Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 2 U 49/13
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. wird das am 11.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.091,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 92.416,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.503,99 EUR vom 01.04.2009 bis zum 13.01.2010 und aus 123.004,02 EUR vom 01.06.2009 bis zum 13.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II. 1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 48 %, den Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldnern zu 14 % und dem Beklagten zu 1. alleine zu weiteren 38 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 14 % und der Beklagte zu 2. alleine weitere 38 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 48 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin 84 %; im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Die Gerichtskosten erster Instanz werden der Klägerin zu 73,5 %, den Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldnern zu 7 % und dem Beklagten zu 1. alleine zu weiteren 19,5 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 7 % und der Beklagte zu 2. alleine weitere 19,5 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 73,5 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin 92 %; im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kosten erster Instanz der Streithelfer zu 1., zu 2. und zu 5. und die Kosten zweiter Instanz des Streithelfers zu 5. werden der Klägerin auferlegt; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1. und zu 2. können die Zwangsvollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und zu 2. jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1. und zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Streithelfer zu 1., zu 2. und zu 5. jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelfer zu 1., zu 2. und zu 5. – jeder für sich – vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1. aufgrund eines Architekten- und Ingenieurvertrages und die Beklagte zu 2. als ausführendes Bauunternehmen wegen Mängeln eines Bauwerks in Anspruch.
- 2
Im Jahre 2001 beabsichtigte die Klägerin die Errichtung des Neubaus einer Produktionshalle mit Büro- und Sozialtrakt sowie Lagerbereich in Q.. Mit Architektenvertrag vom 02.04.2001 beauftragte sie den Beklagten zu 1. mit der Erbringung der Planungs- und Überwachungsleistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI. In einem weiterem (Ingenieur-)Vertrag vom 02.04./12.04.2001 übernahm der Beklagte zu 1. außerdem die Aufgaben des Tragwerksplaners nach § 64 HOAI. Die Beklagte zu 2. erhielt in einem VOB-Bauvertrag vom 24.07./28.07.2003 den Auftrag zur Errichtung des Neubaus der Stahlbauhallen Produktion und Beizerei.
- 3
Die Abnahme der von der Beklagten zu 2. erbrachten Werkleistungen erfolgte unter Mitwirkung des Beklagten zu 1. am 02.03.2004. Die Schlussrechnung des Beklagten zu 1. vom 26.08.2004 wurde von der Klägerin am 10.09.2004 vorbehaltlos bezahlt.
- 4
Im Hinblick auf mögliche Mängel des Bauwerks holte die Klägerin in der Folgezeit eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. T. vom 28.10.2007 zur Beizerei sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 28.02.2009 zur Dachabdichtung der Produktionshalle ein, ferner eine Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. H. vom 20.02.2009 "zum Ende der Gewährleistung" sowie desselben Sachverständigen vom 30.04.2009 zu Mängeln an den neuerrichteten Gebäuden.
- 5
Gestützt auf diese Gutachten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2009, der am 25.06.2009 beim Landgericht eingegangen und am 28.09.2009 zugestellt worden ist, Klage gegen den Beklagten zu 1. auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ursprünglich 473.952,04 EUR erhoben.
- 6
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 22.12.2009, der am 29.12.2009 beim Landgericht eingegangen und am 13.01.2010 zugestellt worden ist, insoweit auf die Beklagte zu 2. erweitert, als die Beklagte zu 2. zur Zahlung von 436.324,31 EUR verpflichtet werden sollte. Zuvor hatte die Beklagte zu 2. in einem außergerichtlichen Schreiben vom 26.02.2009 gegenüber den Klägervertretern den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2009 "für die bisher schriftlich angezeigten Mängel" erklärt.
- 7
Hinsichtlich des Vortrages der Parteien und der Streithelfer in erster Instanz zu den einzelnen Mängeln nimmt der Senat auf die Darstellung in dem Urteil des Landgerichts vom 11.03.2013 Bezug. Mit Schriftsatz vom 07.11.2012 hat die Klägerin die Klage - mit Zustimmung beider Beklagter - in Höhe von 77.472,- EUR wegen der Mängel der Beizerei zurückgenommen; insoweit werden keine Ansprüche mehr geltend gemacht. In Höhe eines weiteren Teils der Klage von 16.400,- EUR, der auf die Beseitigung von Putz- und Wandrissen entfallen sollte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 8
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- 9
1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 473.952,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach § 247 BGB aus 6.851,80 EUR seit dem 01.04.2009 und aus weiteren 467.100,24 EUR seit dem 01.06.2009 zu zahlen;
- 10
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. 436.324,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen,
- 11
jeweils unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme in Höhe von 77.472,- EUR und der Teilerledigungserklärung in Höhe von 16.400,- EUR im Schriftsatz vom 07.11.2012.
- 12
Die Beklagten haben beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Das Landgericht hat ein umfangreiches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. vom 01.02.2011 zu den behaupteten Mängeln des Bauwerks eingeholt; auf den Gutachtenband wird verwiesen.
- 15
Anschließend hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner in Höhe von 210.921,99 EUR und gegen den Beklagten zu 1. in Höhe weiterer 31.668,- EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die berechtigte Forderung gegen den Beklagten zu 1. umfasst nach Auffassung der ersten Instanz die Kosten für die Beseitigung von Mängeln an der Dachabdichtung der Produktionshalle in Höhe von 141.680,- EUR, die Kosten für die Abdichtung des Sockels in Höhe von 27.300,- EUR und die Mängelbeseitigungskosten wegen eines ungenügenden Schallschutzes in Höhe von 34.760, EUR, ferner einen 16 %igen Zuschlag für Planung und Überwachung (32.598,40 EUR), die Kosten für das zweite Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. (2.422,90 EUR) und 50 % der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. H. berechneten Kosten (3.828,69 EUR). Die zuerkannte Forderung gegen die Beklagte zu 2. errechnet sich im Wesentlichen anhand der gleichen Positionen, jedoch ohne die veranschlagten Kosten für die Abdichtung des Sockels und unter Berücksichtigung eines entsprechend geringeren Planungs- und Überwachungszuschlags (nur 28.230,40 EUR).
