Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. Okt. 2014 - 12 U 25/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 20. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
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Die Klägerin, eine Kfz-Händlerin, nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Kaufpreises für den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Insignia Sportstourer S 4 x 4 in Anspruch.
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Die Klägerin betreibt in G. einen Import mit Erdgasautos. Im Frühjahr/Sommer 2011 führte sie über einen Zwischenhändler elf gebrauchte, in Schweden zugelassene Fahrzeuge unterschiedlicher Fahrzeugtypen aus Schweden in Deutschland ein, darunter auch der streitgegenständliche Pkw Opel Insignia Sportstourer S 4 x 4. Auf einer Internetanzeige der Klägerin, in der die Klägerin damit warb, dass der Pkw Kombi mit Dieselgetriebe als Gebrauchtfahrzeug ab dem 03. September 2011 zum Verkauf verfügbar sei, meldete sich der Beklagte und zeigte Kaufinteresse an. Da der Ehemann der Klägerin dem Beklagten auf dessen E-Mail vom 11. Mai 2011 mit Antwort-E-Mail vom 12. Mai 2011 erläuterte, dass es sich für ihn steuerrechtlich günstiger auswirken würde, wenn er den Wagen erst sechs Monate nach seiner Erstzulassung und mit einer Laufleistung von mehr als 6.000 km zu Eigentum erwerben würde, schlossen die Parteien am 18. Juni 2011 zunächst einen Darlehensvertrag mit gleichzeitiger Sicherungsvereinbarung, mit dem sich der Beklagte als Darlehensgeber verpflichtete, an die Klägerin und deren Ehemann ein Kurzzeitdarlehen in Höhe der Kaufsumme von 24.450,00 Euro zu gewähren, das zum 15. September 2011 zur Rückzahlung fällig werden sollte, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedurft hätte. Unter Ziffer 5) des Darlehensvertrages trafen die Parteien folgende Sicherungsvereinbarung:
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„5. Als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Ansprüche des Darlehensgebers gegenüber jeden einzelnen Darlehensnehmer und gegenüber den Darlehensnehmern in ihrer Eigenschaft als Personengesellschaft wird das Fahrzeug Opel Insignia Sports Tourer S 4 x 4, Erstzulassung 02. März 2011, Fahrzeugidentitätsnummer ... mit Fahrzeugunterlagen (bestehend aus Fahrzeugpapieren, Wartungsheft, Bedienungsanleitung) und Schlüsseln hiermit an den Darlehensnehmer verpfändet und ist zu übergeben. Die Darlehensnehmer versichern ausdrücklich, dass sie über das Fahrzeug frei verfügen können und dass Rechte Dritter am Fahrzeug nicht bestehen. Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Fahrzeug ab Übergabe unentgeltlich selbst zu benutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bis zum 15. September 2011 dürfen mit dem Fahrzeug aber nicht mehr als insgesamt 6.999 km zurückgelegt worden sein. Sollte das Darlehen bis zum 15. September 2011 nicht zurückgezahlt worden sein, ist der Darlehensgeber wahlweise berechtigt, das Fahrzeug freihändig zu veräußern oder es in sein Eigentum zu übernehmen. Zur Eigentumsübernahme genügt dann eine einseitige Erklärung des Darlehensgebers, die an die letztbekannte Anschrift der Darlehensnehmer zu richten ist. Auf Verlangen des Darlehensgebers haben die Darlehensnehmer den Eigentumsübergang schriftlich zu bestätigen. Die Darlehensnehmer räumen dem Darlehensgeber darüber hinaus ein Vorkaufsrecht an dem Fahrzeug zu einem Preis in Höhe von höchstens 24.450,00 Euro ein.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes verweist der Senat auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages mit Sicherungsvereinbarung vom 18. Juni 2011 - Band I Blatt 8 d.A. -.
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Am gleichen Tag stellten die Klägerin und deren Ehemann dem Beklagten eine Auszahlungsquittung aus, mit dem sie bestätigten, dass sie ein am 15. September 2011 zur Rückzahlung fälliges Kurzzeitdarlehen in Höhe von 24.450,00 Euro von dem Beklagten in bar empfangen hätten. Außerdem bescheinigten die Parteien mit ihrer Unterschrift die Übergabe des Pkw nebst aller Kfz-Papiere an den Beklagten (Blatt 10 d.A.).
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Darüber hinaus haben die Parteien zeitgleich eine Vertragsurkunde über eine verbindliche Bestellung des streitbefangenen Pkw Opel Insignia Sports Tourer zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.450,00 Euro unterzeichnet. Im Hinblick auf die Fahrzeugbeschreibung und die Daten verweist die Bestellung auf die Internetanzeige, die der Bestellung als Anlage beigefügt war. In dem Vertrag heißt es zudem auszugsweise wie folgt:
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„Das Fahrzeug ist mit einer Laufleistung zwischen 6.001 und 7.000 km im Zeitraum vom 10.09.2011 bis 20.09.2011 vom Lieferer an den Besteller zu verkaufen.“
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Der Senat nimmt im Übrigen auf die Ablichtung der verbindlichen Bestellung vom 18. Juni 2011 Bezug - Band I Blatt 11 d.A. -.
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Dieses Konstrukt wählten die Parteien aus steuerrechtlichen Gründen. Dabei waren sie sich einig, dass die Darlehensvaluta nach Ablauf von drei Monaten mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollte.
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Der Beklagte ließ nach Übergabe den Pkw auf sich zu und nutzte ihn. Am 12. August 2011 schrieben die schwedischen Ermittlungsbehörden den Pkw zur Sicherstellung international aus, weil der Wagen aufgrund einer Straftat gegen den Willen des Eigentümers nach Deutschland exportiert worden war. Der Ehemann der Klägerin nahm deswegen Ende August 2011 fernmündlich mit dem Beklagten Kontakt auf und unterbreitete diesem mit E-Mail vom 06. September 2011 einen Vorschlag zur Abwicklung des Vertrages und Rückzahlung des „Darlehens“, wonach die Klägerin die Darlehensvaluta in zwei Raten zurückzahlen sollte unter gleichzeitiger Stornierung der verbindlichen Bestellung und eines Verzichtes auf Schadensersatzforderungen. Der Beklagte lehnte diesen Vorschlag indessen ab, gleichwohl überwies die Klägerin am 18. September 2011 den hälftigen Kaufpreisbetrag von 12.250,00 Euro an den Beklagten zurück. Mit einer durch Gerichtsvollzieher am 06. Dezember 2011 an die Klägerin zugestellten undatierten Erklärung zum Darlehensvertrag vom 18. Juni 2011 nahm der Beklagte das Eigentum an dem Opel Insignia Sports Tourer für sich in Anspruch und bescheinigte dessen Übernahme in sein Eigentum. Nachdem unter dem 13. Januar 2012 zunächst im Wege der Rechtshilfe die Beschlagnahme des Pkw angeordnet worden war, gab die Staatsanwaltschaft Halle das Fahrzeug zum 17. September 2012 wiederum zur „vorläufigen Besitzstandswahrung“ an den Beklagten frei, weil sie von dessen gutgläubigen Erwerb ausging (Anlage B 1, Blatt 3 d.A.). Zwischenzeitlich war der Pkw auch aus der internationalen Fahndung herausgenommen und die staatsanwaltlichen Ermittlungen abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Göttingen der Klägerin als Anzeigenerstatterin mit, dass auch das gegen die Zwischenhändler der aus Schweden importierten Fahrzeuge K. A. und H. F. eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels eines hinreichenden Tatverdachtes eingestellt worden sei.
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Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 16. Juli 2012, dessen Zugang der Beklagte allerdings in Abrede gestellt hat, auf, den zwischenzeitlich zurückerstatteten Restbetrag von 12.225,00 Euro auf den Kaufpreis nunmehr nach Freigabe des Opel Insignia durch die Staatsanwaltschaft an die Klägerin wiederum zu zahlen. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2012 erklärte der Beklagte nochmals vorsorglich unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge die Übernahme des Pkw zu Alleineigentum. Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten alsdann unter dem 17. November 2012 den Vorschlag, den Kaufpreis wegen der beschlagnahmebedingten Gebrauchsbeeinträchtigung um 12,3 % zu mindern. Die zwischen den Parteien über eine mögliche Kaufpreisminderung geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten allerdings. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19. Februar 2013 verlangte die Klägerin deshalb unter Fristsetzung bis zum 05. März 2013 den vollständigen Ausgleich des Kaufpreises. Eine Zahlung blieb jedoch aus.
