Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. März 2014 - 2 U 26/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
A.
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Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Schadenersatz für entgangenen Gewinn wegen eines vermeintlich rechtswidrig versagten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für insgesamt fünf Windkraftanlagen, und zwar in Form einer Leistungsklage für den Zeitraum von Ende 2006 bis zum Jahresende 2011 und in Form eines auf Feststellung der Einstandspflicht gerichteten Antrags für die Kalenderjahre von 2012 bis 2028.
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Die Klägerin beabsichtigte, auf Grundstücken der stillgelegten Deponie Hochhalde L. einen Windpark mit zwölf Windkraftanlagen zu errichten. Die Grundstücke sind teilweise im Gemeindegebiet von M. , teilweise im Gemeindegebiet von L. belegen. Eine direkte Anbindung des Haldengebietes an das öffentliche Straßen- und Wegenetz besteht nicht.
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Eigentümerin der Deponieflächen ist die ... gesellschaft mbH; diese schloss am 13.10.2003 einen Nutzungsvertrag mit der Fa. V. -Gesellschaft ... mbH, mit welchem die Nutzerin zur Errichtung eines Windparks auf den Grundstücken gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts in Höhe von 4.000 € je Windkraftanlage ab Inbetriebnahme der einzelnen Anlage sowie Zahlung eines jährlichen pauschalen Grundbetrages in Höhe von 2.000 € für die Zeit vom Vertragsschluss bis zur erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage berechtigt wurde. In diesen Vertrag trat die Klägerin als Nutzerin ein.
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Mit Antrag vom 29.04.2005 begehrte die Klägerin von dem beklagten Land, vertreten durch das Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde, den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG über die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen (künftig: WKA) des Typs ... mit einer Nennleistung von jeweils 2 MW, einem Rotordurchmesser von 71 m, einer Nabenhöhe jeweils von 99 m (3x) bzw. 85 m (2x) und damit einer Gesamthöhe von 134,50 m (3x) bzw. 120,50 m (2x). Die Antragsunterlagen wurden auf Aufforderung der Beklagten mehrfach ergänzt.
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Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens teilte die Regionale Planungsgemeinschaft ... (künftig: RPG) mit Schreiben vom 14.07.2005 mit, dass sie dem Vorhaben aus regionalplanerischer Sicht nicht zustimme, da sich derzeit ein Regionaler Entwicklungsplan in Aufstellung befinde, welcher für den Bereich der Deponie Hochhalde L. kein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorsehe. Für den Fall einer beabsichtigten positiven Bescheiderteilung kündigte sie dem Beklagten eine befristete Untersagung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA an.
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Die RPG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Träger der Regionalplanung, d.h. die Landkreise und kreisfreien Kommunen, einer Planungsregion sind. Der RPG obliegt nach dem Landesplanungsgesetz (LPlG LSA, GVBl. 1998, Teil I, S. 255) die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans (künftig: REP) und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Die RPG hatte am 21.03.2000 Eignungsgebiete für Windenergieanlagen festgelegt; diese Normen hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.11.2004, 2 K 144/01, rechtskräftig seit dem 01.03.2005, für nichtig erklärt. Am 02.06.2004 hatte die RPG den 2. Entwurf des REP (künftig: REP-E) aufgestellt und nach § 7 Abs. 4 LPlG LSA ausgelegt. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin die Ausweisung eines Eignungsgebietes für Windkraftnutzung auf der Deponie Hochhalde L. beantragt. Dieser Antrag hatte nicht zu einer Änderung des Entwurfs geführt; vielmehr hatte die RPG am 13.07.2005 beschlossen, den Zuschnitt der bisher als Eignungsgebiete ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie nicht zu verändern. Am 23.03.2005 hatte die RPG die Durchführung einer sog. Strategischen Umweltprüfung beschlossen; sie beabsichtigte, nach Abschluss der Erstellung des Umweltberichts das nach § 3a LPlG LSA vorgeschriebene Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchzuführen.