- 16
Gegen dieses Urteil, soweit es zu ihren Ungunsten ergangen ist, haben die beiden Beklagten - gesondert - jeweils Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung weiterverfolgen.
- 17
Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die Klägerin bereits deshalb nicht die ihr zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten für die Dachdämmung in Höhe von 141.680,- EUR beanspruchen könne, weil dem Anspruch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit analog § 251 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Außerdem enthalte der Betrag von 141.680,- EUR unzutreffenderweise auch die Instandsetzungskosten für das Dach der Beizerei, hinsichtlich derer die Klägerin die Klage jedoch bereits in erster Instanz zurückgenommen habe. Außerdem sei ein Abzug "Neu für Alt" zu berücksichtigen, der - bei einer Nutzungsdauer des Flachdachs von 15 bis 25 Jahren - mit 50 % zu veranschlagen sei. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der Sockelabdichtung habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Mängel von der Bauunternehmung Sch. GmbH und der O. GmbH bereits vollumfänglich beseitigt worden seien. Was den unzureichenden Schallschutz angehe, so seien auf die Mängelbeseitigungskosten sog. "Sowieso-Kosten" in Anrechnung zu bringen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Ertüchtigung des Schallschutzes anfielen. Schließlich seien die Schadensersatzansprüche der Klägerin auch verjährt, weil in der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung durch die Klägerin nach Erbringung der Leistungsphase 8, am 10.09.2004, eine Teilabnahme liege und die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit der Teilabnahme zu laufen begonnen habe, bei Klageerhebung bereits verstrichen gewesen sei.
- 18
Die Beklagte zu 2. hält die gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüche für verjährt. Zwar habe sie mit Schreiben vom 26.02.2009 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, jedoch nur für die bis zum damaligen Zeitpunkt schriftlich angezeigten Mängel. Die mangelnde Tritt- und Druckfestigkeit der Dachdämmung sowie der unzureichende Schallschutz seien in der Mängelanzeige der Klägerin vom 20.02.2009 nicht hinreichend konkret umschrieben oder sogar erst nach Abgabe der Verzichtserklärung festgestellt worden. Ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten wegen der Dachdämmung bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Sachverständige es in seinem Gutachten lediglich für möglich gehalten habe, dass es im Laufe der Zeit zu Vertiefungen und Absenkungen der Dachhaut und damit zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer komme. Auf derartige vage Vermutungen könne sich aber nicht die Zuerkennung eines Anspruchs auf die erforderlichen Aufwendungen gründen.
- 19
Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen jeweils,
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das Urteil des Landgerichts Halle vom 11.03.2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 21
Die Klägerin beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
- 23
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
- 24
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 25
Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 07.04.2014 (Bd. VI Bl. 18 ff. d. A.) und vom 17.07.2014 (Bd. VI Bl. 121 ff. d. A.) Beweis erhoben durch die Einholung zweier ergänzender Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 16.05.2014 (Bd. VI Bl. 35 ff. d. A.) und vom 14.08.2014 (Bd. VI Bl. 133 ff. d. A.) verwiesen.
II.
- 26
Die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. sind zulässig, haben in der Sache aber jeweils nur zum Teil Erfolg.
- 27
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. als Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB in Höhe von insgesamt 126.508,01 EUR zu; er setzt sich aus den Mängelbeseitigungskosten für die Dachabdichtung in Höhe von 79.669,33 EUR und für den Schallschutz in Höhe von 24.000,- EUR sowie aus einem Planungskostenzuschlag von 16 % = 16.587,09 EUR sowie den - nicht angegriffenen - Kosten für die Privatgutachter Dipl.-Ing. T. (2.422,90 EUR) und Dipl.-Ing. H. (3.828,69 EUR) zusammen. Von der Beklagten zu 2. als bauausführendem Unternehmen kann die Klägerin gemäß § 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B Schadensersatz in Höhe von insgesamt 34.091,59 EUR beanspruchen, nämlich Mängelbeseitigungskosten für den Schallschutz in Höhe von 24.000,- EUR, einen Planungskostenzuschlag von 16 % = 3.840,- EUR und die Kosten der Privatgutachter T. und H. in Höhe von insgesamt 6.251,59 EUR.
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1. Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für die Dachabdichtung
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(Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2.)
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Der Beklagte zu 1. hat der Klägerin 2/3 der Kosten für die Beseitigung der Mängel an der Dachabdichtung zu ersetzen; das ist - bei zugrunde zu legenden Kosten von insgesamt 119.504 EUR - ein zu ersetzender Betrag von 79.669,33 EUR. Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte zu 2. ist hingegen verjährt.
- 31
a) Die Dachabdichtung weist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. (Gutachten vom 01.02.2011, S. 4) in mehrfacher Hinsicht Mängel auf.
- 32
aa) Die eingebauten Dämmelemente haben die Anforderungen, die die DIN EN 826 und die DIN 4108 - 10 von 10/2003 an die Trittfestigkeit stellen, beim Einbau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Außerdem sind Dämmelemente aus Polen verwendet worden, die lediglich eine Druckfestigkeit von nur 2/3 der in den deutschen Normen (DIN 13162) geforderten Druckfestigkeit bei 10 %iger Stauchung aufweisen, nämlich statt 60 kPA nur 40 kPA.
