Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Jan. 2013 - 10 W 68/12

published on 17/01/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Jan. 2013 - 10 W 68/12
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15.08.2012, Az.: 2 O 777/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.333,35 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Schadenersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Form einer Beteiligung an einer Publikums-KG in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich über die Beklagte zu 2., mit der sie einen Treuhandvertrag abgeschlossen hatte, an deren Treuhandkommanditbeteiligung an der N. 3. GmbH & Co. KG mit einem Betrag in Höhe von 25.000,- € zuzüglich 5 % Agio. Mit dem Beklagten zu 1. schloss sie einen Mittelverwendungskontrollvertrag. Der Beklagte zu 1. fungierte zudem noch als Aufsichtsratsmitglied der N. AG, die an der N. 3. GmbH & Co. KG als geschäftsführende Kommanditistin beteiligt und zur Geschäftsführung befugt war. Zur Zeit des Beitritts der Klägerin am 25.02.2008 waren beide Beklagte als Rechtsanwälte hauptberuflich in einer Sozietät verbunden.

2

In dem Schadenersatzprozess vor dem Landgericht begehrte die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie die Kapitalanlage nicht getätigt hätte. Der Beklagte zu 1. vertrat sich in diesem Rechtsstreit selbst, die Beklagte zu 2. ließ sich durch einen Rechtsanwalt aus ihrer Sozietät vertreten. Gegen beide Beklagte wurde im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage staatsanwaltschaftlich ermittelt. Die Beklagte zu 2. ließ sich in dem Ermittlungsverfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie in dem Schadenersatzprozess. Die Beklagte zu 2. berief sich in ihrer Klageerwiderung vom 30.01.2012 u.a. darauf, dass möglicherweise verletzte Pflichten im Verhältnis zur Klägerin nicht ihr als Treuhänderin, sondern allein dem Beklagten zu 1. als Mittelverwendungskontrolleur oblegen hätten.

3

Mit einem am 08.06.2012 verkündeten Urteil wies das Landgericht die Klage gegen beide Beklagten ab. Beide Beklagten stellten in der Folge gesondert Kostenfestsetzungsanträge. Dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 2. wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 23.07.2012 in vollem Umfang entsprochen. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1. gab das Landgericht ebenfalls im vollen Umfang durch Beschluss vom 15.08.2012 statt.

4

Gegen den ihr am 20.08.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.08.2012 zugunsten des Beklagten zu 1. legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2012, bei Gericht eingegangen am 29.08.2012, sofortige Beschwerde ein. Sie führte aus, dass die Beauftragung zweier Rechtsanwälte nicht kostensparend gewesen sei. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden und könnten daher auch nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet erhalten.

5

Der Beklagte zu 1. trat dem entgegen und führte aus, grundsätzlich stehe es bei einfachen Streitgenossen jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien wie vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung NJW 1990, Seite 2124 f. entschieden. Ein Ausnahmefall von dieser Regel sei nicht gegeben. Ein sachlicher Grund für die Beauftragung zweier Rechtsanwälte ergäbe sich jedenfalls vorliegend daraus, dass die Beklagte zu 2. durch ihren Prozessbevollmächtigten auch in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten worden sei, in dem die beiden Beklagten jeweils andere Verteidigungsstrategien verfolgten. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2. in ihrer Klageerwiderung vom 30.01.2012 ausgeführt hatte, dass die verletzten vertraglichen Pflichten nicht solche der Beklagten zu 2., sondern des Beklagten zu 1. gewesen seien, sodass sich auch hieraus ein Interessenkonflikt zeige.

6

Die Klägerin führte zu der Beschwerde aus, dass vorliegend in dem Schadenersatzprozess inhaltsgleiche Verteidigungen vorgebracht worden seien. Die Beklagten hätten sich gerade nicht wechselseitig den Schaden zugeschoben. Wie die Interessenlage in einem parallellaufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei, sei für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung.

7

Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 27.11.2012 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 777/11, vom 15.08.2012 ist zulässig gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.

9

Werden zwei einfache Streitgenossen verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990, Az.: 1 BvR 269/83; BGH, Beschluss vom 20.01.2004, Az.: VI ZB 76/03, Beschluss vom 03.02.2009, Az.: VIII ZB 114/07, Beschluss vom 13.10.2011, Az.: V ZB 290/10; OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2010, Az.: 17 W 107/10, 17 W 108/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az.: 1 W 63/10, alle zitiert nach juris). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalls dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, sodass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (vgl.: OLG Bamberg, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 20.01.2004, Az.: VI ZB 76/03; OLG Köln, a.a.O.).

10

Ein solcher Ausnahmefall ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sprechen vielmehr ausreichende sachliche Gründe für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten für jeden der beiden Beklagten. Sachliche Gründe für die Einschaltung jeweils eines eigenen Prozessbevollmächtigten für beide Beklagte (im Falle des Beklagten zu 1. er selbst als sein Prozessbevollmächtigter) ergaben sich vorliegend daraus, dass die Beklagten im Außenverhältnis zu der Klägerin durch zwei verschiedene Verträge gebunden waren, nämlich der Beklagte zu 1. durch einen Mittelverwendungskontrollvertrag und die Beklagte zu 2. als Treuhänderin durch einen Treuhandvertrag. Zudem war der Beklagte zu 1. auch noch bei der geschäftsführenden Kommanditistin der streitgegenständlichen Publikums-KG Aufsichtsratsmitglied. Die Klägerin leitet in dem zugrunde liegenden Schadenersatzprozess die Haftung beider Beklagten aus ihren vertraglichen bzw. vorvertraglichen Verpflichtungen ab. Diese sind aber jedenfalls nach Art und Inhalt der jeweils geschlossenen Verträge nicht gleichlautend. Es liegen wegen der beiden unterschiedlichen Verträge unterschiedliche Sachverhalte vor. Die Beklagte zu 2. hat demnach - jedenfalls ergänzend zu ihrer übrigen Rechtsverteidigung auch - in ihrer Klageerwiderung auf die unterschiedlichen Pflichten beider Beklagten hingewiesen und sich auf weitergehende Pflichten des Beklagten zu 1. berufen. Demnach war es in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit von dem Grunde nach angelegt, das sowohl die Angriffe der Klägerin wie auch die möglichen Verteidigungen der Beklagten und gegebenenfalls auch eine Urteilsbegründung zwischen den Beklagten und ihren möglicherweise unterschiedlichen Vertragspflichten differenzieren konnte. Das allein rechtfertigt sachlich schon die Bestellung von jeweils eigenen Prozessbevollmächtigten durch die beiden Beklagten. Dies gilt auch dann weiter, wenn die Rechtsverteidigung beider Beklagter im Ergebnis nicht wesentlich wegen der unterschiedlichen Verträge differenziert wurde und auch das Urteil auf die Unterschiede der rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten nicht gestützt wurde. Nach den bestehenden Rechts- und Vertragsverhältnissen konnte jedenfalls ein Interessenkonflikt bei der Rechtsverteidigung beider Beklagter auftreten, sodass die Vertretung durch jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten nicht ohne sachliche Gründe erfolgte.

11

Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob sich darüber hinaus ein sachlicher Grund für die Vertretung der als Streitgenossen verklagten beiden Beklagten auch daraus ergeben könnte, dass parallel zu dem zivilrechtlichen Verfahren strafrechtliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen wurden und hierbei verschiedene Verteidigungsstrategien der beiden Beklagten verfolgt werden sollten.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.