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Die ebenfalls am Genehmigungsverfahren des Beklagten beteiligten Kommunen M. und L. verweigerten mit Schreiben vom 25. bzw. 27.07.2005 ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin.
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Am 25.08.2005 beschloss der Stadtrat der Stadt L. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8.4 „Halde am Standort L. “, u.a. für denjenigen Planbereich der Gemarkung L. , auf dem zwei WKA der Klägerin errichtet werden sollten. Der noch nicht beplante Bereich sollte als Eignungsgebiet für Solaranlagen ausgewiesen und planungsrechtlich gesichert werden, um konkurrierende Nutzungen, wie z. Bsp. WKA, auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.09.2005 bekannt gemacht. Zugleich fasste der Stadtrat einen Beschluss über eine zweijährige Veränderungssperre, welche am 08.09.2005 in Kraft trat.
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Nachdem der Beklagte mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 29.11.2005 darauf hingewiesen hatte, dass der Erteilung des Vorbescheids entgegen stehe, dass der Nachweis der ausreichenden Erschließung nicht geführt worden sei, beschränkte die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 12.01.2006 darauf, dass über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von fünf WKA unter Ausklammerung der Frage der Erschließung entschieden werden möge. Sie vertrat die Auffassung, dass das verweigerte Einvernehmen der Kommunen nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB zu ersetzen und der Vorbescheid zu erteilen sei, weil ein wirksamer REP nicht bestehe und der vorliegende Entwurf des REP den Stand der Verlautbarungsreife nicht erreicht habe. Der Beklagte gab der RPG mit Schreiben vom 23.01.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 20.02.2006 und wies darauf hin, dass der Antrag seines Erachtens unter Vorbehalt positiv beschieden werden könne.
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Mit Bescheiden vom 16.03.2006 und vom 12.06.2006 untersagte die RPG die Erteilung eines Vorbescheids zeitlich befristet bis zum Inkrafttreten des in Neuaufstellung befindlichen REP, längstens jedoch bis zum 16.03.2008, unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA.
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Die hiesige Klägerin erhob gegen den Beklagten am 16.06.2006 eine (Untätigkeits-)Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle, welche auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids gerichtet war.
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Am 06.07.2006 fasste der Stadtrat von M. einen - am 13.07.2006 veröffentlichten - Beschluss zur Aufstellung eines vorläufigen Bebauungsplans, welcher die Flächen der Hochhalde L. auf dem Gemeindegebiet einschloss, auf denen die Klägerin drei der fünf WKA zu errichten beabsichtigte. Die Flächen wurden als Sondergebiet für Anlagen der Solarenergie ausgewiesen. Zugleich wurde eine auf die Dauer von zwei Jahren befristete Veränderungssperre ausgesprochen, welche am 13.07.2006 in Kraft trat.
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Mit Bescheid vom 19.07.2006 setzte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG befristet bis zum Inkrafttreten des in Neuaufstellung befindlichen REP für die Planungsregion... , längstens jedoch bis zum 16.03.2008, aus. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bereich der Deponie Hochhalde L. im Entwurf des REP nicht als Vorrang- oder Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen sei, da er nach dem bisherigen Prüfstand für eine planvolle Konzentration von WKA ungeeignet sei. Im Entwurf seien Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden, was zur Folge habe, dass raumbedeutsame WKA an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen seien. Die exponierte Lage der beabsichtigten Standorte hätte eine große visuelle Dominanz der WKA zur Folge und würde einen alles beherrschenden Fremdkörper im Stadtbild darstellen. Diese Dominanzwirkung beeinträchtigte zudem die im REP vorgesehene Erholungsnutzung der umliegenden Bergbaufolgelandschaft G. . Der Windpark führte zu unzulässiger erheblicher Beeinträchtigung und Belästigung des Vogelschutzgebietes „S. südlich H. “, welches sich in 2.000 m Entfernung befinde. Sämtliche Anlagen hielten den Mindestabstand von 200 m zu Waldgebieten nicht ein, weil sie unmittelbar am Rand des Waldes auf dem Hochplateau errichtet werden sollten. Der Mindestabstand zu anderen Eignungs- und Vorranggebieten zur Windkraftnutzung von 5.000 m werde mit dem Standort nicht gewahrt in Bezug auf das Eignungsgebiet Nr. 13 W. .