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bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte zu 2. in ihrer Berufungsbegründung vom 09.06.2013 geltend macht - der Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.02.2011 eine Vertiefung in der Dachhaut während der Nutzungszeit nur für möglich gehalten hat und daher denkbar ist, dass letztlich überhaupt keine Verkürzung der Nutzungsdauer eintreten könnte, weshalb die Sanierungskosten in Wegfall geraten könnten. Diese Überlegung beruht auf einer Verkennung des Mangelbegriffs. Die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten erbrachten Werkleistung liegt nicht erst in einer möglichen Vertiefung und damit verbundenen Verkürzung der Dauerhaftigkeit der Dachhaut - deren Eintritt in der Tat ungewiss ist -, sondern bereits darin, dass die Druckfestigkeit der verwendeten Dämmelemente nicht den in den deutschen technischen Normen vorgegebenen Anforderungen genügt. Aus diesem Grund, und nicht erst für den Fall eines sicher vorauszusehenden Auftretens von Vertiefungen, müssen die Dämmstoffe ausgetauscht und zu diesem Zweck die Dachkonstruktion entfernt und wieder neu aufgebaut werden.
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cc) Unabhängig hiervon existierte für die Schichtenkombination kein - gültiger - Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Prüfzeugnis für den Dachaufbau, das von der Landesbauordnung gefordert wird, bis zum 31.12.2003 - und damit während der Planungsphase - gültig war. Zum Zeitpunkt der Realisierung im Jahre 2004 traf dies jedoch aus der vorliegenden Aktenlage nicht mehr zu. Der Beklagte hätte insofern für die Verwendung zertifizierten Materials Sorge tragen müssen. Denn insofern kann nichts anderes gelten als im Hinblick auf neuere wissenschaftliche und/oder technische Erkenntnisse; diese sind vom Unternehmer noch nach Vertragsschluss, bis zur Abnahme, zu berücksichtigen (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 1975/1976 mit Hinweis auf die Rspr. des BGH)
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b) Die Kosten für die Beseitigung der vorstehend beschriebenen Mängel der Tritt- und Druckfestigkeit des Dachs der Produktionshalle belaufen sich auf 119.504,- EUR. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. F. in seinem Gutachten vom 01.02.2011 (S. 24) die Instandsetzungskosten mit insgesamt 141.680,- EUR angegeben, und das Landgericht hat diesen Betrag auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die veranschlagten Kosten betreffen jedoch sowohl das Dach der Schleiferei (1.551,78 qm) als auch dasjenige der Beizerei (288,00 qm). Mit Schriftsatz vom 07.11.2012 hat die Klägerin jedoch, worauf der Beklagte zu 1. zu Recht hingewiesen hat, sämtliche Mängelansprüche hinsichtlich der Beizerei zurückgenommen. Die Kosten für die Sanierung des Dachs der Produktionshalle betragen jedoch lediglich (1.551,78 qm x 77 EUR/qm = ) 119.504,- EUR.
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c) Die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung, in Höhe von 119.504,- EUR, sind entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
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aa) Allerdings gilt die dem Besteller grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch anhand der Mängelbeseitigungskosten zu berechnen, nach der Rechtsprechung des BGH nicht uneingeschränkt. Dieser Schadensberechnung kann in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB der Einwand entgegengehalten werden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig. Unverhältnismäßig in diesem Sinne sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht und es dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen. In einem solchen Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwendungen dem Unternehmer anlasten könnte (BGH, Urteil v. 11.10.2011 - Az.: VII ZR 180/11 -, ZIP 2013, 173 f., Rdn. 11, zu § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB n.F., jedoch unter Rückgriff auf seine - von ihm ausdrücklich in Bezug genommene - Rechtsprechung zu § 635 BGB a.F.).
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bb) Das Landgericht hat als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit die Kosten des Gesamtvorhabens angesehen, die ihm von dem Beklagten nicht mitgeteilt worden seien. Dieser Ansatz ist jedoch nicht zutreffend, denn entscheidend kommt es auf den mit der Mangelbeseitigung erzielten Erfolg an. Die Höhe der Gesamtkosten der Produktionshalle wäre daher nur dann von Bedeutung, wenn von der Mangelbeseitigung die Nutzbarkeit der Halle als solche abhinge. Das ist jedoch unstreitig nicht der Fall.
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cc) Die Auswirkungen der mangelnden Tritt- und Druckfestigkeit (vgl. unter Ziff. 1. a) aa)) hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.02.2011 (S. 22) wie folgt beschrieben:
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"Die zu geringe Steifigkeit der Dämmschicht führt letztendlich zu Vertiefungen in der Dachhaut und über die Nutzungszeit wohlmöglich zu Absenkungen, in denen Niederschlagswasser und Schmutz sich ansammeln, führen.
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Beides kann, so ist allgemein bekannt, zu einer Verkürzung der Dauerhaftigkeit der Dachhaut durch erhöhte äußere Belastung führen. Zeitliche Größenordnungen können vom Unterzeichnenden nicht benannt werden."
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Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung und nicht - wie der Beklagte meint - auf den Umstand einer mittlerweile 10jährigen schadensfreien Nutzung des Dachs an. Im Zeitpunkt der Abnahme musste die Klägerin aber von der Möglichkeit, dass die von dem Sachverständigen beschriebenen Folgen zeitnah eintreten würden, ausgehen. Um das Entstehen von Vertiefungen und Absenkungen auf dem Flachdach zu vermeiden, erscheint es aber nicht treuwidrig, wenn der Bauherr die Herstellung eines entsprechend "sicheren" Dachs verlangt. Er muss nicht eine höhere Schadensanfälligkeit, vor allem Undichtigkeit des Dachs und dessen im Vergleich zu einer mangelfreien Ausführung geringere Lebensdauer in Kauf nehmen.
- 43
dd) Erst recht wäre eine Unverhältnismäßigkeit der entstehenden Mängelbeseitigungskosten zu verneinen, wenn das Fehlen eines aktuellen Nachweises zur Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme als weiterer Mangel berücksichtigt wird. Die mangelnde Dokumentation eines solchen sicherheitstechnischen Erfordernisses würde in jedem Fall die von dem Sachverständigen für eine neue Dachabdichtung veranschlagten Mangelbeseitigungskosten rechtfertigen.