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Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass sie den restlichen Kaufpreis für den Erwerb des Pkw beanspruchen können, denn der Kaufvertrag sei zwischenzeitlich erfüllt. Sie habe dem Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug in Erfüllung ihrer kaufvertraglichen Verpflichtung verschaffen können. Der Beklagte habe dies offensichtlich ebenso gesehen, denn er habe mit seiner Erklärung zum Darlehensvertrag vom 18. Juni 2011 das Eigentum an dem Pkw für sich beansprucht. Sowohl sie selbst als auch der Beklagte hätten das Eigentum an dem Pkw gutgläubig erworben, so dass der Beklagte auch nicht mehr befürchten müsse, dass er zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sei. Zu dem Gutglaubenserwerb hat sie vorgetragen, dass sie insgesamt elf in Schweden zugelassene, nach Deutschland importierte Fahrzeuge von den Verkäufern H. F. und K. A. erworben habe. Ein Fahrzeug habe die Klägerin testweise auf sich selbst angemeldet, was beanstandungsfrei möglich gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie bei allen Verkaufsgesprächen in M. vertreten und bei Ankauf von den Verkäufern die Originalfahrzeugpapiere sowie sämtliche Fahrzeugschlüssel ausgehändigt erhalten. Die Kfz-Papiere seien vollständig und einwandfrei gewesen und hätten insgesamt keinen Anlass zu Beanstandungen geboten. Im Anschluss an den Fahrzeugerwerb habe ihr Ehemann alle Fahrzeuge aufgrund der Fahrgestellnummern durch Polizeiobermeister G. auf eventuelle Fahndungen überprüfen lassen. Auch diese Überprüfung habe keine Verdachtsmomente ergeben. Dass die schwedischen Fahrzeugpapiere des Opel Insignia einen Kreditvermerk aufgewiesen hätten, hat sie in Abrede genommen. Sie hat deshalb die Meinung vertreten, dass sie das ihrerseits Erforderliche unternommen habe, um sich von der Verfügungsbefugnis der Zwischenhändler ausreichend zu überzeugen und sich insoweit abzusichern. Sie habe die Fahrzeuge deshalb im guten Glauben erworben, jedenfalls aber sei der Beklagte selbst gutgläubig gewesen. Da der Pkw zwischenzeitlich nun auch aus der internationalen Fahndung herausgenommen worden sei, sei er sowohl im In- als auch im Ausland nunmehr uneingeschränkt nutzbar. Deshalb bestünde auch kein Grund mehr für eine Minderung des Kaufpreises. Aber auch ungeachtet dessen müsse der Beklagte zumindest unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten den Betrag von 12.250,- Euro an die Klägerin entrichten. Denn er sei jedenfalls im Hinblick auf die indem Darlehensvertrag getroffene Sicherungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme bereichert. Er habe nämlich das Eigentum an dem Pkw für sich zu 100 % in Anspruch genommen, jedoch 50 % des Darlehens bereits zwischenzeitlich von der Klägerin zurück erhalten. Jedenfalls stelle es sich als rechtsmissbräuchlich dar, dass der Beklagte den Wagen seit dem 18. Juni 2011 wie ein Alleineigentümer nutze, allerdings nur 50 % des Kaufpreises entrichtet habe, ohne zuvor Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff BGB geltend gemacht zu haben.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.225,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkte über den Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2012 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Pkw Opel Insignia Sports Tourer nicht wirksam zustande gekommen sei, der Kaufpreisforderung fehle es daher schon an einer Rechtsgrundlage. Die von den Parteien am 18. Juni 2011 unterzeichnete verbindliche Bestellung verkörpere jedenfalls noch keinen Kaufvertrag, zumal der Ehemann der Klägerin die verbindliche Bestellung fernmündlich storniert habe, weil es Probleme mit dem Pkw gegeben habe. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung aus der verbindlichen Bestellung zur Eigentumsverschaffung an dem Pkw überdies nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraumes erfüllt. Da der konkret vorgesehene Erfüllungszeitraum verstrichen sei und der Beklagte das Eigentum an dem streitbefangenen Fahrzeug gleichwohl bislang noch nicht erlangt habe, könne die Klägerin den Vertrag auch nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grunde stünde ihr aber auch kein Anspruch auf die vereinbarte Kaufpreissumme zu. Dass die Klägerin das Eigentum an dem Pkw von dem Zwischenhändler gutgläubig erworben habe, hat er bestritten. Die inhaltliche Richtigkeit der von Klägerseite vorgelegten Kaufbestätigungen über den Erwerb vom Zwischenhändler sowie ferner die angebliche polizeiliche Überprüfung der Fahrgestellnummern hat er ebenfalls in Abrede genommen. In diesem Zusammenhang hat er überdies behauptet, dass in den schwedischen Fahrzeugpapieren ein Kreditvermerk eingestempelt gewesen sei, was die Klägerin hätte stutzig machen müssen.
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Außerdem hat er bestritten, dass das Fahrzeug nach Freigabe aus der Beschlagnahme nicht mehr mit einem Rechtsmangel behaftet sei. Insoweit hat er vorgetragen, dass selbst für den Fall, dass die europaweite Fahndung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, gleichwohl noch damit zu rechnen sei, dass der Pkw bis zu 10 Jahre in den Fahndungslisten im Schengenraum als gestohlen oder unterschlagen geführt werde. Eine uneingeschränkte Nutzung des Opel Insignia sei ihm daher nach wie vor nicht möglich gewesen.
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Er ist zudem der Ansicht gewesen, dass er den ihm verpfändeten Pkw auf der Grundlage der mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarung in sein Eigentum habe übernehmen können, da die Klägerin und deren Ehemann nicht den Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag fristgerecht nachgekommen seien. Zudem hat er eingewandt, dass es sich bei dem streitbefangenen Opel Insignia keineswegs um ein Erdgas betriebenes Fahrzeug handele, sondern tatsächlich um ein Dieselfahrzeug, was ebenfalls einen Mangel begründe.
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Das Landgericht hat mit dem am 20. Dezember 2013 verkündeten Urteil der Klage teilweise statt gegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 12.225, 00 Euro zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Vorlage einer Willenserklärung des schwedischen Kreditgebers, wonach dieser der Übereignung des streitgegenständlichen Pkw Opel Insignia Sports Tourer S 4x 4 an den Beklagten zustimme. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den streitbefangenen Pkw rechtswirksam zustande gekommen sei. Dies gehe aus einer Gesamtschau der zeitgleich abgeschlossenen Verträge, nämlich des Darlehensvertrages mit Sicherungsvereinbarung einerseits und der verbindlichen Bestellung andererseits hervor, zumal die Parteien in der verbindlichen Bestellungen Regelungen über eine Gewährleistungshaftung aufgenommen hätten und der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass das Darlehen nach Ablauf von drei Monaten mit der Kaufpreisforderung habe verrechnet werden sollen. Der Darlehensvertrag stelle sich demgegenüber als bloßes Scheingeschäft dar, das den Abschluss eines Kaufvertrages lediglich habe verdecken sollen.
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Keineswegs hätten die Vertragsparteien mit der Vereinbarung eines Leistungszeitraumes ein absolutes Fixgeschäft begründen wollen. Es sei insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der Interessenlage des Beklagten für diesen von so entscheidender Bedeutung gewesen sei, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen könnte.