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Am 07./16.01.2008 schlossen die Kommunen M. und L. einen Gebietsänderungsvertrag; danach ging der Gebietsteil der Stadt M. , auf dem sich der westliche Teil der Hochhalde und damit auch das Planungsgebiet für drei WKA der Klägerin befindet, auf die Stadt L. über. Dieser Vertrag wurde vom Landkreis genehmigt. Mit Beschluss vom 29.05.2008 erweiterte die Kommune L. den räumlichen Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes auf die vorgenannten Gebiete. Zugleich änderte sie die Entwurfsfassung des Bebauungsplans dahin, dass nunmehr auf den Flächen der Anbau nachwachsender Rohstoffe vorgesehen ist. Die beabsichtigte Planung wurde durch eine am 10.06.2008 in Kraft getretene Veränderungssperre gesichert.
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Das o.g. verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde von der hiesigen Klägerin auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.07.2006 ausgedehnt. In der Hauptsache kam eine Erteilung des Vorbescheids wegen der am 13.07.2006 in Kraft getretenen Veränderungssperre nicht mehr in Betracht. Mit seinem am 26.08.2008 verkündeten und im November 2008 rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Halle auf den inhaltlich beschränkten Hilfsantrag der hiesigen Klägerin festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre der Stadt M. zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. 50 „Hochhalde L. - Sondergebiet für Anlagen der Solarenergie“ am 13.07.2006 verpflichtet gewesen sei, der Klägerin den begehrten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihr beabsichtigten Errichtung und des Betriebs von drei Windenergieanlagen unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Hauptantrags, wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Vorbescheids ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre der Stadt L. am 07.09.2005 (bezüglich von zwei WKA) bzw. der Veränderungssperre der Stadt M. am 13.07.2006 (bezüglich von drei WKA) nicht mehr bestanden habe, weil gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre keine rechtlichen Bedenken bestünden (VG Halle, Urteil v. 26.08.2008, 2 A 222/06, veröffentlicht in juris). Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass es sich bei der Errichtung der drei WKA um ein raumbedeutsames Vorhaben handele, dem Ziele der Raumordnung deshalb nicht entgegengehalten werden konnten, weil es an einer wirksamen Ausweisung von Windenergieanlagen an anderer Stelle gefehlt habe (in juris Tz. 82, 84). Auch eine Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil der REP-E, in welchem diese Ziele formuliert worden seien, nach dem am 20.04.2007 verkündeten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen anderen Parteien (2 A 149/01 VG Halle, 2 L 110/04 OVG LSA) hinsichtlich der Verlässlichkeit der Planung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt habe, und zudem auch Bedenken an der rechtlichen Verbindlichkeit der Planungskonzeption bestünden.
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Am 21.12.2010 trat der REP für die Planungsregion ... in Kraft; darin sind die Hochhalde L. und das Gebiet W. nicht als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen.
