Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 24/14

published on 27/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 24/14
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin, eine Betreiberin von Fotovoltaikanlagen, begehrt von der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. die technische Fachplanung, Anmeldung und Errichtung von Fotovoltaikanlagen anbietet, Schadenersatz im Hinblick auf teilweise entgangene Einspeisevergütung für Strom aus Fotovoltaikanlagen, die im ersten Halbjahr 2012 in Betrieb genommen wurden, und beruft sich auf die schuldhafte Versäumung einer Anmeldefrist.

2

Zwischen der Klägerin, deren Geschäftsführerin bzw. dem Ehemann der Geschäftsführerin einerseits und der Beklagten andererseits bestand bereits vor dem Jahr 2012 eine Geschäftsbeziehung; die Beklagte hatte mehrere Fotovoltaikanlagen der wechselnden Anlagenbetreiber jeweils auf dem Grundstück E. Straße 2 in B., dem Betriebsgelände eines landwirtschaftlichen Betriebs, als Dachanlagen geplant und errichtet. Dabei hatte sie stets auch im Auftrag des jeweiligen Anlagenbetreibers die Anmeldung der von ihr zu errichtenden Anlagen zum Netzanschluss bei der Betreiberin des vorgelagerten Stromnetzes, der Streithelferin der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (künftig: Streithelferin), vorgenommen.

3

Anfang des Jahres 2012 beabsichtigten die Klägerin und die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich jeweils in getrennten Projekten die Errichtung und Inbetriebnahme von (weiteren) Fotovoltaikanlagen als Dachanlagen auf insgesamt vier Hallen auf dem vorgenannten Grundstück. Auf den Dächern der Hallen 1 und 2 wollte die Geschäftsführerin der Klägerin einen Anlagenkomplex betreiben (künftig: Anlagenkomplex der Geschäftsführerin), auf den Hallen 3 und 4 sollte ein von der Klägerin betriebener Anlagenkomplex entstehen (künftig: Anlagenkomplex der Klägerin). Der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin forderte die Beklagte in Vertretung beider Personen zur Abgabe von Angeboten zur Planung und Errichtung der neuen Anlagen auf. Die Beklagte unterbreitete ihm unter dem 23.01.2012 (vgl. Anlage B 2) und unter dem 02.02.2012 (vgl. Anlage B 3) jeweils schriftliche Angebote, bezogen auf die Lieferung und Montage von Fotovoltaikmodulen des Herstellers S. mit einer installierten Leistung von insgesamt 164,82 kWp und von Wechselrichtern des Herstellers F. für beide Anlagenkomplexe sowie der Geschäftsführerin der Klägerin ein weiteres schriftliches Angebot unter dem 17.04.2012 (vgl. Anlage B 4), bezogen auf die Lieferung und Montage gleichartiger Fotovoltaikmodule mit einer installierten Leistung von insgesamt 106,19 kWp für den Anlagenkomplex der Klägerin. Eine Annahme dieser Angebote erfolgte jeweils nicht.

4

Am 04.02.2012 fand ein Gespräch zwischen den Prozessparteien statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am Ende des Gesprächs nahm der Geschäftsführer der Beklagten jeweils ein von der Geschäftsführerin der Klägerin blanko unterschriebenes Formular für die Anmeldung der beiden Anlagen zum Netzanschluss mit. Die vollständig ausgefüllte Anmeldung für den Anlagenkomplex der Geschäftsführerin der Klägerin einschließlich der zugehörigen Unterlagen reichte er bis zum 10.02.2012 bei der Streithelferin ein. Am 10.02.2012 erhielt die Klägerin von der Streithelferin die Mitteilung, dass für den geplanten Anlagenkomplex der Klägerin bisher keine Anmeldung zum Netzanschluss vorliege. Auf telefonische Nachfrage des Ehemanns der Geschäftsführerin der Klägerin bei der Beklagten erklärte deren Geschäftsführer - objektiv unzutreffend -, dass er bereits einen Antrag gestellt habe, jedoch weitere, bei Absendung der Anmeldung vergessene Unterlagen nachzureichen seien. Am 24.02.2012 gegen 11:49 Uhr übermittelte die Beklagte der Streithelferin per Telefax eine von der Geschäftsführerin der Klägerin unter dem 06.02.2012 unterzeichnete und von der Beklagten unter dem 14.02.2012 vervollständigte Anmeldung zum Netzanschluss für eine neue Fotovoltaikanlage für eine Einspeisekapazität von 69,70 kVA (vgl. GA Bd. I Bl. 11 f.). Aus dem beigefügten Datenblatt ergab sich, dass insgesamt 340 Module des Typs S. ... installiert werden sollten; hierfür war eine Gesamtleistung von 69,70 kVA angegeben (vgl. GA Bd. I Bl. 13 f.).

