Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Mai 2013 - 1 U 70/12

published on 23/05/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Mai 2013 - 1 U 70/12
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund beider Urteile insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Beschluss

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 71.993,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien waren durch einen Elektroenergieliefervertrag (Sondervertrag) verbunden, den sie mit einer Laufzeit von drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 eingingen (Anlage K1 - Bd. I Bl. 9-12 d.A.). Nach der vertraglichen Preisregelung erhöhte sich das Entgelt um die Stromsteuer. Das Lieferverhältnis setzte sich über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit fort, wobei die Parteien über die Bedingungen streiten.

2

In den Jahren 2005 und 2006 schlug die Klägerin auf den Nettokaufpreis die volle Stromsteuer auf und führte diese an die Steuerbehörden ab. Dies fiel der Beklagten zumindest Anfang 2010 auf, woraufhin sie der Klägerin Erlaubnisscheine über ihr Recht zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom vom 11. August 1999 und 3. März 2010 übersandte (Anlagen K5 und K6 - Bd. I Bl. 22-27 d.A.). Die Klägerin korrigierte daraufhin ihre Abrechnungen und zwar auch rückwirkend bis zum Jahr 2007. Für die Jahre 2005 und 2006 sah sie sich hierzu allerdings nicht in der Lage, weil die Steuerbehörde nicht bereit war, die Stromsteuer dieser Zeiträume zu ändern (vgl. Schreiben der Klägerin vom 18. Januar 2010 - Anlage B2 - Bd. I Bl. 44/45 d.A.).

3

Am 3. Dezember 2010 legte die Klägerin Rechnung über den im November 2010 gelieferten Strom in Höhe von 45.861,14 EUR (Anlage K2 - Bd. I Bl. 13-16 d.A.). Für den Monat Dezember 2010 rechnete sie am 12. Januar 2011 einen Betrag von 45.914,10 EUR ab (Anlage K3 - Bd. I Bl. 17-20 d.A.). Diesbezüglich streiten die Parteien über die Höhe des zugrunde zu legenden Arbeitspreises. Nach Auffassung der Beklagten hatte sie für November 2010 nur 44.239,00 EUR und für Dezember 2010 lediglich weitere 44.290,10 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 (Anlage K4 - Bd. I Bl. 21 d.A.) erklärte sie gegenüber dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 88.529,10 EUR die Aufrechnung mit 75.000,00 EUR (in den Jahren 2005 und 2006 zu viel geleistete Stromsteuer) und zahlte am 14. Januar 2011 die nach ihrer Auffassung verbliebene Restschuld von 13.529,10 EUR an die Klägerin.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berücksichtigung des geringeren Arbeitspreises von 8,4 ct/kWh (statt 8,83 ct/kWh) den aus Sicht der Beklagten durch Aufrechnung erloschenen Betrag von 75.000,00 EUR geltend gemacht. Sie hat behauptet, erst durch die Mitteilungen der Beklagten vom 29./31. März 2010 von deren Recht zum Bezug steuervergünstigten Stroms erfahren zu haben. Die Aufrechnung der Beklagten oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seien durch §§ 30, 31 AVBEltV vertraglich ausgeschlossen. Außerdem habe die Beklagte keine aufrechnungsfähige Gegenforderung, denn die Klägerin habe sich infolge ihrer Unkenntnis vom Ermäßigungstatbestand nichts vorzuwerfen.

5

Die Beklagte hat vertreten, es sei von der Klägerin zu verantworten, dass ihr eine zu hohe Stromsteuer in Rechnung gestellt worden sei. Hierzu hat sie behauptet, dem Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Ende 2004 geführten Vertragsverhandlungen den Erlaubnisschein ausgehändigt zu haben. Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin sie außerdem auf die offensichtlich gegebene Steuerbegünstigung hinweisen müssen. Die Klägerin sei um die zu viel entrichtete Stromsteuer ungerechtfertigt bereichert, sodass sie diesen Betrag an die Beklagte herauszugeben habe.

6

Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 20. März 2012, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Nach seiner Auffassung stehe der Aufrechnung ein vertragliches, aus § 31 AVBEltV folgendes Aufrechnungsverbot entgegen.

