Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Apr. 2010 - 10 U 22/08
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit ihrer am 17. Oktober 2007 eingegangenen und alsbald zugestellten Klageschrift nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Zeichen „livetex plus“ und „livetex extra“ im geschäftlichen Verkehr für flexible und elastische Bodenbeläge, hilfsweise der Zeichen „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“ , in Anspruch und macht aus der behaupteten Markenverletzung Auskunftsansprüche und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs geltend.
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Die Klägerin ist Inhaberin der für die Warenklassen 27 und 37 eingetragenen Wort-/Bild-marke (Band I, BI. 13 d. A.) mit Priorität vom 11.01.2001. Sie ist u. a. Herstellerin für und Anbieterin von flexiblen und elastischen Bodenbelägen, insbesondere eines Verbundbelags bestehend aus einem PVC-Belag mit einem Trägervlies aus Polyester.
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Die Beklagte ist Großhändlerin, die gleichfalls flexible und elastische Bodenbeläge, namentlich Fußbodenbeläge für den Wohn- und gewerblichen Bereich anbietet und ihre Produkte von unterschiedlichen Herstellern im In- und Ausland bezieht. Sie beliefert Fachleute wie Bodenverlegefirmen u. a., die ihrerseits den Endverbrauchern die von der Beklagten zum Weitervertrieb ihrer Produkte mitgelieferten Mustermappen vorlegen, seit dem Jahr 2005 auch mit der Bezeichnung „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte unter diesen Bezeichnungen u. a. im Internet.
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Zu den Lieferanten der Beklagten gehört auch die Klägerin, die seit dem Jahr 2005 unter anderem auch an sog. Hausmessen der Beklagten teilnahm.
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Die Klägerin hat behauptet, ihre Produkte kontinuierlich seit dem Jahr 2001 unter der Bezeichnung „LIFE TEC “ zu vertreiben, seit dem Jahr 2003 auch mit den Zusätzen „PLUS“, „SPEZIAL“ und „COMFORT“ zur Kennzeichnung verschiedener Produktvarianten. Nicht vor Mai 2007 habe sie Kenntnis von der Verwendung der verwechselungsfähigen Bezeichnungen „livetex plus“ und „livetex extra“ durch die Beklagte erhalten.
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Die Klägerin hat beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem jeweiligen Vorstand, es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr mit flexiblen und elastischen Bodenbelägen die Zeichen
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livetex plus und livetex extra
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zu benutzen, insbesondere unter diesem Zeichen flexible und elastische Bodenbeläge aus nicht textilem Material, nämlich Fußbodenbeläge, Oberbeläge, Beläge für Treppenstufen und für Treppenpodeste jeweils aus Kunststoffen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Bodenbeläge aus nicht textilem Material einzuführen oder auszuführen oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für flexible und elastische Bodenbeläge aus nicht textilem Material zu benutzen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände gemäß Antrag 1 zu erteilen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit nach Antrag 1 gekennzeichneten Waren erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern.
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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1 beschriebenen Handlungen jeweils entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
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Ferner hat die Klägerin hilfsweise die aufgeführten Anträge jeweils mit der Maßgabe gestellt, dass sie sich auf die Zeichen
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B. lon livetex plus und B. lon livetex extra
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beziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage und den Hilfsantrag insgesamt abzuweisen.
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Sie hat die Benutzung der eingetragenen Marke durch die Klägerin bestritten und behauptet, die Klägerin habe bereits aufgrund ihrer Teilnahme an den Hausmessen der Beklagten spätestens im Jahr 2005 Kenntnis von der Verwendung der Bezeichnungen „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“ durch die Beklagte erlangt, ohne hiergegen vorzugehen. Sie habe auch nicht die Bezeichnungen „livetex plus“ und „livetex extra“ in Alleinstellung verwendet; wenn dies im Rahmen ihres Internetauftritts geschehen sei, dann lediglich beschreibend. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung gewesen, dass eine Verwechslungsgefahr aus mehreren Gründen ausscheide: Die Beklagte liefere anders als die Klägerin ausschließlich an Fachleute, die aufgrund ihrer Gewöhnung an den Umgang mit Marken sowie ihrer besonderen Fachkenntnisse genauer hinsähen und deshalb auch für kleinste Unterschiede in den Bezeichnungen sensibilisiert seien. Im übrigen scheide eine Verwechslungsgefahr auch deshalb aus, weil innerhalb der Bezeichnung „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“ der erstgenannte Begriff „ B. lon “ prägend sei und den Zusätzen lediglich beschreibender Charakter für bestimmte Produktqualitäten zukäme. Eine Verwechslungsgefahr bestünde im Vergleich zur eingetragenen Wort-/Bildmarke auch deshalb nicht, weil diese nicht nur durch die Bezeichnung „LIFE TEC “, sondern auch durch das Bildelement bezeichnet werde; bei einem Vergleich der streitgegenständlichen Zeichen scheide aufgrund des maßgebenden Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr ebenfalls aus.