5

Einen Tag zuvor, am 23.02.2012, fand eine Bundespressekonferenz statt, in deren Verlauf der damalige Minister für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und der Minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemeinsam ankündigten, dass die Bundesregierung eine Änderung des EEG 2012, insbesondere eine Novellierung des Vergütungssystems für Strom aus solarer Strahlungsenergie (sog. Fotovoltaik-Novelle), initiieren werde.

6

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012 (BGBl. I S. 1754) wurden die Vergütungssätze für Strom aus Fotovoltaikanlagen mit Wirkung ab dem 01.04.2012 vermindert. Die in Art. 1 Nr. 24 dieses Gesetzes vorgesehene Änderung des § 66 EEG (Übergangsvorschriften) enthielt u.a. in Absatz 18 folgende Bestimmung:

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1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Abs. 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung.

8

2Satz 1 gilt auch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 01. Juli 2012 nach § 3 Nr. 5 in Betrieb genommen worden sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist.“

9

Die Klägerin erteilte den Auftrag zur Lieferung und Montage einer Fotovoltaikanlage nicht der Beklagten, sondern einem Dritten. Am 14.06.2012 zeigte sie gegenüber der Streithelferin die Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 76,055 kWp und einer max. Scheinleistung von 68,00 kVA an (vgl. GA Bd. II Bl. 78).

10

Mit eMail vom 10.09.2012 teilte die Streithelferin der Klägerin anlässlich der Anforderung von Unterlagen zur Abrechnung der Vergütung mit, dass der Strom aus der am 14.06.2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage der Klägerin nach den geringeren, ab dem 01.04.2012 geltenden Vergütungssätzen berechnet werde, da die Anmeldung zum Netzanschluss für diese Anlage erst nach dem im Gesetz bestimmten Stichzeitpunkt bis zum 23.02.2012, 24:00 Uhr, nämlich am 24.02.2012 gegen 11:49 Uhr, bei ihr per Fax eingegangen sei (vgl. GA Bd. I Bl. 23).

11

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Anerkennung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie zur Zahlung eines pauschalen Abschlags in Höhe von 4.500,00 € bis zum 19.02.2013 auf.

12

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für ihre finanziellen Nachteile aus der verspäteten Anmeldung der Anlage zum Netzanschluss im Wege des Feststellungsantrags begehrt und einen Leistungsantrag in Höhe von 1.682,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20.02.2013 gestellt. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrags hat sie behauptet, dass dies die Differenz zwischen der ihr bei rechtzeitiger Anmeldung zustehenden und der ihr tatsächlich gezahlten Vergütung für den in der Zeit vom 06.08.2012 bis zum 21.02.2013 erzeugten und in das Netz der Streithelferin eingespeisten Strom sei.