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Die von dem Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB greife allerdings durch, weil die Klägerin dem Beklagten noch nicht das Eigentum an dem streitgegenständlichen Opel verschafft habe. Einer Übereignung an den Beklagten habe hier zwar nicht die Vorschrift des § 935 BGB entgegen gestanden. Denn es habe sich bei dem Opel Insignia hier nicht um eine abhanden gekommene Sache gehandelt, da der Besitzmittler den Pkw ohne Willen des Eigentümers weggegeben habe. Aus den beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ginge hervor, dass der hier in Rede stehende Pkw neben weiteren Fahrzeugen von einer Firma E. AB bei einem Unternehmen in Malmö auf Abzahlung gekauft worden sei, eine exakte Zuordnung des Kreditgebers lasse sich allerdings anhand der Ermittlungsakte nicht vornehmen. Ein gutgläubiger Erwerb der Klägerin sei hier jedoch ausgeschlossen. Denn sie habe versäumt, sich anhand der Original-Kfz-Papiere ausreichend darüber zu vergewissern, dass sie unbelastetes Eigentum an dem Fahrzeug erwerben könne. Hierzu hätte sie notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit dem schwedischen Recht vertrauten Fachmannes in Anspruch nehmen müssen. Der Vortrag der Klägerin zur Prüfung der Kfz-Papiere habe hierzu die erforderliche Substanz vermissen lassen. In Anbetracht des Bestreitens des Beklagten sei es aber Sache der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen zum Inhalt der schwedischen Kfz-Papiere näher zu substantiieren. Sie habe weder behauptet, der schwedischen Sprache mächtig zu sein, noch dass sie sich der Hilfe eines sprachkundigen und mit dem schwedischen Eigentumsrecht vertrauten Dritten bedient habe. Sie habe noch nicht einmal dargetan, wer als Halter in den Papieren registriert und ob dieser mit dem behaupteten Verkäufer A. identisch gewesen sei. Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten sei nicht schlüssig dargetan. Sie habe hierzu schon nicht dargetan, welche Papiere genau dem Beklagten von ihr bzw. ihrem Ehemann übergeben worden seien und inwieweit der Beklagte, der sich auf einen eingetragenen Kreditvermerk berufe, die Papiere hinreichend ins Deutsche übersetzt haben könne. Da hier für den Beklagten nicht habe festgestellt werden können, dass er Eigentum an dem Pkw erworben habe, komme lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht. Die Vorschrift des § 311 a BGB finde nämlich nur dann Anwendung, wenn der wahre Eigentümer nicht bereit sei, seine Zustimmung zu der Übereignung zu erteilen. Das Landgericht habe bedacht, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung zumindest im Rahmen der Auslegung hinreichend bestimmt bezeichnet sei. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei bei der Auslegung des Urteilstenors insoweit zu berücksichtigen, dass es sich ausweislich des aus der Beiakte ersichtlichen Rechtshilfeersuchens bei dem Kreditgeber entweder um die N. AB, die V., die W. AB oder die D. handeln könne.
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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung müsse hier gleichfalls ausscheiden, da der Kaufvertrag noch Bestand habe und den Rechtsgrund für die Zahlung des Betrages von 12.225,00 Euro bilde.
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Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge - soweit ihnen nicht entsprochen worden ist - weiter verfolgen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Gutglaubenserwerb und vertritt insoweit die Ansicht, dass das Landgericht ihr zu Unrecht eine Nachforschungsobliegenheit auferlegt habe, eine solche fordere auch nicht der Bundesgerichtshof in dessen in Bezug genommenen Entscheidung vom 01.März 2013. Sie habe sich die Orginal-Fahrzeugpapiere sowie die Fahrzeugschlüssel von dem Zwischenhändler aushändigen lassen, Verdachtsmomente hätten sich ihr hierbei nicht aufdrängen müssen. Die Hinzuziehung eines schwedischen Rechtsexperten hätte keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben, dieser hätte auch nur den Namen des als Halter eingetragenen Voreigentümers feststellen können. Von ihr habe aber nicht verlangt werden können, dass sie sich mit dem Voreigentümer auseinandersetze. Darüber hinaus habe sie hier selbst Nachforschungen angestellt. So habe sie einen Pkw testweise auf sich zugelassen und die Fahrgestellnummern polizeilich überprüfen lassen. Soweit das Landgericht die ergriffenen Sicherungsvorkehrungen nicht für ausreichend erachte, hätte es der Klägerin aber zuvor einen gerichtlichen Hinweis erteilen müssen. Dieser Hinweis sei verfahrenswidrig unterblieben. Sie meint des weiteren, dass der Beklagte jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 814 BGB zur Rückerstattung der Klagesumme verpflichtet sei. Denn er habe in Kenntnis, dass er nicht wirksam Eigentümer des Pkw geworden sei, sich selbst als Eigentümer bestellt und auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 20. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie sie 12.225,00 Euro zu zahlen;
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hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Er rügt bereits die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin und vertritt insoweit die Ansicht, dass die Berufungsbegründung der Klägerin nicht den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen würde. Die Pauschalbegründung der Klägerin sei nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lasse insbesondere nicht hinreichend erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie das angefochtene Urteil für unzutreffend erachte. Die Bezugnahme auf den Sachvortrag und die Beweisangebote erster Instanz könnten jedenfalls nicht genügen. In der Sache verteidigt er die Feststellungen des Landgerichts zum Gutglaubenserwerb und meint, dass die Hinzuziehung eines Fachmannes für das schwedische Recht und eine Übersetzung sowie eingehende Überprüfung der Kfz-Unterlagen einen Eigentumsvorbehalt zutage gebracht hätte. Außerdem müsse hier entweder schwedisches Recht oder UN-Kaufrecht Anwendung finden, das aber einen Gutglaubenserwerb gar nicht kennen würde. Darüber hinaus behauptet der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals, dass der ungewöhnlich niedrige Einkaufspreis den Verdacht der Hehlerei der Klägerin hätte nahe legen müssen.
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Mit seiner eigenen Berufung trägt er vor, dass das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, da der Urteilstenor hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Der Gegenstand der Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung bleibe unbestimmt und ließe sich auch nicht im Wege der Auslegung des Titels unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zweifelsfrei ermitteln. Er beanstandet überdies, dass das Landgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei dem streitbefangenen Pkw um ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor handele und nicht um einen Erdgaswagen. Das Landgericht habe verfahrenswidrig versäumt, Feststellungen zu dieser verkehrswesentlichen Eigenschaft zu treffen. Der Beklagte hält überdies daran fest, dass zwischen den Parteien ein Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Denn im Erfüllungszeitraum vom 10. bis 20. September 2011 habe die Klägerin jedenfalls von der europaweiten Fahndung und dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewusst. Er ist der Meinung, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des vorgesehenen Verkaufs an einem erheblichen Rechtsmangel gelitten habe, der nach wie vor fortbestünde. Er sei dementsprechend zum Rücktritt von der verbindlichen Bestellung berechtigt. Denn die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht nachgekommen. Sie habe dem Beklagten zwar den Besitz an dem Fahrzeug überlassen, nicht aber das Eigentum hieran übertragen.
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Der Beklagte hat der Klägerin deshalb mit Schreiben vom 23. Januar 2014 eine Nachfrist zur Verschaffung des Eigentums an dem Pkw bis zum 05. Februar 2014 gesetzt. Nach Ablauf der Frist hat er sodann mit Schreiben vom 07. Februar 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und der Klägerin das Schreiben über den Gerichtsvollzieher am 12. Februar 2014 zustellen lassen.
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Der Beklagte beantragt im Hinblick auf seine Berufung,
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das Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen;
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und hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie meint, dass die Berufungsbegründung des Beklagten nicht den formellen Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genüge, soweit er die Zug-um-Zug-Verurteilung angreife. Denn er verkenne, dass sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen mit der Frage auseinandergesetzt habe, wer als zustimmungspflichtiger Kreditgeber in Frage komme. Im Übrigen sei der Beklagte durch die Zug-um-Zug Einschränkung selbst auch gar nicht beschwert. In der Sache trägt sie vor, dass der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erklärt habe und mit diesem Verteidigungsmittel deshalb in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei. Dem Beklagten habe überdies kein Rücktrittsrecht zugestanden, denn aufgrund des gutgläubigen Erwerbs der Klägerin habe er das Eigentum an dem Pkw seinerseits erwerben können, so dass die kaufvertragliche Eigentumsverschaffungspflicht damit erfüllt sei. Die Ausübung des Rücktrittsrechts widerstreite überdies Treu und Glauben, da der Beklagte den Pkw nunmehr seit über drei Jahren ununterbrochen nutze, dieser habe zwischenzeitlich erheblich an Wert verloren. Der Beklagte müsse sich im Übrigen zumindest die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen und Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust leisten. Hilfsweise könne die Klägerin von dem Beklagten Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, denn er habe das Eigentum an dem Pfandgut für sich in Anspruch genommen, aber im Ergebnis nur 50 % des Darlehens geleistet.
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Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien verweist der Senat im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Der Senat hat die staatsanwaltliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Göttingen 33 Js 27269/11 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
B.
I.
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1. Entgegen der Ansicht des Beklagten begegnet die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin keinen Bedenken. Insbesondere genügt die mit Schriftsatz vom 20. März 2014 vorgelegte Berufungsbegründung den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Denn die Begründungsschrift beschränkt sich keineswegs nur auf eine pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag. Der Schriftsatz enthält vielmehr eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Begründung, die für den Senat ohne weiteres erkennbar werden lässt, aus welchen nach § 513 ZPO zulässigen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unrichtig erachtet und dessen Abänderung begehrt. Mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen hat sie sich inhaltlich auseinandergesetzt und diese im Hinblick auf eventuelle fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts gewürdigt. Dabei hat sie mit ihrer Berufung aufgezeigt, in welchen Punkten dem Landgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts oder der Rechtslage Fehler unterlaufen sein sollen. So rügt sie insbesondere, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb unrichtig und unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gewürdigt habe. Außerdem hätte das Landgericht zumindest unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund analoger Anwendung des § 814 BGB einen Zahlungsanspruch bejahen müssen. Aus der Begründungsschrift geht danach aber hinreichend eindeutig hervor, inwiefern sie die Entscheidung des Landgerichts angreift und worauf sie ihre Berufungsangriffe stützen will. Zielrichtung und Gründe des Berufungsangriffs hat die Klägerin ausreichend kenntlich gemacht.