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Das Landgericht hat mit am 28. März 2008 verkündetem Urteil der Klage schon nach dem Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche weder verwirkt noch verjährt seien und es sich bei „LIFE TEC “ einerseits und „livetex plus“ bzw. „livetex extra“ andererseits um mittelbar verwechselungsfähige Zeichen handele, was das Markenrecht der Klägerin verletze. Im Übrigen nimmt der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
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Die Beklagte hat gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 03. April 2008 zugestellte Urteil am 05. Mai 2008 (einem Montag) Berufung eingelegt und diese nach beantragter und bewilligter Fristverlängerung bis zum 26.06.2008 an diesem Tage auch begründet.
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Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet insbesondere weiterhin eine ausreichend rechtserhaltende Nutzung der Wort-/Bildmarke „LIFE TEC “ durch die Klägerin, sieht mangels Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechselungsgefahr und verweist darauf, dass mit dem Hauptantrag der Klägerin allein – entgegen den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – andere zulässige Wortkombinationen nicht erfasst seien. Ohnehin sei nach ihrer Auffassung der stets vorangestellte, von ihrer Firma abgeleitete Produktname „B. lon“ ein unterscheidungskräftiger Zusatz, was einer Markenrechtsverletzung entgegen stehe.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 28.03.2008 (Geschäftsnummer 7 O 1857/07 [110]) die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht oder ob die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Im Hinblick hierauf hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
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Das Urteil des Landgerichts, auf dessen Ausführungen der Senat im Wesentlichen Bezug nehmen kann, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend einen markenrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, 19 MarkenG bejaht.
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Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte, da diese das Zeichen„livetex“ benutzt, aufgrund dessen wegen der Ähnlichkeit mit der Marke „LIFE TEC “ der Klägerin und der mit diesem Zeichen erfassten Waren, insbesondere den nichttextilen Bodenbelägen, für die betroffenen Kundenkreise die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der geschützten Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2004, 600 – „d-c-fix/CD-FIX“; BGH GRUR 2004, 594 – „Ferrari-Pferd“).
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Die Marke „LIFE TEC “ ist zugunsten der Klägerin für Waren/Dienstleistungen der Leitklasse 27, Klassen 27 und 37, d. h. für flexible und elastische Bodenbeläge aus nichttextilem Material, nämlich Fußbodenbeläge, Oberflächenbeläge, Beläge für Treppenstufen und für Treppenpodeste jeweils aus Kunststoffen, Verlegung von flexiblen und elastischen Belägen aus nichttextilem Material auf Fußböden, Treppenstufen und auf Treppenpodesten geschützt (vgl. Anlage K 1, Band I Bl. 13 f. d. A.).
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Anerkannt ist, dass die Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne von einem eingliedrigen - hier: „LIFE TEC “ - mit einem mehrgliedrigen Zeichen - hier: die Verwendung des Begriffs „livetex“ in Verbindung mit dem vorangestellten „B. lon“ durch die Beklagte - auch dann zu bejahen sein kann, wenn das Zeichen in dem zusammengesetzten Zeichen nicht dominant ist, aber doch seine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. Dies ist vorliegend der Fall.