7

Gegen diese Entscheidung wendet sich die durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2012 wieder in die versäumte Rechtsmittelfrist eingesetzte Berufung der Beklagten, die nach einer gewährten Fristverlängerung bis zum 25. Juli 2012 am 21. Juni 2012 begründet wurde.

8

Die Beklagte verweist auf den ihr mit Schreiben des Hauptzollamtes H. vom 11. August 1999 übersandten Erlaubnisschein (Anlage BK23 - Bd. II Bl. 242/243 d.A.) und meint, das vom Landgericht angenommene Aufrechnungsverbot bestehe nicht. Tatsächlich könne sie mit dem von ihr geltend gemachten Bereicherungsanspruch aufrechnen. Für das Bestehen eines Aufrechnungsverbots komme es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage an. Im Jahr 2010 hätte die AVBEltV im Vertragsverhältnis der Parteien keine Geltung mehr beanspruchen können. Die Lieferbeziehung sei im Ergebnis der Kündigung der Beklagten vom 17. September 2007 zum 1. Januar 2008 grundlegend umgestaltet worden. Außerdem könne sich die Klägerin schon nach § 242 BGB nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, denn die Gegenforderung sei entscheidungsreif.

9

Die Klägerin sei für das Jahr 2005 um einen Steuermehrbetrag von 30.780,73 EUR und für das Jahr 2006 um weitere 31.282,41 EUR ungerechtfertigt bereichert, was insgesamt brutto 71.993,36 EUR ergäbe und zwischen den Parteien der Höhe nach (bis auf die hinzugerechnete Umsatzsteuer) unstreitig ist.

10

Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Erlaubnisschein des Hauptzollamtes H. vom 11. August 1999 dem Geschäftsführer der Klägerin am 26. Oktober 2004 während eines Gesprächs in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgehändigt. Beide Geschäftsführer hätten sich unter vier Augen unterhalten. Dabei sei auch die Stromsteuerermäßigung zur Sprache gekommen. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten nach dem Erlaubnisschein gefragt habe, sei der Geschäftsführer der Beklagten zum Buchhalter der Beklagten, dem Zeugen G., gegangen und habe sich aus den Akten eine Ausfertigung des Erlaubnisscheins vom 11. August 1999 geben lassen. Er habe sich dann wieder in den Besprechungsraum zum Geschäftsführer der Klägerin begeben. Diesem seien sodann neben dem Erlaubnisschein stromsteuerermäßigte Rechnungen des Vorversorgers (M.) übergeben worden (Anlage BK22 - Bd. II Bl. 236-241 d.A.).

11

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen. Mit dem Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 2010 (Anlage BK25 - Bd. II Bl. 248/249 d.A.) sei dem Geschäftsführer der Beklagten aufgefallen, seit 2005 zu viel Stromsteuer gezahlt zu haben.

12

Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe um die Steuerermäßigung gewusst und könne die Steuer von der Finanzbehörde zurück verlangen.

13

Außerdem gelte § 21 AVBEltV, allerdings mit Ausnahme des Absatzes 2. Die Beklagte könne sich auch auf einen Schadensersatzanspruch stützen.

14

Letztlich habe die Beklagte zumindest ein Zurückbehaltungsrecht, da die Klägerin ihr bisher für die streitgegenständlichen Zeiträume keine im Arbeitspreis und damit zur Umsatzsteuer korrigierten Rechnungen erteilt habe.

15

Die Beklagte beantragt,

16

soweit sie mit dem am 20. März 2012 verkündeten Urteil des Landgerichts Halle zur Zahlung eines Betrages von 71.993,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2010 verurteilt wurde, wird das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen,

17

sowie

18

im Wege der Hilfswiderklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 71.993,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2010 zu zahlen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen.

21

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und beruft sich daneben auf Verjährung, Entreicherung (Ablauf der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist) und die wissentliche Leistung der Beklagten auf eine Nichtschuld. Es fehle zudem an der Gegenseitigkeit, denn die Steuer stehe nicht der Klägerin zu. Außerdem könne die Beklagte nach Auffassung der Klägerin aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteuer geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht sei nach § 31 AVBEltV oder § 17 Abs. 3 StromGVV ausgeschlossen.