13

Die Klägerin hat u.a. behauptet, dass sie während des Gesprächs am 04.02.2012 der Beklagten mündlich den Auftrag erteilt habe, sofort eine Anmeldung zum Netzanschluss für ihren Anlagenkomplex bei der Streithelferin einzureichen. Wäre die Anmeldung vor dem 24.02.2012 erfolgt, so hätte sie, die Klägerin, Anspruch auf eine höhere gesetzliche Einspeisevergütung für den mit ihren Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom gehabt. Eine Inbetriebnahme des Anlagenkomplexes bereits bis zum 31.03.2012 sei nicht realisierbar gewesen. Sie hat weiter behauptet, dass zwischen dem am 24.02.2012 angemeldeten und dem am 14.06.2012 in Betrieb genommenen Anlagenkomplex eine personelle und technische Projektidentität bestehe.

14

Die Beklagte hat eine mündliche Auftragserteilung bestritten und hilfsweise geltend gemacht, dass ein solcher Auftrag mangels Schriftform nicht wirksam erteilt worden sei. Zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 04.02.2012 habe das genaue Ausmaß der neu zu errichtenden Anlage noch nicht festgestanden. Sie habe sich lediglich unverbindlich, d.h. ohne Rechtsbindungswillen, bereit erklärt, die Anmeldungen der Netzanschlüsse beider Anlagen vorzunehmen. Sie, die Beklagte, habe mit dem Lieferanten der Wechselrichter Gespräche über technische Details der beabsichtigten Anlage der Klägerin geführt; eine offene technische Frage sei von der Lieferantin erst am 20.02.2012 schriftlich beantwortet worden. Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, dass sie am frühen Abend des 23.02.2012 versucht habe, die Anmeldung an die Streithelferin per Fax zu übermitteln; dies sei jedoch fehlgeschlagen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie weder ihr obliegende Pflichten verletzt noch hilfsweise eine Verzögerung der Anmeldung zu vertreten habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

16

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klage insgesamt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zulässig sei und der Klägerin gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 662 BGB zustehe. Am 04.02.2012 sei ein Auftragsverhältnis über die Anmeldung eines Netzanschlusses für die Klägerin in Form einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung wirksam zustande gekommen. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten, wonach sie zunächst die Möglichkeit der Erweiterung der für die Klägerin zu errichtenden Anlage haben prüfen sollen, sei eine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die Beklagte die Anmeldung nicht unverzüglich nach Erhalt der Auskunft der Lieferantin der Wechselrichter vorgenommen, sondern weitere Tage habe verstreichen lassen. Der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass eine unverzügliche Anmeldung Bedeutung für die Anwendbarkeit der zu erwartenden Neuregelung über die Höhe der Einspeisevergütung erlangen könne.

17

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.03.2014 zugestellte Urteil mit einem am 02.04.2014 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 12.05.2014 auch begründet.

18

Sie ist der Meinung, dass der Feststellungsantrag der Klägerin bereits als unzulässig zu verwerfen sei, weil er nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. Das Landgericht habe die Sorgfaltsanforderungen an die Beklagte überdehnt, denn ausgehend von einer Fertigstellung der Anmeldung am 20.02.2012 sei ein Beginn der Übermittlung der Anmeldung an die Streithelferin am 23.02.2012 noch als unverzüglich anzusehen. Insbesondere sei für sie als kleiner Handwerksbetrieb die Brisanz des später definierten Stichtages 23.02.2012 nicht vorhersehbar gewesen. Für den Fall der Begründetheit eines Anspruchs dem Grunde nach sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht schlüssig, weil weder die erforderliche Abzinsung Berücksichtigung gefunden habe noch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG 2012 zur vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von Anlagen, die hier im Hinblick auf die weitere Anlage der Geschäftsführerin der Klägerin selbst einschlägig sei. Die Klägerin müsse sich ein - die Haftung der Beklagten verdrängendes - Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da es ihr möglich gewesen sei, die Anlage bis zum 31.03. 2012 zumindest durch einen sog. „Glühlampentest“ in Betrieb zu nehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

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Die Streithelferin der Klägerin hat in beiden Instanzen jeweils keinen Sachantrag gestellt.