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Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Zeichen und Marke wird die Rechtsprechung - einschließlich derjenigen des EuGH nicht erst seit dem „Matratzen-Fall“ (GRUR Int. 2004, 843 Tz. 41, 43) - geprägt von den Begriffen „prägend“, „dominant“ und „charakteristisch“. Einer solchen Terminologie bedarf es dann, wenn sich - wie im Streitfall - Zeichen gegenüberstehen, von denen mindestens eines mehrgliedrig ist. Markenrechtlich ist deshalb auch im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, ob ein Element der Wort-/Bildmarke mit einem anderen Kombinationszeichen oder einem anderen eingliedrigen Zeichen verwechselbar ist im markenrechtlichen Sinne. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Marke ist ein Registerrecht, das schon dann zu gewähren ist, wenn ihr keine abstrakt formulierten Schutzhindernisse entgegenstehen. Im Gegensatz zu jedem sonstigen Immaterialgüterrecht findet bei der Zuerkennung des Schutzes - im Erteilungs- wie im Verletzungsverfahren - keine Prüfung statt, ob sich das Zeichen von vorbekannten Zeichen unterscheidet, ob es neu oder irgendwie originell ist. Die erste wichtige Schlussfolgerung hieraus ist, dass es im Kennzeichenrecht - anders als bei sonstigen Immaterialgüterrechten - keinen Elementenschutz und keinen Schutz gegenüber abhängigen Zeichen gibt. Die zweite Folgerung hieraus ist, dass die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen unabhängig davon zu beurteilen ist, welches Zeichen die Priorität genießt. Die Priorität gibt das Recht auf absoluten Schutz gegenüber zeitlich nachrangigen Kennzeichen, besagt aber grundsätzlich nichts dazu, ob die gegenüberstehenden Zeichen verwechselbar sind. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne muss im Grundsatz zu demselben Ergebnis führen, unabhängig davon, ob die Marke a-b-c oder die Marke a-b die ältere ist. Wird in a-b der Bestandteil a als prägend oder als selbstständig kennzeichnend gesehen, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, unabhängig davon, ob a zuerst da war oder a-b. Zu diesem Ergebnis führt auch der Grundsatz, dass im zusammengesetzten Zeichen selbst eine erkennbare Unternehmensbezeichnung in den Hintergrund tritt und deshalb (rechtlich) nicht prägend ist. Der Begriff „prägend“ ist entscheidend und hängt inhaltlich von der Kennzeichnungskraft des Zeichens ab, das allein oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens dem Verkehr gegen-übertritt. Diese Kennzeichnungskraft bestimmt sich nach dem Grad der Unterscheidungskraft, welche dem Zeichen innewohnt; je mehr das Zeichen einer beschreibenden Angabe angenähert ist, um so schwächer ist es, je weiter weg, um so stärker. So gibt es zum Verhältnis der Stärke von Wort und Bild als Teile eines zusammengesetzten Zeichens den Satz, dass das Wort die Kennzeichnungskraft bestimme, da der sprechende Verkehr sich hieran zu orientieren pflege. Dieser Regelsatz wird aber schon dann in Frage gestellt, wenn der Wortbestandteil rein beschreibend ist und die den Schutz und die Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft allein im Bildelement liegt. Kennzeichnungskraft kann aber auch durch intensive Benutzung eines Zeichens gewonnen werden (oder einem Stammbestandteil eines Serienzeichens innewohnen). Ein von Haus aus schwaches Kennzeichen kann erstarken, wenn es im Verkehr Geltung erworben hat. Die gewonnene Kennzeichnungskraft wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung zurück. Sie beeinflusst die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ab dem Zeitpunkt der gewonnenen Kennzeichnungsstärke. Was vorher nicht verwechslungsfähig war, ist jetzt markenrechtlich verwechselbar. Damit wird die unternehmerische Leistung, nämlich die Marketingstrategie belohnt. Diese kraft Benutzung gestärkte Marke braucht eine Änderung der Prioritätslage nicht zu fürchten. Die erwirtschaftete Kennzeichnungskraft kommt dem Leistenden, nicht dem anderen zu.
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Deshalb wird zutreffend der Schutz eines kraft Benutzung gestärkten Kennzeichens (C...) auch gegenüber einem mehrgliedrigen Zeichen mit diesem Zeichen (D2-BestC-...) gewährt, selbst wenn bei isolierter Betrachtung des mehrgliedrigen Zeichens dem darin enthaltenen Bestandteil (C...) keine prägende, dominante Bedeutung zukommt. Insgesamt ist zu beachten, dass stets von dem Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (zu alledem BGH, Urt. v. 13.03.2003 – I ZR 122/00 – GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“).
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Nach diesem zu würdigenden Gesamteindruck ist eine markenrechtsrelevante Verwechselungsgefahr im Streitfall in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu bejahen.