22

In dem von der Beklagten behaupteten Gespräch der Geschäftsführer sei die Stromsteuer nicht erwähnt worden. Es sei überhaupt nicht nachzuvollziehen, wieso in einer vorvertraglichen Phase bereits der Erlaubnisschein habe übergeben werden sollen.

23

Die Rechnungskorrektur sei nach § 21 Abs. 2 AVBEltV ausgeschlossen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.

II.

25

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine Abweisung der Klage in Höhe von jetzt noch streitigen 71.993,36 EUR, ohne dass die Hilfswiderklage zum Zuge kommt. Die - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zulässige Aufrechnung mit einem sich aus der Differenz zwischen dem Steuertarif des § 3 StromStG und dem Steuersatz für begünstigten Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. (in Verbindung mit der Entgeltvereinbarung der Parteien in Ziff. 2.1. des Stromlieferungsvertrages vom Dezember 2004 und der dort in Bezug genommenen Preisregelung) ergebenden Rückzahlungsanspruch hat nicht gemäß §§ 387 bis 389 BGB zum Erlöschung der unstreitigen Kaufpreisforderung der Klägerin aus Stromlieferungen der Monate November und Dezember 2010 (§§ 433 Abs. 2, 453 Abs. 1 BGB) geführt. Der Beklagten steht ein solcher Rückzahlungs- und damit Gegenanspruch nicht mehr zu. Dieser war zum Zeitpunkt der Feststellung der unrichtigen Stromsteuerberechnung der Klägerin im Jahre 2010 für die Jahre 2005 und 2006 bereits nach Ziff. 3 Satz 3 des Stromlieferungsvertrages in Verbindung mit § 21 Abs. 2 AVBEltV erloschen.

26

1. Die Berufung beanstandet zu Recht die Annahme eines aus § 31 AVBEltV hergeleiteten vertraglichen Aufrechnungsverbots durch das Landgericht. Dem steht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs § 242 BGB entgegen.

27

An dieser Stelle muss der Senat nicht darauf eingehen, ob und für wie lange die Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden Bestandteil des von den Parteien geschlossenen Stromliefervertrages war, wobei die Berufung - was das Landgericht allerdings auch nicht verkannt haben dürfte - zutreffend darauf verweist, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufrechnung auf das Regelwerk der Hauptforderung, also hier der Entgelte für die Lieferzeiträume November und Dezember 2010 ankommt (BGH NJW 1999, 3629, 3630). Selbst wenn die mit Ablauf des 7. November 2006 außer Kraft getretene (vgl. Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 - BGBl. I S. 2477) AVBEltV auch über den 31. Dezember 2007 hinaus Vertragsbestandteil blieb oder durch andere, ein Aufrechnungsverbot enthaltende Vertragsbestimmungen (z.B. 17 Abs. 3 StromGVV) ersetzt wurde, kann sich die Klägerin hierauf nicht stützen. Angesichts der erhobenen Einrede der Verjährung erweist sich die Inanspruchnahme des vertraglichen Aufrechnungsverbots durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich.

28

Die Berufung macht zu Recht darauf aufmerksam, dass vertraglichen Aufrechnungsverboten Grenzen gesetzt sind. So darf trotz eines Aufrechnungsverbots mit entscheidungsreifen Gegenforderungen aufgerechnet werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 387 Rdn. 17). Auch dies beruht auf dem Gedanken unzulässiger, weil treuwidriger Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 6. April 2011, VIII ZR 31/09 - zitiert in juris Rdn. 14). Gleiches gilt dann, wenn sich das (formularmäßige) Aufrechnungsverbot gepaart mit der Einrede der Verjährung gleichsam als rechtsvernichtend erweisen würde (§§ 307 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 u. 2, 242 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1082 f.; Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 17). Um diese Fallgestaltung geht es. Die Rückzahlungsansprüche der Beklagten sind nach der Verjährungseinrede Klägerin gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr selbständig durchsetzbar. Der Großteil der Forderungen verjährte mit Ablauf des 31. Dezember 2009, der Rückzahlungsanspruch für Dezember 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