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Der Senat hat am 06.11.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. III Bl. 9 f.) Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 27.10.2014 und vom 18.11.2014 sowie der Schriftsatz der Klägerin vom 03.11.2014 haben bei der abschließenden Beratung des Senats Berücksichtigung gefunden.

B.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

27

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig ist. Es hat im Ergebnis auch zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz hat; die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Die geltend gemachte Teilforderung ist der Höhe nach gerechtfertigt.

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I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag.

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1. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch (bereits) entstanden ist und (künftig) entsteht, dass

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„… auf deren Photovoltaikanlage … (es folgt die genaue Bezeichnung der Belegenheit der Anlage) nicht mehr die bis zum 31.03.2012 geltende Rechtslage (EEG) angewendet wird, sondern die am 01.04.2012 geltende Rechtslage gilt“.

31

2. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret beziffert oder gegenständlich bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des (teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt. Nur für Leistungsanträge wird zusätzlich gefordert, dass er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 253 Rn. 13 m.w.N.).

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3. Diesen Anforderungen entspricht der Feststellungsantrag.

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a) Das den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsverhältnis wird eindeutig bezeichnet: Es geht um einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Vergütungsregimes des EEG 2012 in seiner bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-1) auf die näher bezeichnete Fotovoltaikanlage. Für die Bestimmtheit des Antrags ist es ohne Bedeutung, dass rechtlich jedes einzelne Fotovoltaikmodul als gesonderte Anlage gilt, denn es ist ohne Weiteres erkennbar, dass es um den gesamten, in der Klageschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen und - dem folgend - im Tatbestand des Urteils des Landgerichts beschriebenen Anlagekomplex der Klägerin geht.

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b) Damit wird zugleich der Gegenstand des Rechtsstreits eindeutig bestimmt und abgegrenzt, was auch für die Frage der Reichweite der materiellen Rechtskraft eines ggf. stattgebenden Urteils maßgeblich und ausreichend ist.

35

c) Soweit die Beklagte einwendet, dass nicht hinreichend deutlich werde, welche Schadensposition(en) geltend gemacht und in ihrer Verjährung unterbrochen werden sollen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Es ist hinreichend klar, dass es der Klägerin darum geht, ob der betreffende Anlagenkomplex in den zeitlichen Anwendungsbereich der Vergütungsregelungen des EEG 2012-1 fällt oder in denjenigen des EEG 2012 in seiner ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-2). Es geht der Klägerin um die zeitlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetzesfassungen, welche im Gesetz jeweils eindeutig bestimmt sind, nicht darum, ob die Abgrenzung dieser zeitlichen Anwendungsbereiche bereits am 01.04.2012 möglich gewesen wäre, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen hat. Durch den Verweis auf die gesetzlichen Vergütungsregime in den unterschiedlichen zeitlichen Anwendungsbereichen wird zugleich deutlich, worin der Schaden bestehen soll, nämlich in der Differenz der Einspeisevergütung für den im vorgenannten Anlagenkomplex erzeugten und in das vorgelagerte Netz eingespeisten Strom nach dem einen und dem anderen Vergütungsregime. Dies gilt umso mehr, als zur Auslegung auch die Klagebegründung bzw. - im Hinblick auf das Urteil - die Urteilsgründe herangezogen werden müssen.

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d) Schließlich werden durch die Formulierungen auch keine Prozessrisiken auf die Beklagte abgewälzt. Sowohl im Falle einer Unbegründetheit des Anspruchs als auch im Falle der Annahme eines (anteiligen) Mitverschuldens der Klägerin ist auch in formaler Hinsicht eine klare Bestimmung des Unterliegens bzw. Obsiegens möglich.

37

4. Die Klägerin hat auch ein rechtlich schutzwürdiges Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Gegen diese Wertung des Landgerichts sind in der Berufungsinstanz keine Einwendungen mehr erhoben worden.

38

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 1, 662 BGB.

