Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. März 2015 - 12 U 146/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. August 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 27. August 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die zulässige Berufung bietet - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Kläger - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Rechtsmittel kommt darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise vom 05. Februar 2015 Bezug. Die ergänzende Stellungnahme der Kläger aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn darin wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen nur ihr bisheriges Berufungsvorbringen, auf das der Senat bereits im Rahmen der erteilten Hinweise eingegangen ist. Neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht schon zuvor in der rechtlichen Beurteilung des Senats Berücksichtigung gefunden haben, tragen sie dagegen nicht vor.
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1. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Kläger auf den Anfechtungstatbestand der arglistigen Täuschung berufen und hierzu behaupten, dass die Beklagte ihnen das Erlöschen der 1994 für die geplante Umbaumaßnahme erteilten Baugenehmigung arglistig verschwiegen habe.
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Der Senat verbleibt auch nach erneuter Überprüfung unter ergänzender Würdigung der mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 vorgelegten Lichtbilder von dem Objekt bei seiner Einschätzung, dass der Beklagten als Verkäuferin keine Offenbarungspflicht über die baurechtliche Situation des Grundstückes gegenüber den Klägern oblag. Sie war nicht verpflichtet, die Kläger auch darüber aufzuklären, dass eine im Jahr 1994 von ihr eingeholte Baugenehmigung für ein Umbau- und Sanierungsvorhaben, die ersichtlich nicht umgesetzt worden war, weil die Bauarbeiten unmittelbar nach Aufnahme der Umbaumaßnahme wegen Insolvenz der Bauherrin abgebrochen und das sanierungsbedürftige Bauwerk über nahezu 19 Jahren sich selbst überlassen blieb, aufgrund Zeitablaufs zwischenzeitlich erloschen ist und damit vor einer etwa beabsichtigten Grundsanierung erneut eine Baugenehmigung eingeholt werden müsste.
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Die Kläger haben das Objekt vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingehend besichtigt. Ihnen war der schlechte Erhaltungszustand des sanierungsbedürftigen Hauptgebäudes nebst Saal bekannt und sie wussten insbesondere auch, dass vor Aufnahme der Nutzung als Gaststätte eine umfassende Grundsanierung und Umbaumaßnahme erforderlich wird. Die Beschreibung der baulichen Situation durch das Bauordnungsamt in dessen Schreiben vom 18. April 2013 und erneut vom 28. Mai 2013, auf die der Senat bereits in seinem Hinweis vom 05. Februar 2015 Bezug genommen hat, ist hierzu bezeichnend. Das Bauordnungsamt führt darin aus, dass sich das Gebäude gegenwärtig „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ befinde und in diesem Bauzustand deshalb einer Nutzung im Gaststättengewerbe derzeit nicht zugänglich gemacht werden könne. Dem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 18. April 2013 ist ferner zu entnehmen, dass die Behörde bauordnungsrechtlich tätig werden musste, weil auf dem Dach noch lose Dachsteine lagerten und die Dacharbeiten augenscheinlich nicht vollständig zu Ende gebracht worden seien.
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Soweit die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme unter Vorlage weiterer Lichtbilder von dem Objekt einwenden, dass ihnen seinerzeit nicht erkennbar gewesen sei, dass das Bauwerk in einer „Rohbauphase“ stecken geblieben sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen sind die drei Fotografien (Anlage K 6) nur wenig aussagekräftig, da sie lediglich einzelne Ausschnitte des Gesamtgebäudekomplexes wiedergeben und keinen zuverlässigen Gesamteindruck über den baulichen Erhaltungszustand der Anlage vermitteln. Sie belegen im Übrigen auch keineswegs, dass das Gebäude einer sofortigen Verwendung als Gaststätte auch ohne eine umfassende Grundsanierung zugeführt werden könnte. Dem steht vielmehr gerade die von den Klägern selbst vorgelegte Zustandsbeschreibung des Bauordnungsamtes des Landkreises S. entgegen.
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Die Kläger wussten zudem unstreitig bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages, dass die im Jahr 1994 bauordnungsrechtlich genehmigte und begonnene Umbau- und Sanierungsmaßnahme wegen der Insolvenz der Beklagten vorzeitig eingestellt worden war und als unfertige Baustelle über nahezu 19 Jahren in diesem Zustand verblieb und der Witterung und dem weiteren Verfall ohne ausreichende bauliche Sicherung ausgesetzt war.
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Dem Vorbringen der Beklagten, dass der Fußbodenbelag in den Räumlichkeiten gefehlt habe, und es vor einer Nutzungsaufnahme augenscheinlich umfangreicher Umbau-, Aufbau- und Erhaltungsmaßnahmen bedürfen würde, sind die Kläger ebenfalls nicht entgegen getreten. Sie haben vielmehr in der mit ihrer Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass sie nach Übergabe des Objektes zunächst eine bauliche Sicherung des Objektes durch Verschließen der bis dahin offenen Eingänge veranlasst hätten. Auch wenn sich die Kläger nunmehr in ihrer ergänzenden Stellungnahme dagegen wehren, dass das Landgericht das Gebäude in dem angefochtenen Urteil als „Bauruine“ bezeichnete, haben sie jedenfalls nichts Substantielles dazu vorgetragen, was diese Zustandsbeschreibung widerlegen könnte.