- 44
d) Die von dem Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungskosten verringern sich jedoch um einen sog. Abzug "Neu für Alt", den der Senat mit einem Drittel der Aufwendungen ansetzt. Der Ersatzanspruch der Klägerin beträgt daher (119.504 EUR - 39.834,67 EUR = ) 79.669,33 EUR.
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aa) Zwar kommt ein Abzug "Neu für Alt" dann nicht in Betracht, wenn die längere Lebensdauer der Werkleistung (im Falle der Mängelbeseitigung) ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruht und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste (s. BGH, Urteil v. 17.05.1984 - Az.: VII ZR 169/82 -, zitiert nach juris, Rdn. 33). Dagegen ist eine Anrechnung des Vorteils zu erwägen, der durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (BGH, Urteil v. 13.09.2001 - Az.: VII ZR 392/00 -, zitiert nach juris, Rdn. 22, zu Mängeln an einem Flachdachaufbau).
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bb) Ein Fall wie der zuletzt beschriebene ist hier gegeben. Die Klägerin kann das errichtete Flachdach - ebenso wie die mit ihm eingedeckte Produktionshalle - ohne Einschränkungen nutzen, muss allerdings entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. einen vorzeitigen Verschleiß befürchten. In diesem Fall kommt daher ein Abzug "Neu für Alt" in Betracht. Hingegen ist das Verhältnis zur Lebensdauer des Gebäudes - anders, als das Landgericht gemeint hat - nicht entscheidend, weil einerseits die Lebensdauer der Dachabdichtung eines Flachdachs offensichtlich geringer ist als diejenige des darunter liegenden Gebäudes und weil andererseits die Lebensdauer des Gebäudes von entsprechenden Instandhaltungsmaßnahmen abhängt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine erneuerte Dachabdichtung vorzeitig ihre Funktion verlieren würde.
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cc) Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug "Neu für Alt" in Höhe eines Drittels der Mängelbeseitigungskosten gerechtfertigt. Der Sachverständige hat in seinem für den Senat erstatteten Gutachten vom 16.05.2014 (S. 4) die durchschnittliche Lebenserwartung der Dachbahnen mit 30 Jahren angegeben. Dass der Sachverständige dabei die Frage nach der Gesamtlebensdauer des Dachs unter Rückgriff auf die Lebensdauer der Dachbahnen beantwortet hat, begegnet keinen Bedenken, denn - wie sich aus dem Ursprungsgutachten vom 01.02.2011 (S. 24) ergibt - muss, um die Dämmstoffe auszutauschen, die gesamte Dachkonstruktion entfernt und neu aufgebaut werden. Geht man davon aus, dass die Klägerin - da der Mangel sich bisher noch nicht in der beschriebenen Wiese ausgewirkt hat - die Dachbahnen über etwa 10 Jahre, gerechnet von der Abnahme im Jahre 2004, hat nutzen können, so ergibt sich ein Vorteil durch eine verlängerte Nutzungszeit von etwa 10 Jahren, d.h. einem Drittel.
- 48
d) Der Beklagte zu 1. beruft sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ist hingegen verjährt.
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aa) Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1. hat die Klägerin durch rechtzeitige Einreichung der Klage den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen.
- 50
(1) Die Verjährungsfrist beträgt nach altem (§ 638 BGB a.F.) und nach neuem Recht (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) sowie nach § 18 des Architektenvertrages fünf Jahre. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist am 25.06.2009 beim Landgericht eingegangen und am 28.09.2009 dem Beklagten zugestellt worden. Hierdurch ist eine Hemmung der Verjährung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten, und zwar selbst dann, wenn - wie der Beklagte entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung meint - in der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung zugleich eine konkludente Teilabnahme im Sinne des § 18 S. 2 u. 3 des Architektenvertrages zu sehen sein sollte.
- 51
(2) Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgte nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten am 10.09.2004. Die Klageschrift ist erst nach Ablauf der - von diesem Zeitpunkt an gerechneten - fünfjährigen Verjährungsfrist, nämlich am 28.09.2009, zugestellt worden. Doch trat die Hemmungswirkung bereits mit Eingang der Klage - das ist hier der 25.06.2009 gewesen - ein, weil die Zustellung "demnächst" erfolgt ist. Für die Erfüllung des Merkmals "demnächst" kommt es darauf an, ob der Zustellungsbetreiber, im vorliegenden Fall die Klägerin, alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 167, Rdn. 10 ff. m.w.N.). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist der Kostenvorschuss, als Voraussetzung für eine Zustellung der Klageschrift, von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 29.06.2009 erfordert worden und am 26.08.2009 bei der Gerichtskasse eingegangen. Die Klägerin hat damit zwar den für die Einzahlung zugebilligten Zeitraum von 14 Tagen nach Aufforderung überschritten. Die Einzahlung ist jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen, so dass die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung allein auf Ursachen im Geschäftsbetrieb der Justiz zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es dem Kläger dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihn jedenfalls keine Schuld an der Verzögerung zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustellung trifft (BVerfG, Beschluss v. 30.05.2012 - Az.: 1 BvR 509/11 -, NJW 2012, 2869 ff.; vgl. auch die Wiedergabe durch Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 167, Rdn. 22 - Stichwort: "Verjährungsfrist" -).
- 52
(3) Soweit der Beklagte daneben als noch früheren Zeitpunkt der Teilabnahme der von ihm erbrachten Werkleistung den 18.08.2004 nennt, handelt es sich hierbei um die Abnahme des Vorhabens durch Herrn Engelmann als Vertreter des Bauordnungsamts Merseburg. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum sich die Klägerin ein Handeln des Bauordnungsamts als eigenes zurechnen lassen müsste.
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bb) Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für die Dachabdichtung ist hingegen Verjährung eingetreten.