29

Gleich auf welche Anspruchsgrundlage sich die Beklagte stützt (Vertrag, Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB; §§ 812 ff. BGB), die Rückzahlung der Stromsteuermehrbeträge, die Bestandteil des vertraglichen Entgeltes waren (vgl. Ziff. 5 des Preisregelung der Parteien i.V.m. § 5 Abs. 2 Alt. 1 StromStG; BGH NJW 1988, 2042; 2001, 2464; 2002, 2312; Urteil vom 14. Dezember 1977,VIII ZR 34/76 - BeckRS 1977, 31122042; H.P. Westermann, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 433 Rdn. 27; Faust, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 433 Rdn. 54), unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH NJW-RR 2010, 681, 683; 1574, 1575; Urteil vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09 - zitiert in juris Rdn. 24 f.; Wendehorst, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. Febr. 2013, § 812 Rdn. 275). Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 BGB).

30

Die Rückgewähransprüche der Beklagten entstanden mit der Auszahlung des vertraglich nicht geschuldeten Entgelts an die Klägerin (BGH NJW 2006, 364, 365). Das gilt auch soweit sie sich auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gründen können, weil mit der Zahlung der Schaden entstand. Wann dies genau geschah, tragen die Parteien nicht vor. Die für das Jahr 2010 durch die Anlagen K2 und K3 belegte monatliche Abrechnungspraxis ist für den Zeitraum 2005/2006 nicht ausdrücklich dargetan. Ziff. 2.3 des Liefervertrages sieht aber eben diese monatliche Rechnungslegung mit Fälligkeit zum 15. des der Lieferung folgenden Monats vor. Die von der Beklagten eingereichten Rechnungen vom 8. April 2005 (Anlagen BK 6 u. 7) lassen ein solche Handhabung zumindest für die Zukunft vermuten. Das Zutreffen dieser Vermutung haben die Parteien dem Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Damit existieren alle Rückzahlungsansprüche, mit Ausnahme desjenigen aus der Abrechnung des Monats Dezember 2006, spätestens seit dem 31. Dezember 2006.

31

Die Beklagte kannte auch die anspruchsbegründenden Umstände und mit der Klägerin den Rückzahlungsschuldner. Sie wusste - zumindest in der Person des zuständigen Buchhalters (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, § 199 Rdn. 25) - um ihre Zahlungen und hatte mit den Erlaubnisscheinen des Hauptzollamtes und der jeweiligen Abrechnung der Klägerin die Tatsachen zur Verfügung, die Rechtsgrundlosigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit des Versorgers belegten; das Ziehen der richtigen rechtlichen Schlüsse aus diesen Tatsachen ist für den Verjährungsbeginn nicht entscheidend (BGH NJW 2008, 1729, 1732; 2427, 2428; 2576, 2578; NJW-RR 2010, 1574, 1575). Positive Kenntnis hat außerdem derjenige, der vor einer sich ihm - hier in Form der Abrechnungen - ohne Weiteres bietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschließt (BGH NJW-RR 2010, 681, 682 m.w.N.). Zumindest läge grobe Fahrlässigkeit vor (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09 - zitiert in juris Rdn. 28; OLG Saarbrücken NZG 2008, 638, 640). Denn mit dem Willen zur Inanspruchnahme steuerbegünstigten Stroms unter Ausnutzung der erteilten Erlaubnis musste die Beklagte eine eigene Steuererklärung abgeben (§§ 9 Abs. 5, 8 Abs. 1 StromStG a.F.) und es trafen sie die Pflichten des Erlaubnisinhabers aus § 11 StromStV, insbesondere zur Führung eines Belegheftes und zur Aufzeichnung des über das Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Stroms. In Erfüllung dieser Pflichten musste sich der Beklagten erschließen, keinen steuerbegünstigten Strom zu beziehen. Ist ihr dies dennoch entgangen, lässt sich das nur mit einem schweren Verstoß gegen dasjenige an Sorgfalt, das sich jedem anderen in der Situation der Beklagten aufgedrängt hätte, erklären.

