführungen des technischen Sachverständigen erlauben eine fundierte tatsächliche Bewertung und sind nicht etwa unzureichend. Eine Rekonstruktion der Situation durch den Sachverständigen bzw. eine eigenständige nochmalige Berechnung ist nicht geboten, weil nach dem Vorausgeführten die Verpflichtung des Beklagten gerade darin bestanden hätte, in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum Sommer 2007 dafür Sorge zu tragen, dass ihm mit dem Betrieb des Schöpfwerks die Einhaltung des Entwässerungskonzepts von 1971 auch tatsächlich möglich gewesen wäre, mit anderen Worten, einen der Planung entsprechenden Zustand wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Denn die Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen erschöpfte sich nicht im bloßen Weiterbetrieb, sondern hätte ebenfalls die Instandsetzung zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes umfasst. Was ordnungsgemäß gewesen wäre, hätte sich auch bei einer anlagenspezifischen Betrachtung nach dem Maßstab des bestehenden Entwässerungskonzepts bestimmt und damit danach, dass das Schöpfwerk am Mahlbusen die einzige Vorrichtung war, die einen Abfluss des dort gesammelten Niederschlagswassers durch Anhebung in die C. Wässerung bewerkstelligen konnte.

58

4. Der Beklagte hat die Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch zu vertreten.

59

a) Zu den Aufgaben einer sorgfältigen Ausübung der Gewässerunterhaltungspflicht gehört es, sich einen Überblick über den Zustand der Gewässer und das für sie bestehende Entwässerungskonzept nach dem erreichten Ausbauzustand zu verschaffen und notwendigenfalls die Mitwirkung der Betroffenen einzufordern. Hätte der Beklagte im Jahre 1992 entsprechende Nachforschungen angestellt, so wären ihm die noch vorhandenen und im Verlaufe des Rechtsstreits hier vorgelegten Unterlagen der Meliorationsgenossenschaft „A.“ zugänglich gemacht worden und er hätte die Bedeutung des Weiterbetriebs des Schöpfwerks für die Vermeidung von lang andauernden Vernässungen erkennen können. Zudem hätte auch eine Beobachtung am Mahlbusen zu der Erkenntnis führen können, dass das dorthin geleitete Wasser aus den Entwässerungsgräben der Niederung über keine natürliche Abflussmöglichkeit verfügte und daher auf eine künstliche Vorflut angewiesen war; insoweit hätte sich die Überwindung des Höhenunterschieds zur C. Wässerung als Entwässerungsweg aufgedrängt.

60

b) Im Vergleich mit den Planungsunterlagen wären auch etwaige Defizite der Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks ohne Weiteres zu ermitteln gewesen. Soweit eine etwa notwendige Instandsetzung des Schöpfwerks - was nicht vorgetragen worden ist - mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden gewesen wäre, hätte eine Refinanzierungsmöglichkeit des Verbands bestanden oder eine abweichende Satzungsbestimmung herbeigeführt werden können. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, bis zum Jahre 2007, also innerhalb von nahezu 15 Jahren nach Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht, ein funktionsfähiges Schöpfwerk zu betreiben.

61

5. Der auf die vom Beklagten zu verantwortende Überflutung der Ackerflächen zurückzuführende Schaden beschränkt sich nicht allein auf den Totalverlust des Winterweizens in Korn und Stroh, dessen wertmäßige Festsetzung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden ist, sondern besteht auch in der Differenz der Deckungsbeiträge für die Vegetationsperiode bis Sommer 2008, die sich daraus ergeben hat, dass die Klägerin auf den betroffenen Ackerflächen als Folgefrucht nicht Winterraps, sondern nur Silomais anbauen konnte.