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(1) Nach § 10 Abs. 1 des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. geschlossenen VOB-Bauvertrages vom 28.07.2003 betrug die Verjährungsfrist für die Gewährleistung fünf Jahre und sollte ab der Abnahme beginnen. Die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Werkleistungen fand am 02.03.2004 statt, so dass die Verjährungsfrist an sich am 02.03.2009 abgelaufen wäre. Die Klägerin hat jedoch erst mit einem klageerweiternden Schriftsatz vom 22.12.2009, der der Beklagten am 13.01.2010 zugestellt worden ist, Klage gegen die Beklagte zu 2. erhoben. Die Klageerhebung hätte daher nur dann noch rechtzeitig den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist getroffen hätten bzw. die Beklagte zeitweilig auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätte. Das ist im Ergebnis jedoch nicht geschehen.
- 55
(2) Mit Schreiben vom 26.02.2009 hat die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin "den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2009 für die bisher schriftlich angezeigten Mängel" erklärt. Dies geschah auf eine Aufforderung des Klägervertreters mit Schreiben vom 20.02.2009. Da sich der Verzicht nur auf "bisher schriftlich angezeigte Mängel" (Beklagte) bzw. "festgestellte Mängel" (Klägerin) erstrecken sollte, ist im Ergebnis allerdings wohl kein Unterschied zu der - ohnehin geltenden - Regelung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 u. 2 der VOB/B 2002 bezweckt gewesen.
- 56
(3) Die Mängel der Trittfestigkeit bzw. Druckfestigkeit der Dachabdichtung der Produktionshalle sind der Beklagten im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 26.02.2009 jedoch nicht angezeigt gewesen.
- 57
(a) Die erste Stellungnahme des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen Dipl.-Ing. T. vom 28.10.2007 (Anlage K 3) befasste sich ausschließlich mit Mängeln der Dachabdichtung an der Beizerei, nicht an der Produktionshalle; in der Beizerei gelangten Säuren in die Raumluft, was für den Gutachter von entscheidender Bedeutung war. Erst in einer zweiten Stellungnahme (Anlage K 4 ?) hat Dipl.-Ing. T. festgestellt, dass der unter der Dachabdichtung vorhandene Dämmstoff - auch für die Produktionshalle - nicht ausreichend trittfest und damit für die vorhandene Einbausituation ungeeignet ist. Die Stellungnahme datiert jedoch erst vom 28.02.2009, so dass sich der Verjährungsverzicht der Beklagten vom 26.02.2009, der nur die "bisher schriftlich angezeigten Mängel" zum Gegenstand gehabt hat, auf die Ergebnisse des Privatgutachtens vom 26.02.2009 nicht mehr erstrecken konnte.
- 58
(b) Weder aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 16.01.2007 noch aus dem - im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten - Schreiben der Beklagten vom 10.03.2008 noch aus dem Gutachten des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen vom 20.02.2009 ergeben sich Hinweise auf Mängel an der Tritt- oder Druckfestigkeit der Dachabdichtung der Produktionshalle.
- 59
In seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 16.01.2007 (Anlage K 16) hat Rechtsanwalt Rh. gegenüber der Beklagten zu 2. unter anderem ausgeführt:
- 60
" … Im Zuge eines Sturmschadens am 16.12.2005 erfolgte seitens unserer Mandantschaft sowie auch seitens von Mitarbeitern ihres Unternehmens eine Besichtigung des Daches der errichteten Halle. Hierbei musste festgestellt werden, dass nicht nur die Folie, welche auf dem Dach aufgebracht worden ist, geringfügig verzogen war, sondern dass die Dachhaut äußerst brüchig geworden ist. Dies ist offensichtlich auf eine mangelhafte Ausführung der Dachhaut zurückzuführen. Durch unsere Mandantschaft ist auch bereits eine Mangelanzeige ihrem Unternehmen übermittelt worden, welche Sie zurückgewiesen haben. …"
- 61
In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10.03.2008 (Anlage BB 1) heißt es, unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Beratung vom 18.02.2008, unter anderem:
- 62
"Pkt. 1. Hauptdach:
- 63
- Stellungnahme des Herstellers vom 26.02.08, Anlage 1
- 64
- Stellungnahme der ausführenden Firma vom 07.03.08, Anlage 2
- 65
hieraus schließen wir eine fachgerechte und mängelfreie Leistung.
- 66
Als weitere Anlagen noch mal:
- 67
- Angebot Firma L. vom 02.11.06, 10.624,00 EUR, Anlage 3
- 68
- Stellungnahme Dr. R. 06.11.06
- 69
- Er sagt Sturmschäden, also nur 2.760,00 EUR ?
- 70
- Rest wäre präventive Maßnahmen"
- 71
Schließlich hat der Privatsachverständige Dipl.-Ing. H. in seiner - dem Schreiben des Klägervertreters vom 20.02.2009 beigefügten - Stellungnahme vom selben Tage (Anlage 15) zur (gesamten) "Dachdeckung" unter Ziff. 10. lediglich vermerkt:
- 72
"An der fachgerechten und dauerhaften Ausführung der gesamten Dachdeckung bestehen nach Auswertung des Sturmschadens vom Dezember 2005 und Januar 2007 nach Auffassung des vom Gebäudeversicherer beauftragten SV Dr. R. sowie des SV T. erhebliche Zweifel. Diese werden zur Zeit vom ö.b.u.v. SV T. abgeklärt."
- 73
In der Korrespondenz der Parteien ging es, entgegen der Darstellung der Beklagten, nicht nur um die Beseitigung entstandener Sturmschäden, sondern die Klägerin hat aufgrund der bei den Sturmschäden gewonnenen Erkenntnisse auch die ursprüngliche Leistung hinsichtlich der Dacheindeckung beanstandet. Doch hat sie insofern nicht eine mangelhafte Tritt- bzw. Druckfestigkeit der Dachabdichtung/-dämmung geltend gemacht, sondern die Brüchigkeit der Dachhaut.
