Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Dez. 2013 - 2 U 63/13 (Lw)
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 19. April 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
A.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung von Zahlungsansprüchen und Schadenersatz wegen deren verzögerter Übertragung; zudem macht er bereicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend.
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Die Beklagte war auf Grund eines mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) geschlossenen Pachtvertrages vom 05.11.2007 Pächterin von landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemarkung K. mit einer Gesamtgröße von 189,8470 Hektar, darunter 115,9668 Hektar Ackerland. Als Pachtdauer wurde der Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 (ein Pachtjahr) festgelegt. In § 5a enthielt der Pachtvertrag Regelungen über die Übertragung von Zahlungsansprüchen. Nach Absatz 1 dieser Klausel wurden der Beklagten zu Pachtbeginn Zahlungsansprüche für 90,4520 Hektar Ackerland, für 45,2300 Hektar Grünland und für 8,8000 Hektar Stilllegungsfläche übertragen, d.h. für ca. 78 % der Ackerflächen bzw. unter Einbeziehung der Stilllegungsflächen für ca. 85 % der von ihr übernommenen Ackerflächen. In Absatz 2 hieß es sodann:
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„Der Pächter verpflichtet sich, mit Beendigung des Pachtvertrages die in vorstehendem Abs. 1 bezeichneten Zahlungsansprüche an die Verpächterin oder an einen von der Verpächterin zu benennenden Dritten unentgeltlich zu übertragen.“
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Eine Zuordnung der Zahlungsansprüche zu bestimmten Flurstücken erfolgte nicht.
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Mit zwei Pachtverträgen jeweils vom 26.05.2008 pachtete der Kläger insgesamt 64,9163 Hektar von der BVVG ab dem 01.10.2008 für die Dauer von fünf Jahren; darunter waren 53,4540 Hektar Ackerflächen, deren Vorpächterin die Beklagte war. Hinsichtlich der weiteren o.g. Pachtflächen der Beklagten blieb die Beklagte Pächterin.
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Die BVVG informierte die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2008 über die Person des Nachpächters und forderte sie zur Herausgabe der im Einzelnen aufgeführten Pachtflächen im ordnungsgemäßen Zustand sowie zur unentgeltlichen Übertragung „der aus den Flächen resultierenden“ Zahlungsansprüche an den Nachpächter zum 01.10.2008 auf. In diesem Schreiben wurden die Anzahl und die Art der zu übertragenden Zahlungsansprüche, die Betriebsnummer und das Empfängerkonto, auf das die Zahlungsansprüche übertragen werden sollten, nicht benannt.
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Die Beklagte gab zum 30.09.2008 die entsprechenden Pachtflächen an den Kläger heraus; eine Übertragung von Zahlungsansprüchen erfolgte nicht.
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Der Kläger hat behauptet, dass die BVVG an die Beklagte Zahlungsansprüche für sämtliche Ackerflächen übertragen habe, hinsichtlich der er Nachpächter geworden sei. Er hat weiter behauptet, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in einem Telefonat im Oktober 2008 die Übertragung von Zahlungsansprüchen endgültig verweigert habe. Der Kläger begehrt die Übertragung von 53,4540 Zahlungsansprüchen für Ackerland sowie den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass er die Zahlungsansprüche nicht, wie beabsichtigt, in den Pachtjahren 2008/2009 und 2009/2010 für einen Betrieb im ökologischen Landbau habe aktivieren können. Hilfsweise hat er seinen Zahlungsanspruch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch Weiterverwertung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche gestützt.
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Die Beklagte hat sich gegen die Klageforderungen verteidigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 11
Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Übertragung der Zahlungsansprüche gerichteten Antrag - mit offensichtlichem Schreibfehler hinsichtlich der Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche - stattgegeben und die weiter gehende Klage als unbegründet abgewiesen.
- 12
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.04.2013 zugestellte Urteil mit einem am 23.05.2013 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet.
- 13
Der Kläger hat gegen das ihm am 25.04.2013 zugestellte Urteil mit einem am 27.05.2013 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet.
- 14
Der Kläger verfolgt die erstinstanzlich abgewiesenen Klageforderungen weiter.
- 15
Er beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
- 17
1. für den Fall, dass die Beklagte der Verpflichtung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen für 53,4540 Hektar nicht binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils nachkommt, an ihn 23.736,35 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen;
- 18
2. a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Zahlungsansprüche sie zu den Stichtagen 15.05.2009 und 15.05.2010 aktiviert und welche Zuwendungen sie daraus erhalten hat,
- 19
b) für den Fall, dass die nach lit. a) erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein sollte, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war,
- 20
c) den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
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3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie
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unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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die Klage insgesamt abzuweisen.
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Sie ist u.a. der Auffassung, dass dem Kläger schon ein Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche nicht zustehe, da die vertragliche Regelung in § 5a zur Übertragung von Prämienrechten inhaltlich unbestimmt sei.
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Der Senat hat am 04.12.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.
B.
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Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg, die Klageforderungen des Klägers sind insgesamt unbegründet.
- 29
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für Ackerflächen. Die Klageforderung könnte allenfalls auf § 5a Abs. 2 des Pachtvertrages zwischen der BVVG und der Beklagten vom 05.11.2007 gestützt werden; diese von der BVVG gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist jedoch unwirksam.
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1. Allerdings enthält der Pachtvertrag mit der Regelung in § 5a Abs. 2 eine Verpflichtung der Beklagten als Pächterin zur unentgeltlichen Übertragung von Zahlungsansprüchen auf einen von der BVVG als Verpächterin benannten Dritten zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses, welcher auf den 30.09.2008 festgelegt worden war. Die BVVG bezeichnete mit ihrem Schreiben vom 10.06.2008 den Kläger als Begünstigten dieser Regelung i.S. von § 328 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung bestätigte die BVVG mit der Unterzeichnung des Angebots einer Abtretungsvereinbarung am 29.11.2010.