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2. Auch die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit die Klägerin ebenfalls einen Begründungsmangel nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO rügt, kann ihr Vorbringen nicht überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte durch die auf seine Einrede des nicht erfüllten Vertrages hin tenorierte Zug- um-Zug-Verurteilung selbst nicht beschwert ist. Denn die Einschränkung im Urteilstenor belastet ihn nicht. Auf diesen rechtlichen Aspekt der mangelnden Bestimmtheit des Urteilstenors beschränkt sich die Berufungsbegründung des Beklagten jedoch nicht. Innerhalb der bis zum 28. März 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte vielmehr mit Schriftsatz vom 27. März 2014 weitere Berufungsgründe vorgetragen. Die rechtzeitig innerhalb der verlängerten Frist eingegangene Begründungsschrift genügt aber den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Sie weist insbesondere die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil auf. Der Schriftsatz enthält eine bestimmte Bezeichnung der einzelnen Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie neuer Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden und lässt überdies erkennen, in welchem Umfang und zu welchen Punkten der Beklagte das angefochtene Urteil zur Überprüfung durch den Senat stellt.
II.
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Den insoweit zulässigen Berufungen der Parteien kommt auch ein Teilerfolg dahingehend zu, dass das angefochtene Urteil nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - auf beiderseitigen Antrag der Parteien - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die Entscheidung beruht auf einem wesentlichen, eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigenden Verfahrensmangel.
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1. Das Urteil ist schon deshalb rechtfehlerhaft, weil die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und der Urteilstenor damit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. BGHZ 45, 287, 288; BGH NJW 1993, 324; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 3 zu § 756 ZPO). Da der Urteilstenor den Inhalt und den Umfang der Leistungsverpflichtung eines Schuldners festlegt und ein Schuldner nur nach dessen Maßgabe staatlichen Zwang zu erdulden hat, muss dessen Inhalt genügend bestimmt sein. Der Gegenstand und Reichweite der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung muss sich aus dem Urteilstenor mithin selbst ergeben, sie muss dabei so bestimmt und eindeutig beschrieben sein, dass sie zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (vgl. BGH NJW 1993, 324; OLG Hamm MDR 2010, 1086; OLG Koblenz OLGR Koblenz 2000, 520; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl, Rdn. 3 zu § 756 ZPO). Dies schließt nach allgemeiner Auffassung eine Auslegung jedoch nicht aus, durch die das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt erhalten kann. (vgl. KG MDR 1997, 1058; OLG Naumburg, NJW-RR 1995, 1149). Erforderlich ist aber, dass der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder doch sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegt (vgl. KG MDR 1997, 1058).
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Daran fehlt es hier. Die Gegenleistung, die im Rahmen der Vollstreckung gemäß § 756 ZPO durch den Gerichtsvollzieher hätte angeboten werden müssen, lässt sich dem Urteil auch nicht im Wege der Auslegung hinreichend eindeutig und zweifelsfrei entnehmen. Denn das Landgericht hat lediglich ausgeurteilt, dass der Restkaufpreis Zug-um-Zug gegen Vorlage einer Zustimmungserklärung des schwedischen Kreditgebers zur Übereignung zu zahlen sei, ohne diesen jedoch namhaft zu machen oder in anderer Weise zweifelsfrei zu identifizieren. Für die Auslegung des Urteilstenors dürfen zwar Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden, nicht aber das sonstige Verfahren, insbesondere auch nicht etwaige Beiakten, weil der Titel auch hinsichtlich der Zug-um-Zug geschuldeten Gegenleistung aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 793; OLG Koblenz MDR 2010, 27; OLG Hamm MDR 2010, 1086). Den Entscheidungsgründen lässt sich hierzu zwar entnehmen, dass als Kreditgeber insgesamt vier schwedische Kreditinstitute in Betracht kommen könnten, die das Landgericht jeweils auch alternativ benennt. Diese Wahlfeststellung kann zur Konkretisierung der Zug-um-Zug-Verurteilung jedoch nicht genügen. Denn dies würde dazu führen, dass die Ermittlung des richtigen Kreditgebers auf das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es aber nicht zulässig, die Konkretisierung erst im Vollstreckungsverfahren oder im Verfahren auf Erteilung der Klausel herbeizuführen.
- 47
Ist eine Konkretisierung aber - wie hier - nur unter Heranziehung von außerhalb des Titels liegenden Umständen, die nicht in diesem Sinne offenkundig sind, möglich, so ist es den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, hierauf zurückzugreifen. Deshalb können z. B. Urkunden, auch Teile der Prozessakten oder etwa die beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten nur beachtet werden, wenn sie zum Bestandteil des Urteils selbst gemacht worden sind; eine Bezugnahme auf nicht zum Bestandteil gemachte Urkunden reicht dagegen nicht aus (vgl. OLG Koblenz MDR 2010, 27; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 704 Rdnr. 6). Das zu vollstreckende Urteil enthält auch im Übrigen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die zur inhaltlichen Festlegung und einer der Vollstreckung zugänglichen Individualisierung des schwedischen Kreditgebers herangezogen werden könnten. Auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe steht gerade nicht fest und ist auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, ob die Zustimmung der N. AB, der V., der W. AB oder aber der D. einzuholen ist.
- 48
Die durch die Zug-um-Zug-Verurteilung insoweit beschwerte Klägerin hat diesen Bestimmtheitsmangel mit ihrer Berufung zwar selbst nicht gerügt, dies ist aber letztlich unschädlich. Denn hierbei handelt es sich um einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ 45, 287, 288; BGH NJW 1993, 324).
- 49
Schon wegen dieses Rechtsfehlers muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
- 50
2. Auch im Übrigen hält das Urteil den Berufungsangriffen der Klägerin nicht stand. Denn die Klägerin rügt zu Recht eine mangelhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht und insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
- 51
Einen erheblichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und zugleich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG stellt es dar, wenn das Gericht gegen seine Verpflichtung verstößt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne ist von einem eine Zurückverweisung rechtfertigenden erheblichen Verfahrensverstoß auszugehen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (z. B. BGH NJW 1993, 538, BGH NJW 1998, 2053; BGH FamRZ 1984, 32).
- 52
Hier hat das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zum Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB verkannt und in der Folge die damit verbundenen Beweisangebote der Klägerin übergangen. Das Übergehen des Kerns des klägerischen Vorbringens ist als verfahrensrechtlicher Mangel dabei hier so schwerwiegend, dass das Verfahren des ersten Rechtszuges keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung bietet.
- 53
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung auf § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der verbindlichen Bestellung der Parteien vom 18. Juni 2011 gestützt.
- 54
Denn zwischen den Parteien ist mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung vom 18. Juni 2011 ein Kaufvertrag über den Erwerb des Opel Insignia Sports Tourer 4 x 4 als Gebrauchtfahrzeug rechtswirksam zustande gekommen.
- 55
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es keinen Zweifeln begegnen, dass mit der verbindlichen Bestellung eine rechtsgeschäftlich bindende kaufvertragliche Einigung erzielt worden ist. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil richtig festgestellt hat, weist die verbindliche Bestellung die wesentlichen Bestandteile (negotii essentialia) eines Kaufvertragsvertragsabschlusses über den streitbefangenen Pkw nach § 433 BGB auf. Die Parteien haben den Leistungsgegenstand, nämlich das zu veräußernde Gebrauchtfahrzeug hinreichend konkret bezeichnet und den Kaufpreis von 24.450, 00 Euro hierfür einvernehmlich festgelegt. Zugleich haben sie zur Leistungszeit vereinbart, dass die Klägerin ihrer kaufvertraglichen Eigentumsverschaffungsverpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB in dem Erfüllungszeitraum 10. September 2011 bis 20. September 2011 nachkommen soll. Dem objektiven Erklärungsgehalt der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten verbindlichen Bestellung lässt sich danach aber ein Vertragsbindungswille unzweifelhaft im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnehmen. Im Vertragsrubrum sind dementsprechend die Klägerin als Verkäuferin und der Beklagte als Besteller bzw. Käufer des Gebrauchtwagens genannt worden. In der Präambel des Vertrages wird zudem erläutert, dass der Leistungszeitraum aus steuerrechtlichen Gründen für Mitte September 2011 bei einer Laufleistung zwischen 6.001 km und 7.000 km bestimmt worden ist. Außerdem haben sich die Parteien unter Ziffer 4) der verbindlichen Bestellung über Modalitäten der Sachmängelgewährleistungshaftung verständigt, was gleichfalls auf einen Kaufvertragsabschluss hinweist.