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Mit ihrer am 10.01.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin einen bezifferten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.540.159 € für die in der Zeit von Ende 2006 bis zum 31.12.2011 entstandenen Schäden sowie einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für künftige Schäden in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2028 aus der Nichterteilung des Vorbescheids für die drei WKA in der Gemarkung M. geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte seine Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln dadurch verletzt habe, dass er den Vorbescheid nicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre der Stadt M. am 13.07.2006 erlassen habe. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte habe auch zumindest fahrlässig gehandelt, weil er klare Hinweise auf die Rechtswidrigkeit der Einvernehmensversagung durch die Stadt M. erhalten habe. Von der fehlenden Verlautbarungsreife des REP-E sei er ab dem 23.01.2006 selbst ausgegangen. Die Untersagungsverfügungen der RPG seien mangels Ermächtigungsgrundlage rechtlich unbeachtlich gewesen. Der Klägerin sei hieraus ein Vermögensschaden entstanden, weil sie bei Erteilung des Vorbescheids die drei WKA errichtet, vor dem 31.12.2006 in Betrieb genommen und mindestens zwanzig Jahre betrieben hätte. Hierdurch hätte sie einen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung nach dem EEG für zwanzig Jahre erworben. Hinsichtlich der Schadenshöhe für die ersten fünf Jahre hat die Klägerin eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt. Die Klageforderung entspricht dabei den prognostizierten Gesamteinnahmen. Neben den geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen hat die Klägerin ihre Klageforderung auch auf das Landesentschädigungsgesetz gestützt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Landgericht hat mit seinem am 01.02.2013 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass bereits eine Amtspflichtverletzung nicht feststellbar sei, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen keine rechtlich bindenden Feststellungen enthalte und der Beklagte hinsichtlich des REP-E eine Verwerfungskompetenz nicht innegehabt habe. Im Übrigen sei ein Verschulden nicht nachgewiesen, denn die Anwendung des REP-E, ohne zu erkennen, dass dieser keine Wirkung entfalten könne, sei nicht vorwerfbar. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 EntschG LSA sei unbegründet, weil es an einem unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin fehle. Allein die Gewinnerwartung der Klägerin sei kein geschütztes Rechtsgut.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.02.2013 zugestellte Urteil mit einem am 14.02.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 29.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageforderungen weiter und hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie rügt insbesondere eine Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.540.159 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterteilung des beantragten Vorbescheids vom 25.04.2005 resultierenden Schaden, bezogen auf drei Windenergieanlagen des Typs ... am Standort M. , Flurstück 50/5 der Flur 9 der Gemarkung M. für die Jahre 2012 bis 2028 zu ersetzen.
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hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffern 1 und 2,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
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Der Senat hat am 29.01.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Klägerin gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in beiden Instanzen (2 A 222/06 VG Halle, 2 L 254/08 OVG LSA, künftig: BeiA) sind beigezogen worden und Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen.
B.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen das beklagte Land aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf den Ersatz eines entgangenen Gewinns im Hinblick auf den Betrieb von drei Windkraftanlagen auf der Hochhalde L. hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.
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I. Ein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Verletzung einer Amtspflicht, welche auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt ist, nicht festzustellen ist.
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1. Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren insbesondere, dass das Landgericht die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2008 verkannt habe. Sie geht dabei zu Recht davon aus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige die Zivilgerichte an (zeitlich vorangegangene) Entscheidungsaussprüche in verwaltungsgerichtlichen Urteilen im Rahmen von deren Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden sind (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.1953, III ZR 268/51, BGHZ 9, 329; Urteil v. 07.02.2008, III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 m.w.N.). Dies betrifft insbesondere Feststellungen zur objektiven Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns.
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Das o.g. Urteil ist geeignet, Bindungswirkungen zu entfalten, weil in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger erfasst sind und das hier die hiesige Klägerin als dortige Klägerin und die hiesige Beklagte als dortige Beklagte waren; daneben war die Stadt L. Beigeladene.
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In sachlicher Hinsicht ist die Bindungswirkung dieses Urteils auf den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschränkt. Ein abweichender Streitgegenstand kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der maßgebliche Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungshandelns im Verwaltungsprozess vom entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Zivilprozess abweicht, z. Bsp. wenn das Verwaltungsgericht über die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zum Zeitpunkt des Schlusses seiner mündlichen Verhandlung entscheidet, während im zivilrechtlichen Haftungsprozess die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Bescheids in einem früheren Stadium des Genehmigungsverfahrens erheblich ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 30.06.2006, 1 U 4/06, zitiert nach juris).
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Demgegenüber besteht keine Bindung des Zivilgerichts an das Urteil eines Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.1985, III ZR 212/83, NVwZ 1985, 682; Beschluss v. 21.12.1989, III ZR 92/89, zitiert nach juris).
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2. Die Bediensteten des Beklagten haben objektiv keine Amtspflicht verletzt durch die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 19.07.2006.