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Denn die Kennzeichnungskraft im Streitfall - d. h. die den Schutz und die Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft – liegt erkennbar nur zu einem geringen Anteil in dem Bildelement der zugunsten der Klägerin geschützten Wort-/Bildmarke . Der Wortbestandteil ist nicht beschreibender Natur, vielmehr bestimmt hier das Wort die Kennzeichnungskraft. Dieser Regelsatz gilt zum Einen, weil sich der „sprechende Verkehr“ naturgemäß ohnehin am Wort orientiert und zum Anderen, weil der Begriff „LIFE TEC “ auch im Streitfall nicht das Bild beschreibt oder beschreiben kann und für sich allein gesehen insofern sinnvoll ist, als er die Begriffe „leben, lebenslang“ und eine gebräuchliche Abkürzung für „Technik“ oder englisch „technics, technique, technology“ zusammenführt. Wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist damit die Kennzeichnungskraft des Wortes gegeben, weil weder das Produkt in seinen Eigenschaften umschrieben wird noch eine völlig nichtssagende Begrifflichkeit verwandt wird. Die sich - wie oben ausgeführt - nach dem Grad der Unterscheidungskraft bestimmende Kennzeichnungskraft, die dem Zeichen innewohnt, ist daher im Streitfall als „prägend“ zu bezeichnen, da das Zeichen „LIFE TEC “ als Kunstwort gerade nicht eine irgendwie beschreibende Angabe enthält.
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Zudem hat die Klägerin durch Vorlage ihres Katalogs aus dem Jahr 2005 (Anlage K 7) ebenso wie durch Vorlage ihrer diversen Rechnungslegungen gegenüber der Beklagten jedenfalls hinreichend belegt, dass sie mindestens seit diesem Zeitpunkt den Begriff „LIFE TEC “ im Sinne der §§ 25 Abs. 2, 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Diese Nutzung als besondere Kennzeichnung der von ihr angebotenen Ware der nichttextilen Bodenbeläge war und ist ausreichend, es bedurfte hierzu insbesondere nicht einer weiteren, auch körperlichen Verbindung zwischen Marke und Ware. Daher kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob den von der Klägerin erstellten Rechnungen, die der Beklagten für die gelieferten LIFETEC-Bodenbeläge jedenfalls unstreitig zugegangen sind und die ebenfalls diese Bezeichnung enthielten, nicht auch – was mindestens naheliegt – für an die Beklagte gelieferte Bodenbeläge erstellt waren, die exakt diese Bezeichnung trugen und der Beklagten schon damit als Markenware bekannt waren.
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Zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke der Klägerin Schutz beansprucht und den Waren und Dienstleistungen, die die Beklagte ihrem Kundenkreis anbietet, besteht ganz überwiegend Identität, im Übrigen aber zumindest hochgradige Ähnlichkeit. Dies wird im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt.
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Aber auch die tatsächliche Verwechslungsgefahr ist im Streitfall gegeben. Die Wortschöpfungen „LIFE TEC “ und „livetex“ stimmen in der Buchstabenfolge weitestgehend (nämlich zu 5/7) überein, sind in der ersten Silbe der Lautfolge /laif/ identisch und in der zweiten Silbe /tec/ bzw. /tex/ nahezu identisch. Sie sind damit verwechslungsfähig.
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Dieser damit festgestellten Verwechslungsgefahr wird nicht durch qualitätsbeschreibende Zusätze entgegengewirkt wie „comfort“, „plus“ oder „extra“. Für die durchschnittlichen Verkehrskreise ist ebenso wie für den Senat vielmehr klar ersichtlich, dass diese Zusätze lediglich bestimmte einzelne Qualitäts- oder Gütestufen innerhalb einer Produktpalette beschreiben. Dies bedarf keiner weiteren Ausführung, hindert damit aber die Verwechslungsgefahr jedenfalls nicht.
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Dies gilt auch für den von der Beklagten vorangestellten Begriff „B. lon“, der der Verwechslungsgefahr gerade nicht entgegensteht. So wird insbesondere aus der von der Klägerin vorgelegten Musterkollektion der Beklagten aus dem Jahr 2007 (Anlage K 11, Band I, Bl. 44 d. A.) und der dort gewählten Schreibweise
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deutlich, dass der Begriffsteil „livetex (plus)“ durch den etwa anderthalbfach höheren Schriftgrad und den fetten Schriftschnitt eindeutig hervorgehoben wird und der Begriffsteil „B. lon“ demgegenüber eher in den Hintergrund tritt. Auch insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Begriff „B. lon“ jedenfalls dem entscheidenden äußeren Anschein nach offenbar einen Hersteller benennt - dies auch durch die Verwendung der Abkürzung „ag“ für die Rechtsform der Beklagten im i-Punkt dieses Wortes - oder aber damit zumindest denjenigen umschreibt, der eben eine bestimmte Produktlinie namens „livetex“ vertreibt.