39

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin der Beklagten am 04.02.2012 wirksam einen (unentgeltlichen) Auftrag zur Einreichung der Anmeldung zum Netzanschluss für den von ihr vorgesehenen Fotovoltaik-Anlagenkomplex erteilt hat.

40

a) Dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Prozessparteien ist zu entnehmen, dass die Frage der Einreichung der Anmeldungen für beide Anlagenkomplexe durch die Beklagte, rechtlich unabhängig von der Erteilung des Liefer- und Montageauftrags, wenn auch sicher in Erwartung desselben, Gegenstand des Gesprächs vom 04.02.2012 gewesen ist. Die Klägerin hat ein entsprechendes Ansinnen an die Beklagte, betreffend den von ihr zu betreibenden Anlagenkomplex, gestellt. Das unstreitige Verhalten der Beklagten durfte die Klägerin als Annahme des Auftrags verstehen. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Anmeldungen vorzunehmen. Sie hat auch das von der Geschäftsführerin der Klägerin blanko und unter dem Datum des nächsten Werktages (06.02.2012) unterzeichnete Anmeldeformular mitgenommen. Für diese Auftragserteilung spricht im Übrigen auch das Nachverhalten der Beklagten. Die Beklagte hat trotz fehlender Beauftragung mit den Liefer- und Montageleistungen die Anmeldung für den Anlagenkomplex der Geschäftsführerin der Klägerin persönlich unmittelbar in der nächsten Kalenderwoche (vor dem 10.02.2012) bei der Streithelferin eingereicht. Die Beklagte hat auch die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bearbeitet und am 24.02.2012 eingereicht, ohne dass es zu einer weiter gehenden Beauftragung gekommen war. Ein anderer Termin für die Auftragserteilung zur Anmeldung als der 04.02.2012 ist auch nach den Angaben der Beklagten nicht ersichtlich, so dass die Auftragserteilung am 04.02.2012 erfolgt sein muss.

41

b) Von einer Übernahme der Anmeldung des Netzanschlusses beider Anlagenkomplexe aus bloßer Gefälligkeit, d.h. ohne einen Rechtsbindungswillen, konnte die Klägerin angesichts des Verhaltens der Beklagten nicht ausgehen. Für die Beklagte war ohne weiteres erkennbar, dass die zuverlässige Vornahme der Anmeldung der Anlagenkomplexe u.a. auch für die Klägerin von hoher Bedeutung war und dass die Klägerin die Übernahme dieser Geschäftsbesorgung durch die Beklagte als verbindliches Leistungsversprechen ansah. Einen hiervon abweichenden eigenen Willen hätte die Beklagte der Klägerin offenbaren müssen.

42

c) Die Auftragserteilung war auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Die wechselseitige Erwartung, dass ein wirksamer Vertrag die Schriftform voraussetzte, mag im Hinblick auf einen Liefer- und Montagevertrag bestanden haben (was offen bleiben kann); im Rahmen eines derartigen Vertragsverhältnisses wäre die Anmeldung Nebenleistung der Beklagten gewesen. Auf den isolierten Auftrag auf Anmeldung zum Netzanschluss, bei noch ausstehender Entscheidung über die Auftragserteilung hinsichtlich der Liefer- und Montageleistungen, war diese Erwartung jedoch nicht übertragbar. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass die Übertragung der entsprechenden Anmeldungen in der Vergangenheit jemals gesondert schriftlich vereinbart worden wäre.

43

d) Schließlich hat die Beklagte zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass der angebliche gescheiterte Versuch der Übermittlung der Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss per Fax am 23.02.2012 keine Erfüllungshandlung im Hinblick auf eine mit dem Auftrag übernommene Verpflichtung darstellte.

44

2. Die Vornahme der Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bei der Streithelferin erst am 24.02.2012 ist objektiv als Pflichtverletzung i.S. einer Verzögerung der Leistungserbringung (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) zu bewerten. Für die Feststellung der Pflichtverletzung kann offen bleiben, ob die Prozessparteien eine gesonderte Vereinbarung über die Leistungszeit für die Vornahme der Anmeldung getroffen haben, und insbesondere ob - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin - eine unverzügliche Anmeldung vereinbart war. Hierauf kommt es nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht an.