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Der Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts enthält keine ausdrückliche Feststellung zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Bescheids. Dem Urteil kann lediglich indirekt entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 19.07.2006 nicht als objektiv rechtswidrig bewertet hätte, wenn es hierauf für seine Entscheidung angekommen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 13.07.2006 die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids vorübergehend entfallen gelassen habe und dass die Veränderungssperre wirksam verhängt worden sei. Diese Rechtsauffassung nimmt zwar an der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht teil; sie ist aber von den Prozessparteien des Zivilprozesses inhaltlich akzeptiert worden. Insbesondere geht auch die Klägerin davon aus, dass mit der Veränderungssperre ein vorübergehendes Hindernis für den Erlass eines antragsgemäßen Vorbescheids entstanden war, und dass der weitere Verlauf der Ereignisse danach zu keiner Zeit mehr den Erlass eines positiven Vorbescheids gerechtfertigt hätte.
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3. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Bediensteten des Beklagten mit der Nichterteilung des von ihr beantragten Vorbescheids bis zum 13.07.2006, dem Tag des Inkrafttretens der von der Stadt M. erlassenen Veränderungssperre, eine dem Schutz der Klägerin dienende Amtspflicht objektiv verletzt haben.
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a) Allerdings ergibt sich aus dem Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2006 und insoweit für die Zivilgerichte bindend, dass die Klägerin in materiell- rechtlicher Hinsicht vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 13.07.2006 ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hatte. Auch wenn das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung des Vorbescheids bis zu diesem Zeitpunkt befasst hat und befassen musste, so ist es doch vom Eintritt eines erledigenden Ereignisses durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre ausgegangen, was voraussetzt, dass dieser Umstand einen zuvor bestehenden Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids wegen bestehender bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens hat entfallen lassen (vgl. in juris Tz. 80, 81, 106, 109). Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten in materiell-rechtlicher Hinsicht zugleich die objektive Rechtswidrigkeit jeder anderweitigen endgültigen Entscheidung des Beklagten bis zum 13.07.2006 festgestellt, insbesondere diejenige einer endgültigen Abweisung des Antrags (vgl. in juris Tz. 109).
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b) Hinsichtlich der weiteren, von den Prozessparteien des vorliegenden Zivilrechtsstreits aufgeworfenen Frage, ob die verfahrensrechtliche Vorgehensweise der Bediensteten des Beklagten als rechtmäßig oder rechtswidrig zu bewerten ist, entfaltet das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen keine Bindungswirkung. Denn der Urteilsausspruch enthält auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe keine Feststellung dazu, dass der Beklagte das Verfahren etwa pflichtwidrig verzögert bzw. die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht einen Anspruch auf Erteilung eines für sie positiven Vorbescheids vor dem 13.07.2006 gehabt habe. Diese Frage ist vom Senat eigenständig zu prüfen und zu beantworten.
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c) Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Nichterteilung des Vorbescheids ab dem 16.03.2006 mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick auf die Untersagungsverfügung der RPG vom 16.03.2006 bzw. (erneuert) vom 12.06.2006 einem vorläufigen verfahrensrechtlichen Verbot seiner Erteilung unterlag; die Untersagungsverfügung ist ihrerseits rechtmäßig ergangen.