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Entscheidend ist die Frage, ob das Präfix „B. lon“ aus der Verwechslungsgefahr herausführt – wie die Beklagte argumentiert. Wesentlich kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise diesen Zusatz werten, als Bestandteil einer eigenen, in sich geschlossenen Marke oder lediglich als Hinweis auf einen abweichenden Hersteller des Produkts „lifetec/livetex“.
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Der maßgebliche Aufmerksamkeitsgrad differiert je nach Produkt. Bodenbeläge gehören zwar nicht zum täglichen Bedarf, sind aber auch keine hochkomplexen Technik- oder Anlagenprodukte, bei denen das Publikum akribisch die vermittelten Beschreibungen und Darstellungen vergleicht. Angesprochen ist vor allem ein inländisches Publikum, das zwar englische Begriffe erkennt, Englisch nach wie vor aber als „Fremdsprache“ bewertet.
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Daher kann zunächst eine Unterscheidbarkeit der beiden gebrauchten Marken nicht von jedermann verständlichen Sinngehalt her erfolgen. Vielmehr prägt das Wortzeichen „lifetec“ den Gesamteindruck und begründet damit die Übereinstimmung mit „livetex“. Der Zusatz „B. lon“ ist kein gleichgewichtiger Bestandteil des angegriffenen Zeichens, der damit den maßgeblichen Gesamteindruck (und die Verwechslungsfähigkeit) ändert. Denn dieser Zusatz ist ein Unternehmenskennzeichen, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurücktritt. „B. lon“ ist für die angesprochenen Kreise als Unternehmenshinweis zu werten, nämlich als Hinweis auf den Großhandel „B. “. So wird in dem Produkt-Blatt auch im unteren Teil darauf hingewiesen: „... ein Produkt von – B. – der freundliche Großhandel“. Dem Verkehr ist – wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Werbeunterlagen ergibt – der Bestandteil „B. “ als Unternehmenskennzeichen geläufig. So wirbt die Beklagte auch mit dem „B. -top-siegel“, das einfache Reinigung verspricht. In Verbindung mit dem roten Punkt auf dem „i“ in dem Wort „B. lon“, das die weißen Buchstaben „ag“ enthält, wird deutlich, dass „B. lon“ eine Herkunftsangabe zu dem Großhandel „B. “ darstellt. Der Verkehr muss also annehmen, dass es sich um Varianten, bzw. Hausmarken der Beklagten handelt, das Unternehmenskennzeichen also variantenreich für die verschiedenen Produkte verwendet wird.
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Unberücksichtigt bleibt dabei, dass die Verwendung „B. lon“ gegenüber der Herstellerangabe der Klägerin, „D. lon “ auch schon klangliche Näherungen aufweist.
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Denn der Bestandteil „B. lon“ tritt nach Auffassung des Senats, der insoweit auch der tatrichterlichen Bewertung des Landgerichts folgt, weitgehend in den Hintergrund. Damit verletzt die Beklagte durch die Verwendung ihrer Produktbezeichnung „livetex“ die geschützte Marke der Klägerin „lifetec“.
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Die aus dem damit bestehenden Unterlassungsanspruch folgenden Schadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin sind gemäß §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG gegen die Beklagte ebenfalls gegeben (zum Umfang und der zutreffenden Formulierung vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 – I ZR 55/05 – GRUR 2008, 796 ff. – Hollister“). Mangelndes Verschulden der Beklagten an der Verletzung der Marke sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
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Die bestehenden Ansprüche der Klägerin sind weder verjährt noch verwirkt (§§ 20, 21 MarkenG). Selbst bei hier unterstellter Kenntnis der Klägerin bereits im Jahr 2005 wäre noch keine Verjährung eingetreten, wie es das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Auch insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in fünf aufeinanderfolgenden Jahren das markenschädliche Verhalten der Beklagten geduldet hätte; die vorgetragene Verwirkung gemäß § 21 MarkenG scheidet damit ebenfalls aus.
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Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
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Annotations
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.