45

a) Entweder ist die Behauptung der Klägerin über die Vereinbarung einer unverzüglichen Einreichung der Anmeldung zutreffend - hierfür spricht die Datierung vor der blanko geleisteten Unterschrift der Geschäftsführerin der Klägerin auf dem Anmeldeformular; dann wäre die Leistung ab dem nächsten Werktag, dem 06.02.2012, fällig gewesen. Denn die Vornahme der Anmeldung erforderte lediglich die Angabe der gewünschten Einspeisekapazität; sie schloss spätere Änderungen, insbesondere die nicht vollständige Inanspruchnahme der angemeldeten Kapazitäten, nicht voraus. In diesem Fall hätte in der telefonischen Nachfrage des Ehemanns der Geschäftsführerin der Klägerin vom 10.02.2012, wann die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin eingereicht werde - ausgelöst durch die Mitteilung der Streithelferin vom selben Tage, dass eine Anmeldung noch nicht vorliege -, eine Mahnung i.S. von § 286 Abs. 1 BGB gelegen. Die Beklagte wäre dann am 10.02.2012 mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einreichung der Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bei der Streithelferin in Verzug geraten.

46

b) Folgt man demgegenüber der Gegenbehauptung der Beklagten, dass eine Leistungszeit nicht konkret vereinbart worden und vor einer Anmeldung zunächst noch technische Fragen zu klären gewesen seien, um das dem Antrag beizufügende Datenblatt ausfüllen zu können, so wäre als Leistungszeit die unverzügliche Einreichung der Anmeldung nach dem Vorhandensein aller erforderlichen Informationen bei der Beklagten anzunehmen. Da diese Informationen auch nach den Angaben der Beklagten vollständig am 20.02.2012 vorlagen, wäre die Einreichung am 20.02.2012 fällig geworden. Konkrete Umstände dafür, dass es der Beklagten am 20.02.2012 nicht möglich gewesen wäre, die Anmeldung an die Streithelferin zu übermitteln, hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine Prüfungs- und Überlegungsfrist, wie etwa für die Fälle der Anfechtung (§ 121 BGB) oder der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs (§ 406 Abs. 2 ZPO; hierauf bezieht sich die von der Beklagten im Termin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Beschluss v. 15.03.2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869), muss der Beklagten für die Entscheidung zur Erfüllung der verbindlich übernommenen Leistungsverpflichtung nicht eingeräumt werden. Die Klägerin hat zwar die Beklagte nach dem 20.12.2012 bis zum 24.02.20212, dem Tag der Leistungserbringung, nicht gemahnt. Eine Mahnung war zum Eintritt des Leistungsverzugs jedoch nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Denn die Beklagte hatte im Telefongespräch mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin am 10.02.2012 - objektiv unzutreffend - angegeben, dass sie die Anmeldung bereits eingereicht habe. Sie hat dadurch den Zugang einer Mahnung verhindert. Aufgrund ihrer Auskunft hätte ihr - im Sinne einer Selbstmahnung - bewusst sein müssen, dass sie die unverzügliche Einreichung der Anmeldung schuldete, so dass sie zugleich mit der Entstehung der Leistungsmöglichkeit am 20.02.2012 auch in Verzug mit dieser Leistung geriet.

47

c) Die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bei der Streithelferin wurde erst zum 24.02.2012 bewirkt. Auf die zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, dass der (angebliche) gescheiterte Versuch einer Übermittlung der Anmeldung per Fax am 23.02.2012 für eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012-2 nicht genügte (vgl. LGU S. 13), wird Bezug genommen; der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen.