- 74
(c) Ob dies für eine (rechtzeitige) schriftliche Mängelanzeige ausreicht, entscheidet sich anhand der sog. Symptomtheorie (dazu Pastor in Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1979 ff.). Es kommt danach entscheidend darauf an, ob die damals zutage getretenen, von der Klägerin gerügten Mangelerscheinungen ihre Ursache - zumindest auch - in demselben der Werkleistung anhaftenden Mangel, also der fehlenden Tritt- bzw. Druckfestigkeit der Dachabdichtung, gehabt haben (können) (vgl. etwa nur BGH, Urteil v. 20.04.1989 - Az.: VII ZR 334/87 -, BauR 1989, 603 ff.). Das ist jedoch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme zu verneinen.
- 75
In seinem Gutachten vom 16.05.2014 ist der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. F. zu dem Ergebnis gelangt, dass die zu geringe Tritt- und Druckfestigkeit der Dämmschicht nicht Ursache der Rissbildungen sei, die - etwa in dem Klägerschreiben vom 16.01.2007 - als "Brüchigkeit" beschrieben wird. Die Dachschädigungen, insbesondere die im Schreiben der Klägerin beschriebene "Brüchigkeit", identisch mit den im Gutachten des Privatsachverständigen T. beschriebenen Rissbildungen, zeigten "eine flächige Verteilung auf, die mit der Verteilung von organoleptisch feststellbaren Minderfestigkeiten der Dachdämmung nicht korrelieren". Soweit der Sachverständige darüber hinaus ausführt, dass der von dem Privatsachverständigen T. hergestellte Kausalzusammenhang zwischen der Beeinträchtigung durch austretende mit Säuredämpfen angereicherte Luft und den Rissschäden von ihm - dem Gerichtsgutachter F. - "nicht behauptet" werden könne, aber "herstellbar" sei, ist dies für die Unanwendbarkeit der Symptomtheorie im vorliegenden Fall hingegen ohne Bedeutung.
- 76
(4) Da der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige Dipl.-Ing. H. in seinem - der Beklagten übermittelten - Gutachten vom 20.02.2009 gleichsam einen Vorbehalt hinsichtlich der von dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. T. noch zu untersuchenden Dachabdeckung erklärt hat (s. das Zitat unter (b)), käme zunächst eine Auslegung des Inhalts in Betracht, dass sich der nachfolgende Verjährungsverzicht der Beklagten vom 26.02.2009 auch auf das in Ausfüllung dieses Vorbehalts erstattete Gutachten des Dipl.-Ing. T. vom 28.02.2009 erstrecken sollte. Eine solche Annahme begegnet jedoch ebenfalls durchgreifenden Bedenken deshalb. Die Beklagte hat in ihrem Verzichtsschreiben vom 26.02.2009 nicht auf das vorangegangene Schreiben der Klägerin vom 20.02.2009, einschließlich der beigefügten Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. , sondern explizit auf "die bisher schriftlich angezeigten Mängel" abgestellt, es kann ihr ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht unterstellt werden, dass sie einen umfassenden Verzicht ("Blankoscheck") hinsichtlich aller von Dipl.-Ing. T. möglicherweise noch festgestellten Mängel am Dach erklären wollte.
- 77
(5) In ihrer Berufungserwiderung hat sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährung durch - fortlaufende - Verhandlungen gemäß § 203 BGB berufen. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Verhandlungen über die schriftlichen Erklärungen (vgl. oben unter ((3) (b)) hinausgegangen wären; im Übrigen hat sie insoweit auch keinen Beweis angetreten.
- 78
2. Anspruch auf Mangelbeseitigungskosten für die Sockelabdichtung
- 79
(Berufung nur des Beklagten zu 1.)
- 80
Das Landgericht hat der Klägerin für die Beseitigung der Mängel an der Sockelabdichtung zu Unrecht einen Anspruch in Höhe von 27.300,- EUR zugesprochen, weil die Beanstandungen bereits von einer der Streithelferinnen des Beklagten behoben worden sind.
- 81
a) Für die Beseitigung des - ursprünglich unstreitig vorhandenen - Mangels der Sockelabdichtung war zunächst der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Er hat jedoch der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügt, so dass nunmehr die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung den Beweis führen müsste.
- 82
b) Die ursprünglichen Streithelfer zu 5. und 6. auf Seiten der Beklagten, nämlich die Bauunternehmung Sch. GmbH und die O. GmbH, haben, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. , in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2013 - und damit noch vor der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - vorgetragen, dass "die Streitverkündeten 5. und 6. die ihnen im hiesigen Verfahren zugeordneten Baumängel voll umfänglich beseitigt haben"; sie haben daher zugleich den Rücktritt des Streitbeitritts erklärt. Die Klägerin ist diesem Vortrag erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Im Übrigen wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die Sockelabdichtung zum Gewerk der ehemaligen Streithelfer zu 5. und 6. gehört hat.
- 83
c) Rechtsanwalt Dr. L. nimmt in seinem Schriftsatz vom 17.01.2013, ebenso wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung, auf ein außergerichtliches Schreiben des Klägervertreters vom 25.06.2012, gerichtet an Rechtsanwalt Dr. L. , Bezug, das folgenden Wortlaut hat:
- 84
"in der vorgenannten Angelegenheit nehme ich Bezug auf ihr Schreiben vom 20.06.2012 und erkläre namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft, dass Ihre Mandantschaft die Firma O. GmbH sowie die Bauunternehmung Sch. GmbH die von unserer Mandantschaft vormals gerügten Mängel beseitigt hat. Selbstverständlich bestehen jedoch zugunsten unserer Mandantschaft weiterhin Gewährleistungsansprüche."