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Der in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 14.000,- Euro, der für ein innerörtlich belegenes Grundstück mit einer Größe von 2.048 qm ungewöhnlich niedrig erscheint, legt ebenfalls nahe, dass der Gebäudezustand allenfalls Rohbaucharakter getragen haben kann und eine Nutzung zu Gastronomiezwecken ohne eine umfassende Sanierungs- und Umbaumaßnahme so nicht zuließ.
- 10
Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Stilllegung der Baustelle musste den Klägern klar sein, dass die bauliche Anlage so nicht mehr von der im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung gedeckt war, zumal diese ersichtlich nicht zur Umsetzung kam.
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In dem Erhaltungszustand, in dem sich das Gebäude den Klägern bei Besichtigung erkennbar darbot, und mit Rücksicht auf den Leerstand von nahezu 19 Jahren seit Abbruch der Baumaßnahme musste sich den Klägern bei Ankauf geradezu aufdrängen, dass eine sofortige Nutzung des Objektes für einen Gaststättenbetrieb ausgeschlossen war, sich das Objekt vielmehr in einem baurechtswidrigen Zustand befand und vor einer grundlegenden Umbau- und Sanierungsmaßnahme zunächst eine Baugenehmigung hätte eingeholt werden müssen.
- 12
2. Gegenüber dem titulierten Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde können die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie von dem notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 440, 434, 346 BGB zurück getreten seien. Der Senat verbleibt dabei, dass den Klägern ein solches Rücktrittsrecht nicht zugestanden hat.
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a) Wie die Kläger bereits dem Hinweis des Senats vom 05. Februar 2015 entnehmen können, ist keineswegs verkannt worden, dass das Fehlen einer Baugenehmigung grundsätzlich einen Sachmangel der veräußerten Baulichkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen kann, soweit es an der baurechtlichen Befugnis fehlt, das gekaufte Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Fehlerhaftigkeit beruht darauf, dass die Baubehörde die vertraglich vorgesehene Nutzung des Objektes in diesem Fall jederzeit bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung untersagen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2380; BGH MDR 2013, 700; BGHZ 114, 260, 262). Die von Klägerseite in seiner ergänzenden Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hat der Senat bei seiner Würdigung durchaus berücksichtigt.
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Allerdings liegt der vorliegende Fall anders, denn die Kläger haben das Grundstück nicht mit einer aktuellen Nutzung als Gaststätte bzw. mit einem entsprechenden unmittelbar vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck erworben. Die bauliche Anlage war so, wie sie sich den Klägern bei Kaufvertragsabschluss darbot, nämlich zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung augenscheinlich - ohne umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen - nicht geeignet. Gegenstand des Kaufvertrages war eine sanierungsbedürftige, seit vielen Jahren leer stehende und ungenutzte bauliche Anlage, die die Bauordnungsbehörde in ihren Schreiben vom 18. April und 28. Mai 2013 bezeichnender Weise als Gebäude „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ beschreibt und von dem die Kläger wussten, dass die im Jahr 1994 genehmigte Umbaumaßnahme unmittelbar nach Baubeginn eingestellt worden war. Selbst wenn die Kläger mithin die Wiederaufnahme des 1994 stillgelegten Bauprojekts zur Eröffnung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes planten und ihr Vorhaben der Beklagten auch vor Kaufvertragsabschluss offenbarten, musste jedoch allen Beteiligten bei Vertragsabschluss klar sein, dass die bauliche Anlage diese geplante Verwendung in ihrem derzeitigen baulichen Erhaltungszustand so nicht zuließ, es vielmehr zunächst umfangreicher Bauarbeiten bedürfen würde, um das zukünftige Vorhaben umsetzen zu können.
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b) Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Kaufobjekt wegen des Fehlens einer aktuell gültigen Baugenehmigung mit einem Sachmangel behaftet ist, muss ein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB hier aber auch deshalb ausscheiden, weil auch dessen übrige anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierzu verhalten sich die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2015 selbst auch nicht.
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Die Parteien haben unter Abschnitt V Ziffer 1) des notariellen Vertrages eine Sachgewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Auf diese vertragliche Haftungsfreizeichnungsregelung kann sich die Beklagte im Streitfall berufen, weil sie den von Klägerseite gerügten Mangel weder arglistig verschwiegen, noch eine Garantie für das Bestehen einer Baugenehmigung vertraglich bindend übernommen hat (§ 444 BGB). Wie bereits zuvor zum Anfechtungsgrund aus § 123 Abs. 1 BGB ausgeführt, können die Kläger insbesondere nicht mit dem von ihnen erhobenen Arglistvorwurf durchdringen.
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Darüber hinaus haben die Kläger aber auch versäumt, der Beklagten im Hinblick auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel eine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB zu setzen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB).
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Das Recht des Käufers, vom Vertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten, setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) fordert und hierfür eine angemessene Frist bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Die Kläger haben von der Beklagten nicht die Beschaffung einer Baugenehmigung verlangt. Da die Kläger (wie sie selbst in der ergänzenden Stellungnahme hervorheben) noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, wäre es der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, eine Baugenehmigung einzuholen. Die Fristsetzung war hier auch keinesfalls nach §§ 440 S. 1, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn eine Arglisthaftung der Beklagten bejaht werden könnte, was hier nicht der Fall ist.
II.
- 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 20
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
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die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.