- 56
Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass mit der verbindlichen Bestellung vom 18. Juni 2011 ein Kaufvertrag deshalb noch nicht zustande gekommen sein könne, weil der Erfüllungszeitraum erst für den 10. September 2011 bis zum 20. September 2011 festgelegt worden sei, geht er fehl. Auch wenn die Parteien die Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtungen aus § 433 Abs. 1 BGB für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen haben, steht dies einem zeitlich früheren Kaufvertragsabschluss nicht entgegen. Den Vertragsparteien blieb vielmehr unbenommen, sich schon am 18. Juni 2011 mit Unterzeichnung der Bestellung über den Verkauf des Pkw verbindlich zu einigen, die Leistungszeit jedoch auf einen späteren Zeitpunkt im September 2011 hinauszuschieben. Die Parteien haben dadurch lediglich die Fälligkeit des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung nach § 271 BGB aus steuerlichen Gründen zeitlich nach hinten verschoben, was aber die Begründung einer vertraglichen Leistungspflicht der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausschließt. Um den Zeitraum bis zum Eintritt der Fälligkeit zu überbrücken, zugleich aber Besitz und Nutzung des Fahrzeuges durch den Beklagten zu gewährleisten, haben sie ein besonderes vertragliches Konstrukt gewählt, nämlich den Abschluss eines Interimsdarlehensvertrages mit gleichzeitiger sicherungshalber Verpfändung des Pkw nach § 1205 BGB.
- 57
b) Wie das Landgericht überdies zutreffend festgestellt hat, ist die kaufvertragliche Leistungsverpflichtung der Klägerin aus § 433 Abs. 1 BGB hier auch nicht etwa schon durch das Verstreichen der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit untergegangen. Dass der Bestimmung eines Erfüllungszeitraumes nach dem Willen der Parteien Fixschuldcharakter zukommen sollte und der Eigentumsverschaffungsanspruch mit Ablauf des 20. September 2011 wegen Unmöglichkeit erlöschen sollte, ist nach dem Inhalt des Vertrages nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, die der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht weiter angegriffen hat.
- 58
c) Der im Umfang von 24.450,- Euro aus § 433 Abs. 2 BGB entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch ist teilweise durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit eine Verrechnung mit dem zum 15. September 2011 fälligen Darlehensrückerstattungsanspruch in Höhe von 12.250,00 Euro statt gefunden hat.
- 59
d) Das Landgericht hat darüber hinaus mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen ein dauerhaftes anfängliches Unvermögens der von der Klägerin geschuldeten Eigentumsverschaffung, das den Kaufpreiszahlungsanspruch nach Maßgabe der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB entfallen ließe, verneint.
- 60
Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass ein vorübergehendes, grundsätzlich behebbares Leistungshindernis - wie etwa hier das fehlende Eigentum des Verkäufers - einer dauernden Unmöglichkeit nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen gleich erachtet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4767). Dies ist der Fall, wenn die Erreichung des Geschäftszweckes in Frage steht und dem anderen Teil bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 174, 61). Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des Hindernisses zu beurteilen (vgl. BGHZ 174, 61; OLG Karlsruhe NJW 1989, 989). In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch grundsätzlich hergestellt werden können, liegt ein Unvermögen im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB dementsprechend nur dann vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden (vgl. BGH NJW-RR 2013, 363; BGH NJW 2013, 152; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 42, 51).
- 61
Ob ein solches Unvermögen hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls und insbesondere der schützwürdigen Belange beider Parteien nach Treu und Glauben ähnlich den Geschäften des Warenhandels über das Internet, bei denen der Handel kurzfristig zu disponieren pflegt, angenommen werden kann (so OLG Karlsruhe NJW 2005, 989; dagegen kritisch: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4767; Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 4 zu § 311 a BGB), erscheint zweifelhaft, so lange - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - die prinzipielle Möglichkeit bestanden hätte, dass die Klägerin den verkauften Pkw vom Sicherungseigentümer (Kreditgeber) hätte erwerben und dem Beklagten erneut übereignen können. Diese Rechtsfrage bedarf im Ergebnis aber keiner abschließenden Entscheidung des Senates.
- 62
e) Denn selbst wenn der Senat bei Verkauf einer fremden Sache nicht von einem dauerhaften Leistungshindernis und damit einem anfänglichen rechtlichen Unvermögen im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Leistungsbefreiung des Beklagten von der Kaufpreiszahlungsverpflichtung nach § 326 Abs. 1 BGB ausgehen wollte, könnte der Erfüllungsanspruch der Klägerin im Streitfall aber unter Umständen aufgrund des erstmals in der Berufungsinstanz mit Schreiben vom 07. Februar 2014 erklärten Rücktritts vom Vertrag nach §§ 323 Abs. 1, 346 ff BGB untergegangen sein.
- 63
aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte mit der Ausübung des Rücktrittsrechts nach erfolgter Nachfristsetzung nicht schon nach § 531 Abs. 2 ZPO wegen prozessualer Nachlässigkeit im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
- 64
Zwar handelt es sich bei der Nachfristsetzung mit anschließendem Rücktritt vom Vertrag um ein neues, erstmals in der Rechtsmittelinstanz geltend gemachtes Verteidigungsmittel, dessen Zulassung sich grundsätzlich nach § 531 Abs. 2 ZPO beurteilen würde. Einer Zulassung dieser neuen Einwendung steht § 531 Abs. 2 ZPO hier allerdings nicht entgegen.
- 65
Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass für den Fall, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch - wie auch hier - erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz geschaffen werden, die hierfür erforderlichen Tatsachen auch noch in zweiter Instanz in den Prozess eingeführt werden können (vgl. BGH BauR 2004, 115; BGH MDR 2006, 201; BGH MDR 2009, 996; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 30 zu § 531 ZPO). Dies beruht auf der Erwägung, dass die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften die Partei zwar anhalten sollen, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen, hingegen nicht den Zweck verfolgen, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (BGH BauR 2004, 115).
- 66
Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen. Denn aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO folgt, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung aber ohne weiteres zugrunde zulegen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; 166, 29, Tz. 6; BGHZ 177, 212, Tz. 9 ff.; BGH WM 2006, 1115, Tz. 5). Dementsprechend ist aber auch die als solche nicht streitige Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB, die der Beklagte erst im Laufe des Berufungsverfahrens der Klägerin gesetzt hat, grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Zwar werden dadurch nicht nur neue Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, sondern wird durch den erfolglosen Ablauf der Frist die materielle Rechtslage umgestaltet, weil der Gläubiger erst danach berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das steht der Berücksichtigung der Fristsetzung zur Nacherfüllung jedoch nicht entgegen. Sie unterscheidet sich insofern nicht von der erstmals im Berufungsverfahren erfolgenden Erhebung einer Einrede oder Ausübung eines materiell-rechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. BGH MDR 2009, 996).
- 67
bb) Ob der Beklagte nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB berechtigt ist, hängt hier davon ab, ob die Klägerin ihre kaufvertragliche Pflicht zur Übereignung des streitbefangenen Pkw aus § 433 Abs. 1 BGB zwischenzeitlich erfüllt hat, was auch durch einen Erwerb kraft guten Glaubens nach §§ 932 BGB, 366 HGB geschehen kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl, Rdn.4747 m.w.N.).
- 68
Auf den guten Glauben des Beklagten kommt es dabei nicht an, sofern schon die Klägerin ihrerseits das Eigentum an dem Pkw Opel Insignia gutgläubig von ihrem Zwischenhändler nach §§ 929, 932 Abs. 1 BGB erworben hat und es sodann als verfügungsberechtigte Eigentümerin im Folgenden an den Beklagten weiterveräußerte. Zu diesem zwischen den Parteien streitigen Erwerbsvorgang sind allerdings noch weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen.
- 69
(1) Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die fehlende Eigentümerstellung der Verkäufer der Fahrzeuge auf den Schutz des guten Glaubens nach §§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB, 366 HGB.