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aa) Für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA Voraussetzung, dass die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung von in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlichen Zielen der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Insoweit werden nicht die gleichen Anforderungen gestellt wie bei der Prüfung, ob einem privilegierten Vorhaben in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegenstehen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 23.12.2008, 2 M 216/08; VG Halle, Urteil v. 19.08.2010, 4 A 9/10, beide zitiert nach juris). Die Annahme einer sachlich gerechtfertigten Besorgnis setzt zwar ebenfalls eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung voraus, jedoch bedarf es nicht einer hinreichend sicheren Erwartung, dass die im Entwurf des REP konkretisierten Ziele der Raumordnung zu verbindlichen Vorgaben erstarken werden. Die Sicherungsnotwendigkeit kann bereits angenommen werden, wenn derzeit noch erreichbare raumplanerische Ziele durch ein einzelnes Bauvorhaben in Gefahr geraten. Bei der Frage, ob eine landesplanerische Untersagungsverfügung objektiv rechtmäßig erlassen wurde, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche REP in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird, sondern nur darauf, ob das Ziel der Planung mit den Mitteln der Regionalplanung erreicht werden kann. Nicht tragfähig ist nur eine Planung, deren Ziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter keinem Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Plan führen kann (vgl. OVG, a.a.O.). Das abweichende Anforderungsniveau des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA gegenüber demjenigen des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB erklärt sich aus dem Schutzzweck der raumordnungsrechtlichen Untersagung sowie aus deren vorläufigem Charakter. Während mit einer städtebaurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 35 BauGB ein endgültiges Zulassungshindernis zum Schutz öffentlicher Belange geschaffen wird, ist die raumordnungsrechtliche Untersagung in ihren Wirkungen der Veränderungssperre vergleichbar und stellt lediglich ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe verhindert werden kann, dass die Verwirklichung künftiger Ziele bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
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bb) Nach diesen Maßstäben begegnen die Untersagungsverfügungen der RPG vom 16.03.2006 und vom 12.06.2006 keinen durchgreifenden Bedenken.
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(1) Eine Bindung des erkennenden Senats an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26.08.2008 besteht insoweit nicht, weil sich das Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung der RPG nicht verhält. Eine Befassung mit dieser Rechtsfrage war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich, weil die Untersagungsverfügung der RPG, wie die Klägerin zu Recht angeführt hat, keine Außenwirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin im bundesimmissionsschutzrechtlichen Verfahren und insbesondere keinen unmittelbaren Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens, etwa i.S. eines Erlöschens des Genehmigungsanspruchs, hat (so auch BGH, Urteil v. 30.06.1983, III ZR 73/82, BGHZ 88, 51, in juris insbesondere Tz. 18 m.w.N.; vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung, die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre betreffend, BGH, Urteil v. 30.11.2006, III ZR 352/04, BGHZ 170, 99, in juris Tz. 9).
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(2) Aus den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass die hinreichende Konkretisierung der raumplanerischen Ziele schon im Verwaltungsgerichtsverfahren (wie auch hier) nicht in Frage stand. Der planerische Wille der RPG, die Hochhalde L. als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen auszuschließen, kam eindeutig zum Ausdruck und zeigte sich - auch für die Klägerin - darin, dass deren Anregung auf Ausweisung eines Eignungsgebiets für Windkraftnutzung auf der Hochhalde L. im Rahmen der Überarbeitung des Planentwurfs nicht berücksichtigt wurde und durch den Beschluss der RPG vom 13.07.2005 klargestellt wurde, dass insoweit die ursprünglich vorgesehene Planung unverändert bleiben sollte. Es ist auch weder ersichtlich noch etwa von den Prozessparteien vorgetragen worden, dass dem Ausschluss der Windkraftnutzung auf der Hochhalde L. tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen gestanden hätten, die ein solches Planungsziel als generell unerreichbar erscheinen ließen. Soweit das Verwaltungsgericht Halle in seinem Urteil im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verneint hat, betrafen dessen Beanstandungen die Verlautbarungsreife und die Verbindlichkeitsprognose des Planentwurfs; dies sind Aspekte, welche für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keine Bedeutung erlangen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beklagte selbst die Untersagungsverfügung vom 16.03.2006 als fehlerhaft bewertet habe und deswegen die Untersagungsverfügung von der RPG am 12.06.2006 erneut erlassen worden sei, fehlt es dem Vorbringen an Substanz, worin ein die Rechtswirksamkeit der zeitlich früher erlassenen Untersagungsverfügung hindernder Mangel liegen soll; der Senat vermag solche Mängel auch nicht zu erkennen, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin einen solchen Mangel aufzeigen konnte.