32

Die Beklagte muss deshalb aufrechnen, weil § 215 BGB die Aufrechnung mit verjährten Forderungen gestattet, soweit sich Haupt- und Gegenforderung noch zu unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber standen. Dies mag im Ergebnis nur für die Rückzahlungsforderung vom Dezember 2006 der Fall gewesen sein, denn der jetzt von der Beklagten aus der Anlage K6 hergeleitete Verzicht der Klägerin auf der Einrede der Verjährung ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei dem Schreiben vom 31. März 2010 um ein solches der Beklagten handelt (tatsächlich zitiert die Beklagte aus dem Schreiben der Klägerin vom 20. April 2010 , aus dem sich nur ergibt, dass die Klägerin das rückgängig machen wollte, was ihr das Hauptzollamt zeitlich zugestand, womit die Erhebung der Verjährungseinrede zumindest in Aussicht gestellt wurde). Dennoch würde das vertragliche Aufrechnungsverbot der Beklagten zumindest diese letzte Möglichkeit, von ihrem Anspruch Gebrauch zu machen, nehmen, ohne dass dem ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegenüber steht. Das Aufrechnungsverbot dient nicht der Anspruchsvernichtung, sondern soll lediglich dem Stromversorger die finanzielle Basis sichern.

33

2. Der (Gegen-) Anspruch der Beklagten ist aber über Ziff. 3. Satz 3 des Stromlieferungsvertrages und § 21 Abs. 2 AVBEltV erloschen.

34

Die Beklagte stützte ihre Gegenforderung zunächst erklärtermaßen (Bd. II Bl. 29 d.A.) ausschließlich auf die §§ 812 ff. BGB (anders der nachgelassene Schriftsatz vom 17. Mai 2013, in dem auch von Schadensersatzansprüchen ausgegangen wird). Unabhängig davon, dass damit keine Beschränkung des Gerichts in der Anwendung materiellen Rechts verbunden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. 84), werden die Bereicherungsvorschriften durch vertragliche Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche verdrängt, was insbesondere für Stromlieferungsverträge gilt (BGH NJW 1992, 2690 m.w.N.; 2003, 2451, 2453; Palandt/Sprau, Einf. v. § 812 Rdn. 6; Martinek, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 812 Rdn. 168; Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., v. § 812 Rdn. 9, 25). So sieht § 21 AVBEltV einen Erstattungsanspruch des Kunden für zu viel entrichtete Beträge vor. Dieser Anspruch bildet auch hier kraft vertraglicher Einbeziehung der AVBEltV in die Lieferbeziehung der Parteien die vorrangig zu prüfende Grundlage für sich aus unrichtigen Rechnungen ergebende Erstattungsansprüche.

35

Nach Ziff. 3 des Stromlieferungsvertrages sind die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden Bestandteil der Sonderkundenbeziehung der Parteien. Die Einbeziehungsvereinbarung unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken, da es hierfür auf die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht ankommt (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 BGB; BGH NJW 1992, 1232 f.; NJW-RR 2003, 754, 755), § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB gerade dieses übliche Vorgehen (vgl. Unberath/Fricke, NJW 2007, 3601) voraussetzt und der AVBEltV eine gewisse Leitbildfunktion nicht abzusprechen war (BGH NJW 1998, 1640, 1642 m.w.N.). Deshalb kommt hier auch nicht etwa § 305c BGB zum Tragen.

36

Anders als das Aufrechnungsverbot, das an die Hauptforderung anknüpft, ist der Erstattungsanspruch des § 21 AVBEltV abrechnungs- bzw. ablesezeitbezogen, d.h. die Frage, ob und inwieweit Überzahlungen einer Abrechnungsperiode zurückverlangt werden können, richtet sich nach der zur Zeit der Rechnungslegung maßgeblichen Rechtslage. Denn hieraus folgt, ob und inwieweit die abgerechneten und eingezogenen Beträge geeignet sind, den Ablese- und Abrechnungszeitraum im Interesse schutzwürdigen Vertrauens und des Rechtsfriedens abzuschließen.