- 70
Die Frage, ob für den Eigentumserwerb der Klägerin die Gutglaubensvorschriften der §§ 932 BGB, 366 HGB auf die aus Schweden importierten Fahrzeuge Anwendung finden können, bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Danach ist auf den möglichen Eigentumsübergang das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Sache zur Zeit der Übereignung befand (lex rei sitae).
- 71
Die Klägerin hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass sie den Opel Insignia Sports Tourer neben zehn weiteren Fahrzeugen von einem Zwischenhändler aus M., also in Deutschland, erworben habe, ihr Ehemann sei aufgrund einer Internetanzeige zu dem Kfz-Händler nach M. gereist, um sich die importierten Fahrzeuge anzuschauen und die Verhandlungen zu führen. Insoweit würde sich der Erwerbsvorgang aber nach deutschem Recht beurteilen.
- 72
Soweit der Beklagte den Erwerb von den Zwischenhändlern A. K. und H. F. allerdings in Abrede genommen hat, ist auch über diese streitige Tatsache zunächst Beweis zu erheben.
- 73
(2) (a) Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Opel Insignia durch die Klägerin nicht schon an § 935 BGB scheitern kann, da von einem Abhandenkommen des Pkw im Sinne des § 935 BGB nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien nicht auszugehen ist.
- 74
Nach § 935 BGB scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz Gutgläubigkeit des Erwerbers dann aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (vgl. BGHZ 199, 227 m.w.N.).
- 75
Der schwedische Leasinggeber oder aber Sicherungseigentümer des streitbefangenen Fahrzeuges hat indessen den Besitz an dem Opel Insignia nicht in diesem Sinne unfreiwillig verloren. Denn das Fahrzeug ist ihm nicht etwa entwendet worden. Nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien und dem Inhalt der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ist der Pkw unterschlagen worden. Eine Unterschlagung stellt indessen kein Abhandenkommen im Sinne der Vorschrift dar (vgl. BGHZ 199, 227; OLG Karlsruhe DAR 2012, 514). Es hat hier vielmehr ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB zwischen dem Eigentümer des Pkw und dem Sicherungsgeber als dessen unmittelbaren Besitzer bestanden, aufgrund dessen der Eigentümer den Besitz an den Besitzmittler überlassen hat. Eine eigenmächtige Weggabe der Sache durch den Besitzmittler steht aber, anders als ein eigenmächtiges Verhalten eines Besitzdieners, dem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 280, 281; BGHZ 199, 227). Der Verlust des mittelbaren Besitzes ist für den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs vielmehr nicht entscheidend. Den unmittelbaren Besitz, auf dessen unfreiwilligen Verlust es nach der Vorschrift des § 935 BGB aber ankommt, hat der mittelbare Besitzer mit der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses dagegen freiwillig aufgegeben (vgl. BGHZ 199, 227 m.w.N.).
- 76
(b) Der Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
- 77
Da hier weder behauptet wird, noch erweislich ist, dass die Klägerin bei Ankauf des Pkw den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht habe, kommt nur die Alternative der groben Fahrlässigkeit in Betracht. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und insbesondere dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGHZ 77, 274; BGH NJW 2013, 1946; OLG Karlsruhe DAR 2012, 514), wobei sich die Klägerin eine ggf. grob fahrlässige Unkenntnis ihres Ehemannes, der als ihr Vertreter die Vertragsverhandlungen mit dem Zwischenhändler geführt hat, nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste.
- 78
Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt hat, dass die Klägerin zu Gegenstand und Reichweite der Überprüfung der schwedischen Kfz-Papiere nicht ausreichend vorgetragen habe und ihrer Substantiierungspflicht insbesondere nicht dazu nachgekommen sei, ob sie bzw. ihr Vertreter der schwedischen Sprache mächtig sei oder aber einen schwedischen Rechtsexperten zu Rate gezogen habe, kann dies allerdings nicht überzeugen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht. Wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht einwendet, überspannt das Landgericht die Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB und berücksichtigt das klägerische Vorbringen hierzu nicht vollständig.
- 79
Zutreffend ist zwar, dass beim Erwerb eines gebrauchten Pkw nicht schon allein dessen Besitz den für einen Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein begründen kann. Vielmehr gehört es zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1991, 1415; BGH NJW 1996, 2226; BGH NJW 2013, 1946; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4661/ 4682). Der Käufer eines gebrauchten Pkw darf dementsprechend in der Regel auf das Eigentum des Veräußerers vertrauen, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und wenn ihm - wie hier - Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ausgehändigt werden können (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2012, 514). Dem Fahrzeugbrief, der rechtlich allerdings keine Legitimationswirkung aufweist, kommt in der Praxis bei der Abwicklung von Kaufverträgen zweifellos eine erhebliche Bedeutung für den Vertrauensschutz zu (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2012, 514). Bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes muss im Übrigen von den Gegebenheiten ausgegangen werden, unter denen heute üblicherweise Gebrauchtwagenkäufe statt finden. Der Gebrauchtwagenkauf ist ein Massengeschäft geworden, der einer zügigen Abwicklung bedarf (vgl. hierzu OLG Karlsruhe DAR 2012, 514). Es ist üblich, dass Gebrauchtwagen nach kurzer Besichtigung vor Ort gekauft werden, dass der Kauf sofort nach Übergabe des Fahrzeuges und Barzahlung abgewickelt wird, und zwar auch dann, wenn sich Käufer und Verkäufer vorher nicht kannten. Gerade bei zügiger Abwicklung kommt es darauf an, ob sich der Verkäufer durch den Besitz des Wagens sowie von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief legitimieren kann. Wenn der Verkäufer auf diese Weise seine Berechtigung zum Verkauf nachweisen kann, finden weitere Überprüfungen in der Regel nicht statt. Dementsprechend kommt eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers bei einer Legitimation des Verkäufers durch den Besitz von Fahrzeug, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief nur unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2012, 514).
- 80
Auch wenn der Veräußerer - wie hier - im Besitz des Fahrzeuges sowie der Originalfahrzeugpapiere ist, kann der Erwerber allerdings gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diesen Verdachtsmomenten nicht nachgeht, sondern sie unbeachtet lässt . Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht indessen nicht (vgl. BGH NJW 1975, 735; BGH NJW 2013, 1946; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4661).
- 81
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich ihr Ehemann den Originalfahrzeugbrief des Opel Insignia von dem Veräußerer vorlegen ließ und darin Einsicht nahm. Die Fahrzeugpapiere, die der Klägerin unstreitig bei Ankauf des Fahrzeuges übergeben worden seien, hätten aber keinerlei Anlass zu Beanstandungen geboten.
- 82
In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Verkauf mit Auslandsberührung eine besondere Situation vorliegt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4691), zumal die Papiere hier in schwedischer Sprache verfasst waren. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat dieser Umstand der Klägerin jedoch nicht schon als solches - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - Veranlassung geben müssen, einen schwedischen Rechtsexperten hinzuzuziehen und diesen um Rechtsrat zu bitten. Die Tatsache, dass die Klägerin von der Hinzuziehung eines schwedischen Rechtsexperten abgesehen hat, reicht allein noch nicht aus, um damit ihre Bösgläubigkeit zu begründen. Die Klägerin weist in ihrer Berufung vielmehr zu Recht darauf hin, dass hier nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der Beauftragung eines schwedischen Rechtsexperten zu erwarten gewesen wäre. Dieser hätte ebenfalls nur den Namen des voreingetragenen Eigentümers mitteilen können, der mit dem Namen der Zwischenhändler hier indessen ersichtlich nicht übereinstimmt.
- 83
Etwas anderes mag jedoch dann gelten, wenn aufgrund des Verlaufs der Vertragsverhandlungen bzw. nach Einsichtnahme in die Kfz-Papiere bei dem Käufer aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Befürchtung geweckt wird, dass der Verkäufer tatsächlich nicht verfügungsberechtigt sein könnte. Ein solcher konkreter Anhaltspunkt, der eine anlassbezogene Nachforschungsobliegenheit der Erwerberin auslösen könnte, könnte hier etwa darin liegen, dass die schwedischen Fahrzeugpapiere tatsächlich einen sog. Kreditvermerk aufwiesen. Denn mit einem Kredit geht häufig eine Sicherungsübereignung des Pkw einher. Die Klägerin hätte sich in diesem Fall darüber vergewissern müssen, dass sie nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere unbelastetes Eigentum an dem Kraftwagen erwerben kann. Hierzu hätte sie notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit dem in Schweden geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch nehmen müssen. Erfüllt der Vertreter des Käufers die Anforderungen der gebotenen Prüfung nicht, dann geht die Nachlässigkeit dieser Hilfsperson nach § 166 BGB zu lasten des inländischen Käufers (vgl. BGH NJW 1991, 1415; OLG Koblenz DAR 2011, 86).
