Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Apr. 2015 - 12 Wx 61/14

published on 08/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Apr. 2015 - 12 Wx 61/14
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 5.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin eines im Grundbuch von N. Blatt ... verzeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1) hatte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 - in Vollziehung eines dinglichen Arrests, angeordnet in das Vermögen der Beteiligten zu 2) durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2013 (Gesch. Nr.: VI-4 Kart 3/10 OWi) - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 70.000,00 € in Abteilung III des Grundbuchs von N. Blatt ... ersucht. Diese wurde am 8. Januar 2014 antragsgemäß eingetragen. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2014 (Gesch.Nr. KRB 2/14) wurde der dingliche Arrest aufgehoben. Darauf forderte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 18. August 2014, die Sicherungshypothek zu löschen. Sie war der Ansicht, dass ihr Ersuchen die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ersetze. Das Grundbuchamt hat darauf mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein Hindernis entgegen stehe, da der Beteiligten zu 1) nach § 38 BGO keine Befugnis zustehe, das Grundbuchamt um Löschung des Rechts zu ersuchen. Zur Behebung dieses Hindernisses wurde eine Frist von einem Monat zugestanden und zur Begründung ausgeführt, dass mit der Aufhebung des dinglichen Arrests die Hypothek nach §§ 932, 868 ZPO, 1177 BGB zur Eigentümergrundschuld werde. Der Eigentümer könne unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses und seiner nach § 27 GBO erforderlichen Zustimmung die Löschung des Rechts verlangen oder die Berichtigung in eine Eigentümergrundschuld.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. September 2014. Sie ist der Ansicht, dass ihr Berichtigungsersuchen nicht nur den Antrag des Grundstückseigentümers, sondern auch die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung ersetze. Wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich sei, dann müsse auch die gegenteilige Handlung zur Löschung auf Ersuchen der Behörde möglich sein.

3

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen, da der Beteiligten zu 1) nach § 38 GBO keine Befugnis zukommt, das Grundbuchamt um Löschung der Sicherungshypothek zu ersuchen.

5

Eine Grundbucheintragung auf Ersuchen einer Behörde erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Behörde muss also durch bundes- oder landesrechtliche Vorschrift die Befugnis eingeräumt sein, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen. Nur dann ersetzt das Behördenersuchen als Eintragungsgrundlage den sonst erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und einen Unrichtigkeitsnachweis sowie etwa zur Eintragung erforderliche Erklärungen Dritter (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 199 f.; Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 19 zu § 38 GBO; Lemke, Immobilienrecht, Rdn. 1 zu § 38 GBO). Dabei kann das von der zuständigen Behörde in gehöriger Form gestellte Ersuchen den Eintragungsantrag und unter anderem auch die Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Löschung nach § 27 GBO ersetzen (z. B. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 3 zu § 38 GBO).

6

Die Zustimmung des Eigentümers ist also entbehrlich bei Ersuchen einer Behörde um Löschung, wenn die Behörde für dieses Ersuchen zuständig ist und selbst um Löschung nachsucht (Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 92 zu § 27 GBO).

7

Die Löschung einer Sicherungshypothek auf strafprozessualer Grundlage gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Eintragung auf Ersuchen der Behörde. Zwar ist die Beteiligten zu 1) nach § 82 Abs. 2 GWB, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG, §§ 111 d Abs. 1 und Abs. 2, 111 f Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 StPO die Befugnis eingeräumt, den wegen einer gegen die Beteiligte zu 2) verhängten Geldbuße angeordneten dinglichen Arrest zu vollziehen und die hierfür erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf sein Ersuchen zu bewirken. Diese Befugnis reicht aber nur so weit, als der dingliche Arrest zu vollziehen ist. Bezogen auf das zur Vollstreckung in Anspruch genommene Grundstück ist der Arrest vollzogen mit der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Folgebuchungen erfordern also einen Antrag (Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 83 zu § 38 GBO). Ist der dingliche Arrest bereits aufgehoben - wie vorliegend durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2014 - so ist zweifelsfrei nichts mehr zu vollziehen. In einem solchen Fall gehört die Löschung einer Sicherungshypothek nicht mehr zur Vollziehung des Arrests. Nach Aufhebung des dinglichen Arrests scheidet ein behördliches Löschungsersuchen daher aus (z. B. Hock/Klein/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, Rdn. 2461).

8

Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Beteiligten zu 1), dass - wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich ist - auch der „actus contrarius“ einer Löschung der Sicherungshypothek auf Ersuchen der Behörde möglich sein müsse. Diese Betrachtung lässt schon außer acht, dass sich zwischen Ersuchen auf Eintragung der Sicherungshypothek und Löschungsersuchen die Interessenlage der Beteiligten erheblich gewandelt hat. Denn ursprünglich bestand das von dem Gesetz ausdrücklich anerkannte Interesse der Beteiligten zu 1), schnellstmöglich und ohne Einfluss der Grundstückseigentümerin, die Vollstreckung einer gewichtigen Geldbuße durch den dinglichen Arrest und in dessen Vollziehung durch Eintragung der Sicherungshypothek abzusichern. Nach der zwischenzeitlichen Aufhebung des Arrests hat die Beteiligte zu 1) diese Priorität nicht mehr. Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) eine Rechtsposition erlangt, die durch ein bloßes behördliches Löschungsersuchen nicht mehr beseitigt werden kann.

9

Wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, hat sich die für die Bundesrepublik Deutschland eingetragene Sicherungshypothek nach §§ 932 Abs. 2, 868 ZPO, § 1177 Abs. 1 BGB durch die Aufhebung des dinglichen Arrests in eine Eigentümergrundschuld gewandelt. Deren Löschung kann nur von der Beteiligten zu 2) als Grundeigentümerin beantragt werden. Sie kann aber auch beantragen, sich als neuer Gläubiger der Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

11

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat.


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published on 03/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K R B 2 / 1 4 vom 3. Juni 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen wegen Kartellordnungswidrigkeiten Der Kartellsenat hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn
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Annotations

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.

(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt,
2.
das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und
3.
in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen

1.
eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder
2.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.