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cc) Die Untersagungsverfügung der RPG bewirkte, dass die nach dem BImSchG zuständige Genehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf der Befristung der Untersagungsverfügung hinausschieben durfte (vgl. OVG LSA, Urteil v. 06.08.2012, 2 L 6/10). Da die Untersagungsverfügung für eine Dauer von zwei Jahren bis zum 16.03.2008 ausgesprochen wurde, rechtfertigte sie die Nichterteilung des Vorbescheids im hier maßgeblichen Zeitraum vom 16.03.2006 bis zum 19.07.2006. Soweit sich die Klägerin auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 30.06.1983; III ZR 73/82, a.a.O.) beruft, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort den Erlass einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung und deren Übersendung an die Stadt als eine amtspflichtwidrige Einwirkung der Landesplanungsbehörde auf ein Verfahren der Stadt zur Erteilung einer Baugenehmigung bewertet (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 21, 28, 30 f.; bestätigt durch BGH, Urteil v. 07.02.1985, III ZR 212/83, VersR 1985, 588). Die Untersagungsverfügung war dort rechtswidrig, während im vorliegenden Fall die Sicherung des Planziels der RPG, auf der Hochhalde L. keine Windkraftnutzung zuzulassen, nur durch das Hinausschieben des Vorhabens der Klägerin zu erreichen war, ein milderes Mittel gab es nicht.
- 48
d) Geht man, wie der Senat, von einer Rechtmäßigkeit des Hinausschiebens der Erteilung des Vorbescheids ab dem 16.03.2006 aus, haben die Bediensteten des Beklagten die gesetzliche Entscheidungsfrist für den Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nicht pflichtwidrig überschritten.
- 49
aa) Nach § 10 Abs. 6a BImSchG in der vom 01.03.2003 bis zum 14.12.2006 geltenden Fassung (künftig: a.F.) war über den Genehmigungsantrag der Klägerin im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; die Genehmigungsbehörde war berechtigt, die Frist um jeweils drei Monate zu verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeiten der Prüfung oder aus Gründen, welche dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, solange der Lauf der Entscheidungsfrist andauerte bzw. rechtzeitig verlängert worden war und ein ausreichender Grund i.S. von § 75 Abs. 3 VwGO, der von § 10 Abs. 6a BImSchG a.F. lediglich geringfügig modifiziert wurde, dafür vorlag, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden ist (vgl. VG Halle, Beschluss v. 30.11.2011, 4 A 416/10, zitiert nach juris, dort insbesondere Tz. 2).
- 50
bb) Die dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 10 Abs. 6a BImSchG a.F. begann hier erst am Tag nach dem Eingang des beschränkten Antrags der Klägerin am 12.01.2006 und endete am 12.04.2006. Der zuvor gestellte Antrag der Klägerin ohne Ausklammerung der Frage der Sicherung einer ordnungsgemäßen Erschließung des künftigen Betriebsgeländes war unvollständig, weil er nicht sämtliche nach § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen enthielt, wie sich aus den Nachforderungen des Beklagten ergibt. Es fehlte ein hinreichender Nachweis der Erschließung.
- 51
cc) Innerhalb dieser Frist ging dem Beklagten die Unterlassungsverfügung der RPG hinsichtlich der Erteilung des Vorbescheids vom 16.03.2006 zu.
- 52
e) Der Beklagte hat durch die von ihm in Anspruch genommene Gesamtbearbeitungszeit die Entscheidung auch sonst nicht pflichtwidrig verzögert.
- 53
aa) Allerdings kann im Ausnahmefall die Nichterteilung eines Vorbescheids, auf dessen Erteilung materiell-rechtlich ein Anspruch besteht, auch dann als objektiv pflichtwidrig zu bewerten sein, wenn zwar die gesetzlich eingeräumte Entscheidungsfrist (noch) gewahrt wurde, sich die Gesamtbearbeitungszeit aber als unangemessen lang erweist. Welche Gesamtbearbeitungszeit jedoch angemessen und welche Beschleunigung ggf. geboten ist, bestimmt sich unter Abwägung aller betroffenen Interessen, d.h. nicht nur nach dem Interesse des jeweiligen Antragstellers, hier der Klägerin, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 07.02.2007, 1 U 248/06, zitiert nach juris; insoweit keine abweichende Beurteilung durch die nachgehende Entscheidung des BGH).