37

Die von der Beklagten beanspruchten Rückzahlungen entstammen den Jahren 2005 und 2006. Sie wurden damit zweifellos unter dem vertraglichen Regime der AVBEltV abgerechnet und geleistet. Der Streit über die den Vertrag der Parteien bestimmenden Regelungen beruht auf den erst mit der Kündigung der Klägerin vom September 2007 für die Zeit ab Januar 2008 eingeleiteten Verhandlungen.

38

Das Außerkrafttreten der Verordnung Ende 2006 hatte keinen Einfluss auf den Ende 2004 geschlossenen Liefervertrag. Die Parteien vereinbarten die AVBEltV, ohne dynamisch auf eventuelle Nachfolgeregelungen, wie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) zu verweisen. Das Gesetz sah für den hier interessierenden Zeitraum nichts anderes vor (§ 115 Abs. 2 Satz 2 EnWG).

39

§ 21 Abs. 1 AVBEltV räumt dem Kunden einen Erstattungsanspruch für zu viel entrichtete Beträge ein, wenn aus der Sphäre des Versorgers stammende Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden. Gemeint ist u.a. eine fehlerhafte kaufmännische Berechnung des Strompreises, die nicht auf Fehlern in der Vertragsanwendung oder Vertragsauslegung beruht (BGH NJW-RR 2004, 1352, 1353). Geschützt wird das Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung (OLG Hamm NJW-RR 2007, 1560 f.).

40

Die Klägerin hat nach dem Vorbringen der Beklagten den Rechnungsbetrag fehlerhaft ermittelt. Die von ihr geschuldete Stromsteuer war Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Entgelts (Ziff. 2.1 des Vertrages i.V.m. Ziff. der Preisregelung). Die jeweilige Stromsteuer des Stromsteuergesetzes erhoben die Parteien zur Berechnungsgröße. Danach war der Preis so gestaltet, dass dem verbrauchsabhängigen Nettoarbeitspreis die ebenfalls verbrauchsabhängige Stromsteuer (vgl. § 3 StromStG) hinzugerechnet wurde und zwar so, wie sie nach dem Stromsteuergesetz durch Entnahme der Beklagten aus dem Versorgungsnetz anfiel (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 StromStG).

41

Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterlag der von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft entnommene Strom (mit Ausnahme der ersten 25 Megawattstunden - § 9 Abs. 5 StromStG a.F.) einem ermäßigten Steuersatz. Solchen Strom durfte die Beklagte nach der unstreitigen Erlaubnis vom 19. August 1999 (Anlagen K5, K6 u. BK 23) beziehen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG a.F.). Dies hat die Klägerin, abgesehen von der nicht klärungsbedürftigen Frage, ob die Beklagte überhaupt durch Vorlage beim Versorger von der Erlaubnis Gebrauch machte, also den Willen artikulierte, begünstigten Strom zu entnehmen (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG a.F.), bei der Abrechnung des vertraglichen Entgelts nicht berücksichtigt und damit den Strompreis fehlerhaft unter Zugrundelegen des falschen Steuertarifs ermittelt. Eine solche unrichtige Festsetzung unselbständiger Preisbestandteile ist ein den Rückerstattungsanspruch des § 21 Abs. 1 AVBEltV auslösender Berechnungs- und kein Vertragsanwendungsfehler, denn Berechnungsfehler sind nicht nur solche in der mathematischen Ermittlung des Preises (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: April 2001, § 21 AVBEltV Rdn. 25 f., 35, 37, 39 m.w.N.). Die Stromsteuer ist, entgegen der Auffassung der Beklagten und wie oben bereits dargelegt, gerade keine verbrauchsunabhängige Berechnungs-/Entgeltkomponente, denn sie wird als vertraglich vereinbarter Preisbestandteil vom Verbrauch bestimmt (§ 3 StromStG). Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es nicht an.