- 84
Die Tatsache, ob ein Kreditvermerk in die Fahrzeugpapiere eingestempelt war, der auf eine Sicherungsübereignung des Fahrzeuges hinweisen könnten, ist zwischen den Parteien jedoch streitig geblieben. Der Beklagte hat hierzu erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2013 behauptet, dass die Papiere einen solchen Stempelaufdruck mit einem Kreditvermerk aufgewiesen hätten und zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung seinen Prozessbevollmächtigten als Zeugen benannt. (Band I Blatt 148 d.A.) Eine Vorlage des schwedischen Fahrzeugbriefes sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, da er die Papiere bei der Zulassungsstelle habe abgeben müssen und sie dort nicht mehr vorhanden seien.
- 85
Die Klägerin hat einen Stempelaufdruck mit einem Kreditvermerk indessen in prozessual beachtlicher Weise in Abrede genommen und unter Beweisantritt behauptet, dass die ausgehändigten Kfz-Papiere vollständig und einwandfrei gewesen seien.
- 86
Über diese streitige Tatsache hätte das Landgericht aber zunächst Beweis erheben müssen. Gleichzeitig hätte es den Beklagten nochmals gemäß §§ 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 ZPO aufgeben müssen, den schwedischen Kfz-Brief des streitbefangenen Opel Insignia vorzulegen bzw. sich bei der Kfz-Zulassungsstelle erneut um die Rückgabe des Originalbriefes zu bemühen und erforderlichenfalls mitzuteilen, aus welchen Grund er dort nicht mehr vorhanden sein soll.
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Besondere sonstige Umstände, die eine weitergehende, konkret anlassbezogene Nachforschungspflicht des für die Klägerin auftretenden Zeugen Ge. hätten begründen können, sind im Übrigen weder dargetan noch hier nach Lage der Akten ersichtlich.
- 88
Dass der Kfz-Händler, hier die Herren H. F. oder K. A., nicht als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist, begründet sowohl für sich allein genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen noch kein Grund für Misstrauen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2013, 3 U 140/12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe MDR 2005, 443; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn 4693). Denn nach den heutigen Gepflogenheiten des Fahrzeughandels ist nur in seltenen Fällen, etwa bei Tageszulassungen, beim Verkauf von Vorführwagen oder sonstigen Geschäftswagen aus seinem Betrieb, der Händler auch im Fahrzeugbrief eingetragen. In aller Regel steht dort hingegen ein Dritter als letzter Halter. Denn auch bei Eigengeschäften verzichtet der Handel im allgemeinen auf eine wertmindernde Zwischeneintragung (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2005, 443; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn 4693). Der Käufer braucht mithin bei Verkauf eines normalen Gebrauchtfahrzeuges - wie hier - noch keinen Verdacht schöpfen, wenn der Händler weder als Halter noch anderweitig im Kfz-Brief eingetragen ist. Er darf in einer solchen Situation mangels wirklich verdächtiger Umstände davon absehen, sich bei dem im Fahrzeugbrief als letzten Halter eingetragenen Dritten nach der Verfügungsbefugnis des Händlers zu erkundigen (vgl. Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn 4693).
- 89
Die Klägerin hat darüber hinaus im Streitfall vorgetragen, dass sie die Fahrgestellnummern notiert und polizeilich hat überprüfen lassen; auf Anfrage sei ihr dabei von dem POK G. mitgeteilt worden, dass die Fahrzeuge nicht als gestohlen gemeldet worden seien. Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Behauptung hat sie den Zeugen POK M. G. benannt sowie den Zeugen Ge. (Band I Blatt 68 und 132 d.A.). Außerdem habe sie einen Pkw testweise auf sich angemeldet, was ebenfalls beanstandungsfrei möglich gewesen sei.
- 90
Damit aber hat sie im einzelnen schlüssig dargetan, welche Sicherungsvorkehrungen sie bei Ankauf der Gebrauchtfahrzeuge getroffen hat, um sich im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis der Veräußerer abzusichern. Dieses Vorbringen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung indessen verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.
- 91
Die Beklagte ist dem Sachvortrag der Klägerin zu den von ihr angestellten Nachforschungen allerdings entgegen getreten. Die streitigen Behauptungen zum Erwerbsvorgang bedürfen dementsprechend einer weiteren Sachaufklärung im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme.
- 92
Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz unter Verweis auf den angeblich ungewöhnlich niedrigen Einkaufspreis (laut vorgelegter Kaufpreisbestätigung 19.000,- Euro) des weiteren einwendet, schon dieser Preisansatz hätte bei der Klägerin den Verdacht der Hehlerei auslösen müssen, vermag dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu überzeugen.
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Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich jedenfalls noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, aufgrund des möglicherweise relativ günstigen Einkaufpreises Anlass zu Argwohn zu finden. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein besonders niedriger Kaufpreis beim Kaufinteressenten unter Umständen Zweifel an der Eigentümerstellung des Verkäufers wecken könnte oder sogar wecken müsste. Hierbei kommt es allerdings stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2012, 514; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4704). Hier fehlen indessen bereits ausreichende Angaben zu dem Zustand des verkauften Fahrzeuges, die eine verlässliche Bewertung des Fahrzeuges ermöglichen könnten. Bei der Bewertung des Kaufpreises ist überdies zu berücksichtigen, dass es beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen keine festen Werte für übliche Kaufpreise gibt. Vielmehr werden Gebrauchtwagen regelmäßig innerhalb einer bestimmten Preisspanne veräußert, so dass ein günstiger Kaufpreis, der sich in einer bestimmten Spanne bewegt, für sich allein noch keinen Verdacht an der Eigentümerstellung des Verkäufers erregen müsste (vgl. BGH NJW 2013, 1946; OLG Karlsruhe DAR 2012, 514; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn.4706). Aus der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte 33 Js 27269/11 der Staatsanwaltschaft Göttingen geht im Übrigen hervor, dass die Staatsanwaltschaft Göttingen mit Verfügung vom 24. Februar 2012 eine Zeitwertermittlung der Fahrzeuge veranlasst hat, die ausweislich des Prüfvermerkes der Polizeiinspektion Göttingen vom 27. Februar 2012 (ermittelter Händlereinkaufswert für den streitbefangenen Opel Insignia laut Gebrauchtfahrzeugbewertung der Firma P. GmbH in Höhe von 21.050,00 Euro) allerdings keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung gegeben hat.
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(3) Sollte im Ergebnis der nachzuholenden Beweisaufnahme festgestellt werden können, dass die Klägerin bzw. ihr Vertreter bei Ankauf der Fahrzeuge keinen Grund für Misstrauen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Zwischenhändler H. F. und K. A. haben musste und insbesondere keine Umstände erkennbar waren, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprachen und weitere Nachforschungen erforderlich werden ließen, hat sie gutgläubig Eigentum an dem streitbefangenen Opel Insignia nach §§ 929, 932 BGB erwerben können und war als Eigentümerin des Gebrauchtfahrzeuges ihrerseits zur Weiterveräußerung an den Beklagten nach § 929 S. 2 BGB berechtigt. Da sich der Beklagte bereits im Besitz des Pkw befunden hat, vollzog sich die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB allein durch dingliche Einigung.
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Zwar hat eine solche dingliche Einigung nach dem von den Parteien gewählten Konstrukt wohl noch nicht bei Übergabe des Fahrzeuges am 18. Juni 2011 statt gefunden. Der Beklagte hat aber spätestens mit der über den Gerichtsvollzieher zugestellten Erklärung vom 06. Dezember 2011 (Band I Blatt 74 d.A.) das Eigentum an dem Fahrzeug für sich in Anspruch genommen und der Klägerin damit die Übereignung des Fahrzeuges angetragen, die das Angebot auch angenommen hat. In der Erklärung nimmt der Beklagte zwar ausdrücklich nur auf den Darlehensvertrag vom 18. Juni 2011 und das darin vorgesehene Verwertungsrecht Bezug. Dieser Verweis ist für das Verfügungsgeschäft jedoch letztlich unerheblich. Die Parteien waren sich jedenfalls bereits bei Abschluss des Vertrages am 18. Juni 2011 einig, dass das Eigentum an dem Fahrzeug zur gegebenen Zeit auf den Beklagten übergehen sollte. Den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung hat der Beklagte mit seiner Erklärung aus Dezember 2011 dokumentiert. Auf einen Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin haben die Parteien entsprechend § 151 BGB verzichtet.