62

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum hypothetischen Verlauf der Geschehnisse ohne das Schaden stiftende Ereignis ist, insbesondere unter Berücksichtigung des hierfür geltenden Beweismaßes des § 287 ZPO, nicht zu beanstanden. Die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen R. Hr., H. N., T. N. und E. Sch. stimmen darin überein, dass die Klägerin beabsichtigt hatte, auf den Flächen nach der Ernte des Winterweizens Winterraps als Folgefrucht anzubauen. Es ist nachvollziehbar, dass der landwirtschaftliche Berater der Klägerin hierzu Angaben machen konnte, weil er u.a. mit der Fertigung der Flächenanträge und der sonstigen Kommunikation mit dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten betraut war. Dessen Aussage, dass „auf Flächen, die höher lagen“, im Herbst 2007 tatsächlich Winterraps angebaut worden ist, sollte lediglich unterstreichen, dass die Klägerin mit dieser Folgefrucht plante und dass sie - wenn es möglich gewesen wäre - dieselbe Frucht auch in den Niederungen angebaut hätte. Jede andere Interpretation seiner Angaben ist irreführend. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der technische Leiter und der für die Aussaat vorgesehene Traktorist der Klägerin angeben konnten, welche Folgefrucht auf den Ackerflächen vorgesehen war, weil dieser Aspekt ihre unmittelbaren Arbeitsaufgaben betraf. Schließlich kommt auch dem Umstand ein - wenngleich geringerer - Beweiswert zu, dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis bei einem Ortstermin Ende Oktober 2007 dem von ihr beauftragten Privatsachverständigen auf dessen Nachfrage vorgegeben hat, den Anbau von Winterraps geplant zu haben, zumal der sachverständige Zeuge ausgeführt hat, dass er diese Angaben für sehr plausibel gehalten habe, weil dies einer sehr üblichen und wirtschaftlich attraktiven Vorgehensweise entspreche.

63

6. Der Senat weicht von der Entscheidung des Landgerichts jedoch insoweit ab, als zu Lasten der Klägerin ein Mitverschulden der vorgenannten Schadensfolgen nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

64

a) Die Klägerin hat die in eigenen Angelegenheiten erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass sie Flächen in einer Niederung als Ackerflächen mit hochwertigem Getreide bepflanzt hat, ohne zu prüfen, ob auch im Falle starker und anhaltender Niederschläge eine genügende Entwässerung der Flächen gewährleistet war. Aus den Angaben des Zeugen N. ergibt sich, dass nicht nur ihm in Person, sondern - aufgrund seiner Nachfrage - auch dem Vorstand der Klägerin hätte bewusst sein können, dass mit dem Abbau der Stromversorgung und dem hierdurch bedingten Ausfall des Schöpfwerks eine wesentliche Veränderung der Gewässerunterhaltung und insbesondere des Entwässerungskonzepts der Niederung verbunden sein konnte. Es hätte der Klägerin zumindest oblegen, den Beklagten auf die Situation hinzuweisen und eine entsprechende Prüfung und Beurteilung herbeizuführen.

65

b) Der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin stehen deren Einwendungen zur angeblich fehlenden Kausalität nicht entgegen. Allein aus dem Prozessverhalten des Beklagten in einem Regressprozess sind sichere Rückschlüsse darauf, wie sich der Beklagte im Falle eines Hinweises der Klägerin vor Eintritt eines Schadens verhalten hätte, nicht zu gewinnen. Der Beklagtenvertreter hat insofern in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf den Einfluss der Haftpflichtversicherung auf die Führung eines solchen Klageprozesses hingewiesen.

66

c) Angesichts der primären Handlungsverpflichtung des Beklagten und der auf entsprechende Hinweise beschränkten Handlungsverpflichtung der Klägerin erachtet der Senat einen Mithaftungsanteil der Klägerin in Höhe von 20 Prozent als angemessen.

67

II. Feststellungsantrag

68

1. Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für bislang unerkannte oder zukünftige Schäden ist unzulässig, weil es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Das Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (st. Rspr., etwa BGH, Urteil v. 09.01.2007, VI ZR 133/06, MDR 2007, 792 m.w.N.). Dafür, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren, im Januar 2009, noch die Möglichkeit eines Folgeschadens bestanden hat, hat die Klägerin jedoch keinen konkreten Anhaltspunkt aufgezeigt. Vielmehr waren auch 1 ½ Jahre nach dem Schadensereignis noch keine dauerhaften Auswirkungen der damaligen Bodenvernässung zutage getreten, obgleich inzwischen eine erneute Bestellung der landwirtschaftlichen Flächen stattgefunden hatte. Vor diesem Hintergrund konnte bei Klageerhebung insbesondere auch nicht (mehr) von der vom Landgericht angeführten konkreten Gefahr einer Bodenverdichtung mit der Folge einer Ertragsdepression ausgegangen werden.

C.

69

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht den Anteilen des Obsiegens bzw. Unterliegens der Hauptparteien im Hinblick auf die Klageanträge.

70

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Für die Klägerin war eine Abwendungsbefugnis nicht vorzusehen, weil für sie das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer nicht eröffnet ist (§ 713 ZPO).

71

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 280/06 Verkündet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Ca, Fm
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.