42

Für den Rückerstattungsanspruch enthält § 21 Abs. 2 AVBEltV eine von Amts wegen zu berücksichtigende (vgl. bspw. BAG NJOZ 2012, 697, 698) Ausschlussfrist, die keine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei enthält, weil sie gleichermaßen für beide Seiten gilt und nur unwesentlich kürzer als die dreijährige gesetzliche Regelverjährungsfrist ist (Hempel/Franke, § 21 Rdn. 15 bis 17; jetzt maximal drei Jahre nach § 18 Abs. 2 StromGVV). Da sich der Fehler eindeutig auf mehrere Ablesezeiträume erstreckte, beschränkt sich der Rückerstattungsanspruch der Beklagten auf zwei zurückzurechnende Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Feststellung des Fehlers. Festgestellt wurde der Fehler im Jahr 2010, nachdem die Beklagte die Berechtigungsscheine (nochmals - so jedenfalls die Beklagte) übersandte. Die Jahre 2005 und 2006 liegen länger zurück. Dort fehlerhaft berechnete Entgelte können nicht mehr zu einem Erstattungsanspruch führen.

43

Diese Rechtsfolge bezieht alle möglichen Anspruchsgrundlagen und damit auch vertragliche Schadensersatzansprüche ein (Hempel/Franke, § 21 Rdn. 93, 95). Ausschlussfristen beabsichtigen einen endgültigen Rechtsverlust, der nicht auf anderem Wege, beispielsweise das Bereicherungsrecht, zu korrigieren ist, um die Befriedungsfunktion nicht zu gefährden (Martinek, § 812 Rdn. 181). Betroffen sind hier auch Schadensersatzansprüche. Das legt schon der Wortlaut des § 21 AVBEltV nahe. Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages werden zumeist auf einem vorwerfbaren Verhalten beruhen. Dennoch ist die zeitliche Begrenzung des fehlerbedingten Anspruchs keinen erkennbaren Einschränkungen unterworfen. Dementsprechend spricht die amtliche Begründung in ihrem letzten Satz (abgedruckt bei Hempel/Franke, § 21) von einem Abschneiden weitergehender Rückerstattungsansprüche. Auch der Bundesgerichtshof hat Schadensersatzansprüche grundsätzlich von der Ausschlussfrist betroffen gesehen und deren Erlöschen im Einzelfall nur deshalb verneint, weil die unterlassene Leistungsmessung nicht unter § 21 AVBEltV fällt (BGH NJW-RR 2004, 1352, 1353).

44

Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht München anderer Meinung ist, verschweigt sie, dass beide Gerichte auch in den von ihr angeführten Entscheidungen ausschließlich deshalb nicht zum Untergehen der Schadensersatzansprüche nach § 21 Abs. 2 AVBEltV gelangten, weil bereits kein Fehler im Sinne von § 21 Abs. 1 AVBEltV vorlag (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004, VIII ZR 248/03 - zitiert in juris Rdn. 15; OLG München, Urteil vom 11. Oktober 2005, 5 U 5762/04 - zitiert in juris Rdn. 23). Im Umkehrschluss heißt das aber gerade, dass aus einem Berechnungsfehler entspringende Schadensersatzansprüche § 21 Abs. 2 AVBEltV unterfallen.

45

Durch § 242 BGB im Einzelfall gebotene Einschränkungen sieht der Senat nicht. Es war der Beklagten von Anfang an möglich, die Unrichtigkeit der ihr in Rechnung gestellten Beträge zu erkennen und korrigieren zu lassen. Nach ihrem Sachvortrag hat die Beklagte sogar vor Beginn des Vertragsverhältnisses der Parteien von einem anderen Anbieter steuerbegünstigten Strom bezogen. Sie kannte also das Verfahren und wusste mit stromsteuerausweisenden Rechnungen, wie sie auch der Vorversorger legte, umzugehen. Nichts lag also näher, als zu Beginn der Lieferbeziehung die Rechnungslegung der Klägerin genau zu prüfen, den offensichtlichen Fehler zu erkennen und auf eine zeitnahe Korrektur hinzuwirken. Wer dies nicht tut, kann dem Versorger keinen Rechtsmissbrauch entgegen halten, wenn dieser nunmehr, auch angesichts nahe liegender steuerlicher Festsetzungsverjährung, auf vertragliche Ausschlussfristen verweist.