- 54
bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die verfahrensmäßige Behandlung des geänderten Antrags der Klägerin durch den Beklagten nicht als pflichtwidrig.
- 55
(1) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 28 Abs. 1 VwVfG eine erneute Anhörung zumindest der Stadt M. , des Landkreises Q. sowie der RPG als Trägerin der Raumentwicklungsplanung zum geänderten Antrag geboten war. Denn diese Beteiligten konnten von seiner Entscheidung schwerwiegend in ihren Interessen beeinträchtigt sein. Da durch die Beschränkung des Antrags der Klägerin ein Aspekt als Gegenstand des Genehmigungsverfahrens entfiel, welcher bisher nach den ausdrücklichen Hinweisen des Beklagten der Erteilung des Vorbescheids entgegen gestanden hatte und auch als ein Grund für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Stadt M. benannt worden war, war zu dem geänderten Antrag ebenso eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wie es der Fall gewesen wäre, wenn die hiesige Klägerin neue Unterlagen zum Nachweis einer gesicherten Erschließung vorgelegt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bewertung der Gewährung rechtlichen Gehörs als nicht pflichtwidrig nicht darauf an, ob die RPG eine formelle Behördenstellung besaß oder nicht; Jedenfalls war ihr eine öffentliche Aufgabe, diejenige der Raumordnung und -planung, übertragen worden und Aspekte der Raumordnung und Regionalentwicklungsplanung waren von den Landesbediensteten auch im Rahmen der Erteilung des Vorbescheids zu prüfen. Die der Stadt M. , dem Landkreis Q. und der RPG vom Beklagten gesetzte Stellungnahmefrist bis zum 20.02.2006 war auch nicht unangemessen lang.
- 56
(2) Es ist auch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Verfahrensführung dem Antrag der RPG auf Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 16.03.2006 stattgab. Die von der RPG gegen die Zulässigkeit des Vorhabens geltend gemachten abweichenden Ziele der Raumordnung waren der entscheidende noch verbliebene Streitpunkt im Verfahren, und der Verfahrensstand der Aufstellung des neuen REP unterlag sukzessiven Veränderungen.
- 57
II. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 S. 1 EntschG LSA.
- 58
1. Das Landgericht hat zu Recht bereits einen Eingriff des Beklagten in ein absolutes Recht der Klägerin mit Ausschließlichkeitscharakter verneint.
- 59
Die Tatbestandsvoraussetzung des unmittelbaren hoheitlichen Eingriffs in das Eigentum ist aus dem Bundesrecht zum enteignungsgleichen Eingriff übernommen worden (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2004, III ZR 263/04, BGHZ 161, 305). Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Rechtspositionen; als solche kommen auch dingliche oder obligatorische Rechte, dagegen nicht bloße Chancen und Aussichten in Betracht, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht und die dem Schutzbereich des Art. 12 GG - Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit - zuzuordnen sind. Soweit sich die Klägerin auf ihr vertraglich begründetes Besitzrecht beruft, kann offen bleiben, ob das ihr eingeräumte zweckgebundene Nutzungs- und Wegerecht im Zusammenhang mit der Errichtung von WKA diese Qualität schon erreicht; dieses Besitzrecht ist durch die Nichterteilung des Vorbescheids jedenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Das Recht auf Abnahme und Vergütung des in WKA erzeugten Stroms durch die regelverantwortliche Netzbetreiberin besitzt keinen Ausschließlichkeitscharakter.
- 60
2. Nach den Ausführungen in Abschnitt B. I. dieser Gründe ist ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Beklagten nicht feststellbar.
C.
- 61
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 62
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.
(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
- 1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt; - 2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge; - 3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht; - 4.
für eine entzogene bewegliche Sache, - a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht; - b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist; - c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
- 5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.
(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
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- *)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.
(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
- 1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt; - 2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge; - 3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht; - 4.
für eine entzogene bewegliche Sache, - a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht; - b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist; - c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
- 5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.
(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
-----
- *)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.