48

3. Nach § 280 Abs. 1 BGB wird gesetzlich vermutet, dass der Schuldner, hier die Beklagte, eine Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Die Beklagte hat den nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ihr selbst obliegenden Entlastungsbeweis jedoch nicht zu führen vermocht. Es ist daher von einem in unbewusster Fahrlässigkeit begangenen Pflichtenverstoß auszugehen.

49

a) Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass die Beklagte die später getroffene konkrete Regelung des § 66 Abs. 18 EEG 2012-2 nicht vorhersehen konnte und insbesondere auch nicht, dass für eine Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt einer Bundespressekonferenz zurückgegriffen werden würde. Dies steht jedoch der Annahme einer sog. unbewussten Fahrlässigkeit nicht entgegen.

50

b) Bei unbewusster Fahrlässigkeit hat der Handelnde den möglichen Eintritt eines schädlichen Erfolgs nicht erkannt, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 276 Rn. 13). Dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin bereits am 20.02.2012 vorzunehmen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Für die Vorhersehbarkeit der Gefahr genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines (irgendwie) schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht hingegen nicht, insbesondere auch nicht in seinen Einzelheiten, vorhersehbar zu sein (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Wann eine Vorhersehbarkeit für die Person des Handelnden vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

51

c) Der Senat nimmt im Ergebnis seiner Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an, dass die Beklagte mit der nicht ganz fern liegenden Möglichkeit der Relevanz des Anmeldetermins für vergütungsrechtliche Sachverhalte hätte rechnen müssen.

52

Im vorliegenden Fall ist für die Bewertung des Sorgfaltsmaßstabs zunächst maßgeblich, dass es sich bei der Beklagten anders, als ihr Geschäftsführer selbst es in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, um ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern handelte. Sie nahm in ihrer Geschäftstätigkeit auch gegenüber der Klägerin gerade das Vertrauen in ihre besondere fachliche Kompetenz in Anspruch. Der Bereich der Vergütung von Strom aus Fotovoltaikanlagen war in den Jahren 2009 bis 2012 mehrfach Gegenstand gesetzlicher Neuregelungen. Angesichts des sprunghaften Anstiegs der Anlagenzahl und der Einspeisekapazitäten und der damit verbundenen Probleme des Netzausbaus und der Netzsicherheit wurde in der Branche allgemein damit gerechnet, dass kurzfristig weitere Änderungen des EEG vorgenommen werden könnten. Als Fachunternehmen musste es der Beklagten auch bekannt sein, dass der Gesetzgeber im Bereich der Regelungen zur Förderung der Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie schon mehrfach eine Absenkung der Einspeisevergütung zu bestimmten Stichtagen vorgenommen (vgl. nur § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EEG 2009) bzw. stichtagsbezogen neue Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung geregelt hatte (vgl. nur § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 6 EEG 2009). Mit § 20 EEG 2009 hatte der Gesetzgeber auch für die Vergütungen von Strom aus Fotovoltaikanlagen eine Degression in verschiedenen zeitlichen Schritten eingeführt. Während es anfangs für den Anwendungsbereich von veränderten Vorschriften lediglich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage ankam, waren inzwischen mehrfach Regelungen getroffen worden, in denen auch andere Ereignisse von Bedeutung waren (Zeitpunkt der Errichtung eines Bebauungsplans in §§ 20 Abs. 4 S. 2 und 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung ; Zeitpunkt der Bauantragstellung in § 32 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009-2; Zeitpunkt der Errichtung der Hofstelle in § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-2; Zeitpunkt der Errichtung eines Herkunftsnachweisregisters in § 66 Abs. 6 EEG 2009). Auch wenn für die Beklagte nicht vorhersehbar war, dass der Zeitpunkt einer Bundespressekonferenz als Anknüpfungspunkt für den Verlust eines Vertrauensschutzes ausgewählt werden könnte, so musste sie jedenfalls damit rechnen, dass jede Verzögerung der Anmeldung und / oder Inbetriebnahme u.U. nachteilige Folgen für die Vergütungshöhe haben konnte. Die Anmeldung einer Anlage zum Netzanschluss ist regelmäßig, so auch hier, die erste Entäußerung eines (künftigen) Anlagenbetreibers über ein konkretes neues Projekt zum Betrieb einer EEG-Anlage.