46

3. Aus dem Verhalten der Parteien nach dem Entdecken des Berechnungsfehlers lässt sich kein, wie die Beklagte meint, abweichendes Verständnis ihres Vertrages herleiten. Solche Schlüsse ließen sich möglicherweise ziehen, wenn man von vornherein § 21 AVBEltV gesehen und in Betracht gezogen hätte. Das war aber nicht der Fall. Diese vertragliche Regelung kam erst im Laufe des Rechtsstreits zur Sprache, als sich die Beklagte hierauf berief. Unmittelbar folgte der Hinweis der Klägerin auf § 21 Abs. 2 AVBEltV. Aus dem Übersehen einer Vertragsklausel lässt sich nichts für deren Auslegung herleiten. Die Klägerin konnte und wollte sich auf alle Einwendungen stützen, die ihr zur Verfügung standen. Ebenso wenig ließ sich dem Verhalten der Klägerin der Wille entnehmen, die zuviel entrichtete Stromsteuer einschränkungslos zurückzugewähren. Die Klägerin hat eine Korrektur vorgenommen, soweit ihr dies möglich erschien. Mehr wollte sie der Beklagten nicht zugestehen, was von Anfang an zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. Schreiben vom 20. April 2010 - Anlage K7). Für die gegenteiligen Interpretationsversuche der Beklagten gibt der Sachverhalt nichts her.

47

4. Die Hilfswiderklage steht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach alledem nicht zur Entscheidung an. Sie ist nur für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung erhoben, von der der Senat nicht ausgeht.

48

5. Das von der Beklagten eingewandte Zurückbehaltungsrecht steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen nicht entgegen.

49

a) Zunächst handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 ZPO (BGH NJW 2006, 1292, 1293). Es ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Zurückbehaltungsrecht unstreitig wäre. Vielmehr müssen auch die ihm zugrunde liegenden Tatsachen außer Streit stehen (BGH NJW 2011, 842 f. m.w.N.; Wulf, in: BeckOK-ZPO, Stand: 30. Okt. 2012, Rdn. 10). Hieran fehlt es, denn die Parteien sind sich nach wie vor über die Höhe des der Abrechnung zugrunde zu legenden Arbeitspreises uneins. Da es für das späte Geltendmachen des Zurückbehaltungsrechts keinen nachvollziehbaren Grund gibt, lässt sich keine Zulassungsvoraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO bejahen.

50

b) Der Anspruch auf eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG kann zu einem Zurückbehaltungsrecht führen. Er ist aber erfüllt, denn die Klägerin hat Rechnung gelegt. An der Erteilung einer von geringeren Arbeitspreisen ausgehenden Rechnung, wie sie dem Klageanspruch zugrunde liegen, hat die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse, sodass das Zurückbehaltungsrecht zumindest auf Grund von Rechtsmissbrauch ausgeschlossen ist.

51

Zunächst ist der Anspruch auf Rechnungslegung unverhältnismäßig geringwertig im Vergleich zum jetzt noch ausstehenden Kaufpreis von mehr als 70.000,00 EUR. Schuldner der Umsatzsteuer ist zudem die Klägerin (§§ 13a Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Sie schuldet auch den vermeintlich unrichtigen Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG). Die von der Beklagten verlangte Berichtigung würde dagegen zur Korrektur ihres höheren Vorsteuerabzuges (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) führen (§§ 14c Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 2 UStG), woran sie kein vom materiellen Recht getragenes Interesse hat. Das Zurückbehaltungsrecht dient danach nur dazu, der Klägerin die Durchsetzung des unstreitigen Betrages zu erschweren, indem ihr die Beklagte im Gewand der richtig zu berechnenden Umsatzsteuer den Streit aufzuzwingen sucht, dem die Klägerin im Beschleunigungsinteresse gerade aus dem Weg gehen wollte.

52

c ) Die Zug-um-Zug-Verurteilung setzt letztlich voraus, dass die Beklagte ihrem Zurückbehaltungsrecht so Ausdruck verleiht, dass es Gegenstand eines Leistungsausspruches sein könnte. Insoweit ist aber nichts vorgetragen.

III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision lässt der Senat nicht zu (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

55

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 31/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 08/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A
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published on 28/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. September 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefoch
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2.
sofern
a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde.

(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.

(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung vorlegt.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.

(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.

(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3.
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4.
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5.
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6.
des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet;
7.
des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.