- 85
d) An diesen übereinstimmenden Erklärungen ihres Prozessvertreters und des Prozessbevollmächtigten der ehemaligen "Streitverkündeten" zu 5. und 6. muss sich die Klägerin festhalten lassen. Das in dem vorstehenden Zitat in Bezug genommene Schreiben des Rechtsanwalts Dr. L. vom 20.06.2010 hat die Klägerin, trotz einer entsprechenden Auflage unter Ziff. II. 3. des Beschlusses des Senats vom 07.04.2014 nicht vorgelegt. Sie hat auch ansonsten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dem ausdrücklichen Vortrag des Beklagten zu 1. in dessen Schriftsatz vom 14.01.2014 (S. 4/5) widersprochen, dass sich die Bestätigung vom 25.06.2012 erkennbar auf die an der Sockelabdichtung - nicht an der Außenfassade - vorgenommenen Mängelbeseitigungen beziehe, da nur diese Maßnahmen von den Streithelfelferinnen zu 3. und 4. gemeinsam durchgeführt worden seien. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 13.11.2014 konkret vorträgt, dass es um die "innere Abdichtung im Sockelbereich" gehe, diese von der Estrich Bau B. GmbH ausgeführt und immer noch mangelhaft sei, gibt dieser Vortrag dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Klägerin hätte, spätestens im Anschluss an den Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 14.01.2014, Veranlassung zu einer entsprechenden Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht gehabt. Das gilt umso mehr, als aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. in dessen Gutachten vom 01.02.2011 (S. 25) hervorgeht, dass es sich bei der Sockelabdichtung um eine einheitliche Sanierungsmaßnahme handelt, die von der Außenseite des Gebäudes her - unter anderem nach Abschlagen des Sockelputzes - durchgeführt werden musste.
- 86
3. Anspruch auf Mangelbeseitigungskosten für den Schallschutz
- 87
Berufung der Beklagten zu 1. und 2.)
- 88
Der Klägerin steht gegen die beiden Beklagten für die Behebung der Mängel des Schallschutzes ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.000,- EUR - nicht, wie vom Landgericht zuerkannt, in Höhe von 34.760,- EUR - zu.
- 89
a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. in seinem Gutachten vom 01.02.2011 (S. 19/20 und 23) entspricht die Schalldämmung der Trennwand zwischen der Produktionshalle (Zuschneiderei) und dem Bürotrakt nicht der DIN 4209, was zu Geräuschbeeinträchtigungen durch die Produktion zumindest im Erdgeschoss im Meisterbüro und im 1. Obergeschoss im Meisterbüro und im Konferenzsaal führt. Dieser Mangel steht im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.
- 90
b) Die Parteien sind jedoch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob sich die von der Klägerin hierfür zu beanspruchenden Mängelbeseitigungskosten um sog. Sowieso-Kosten verringern.
- 91
aa) Muss der Auftraggeber im Rahmen einer Mängelbeseitigung Zusatzarbeiten vergüten, so sind diese Zusatzvergütungen grundsätzlich im Rahmen der Gewährleistung als Sowieso-Kosten zu berücksichtigen (Werner/ Pastor, a.a.O., Rdn. 2952).
- 92
bb) Die erste Instanz hat gleichwohl eine Berücksichtigung derartiger Sowieso-Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin mit der ausführenden Firma, der Bauunternehmen Sch. GmbH, einen Pauschalpreisvertrag geschlossen habe; für die ordnungsgemäße Herstellung des Schallschutzes wären der Klägerin also keine Mehrkosten entstanden. Diese Erwägung begegnet bereits deshalb Bedenken, weil sie voraussetzt, dass in dem Leistungsumfang des Bauvertrages, den die Klägerin unmittelbar mit der Bauunternehmung Sch. GmbH unter dem Datum des 12.02.2004 geschlossen hatte (Anlage K 11), die Errichtung oder Ertüchtigung der nicht ausreichend schallgedämmten Trennwand enthalten gewesen ist. Das hat die Klägerin zwar in ihrem Schriftsatz vom 22.12.2009 (S. 15 f.) behauptet, erscheint gleichwohl zweifelhaft, weil die Klägerin im jetzigen Rechtsstreit - neben dem Beklagten zu 1. - gerade die Beklagte zu 2. wegen des unzureichenden Schallschutzes in Anspruch nimmt und sich die Beklagte zu 2. auch nicht auf das Fehlen ihrer Passivlegitimation beruft. Letztlich kann die Frage aber aus dem nachstehenden Grund dahinstehen.
- 93
cc) Denn unterstellt, der Vertrag der Klägerin mit der Bauunternehmung Sch. GmbH vom 12.02.2004 hätte auch die Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes hinsichtlich der Trennwände umfasst, hätte die Klägerin gleichwohl auch an die Fa. Sch. eine Zusatzvergütung für die Herstellung eines DIN-gerechten Schallschutzes zahlen müssen. Die Leistungen, die die Fa. Sch. für den vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen hatte, waren in dem dem Vertrag beigefügten Leistungsverzeichnis im Einzelnen aufgeführt (s. Anlage A/1/29/1 zum Streitverkündungsschriftsatz des Beklagten zu 1. vom 28.12.2009). Ist zusätzlich zu den im Leistungsverzeichnis näher bestimmten, von dem Auftraggeber vorgegebenen Leistungen eine Maßnahme zur Erreichung eines mängelfreien Zustands erforderlich, ist auch bei einem Pauschalpreisvertrag diese Leistung zusätzlich zu vergüten (st. Rspr., etwa BGH, Urteil v. 22.03.1984 - Az.: VII ZR 50/82 -, BGHZ 90, 344 ff., juris Rdn. 10 ff.; ferner BGH, Urteil v. 08.01.2002 - Az.: X ZR 6/00 -, BauR 2002, 787 ff., juris Rdn. 23; BGH, Urteil v. 15.12.1994 - Az.: VII ZR 140/93 -, BauR 1995, 237 ff., juris Rdn. 18).