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2. Die vorgenannte Vertragsbestimmung ist mangels hinreichender Transparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
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a) Die Regelung des § 5a Abs. 2 des Pachtvertrages vom 05.11.2007 wurde, was zwischen den Prozessparteien unstreitig ist, von der BVVG als eine Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich um eine formularmäßige, in einer Vielzahl von Pachtverträgen von der BVVG verwendete Klausel. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass in § 5a Abs. 1 des Pachtvertrages eine individualisierte Aufzählung der von der BVVG an die Beklagte übertragenen Zahlungsansprüche enthalten war.
- 33
b) Eine Klausel in einem von der Verpächterin vorformulierten Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen, die den Pächter verpflichtet, mit Beendigung des Pachtvertrages Zahlungsansprüche unentgeltlich an ihn oder an einen von der Verpächterin zu benennenden Dritten zu übertragen, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und auch der erkennende Senat gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine derartige Vertragsklausel den jeweiligen Pächter grundsätzlich nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. nur BGH, Urteil v. 23.04.2010, LwZR 15/08, NL-BzAR 2010, 292; OLG Naumburg, Urteil v. 26.07.2012, 2 U 32/12, jeweils m.w.N.).
- 34
c) Die Wirksamkeit der Vertragsklausel setzt jedoch weiter voraus, dass die mit ihr begründete Verpflichtung klar und verständlich ist, und zwar auch hinsichtlich des Gegenstands der Übertragungsverpflichtung. An einer solchen hinreichenden Bestimmtheit fehlt es hier.
- 35
aa) Stimmen die Flächenmaße der Pachtflächen nach Nutzungsarten und die Anzahl der übertragenen Zahlungsansprüche nach Nutzungsarten bei Pachtbeginn überein, so ist - auch im Falle einer nur teilweisen Pacht-Nachfolge eines Dritten, wie hier - der Gegen-stand der (z. Zt. des Pachtvertragsabschlusses künftigen) Übertragungsverpflichtung hinsichtlich der sog. flächenbezogenen Prämienrechte ohne Weiteres eindeutig bestimmbar. Gleiches gilt, wenn die Zahlungsansprüche entweder dem Pächter selbst während der Pachtzeit zugeteilt worden sind und sich ausdrücklich oder im Wege der Auslegung des Pachtvertrages ergibt, dass die Übertragungsverpflichtung der erstmaligen Zuweisung der Zahlungsansprüche folgen soll oder wenn sich aus dem Pachtvertrag eine von den Vertragsparteien vorgenommene Zuordnung von Zahlungsansprüchen zu den Flurstücken ergibt. Diese (alternativen) Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 36
bb) Die Vertragsparteien des Pachtvertrages vom 05.11.2007 stellten in § 5a Abs. 1 der Regelung der Übertragungsverpflichtung lediglich eine betragsmäßige Zusammenfassung der jeweils zu Vertragsbeginn auf die Pächterin übertragenen Zahlungsansprüche voran, aus der sich ergab, dass deren Anzahl hinter der Größe der Pachtflächen zurückblieb. Die Anzahl der für Ackerflächen von der Verpächterin an die Beklagte übertragenen Prämienrechte entsprach nur ca. 78 % der verpachteten Ackerflächen; für weitere a. 7 % wurden Prämienrechte für Stilllegungen übertragen. Der vertraglichen Regelung in § 5a Abs. 1 war jedoch nicht zu entnehmen, ob die übertragenen Zahlungsansprüche jeweils 1:1 konkreten, nicht allen Flurstücken oder ggf. allen Flurstücken jeweils nur anteilig Zahlungsansprüche zugeordnet sein sollten. Ohne eine solche Zuordnung, die für die Nutzung der Prämienrechte durch den jeweiligen Inhaber selbstverständlich ohne rechtliche Bedeutung gewesen wäre, war weder bestimmt noch eindeutig bestimmbar, welche Anzahl von u.U. zur übertragenden Prämienrechten aus einzelnen Flächen „resultierte“. Diese Unklarheit führte auch für die nachfolgende, in § 5a Abs. 2 enthaltene Übertragungsverpflichtung zu Unbestimmtheit, wie der vorliegende Streit der Prozessparteien auch gezeigt hat. Insbesondere für die Beklagte als Pächterin und (z. Zt. des Vertragsschlusses potenzielle) Übertragungsverpflichtete war der Umfang der Übertragungsverpflichtung für den hier später auch eingetretenen Fall einer nur teilweisen Beendigung des Pachtverhältnisses - wegen eines teilweisen Anschlusspachtvertrages - nicht transparent.
- 37
3. Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, von der Verpächterin noch weitere, im Pachtvertrag vom 05.11.2007 nicht aufgeführte Zahlungsansprüche übertragen bekommen hat, ggf. auch bis zur Herstellung einer Identität zwischen der Größe aller Pachtflächen und der Anzahl der Zahlungsansprüche. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, vermochte dieser Umstand der Vertragsklausel des § 5a Abs. 2 nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Denn die vertraglich vereinbarte Übertragungsverpflichtung der Beklagten in § 5a Abs. 2 bezog sich allein auf die in § 5a Abs. 1 des Pachtvertrages aufgeführten Zahlungsansprüche und nicht etwa auf sämtliche von der Verpächterin an die Pächterin übertragenen Prämienrechte.
- 38
II. Ist schon der Primäranspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen, wie sich aus dem Vorausgeführten ergibt, so kommen sekundäre Ansprüche wegen verzögerter Übertragung und ungerechtfertigter Bereicherung nicht in Betracht.
C.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.
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Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.