53

4. Der durch die verzögerte Anmeldung zum Netzanschluss verursachte Schaden resultiert daraus, dass auf den Anlagenkomplex der Klägerin nicht mehr die bis zum 31.03.2012 geltenden Vergütungsregelungen Anwendung finden, sondern die ab dem 01.04.2012 geltenden Regelungen, welche eine geringere Vergütung vorsehen.

54

5. Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestand für die Klägerin insbesondere nicht die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dachanlagekomplexes vor den Zeitpunkt seiner ortsfesten Installation vorzuziehen (vgl. Urteil v. 24.07.2014, 2 U 96/13 „Glühlampentest“, ree 2014, 173). Dass die Klägerin bis zum 31.03.2012 die technische Betriebsbereitschaft des Dachanlagenkomplexes hätte herstellen können, behauptet auch die Beklagte nicht. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin von der verspäteten Anmeldung keine Kenntnis hatte, sondern nach der Auskunft des Geschäftsführers der Beklagten davon ausgehen durfte, dass die Anmeldung spätestens am 10.02.2012 erfolgt sei.

55

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 06.08.2012 bis zum 21.02.2013 aus dem vorgenannten, dem Grunde nach gerechtfertigten Schadenersatzanspruch einen Leistungsanspruch in Höhe von 1.682,46 €.

56

1. Die Klägerin hat die Höhe der ihr tatsächlich gezahlten Einspeisevergütung für diesen Zeitpunkt, berechnet auf der Grundlage der Anwendung des EEG 2012-2, durch den Berechnungsnachweis der M. GmbH vom 14.03.2013 (Anlage K 7) belegt; das waren 4.237,53 € brutto. Sie hat eine Berechnung der fiktiven Einspeisevergütung für diese Strommenge auf der Grundlage der Anwendung des EEG 2012-1 vorgenommen und hieraus einen Betrag in Höhe von 5.920,06 € ermittelt. Die Differenz zwischen beiden Beträgen entspricht der Höhe der Klageforderung.

57

2. Soweit die Beklagte beanstandet, dass im Rahmen der Schadensberechnung keine Abzinsung vorgenommen worden sei, ist dies unerheblich. Für den Leistungsantrag ist eine Abzinsung nicht erforderlich, weil mit ihm kein Ersatz eines künftig anfallenden Schadens, sondern der Ersatz eines bereits in der Vergangenheit entstandenen Schadens begehrt wird. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es auch im Rahmen des Feststellungsantrags keiner Berücksichtigung einer möglichen Abzinsung bedarf, weil die Feststellung auch die sukzessive Geltendmachung der einzelnen Schadensbeträge jeweils nach dem Eintritt der Fälligkeit des nächsten Schadensteilbetrages eröffnet.

58

3. Soweit die Beklagte rügt, dass es in der Schadensberechnung der Klägerin zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden habe, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2012-2 für eine Zusammenfassung der beiden Anlagenkomplexe der Klägerin und der Geschäftsführerin der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung vorlägen, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Streithelferin hat die Einspeisevergütung, wie von der Klägerin vorgetragen, berechnet und hat eine Anwendbarkeit der Vorschriften des § 19 EEG 2012-2 gerade nicht festgestellt. Sie ist der Schadensberechnung der Klägerin nicht entgegen getreten. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass sich eine Zusammenfassung der Anlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2012 überhaupt auf die Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsbeträgen nach dem EEG 2012-1 einerseits und dem EEG 2012-2 andererseits auswirken würde.

C.

59

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

60

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

61

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 15/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/04 vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 406 Abs. 2 Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus d
published on 24/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juli 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden jeweils - insoweit in teilweiser Beri
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.