- 94
dd) Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2013 (S. 5) außerdem anführt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. zwischen den beiden Gebäudeteilen eine Entkoppelung zu erfolgen habe (und damit offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die Fa. Sch. diese Entkoppelung auch ohne zusätzlich anfallende Sowieso-Kosten hätte bewerkstelligen können und müssen), gibt dieser Einwand den Inhalt des Gutachtens nur unvollständig wieder. Denn der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass das - als Maßstab dienende - Flächengewicht der Trennwand zu gering sei und nachträglich angehoben werden müsse (Gutachten vom 01.02.2011, S. 19, 20 u. 26). Die Sowieso-Kosten betreffen aber gerade die Ertüchtigung der Trennwand.
- 95
c) Unter Zugrundelegung der ergänzenden Berechnungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.05.2014 (S. 7 ff.) betragen die von den Beklagten wegen des mangelnden Schallschutzes zu ersetzenden Mängelbeseitigungskosten, nach Abzug der Sowieso-Kosten, noch 24.000,- EUR.
- 96
aa) Die unzureichende vorhandene Wand mit einer Dicke von 240 mm hat Kosten von ca. 18.500,- EUR (brutto) verursacht. Hätte man von vornherein eine für den Schallschutz ausreichende Wand, und zwar mit Porenbetonsteinen einer höheren Dichte als der tatsächlich verwendeten, errichtet, wäre nur eine Dicke von 36,60 cm erforderlich gewesen. Diese ausreichende Wand hätte Kosten von insgesamt 28.000,- EUR verursacht, wäre also 9.500, EUR teurer geworden als die jetzige unzureichende Wand. Zur jetzigen nachträglichen Ertüchtigung der unzureichenden Wand muss - angesichts der geringeren Dichte der tatsächlich verwendeten Porenbetonsteine - eine Dicke von 64 cm erreicht werden, d.h. die vorhandene unzureichende Wand muss um 40 cm verstärkt werden. Hierdurch sollen Kosten von 33.500,- EUR entstehen.
- 97
bb) Daraus folgt, dass die Klägerin einen Betrag von 9.500,- EUR selbst tragen muss, weil sie den höheren Preis - trotz der Pauschalpreisabrede - an das ausführende Unternehmen hätte zahlen müssen. Dann kann die Klägerin von der Beklagten noch den Ersatz der Mehrkosten für die nachträgliche Ertüchtigung verlangen, das sind 33.500,- EUR - 9.500,- EUR = 24.000,- EUR. Darin sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung bereits enthalten, denn die in der neuen Berechnung des Sachverständigen enthaltene Kostenposition "Rüstung" entspricht der Baustelleneinrichtung.
- 98
d) Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. wegen des unzureichenden Schallschutzes sind schließlich auch nicht verjährt.
- 99
aa) Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1. gelten die Ausführungen unter Ziff. 1. d) aa) sinngemäß auch hier. Die Verjährungsfrist ist rechtzeitig vor deren Ablauf durch Einreichung der Klage unterbrochen worden.
- 100
bb) Gegenüber der Beklagten zu 2. hat die mit Schriftsatz vom 22.12.2009 vorgenommene Klageerweiterung, die am 29.12.2009 beim Landgericht eingegangen ist, ebenfalls zu einer rechtzeitigen Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt. Denn die Beklagte hatte zuvor, mit Schreiben vom 26.02.2009, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2009 "für die bisher schriftlich angezeigten Mängel" erklärt, und zu diesen Mängeln zählte auch der unzureichende Schallschutz. Das ergibt sich daraus, dass der Klägervertreter in seinem Schreiben an die Beklagte vom 20.02.2009 die Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. S. H. in dessen Stellungnahme vom 18.02.2009 - richtig: 20.02.2009 - ausdrücklich zu seinem Sachvortrag machte. In der Stellungnahme des Dipl.-Ing. H. vom 20.02.2009 heißt es unter anderem (Anlage K 15):
- 101
"5. zum Schallschutz
- 102
in den direkt an der Trennwand zur Produktionshalle gelegenen Meisterbüro im EG sowie dem Versammlungsraum und Büro 1 im OG entstehen unzumutbare Geräuschbelästigungen aus der Produktionshalle. Der Schallschutz ist mangelhaft.
- 103
Die betroffenen Wände sind schallschutztechnisch nachzudämmen und alle Schallbrücken aus Putz oder anderem insbesondere zwischen Stahlstützen der Produktionshalle und Mauerwerkswand des Büro- und Sozialtrakt zu entfernen. Es handelt sich unter anderem um ca. 65 m2 Wandflächen."
- 104
Dieser beschriebene Mangel entspricht im Kern den Feststellungen, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. F. auch in seinem Gutachten vom 01.02.2011 (S. 19/20) getroffen hat. Der - zeitlich begrenzte - Einredeverzicht erstreckte sich daher auch auf die Beanstandungen hinsichtlich des Schallschutzes.
III.
- 105
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3, 100 Abs. 1 u. 3, 101 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten nimmt der Senat zunächst auf die ausführlichen Darlegungen unter Abschn. D. III. des angefochtenen Urteils Bezug. Allerdings hat das Landgericht übersehen, dass Rechtsanwalt Dr. L. mit Schriftsatz vom 17.01.2013 nicht nur für die Streithelferin zu 3. (Landgericht: "Streitverkündete zu 5."), sondern auch für die Streithelferin zu 4. (Landgericht: "Streitverkündete zu 6.") die Beitrittserklärung zurückgenommen hat. Die durch die Streithilfe der Streithelferin zu 5. verursachten Kosten sind von der Klägerin zu tragen, nachdem die Klage gegen den Beklagten zu 1. als Hauptpartei auf Ersatz der Kosten für die Sockelabdichtung in zweiter Instanz abgewiesen worden ist. Alle übrigen Streithelfer können für die zweite Instanz keine Kostenerstattung beanspruchen, weil sie mit ihrer jeweiligen Unterstützung der Hauptpartei bereits vor dem Landgericht erfolgreich waren und sie die Hauptpartei im Übrigen auch nicht in deren Berufungsantrag unterstützt haben.
- 106
2. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 107
3. Die Revision wird nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.