- 96
Auf das zwischen den Parteien streitige Vorbringen zum gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites auch letztlich an, denn die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist hier nicht schon aus einem anderen rechtlichen Grunde, nämlich nach Kaufgewährleistungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 BGB, entfallen.
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f) Der Beklagte kann das von ihm mit Schreiben vom 07. Februar 2014 ausgeübte Rücktrittsrecht insbesondere nicht wegen eines Rechtsmangels des gekauften Fahrzeuges auf §§ 437 Nr. 2, 435, 440, 323 Abs. 1, 346 BGB stützen.
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aa) Die zwischenzeitliche Sicherstellung des Fahrzeuges mit gleichzeitig angeordneter Nutzungsüberlassung durch die polizeiliche Beschlagnahmeanordnung vom 13. Januar 2012 hat zwar zunächst einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB begründet, der den Beklagten unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Nach § 435 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, schon die bloße Gefahr einer Inanspruchnahme durch Dritte auszuräumen (vgl. BGH NJW 2004, 1802 m.w.N.). Maßgebend ist dabei allein, dass der Sachverhalt, der Rechte Dritter entstehen ließ, bereits bei Gefahrübergang bestand.
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Unter dem Begriff der Rechte Dritter fallen auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme auf der Grundlage des § 111 b StPO, sofern diese tatsächlich vollzogen wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (vgl. BGH NJW 2004, 1802; OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2011, 28 U 139/10; OLG Hamm NJW-RR 2012, 1441; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4655). Eine Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nach § 111 b Abs. 1 StPO zulässig, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung des sicherzustellenden Gegenstandes nach §§ 73, 74 StGB vorliegen. Für den Käufer besteht dann nämlich die Gefahr, dass ihm die Kaufsache durch den staatlichen Eingriff entzogen wird und das Eigentum an der Sache auf den Staat nach § 73 e Abs. 1 StGB übergeht. Gleiches gilt nach § 111 b Abs. 5 StPO; wenn die Beschlagnahme der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Tat Verletzten dienen soll. Auch in diesem Fall läuft der Käufer Gefahr, seine Rechtsstellung zu verlieren. Es ist daher gerechtfertigt, eine staatliche Beschlagnahme der Sache nach § 111 b StPO als Ausübung des Rechts eines Dritten im Sinne des § 435 BGB anzusehen. Dies soll allerdings in erster Linie dann gelten, wenn der Käufer durch die Beschlagnahme seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend verliert (vgl. BGH NJW 2004, 1802). Daran fehlt es hier.
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Im Übrigen wird indessen nicht einheitlich beurteilt, ob eine lediglich nach § 94 StPO vorgenommene Sicherstellung als Beweismittel ebenfalls einen Rechtsmangel begründen kann (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2012, 1441; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4646). Die überwiegende Meinung führt an, dass die Eigentümerposition des Käufers nicht beeinträchtigt werde; eine vorübergehende Entziehung der Sache nach Gefahrübergang sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko.
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Aus dem Inhalt der Beschlagnahmeanordnung lässt sich hier allerdings entnehmen, dass die Beschlagnahme des Pkw nicht nur zu Beweiszwecken nach § 94 Abs. 1 StPO erfolgte, sondern um das Fahrzeug an den Geschädigten herausgeben zu können und damit auf §§ 111 b StPO beruhte.
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bb) Soweit der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2014 zur Nacherfüllung nach § 439 BGB aufgefordert und eine entsprechende Leistungsfrist gesetzt hat, ist das Nacherfüllungsverlangen hier jedoch ins Leere gegangen, weil die Staatsanwaltschaft die Sicherstellungsanordnung unstreitig zuvor aufgehoben hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Halle das Fahrzeug mit Schreiben vom 17.September 2012 (Anlage B 1, Band I Blatt 33 d.A.) an ihn frei gegeben und die Beschlagnahmeanordnung damit aufgehoben. Die Beschränkung durch öffentlich-rechtliche Befugnisse und insofern der Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB ist damit entfallen. Ein Rücktrittsrecht kann hierauf mithin nicht mehr gestützt werden, auch wenn der Mangel noch bei Gefahrübergang vorgelegen haben mag. Denn mit der Beseitigung des Mangels vor Ablauf der gesetzten Nachfrist und Erklärung des Rücktritts erlischt das Rücktrittsrecht, weil die verkaufte Sache nunmehr vertragsgerecht ist (vgl. BGH NJW 2010, 1805).
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g) Der Umstand, dass die Klägerin ihm ein Dieselfahrzeug und nicht etwa einen Erdgas betriebenen Pkw verkauft hat, berechtigt den Kläger gleichfalls nicht nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Entgegen dem Vorbringen des Beklagten liegt ein kaufrechtliche Gewährleistungsrechte auslösender Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB nicht schon darin, dass der Opel Insignia mit Diesel-Kraftstoff und nicht mit Erdgas betrieben wird. Das Fahrzeug entspricht insoweit vielmehr der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit, wie sie die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages zugrunde gelegt haben. Die verbindliche Bestellung vom 18. Juni 2011 hat hinsichtlich der Fahrzeugbeschreibung und der weiteren Fahrzeugdaten des verkauften Pkw ausdrücklich auf die Internetanzeige der Klägerin Bezug genommen, die der verbindlichen Bestellung beigefügt war und insoweit zum Gegenstand des Vertrages geworden ist. Der Beschreibung auf der Internetseite der Klägerin lässt sich aber ohne weiteres auf erste Sicht entnehmen, dass das streitbefangene Fahrzeug Opel Insignia 2.0 CDTI Sports Tourer 4 x 4 einen Dieselmotor aufweist, den der Beklagte auch gerade mit den darin beschriebenen Eigenschaften erwerben wollte. Denn er hat sich auf die Internetanzeige hin bei der Klägerin als Kaufinteressent gemeldet und auf dieser Grundlage die verbindliche Bestellung unterzeichnet. Dass die Klägerin im Rechtsverkehr als Spezialistin für Erdgasautos auftritt und damit als Fachunternehmen im Internet besonders wirbt, rechtfertigt jedenfalls nicht den Rückschluss, dass der angebotene Gebrauchtwagen in jedem Fall ebenfalls ein Erdgas betriebenes Fahrzeug sein müsse. Der insoweit eindeutige Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien spricht gegen eine solche Annahme.
- 105
Danach aber kann der Beklagte dem Kaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin ein Mängelgewährleistungsrecht nicht entgegen halten.
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3. Nach alledem kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites auf die ergänzenden Feststellungen zum Gutglaubenserwerb der Klägerin nach §§ 932 BGB, 366 HGB maßgeblich an.
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Das Landgericht hat den Kern des Tatsachenvorbringen der Klägerin hierzu jedoch nur unzureichend gewürdigt und deren Beweisangebote übergangen. Die Entscheidung des Landgerichts zur Klageforderung beruht wegen der Verkürzung des rechtlichen Gehörs der Parteien und der unterbliebenen Erhebung der erforderlichen weiteren Beweise auf einen wesentlichen Mangel des Verfahrens (§ 538 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der darin liegende Gehörsverstoß ist auch erheblich, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei weitergehender Sachaufklärung zu einer anderen Bewertung des Erwerbsvorganges gelangt wäre.
- 108
Die noch notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen ist umfangreich und aufwendig, so dass es dem Senat unter Abwägung aller Umstände sachgerecht erscheint, den Rechtsstreit auf den von beiden Parteien gestellten Antrag hin an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der mit der Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand steht der Aufhebung nicht entgegen, da durch die fehlende Beweiserhebung bisher eine Entscheidungsgrundlage fehlt und den Parteien mit einer Sachentscheidung durch den Senat zu wesentlichen Fragen des Rechtsstreits eine Tatsacheninstanz genommen würde (z. B. BGH NJW 2000, 2024, 2025). Deshalb hat das Interesse beider Parteien am Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz hier gegenüber den durch eine neuerliche Befassung des Landgerichts entstehenden höheren Verfahrenskosten ein überwiegendes Gewicht und rechtfertigt die Zurückverweisung, zumal die Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gegen die beabsichtigte Vorgehensweise keine Einwände erhoben haben.
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4. Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung zu befinden haben; denn deren Verteilung ist vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (z. B. BGH JZ 1977, 232, 233), da die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einzustellen ist, bis eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Entscheidung vorgelegt wird (Zöller/Heßler, Rn. 59 zu § 538 ZPO).
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO hierfür nicht vorliegen.
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(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist