Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 1 U 28/13

published on 21/11/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 1 U 28/13
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Januar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Halle zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restwerklohn der Klägerin für Installationsleistungen auf den Gebieten Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro im Bauvorhaben I. Straße 153 in B., das die Beklagte als Generalunternehmerin und Auftraggeberin betrieb.

2

Im Sommer 2008 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ihre Angebote, denen eine Baubeschreibung (Leistungsverzeichnis) mit detaillierten Ausführungsplänen der Architekten zugrunde lag. Die Parteien einigten sich im Jahr 2009 für die dort enthaltenen Leistungen auf Nettopauschalpreise von 100.000,00 EUR und 330.000,00 EUR. In den Vertrag wurde die VOB/B einbezogen. Ihre Schlussrechnungen über die vereinbarten Pauschalpreise legte die Klägerin am 30.8.2010. Die Beklagte bezahlte, sodass insoweit kein Streit besteht.

3

Mit Rechnung vom 13.7.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten 28.567,40 EUR für Mehrleistungen auf Grund von Sonderwünschen geltend (Anlage B9), die die Beklagte ausglich. Am 21.7.2010 stellte die Klägerin weitere Zusatzleistungen zusammen (Anlage K1), die mit einem Nettobetrag von 72.760.72 EUR endeten. Unter Bezugnahme hierauf berechnete die Klägerin der Beklagten am 5.8.2010 (Anlage K2) netto 53.487,16 EUR und am 20.9.2010 (Anlage K3) 15.646,93 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte am 6.10.2010 30.000,00 EUR. Ein weiterer Teilbetrag von 836,78 EUR erlosch durch eine von Seiten der Klägerin erklärte Aufrechnung. Der noch offene Restbetrag von 38.297,31 EUR ist Gegen-stand der Klage. Mit E-Mail vom 10.2.2010 äußerten sich die Architekten gegenüber der Beklagten zur Forderung der Klägerin und erklärten, diese nicht nachvollziehen zu können (Anlage B10).

4

Im Hinblick auf zusätzliche Leistungen hatte die Beklagte die Klägerin angewiesen, keine Aufträge von den Wohnungseigentümern entgegen zu nehmen. Dies hatte über die Beklagte zu erfolgen.

5

Nachdem die Klägerin erfolglos mahnte, beauftragte sie ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Hierfür wendete sie 1.419,19 EUR auf (vgl. Bl. 14 d.A.).

6

Die Klägerin hat behauptet, sie mache ausschließlich Leistungen geltend, die sie in einzelnen Wohn- und Gewerbeeinheiten auf Grund geänderter Ausführungsplanungen erneut oder zusätzlich habe erbringen müssen. Insoweit sei sie von der Beklagten bzw. den von der Beklagten bevollmächtigten Architekten nach Absprache mit den besondere Wünsche äußernden Wohnungserwerbern beauftragt worden. Auch die Architekten seien bevollmächtigt gewesen, für die Beklagte Zusatzaufträge zu erteilen. Die Architekten hätten die aus den Wünschen der Erwerber oder aus anderen Gründen folgenden Änderungen in die Wohnungspläne und -protokolle übertragen. Die Pläne seien anschließend auf der Baubesprechung zwischen den Architekten, der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten abgestimmt worden. Die so abgestimmten Pläne seien dann, einschließlich der daraus hervorgehenden Zusatzleistungen für die Klägerin verbindlich erklärt worden. Insoweit habe die Beklagte die Klägerin jeweils angewiesen, die Zusatzleistungen auszuführen. Für die zusätzlichen Leistungen habe die Klägerin Nachtragsangebote gefertigt und der Beklagten übergeben. In der Zeit vom 1.3. bis 7.7.2010 habe die Klägerin gegenüber der Beklagten die änderungsbedingten Nachträge ständig fortgeschrieben (Anlagen K43, 49-54). Darüber hinaus habe die Klägerin den zur Entgegennahme bevollmächtigten Architekten jeweils angezeigt, dass die Zusatzleistungen nicht zum geschlossenen Vertrag gehören würden und zusätzlich zu vergüten seien. Diese hätten wiederum anhand der neuen Ausführungspläne und Wohnungsprotokolle die vergütungspflichtigen Zusätze mit der Beklagten, insbesondere Herrn G. J., abgestimmt.

7

Die berechneten Zusatzleistungen, denen im Wesentlichen keine entfallenen Arbeiten aus den bestehenden Verträgen gegenüber gestanden hätten, habe die Klägerin zu üblichen und angemessenen Preisen erbracht.

8

Die Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin schon für nicht prüffähig gehalten und gemeint, eine Mehrvergütung sei nur nach den Bestimmungen der VOB/B möglich, was die Klägerin vorzutragen habe. Insoweit habe die Klägerin ihre Vergütung anhand der vertraglichen Grundlagen zu ermitteln und darzulegen, dass es sich wirklich um zusätzliche Leistungen handele. Die jetzt verlangten Preise seien exorbitant hoch. Aber die Änderungswünsche der Wohnungserwerber würden schon nicht das Verhältnis der Parteien zueinander betreffen. Nach dem Vorbringen der Klägerin seien es die Bauherren und deren Architekten gewesen, die unter Umgehung der Beklagten gehandelt hätten. Zudem sei vereinbart gewesen, dass Zusatzaufträgen ein Nachtragsangebot vorauszugehen hatte und der dann folgende Auftrag der Schriftform bedurfte. So erteilte Aufträge, wie sie der Rechnung der Klägerin vom 13.7.2010 zugrunde gelegen hätten, habe die Beklagte auch vergütet.

9

Die Beklagte hat zudem bestritten, dass die Leistungen der Klägerin überhaupt den Planvorgaben entsprächen.

10

In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 hat das Landgericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Der Klägerin wurde auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9.11.2012 ein Schriftsatz nachgelassen. In diesem, am 19.12.2012 eingegangen Schriftsatz hat die Klägerin bestritten, mit der Beklagten einen Bauvertrag mit dem aus den Anlagen B1 und B5 hervorgehenden Inhalt geschlossen zu haben. Es handele sich nur um nicht unterzeichnete Entwürfe, die die Beklagte erst übersandt habe, als das Bauvorhaben fast beendet gewesen sei.

11

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.1.2013, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und trägt vor:

12

Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass sich die abgerechneten Leistungen nicht im Leistungsverzeichnis fänden und die Beklagte andere Zusätze vergütet habe. Auch habe die Kammer die Anlagen B1 und B5 nicht berücksichtigen dürfen, da die Klägerin Verträge mit diesem Inhalt im nachgelassenen Schriftsatz bestritten habe. Zumindest sei die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen gewesen. Schon im Schriftsatz vom 11.1.2012 habe sich die Klägerin auf den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen berufen. Die Architekten hätten, wie sich aus dem Hergang der Bauberatungen ergebe, zumindest Anscheins- und Duldungsvollmacht besessen. Unstreitig habe die Beklage jedenfalls Änderungen der Wohnung 22 und der Gewerbeeinheit gewünscht.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des am 11.1.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.297,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2010 sowie weitere 1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

15

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 11.1.2012 die Anlage B1 und B5 als Vertragsgrundlage unstreitig gestellt, sodass das Landgericht zu Recht auf deren Inhalt zurückgegriffen habe. Ihr nachfolgendes Bestreiten sei zu spät gekommen. Zusätzliche Vergütungsansprüche seien außerdem nicht schlüssig vorgetragen und die Rechnungen der Klägerin nicht prüffähig. Die Architekten seien nicht bevollmächtigt gewesen, Aufträge für die Beklagte zu vergeben. Aus einer Korrespondenz mit ihnen lasse sich nichts anderes herleiten. Die bezahlten Zusatzleistungen seien von der Beklagten in Auftrag gegeben worden. Für die übrigen von der Klägerin abgerechneten Arbeiten gelte das aber nicht.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

II.

20

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Verfahren des ersten Rechtszuges wurde der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, sodass es an der umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme fehlt, mit der in erster Instanz die Grundlagen für eine instanzbeendende Entscheidung hätten geschaffen werden müssen.

21

Das Landgericht hat ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, die nicht den Bauleistungsverträgen (Anlagen B1 und B5) entsprächen, sei nicht zu berücksichtigten, da insoweit keine Schriftsatzfrist eingeräumt gewesen sei. Der Sachvortrag der Klägerin gebe die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 f. VOB/B nicht her. Nach den Bauleistungsverträgen B1 und B5 sei ein Pauschalpreisvertrag geschlossen worden. Die Pauschalierung ginge gemäß Ziff. 3 Abs. 3 so weit, dass sie auch Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsprogramm erfasse. Danach habe es für eine Änderung des Preises einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedurft. Ziff. 3 Abs. 3 schließe auch eine Vollmacht der Architekten aus, die sowieso angesichts der fehlenden vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Architekten - auch aus Sicht der Klägerin - kaum für die Beklagte hätten handeln wollen. Deshalb könne die Klägerin, soweit der Auftrag durch die Architekten erteilt worden sei, schon nichts verlangen. Ihr Vorbringen zu den Baubesprechungen sei nicht ausreichend substantiiert. Inwieweit dem die erforderlichen Nachtragsangebote zugrunde gelegen hätten, könne dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnommen werden. Die Daten der vorgetragenen Nachtragsangebote würden nicht nahe legen, dass sie vor Ausführung der Arbeiten vorgelegen hätten. Soweit die Beklagte selbst Änderungen gewünscht habe, scheitere eine zusätzliche Vergütung daran, dass keine über die vertragliche Pauschalierung hinausgehende Vereinbarung nach Ziff. 3 Abs. 3 der Bauleistungsverträge herbeigeführt worden sei. Zumindest habe die Klägerin nicht vorgetragen, die zusätzliche Vergütung vor Ausführung der Arbeiten angekündigt zu haben. Inwieweit die Beklagte selbst Änderungswünsche gegenüber den Bauherren oder Eigentümern abgerechnet habe, sei nicht entscheidend. Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, habe die Kammer nicht, die Klägerin habe mehr als ein Jahr Zeit gehabt, sich zu den Anlagen B1 und B5 zu äußern, zumal ihr Schriftsatz vom 11.1.2012 (Bl. 39 d.A.) den diesen Bedingungen entsprechenden Vertrag nahe lege.

22

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung schon aus prozessualen Gründen nicht stand.

23

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Annahme, die Parteien hätten in Ziff. 3 Abs. 3 der von der Beklagten vorgelegten Bauleistungsvertragstexte einen Pauschalpreis vereinbart, der auch bei Änderungswünschen nur durch eine ausdrücklich getroffene schriftliche Vereinbarung habe modifiziert werden können (vgl. zur Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung in AGB - OLG Koblenz NZBau 2010, 439). Eine solche Vereinbarung trage die Klägerin nicht vor. Das berücksichtigt allenfalls den Wortlaut des Sachvortrages der Klägerin, übergeht aber den darin enthaltenen Kern, insbesondere das Vorbringen in Ziff. 1. des Schriftsatzes vom 6.6.2012 (Bl. 68 ff. d.A.). Außerdem nimmt das Landgericht, worauf die Berufung zutreffend hinweist, unstreitiges Vorbringen ebenso wenig zur Kenntnis.

24

Die Klägerin trägt schlüssig zumindest mündliche Vereinbarungen zu Zusatzleistungen vor und behauptet insoweit die Vollmacht der teilweise handelnden Architekten. All das ist unter Zeugenbeweis gestellt. Damit ist auch die konkludente Aufhebung der vereinbarten Schriftform dargelegt, denn nach dem Vorbringen der Klägerin sollte das mündlich Abgesprochene uneingeschränkt Geltung erlangen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1673, 1674; OLG Koblenz a.a.O.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 125 Rdn. 19 m.w.N.). Diese fast in jedem Bauprozess, in dem es um Nachträge geht, anzutreffende Standardkonstellation erörtert das Landgericht nicht. Selbst wenn man die Bauleistungsverträge und dort die Ziff. 3 Abs. 3 zugrunde legt, trägt die Klägerin Vereinbarungen zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und dem Bauherren vor. Dies wird vom Landgericht in gleicher Weise nicht zur Kenntnis genommen, wie der Hinweis der Klägerin auf die für Zusatzleistungen erbrachten Zahlungen der Beklagten, insbesondere die eher pauschale Teilzahlung von 30.000,00 EUR. Wenn Zahlungen erfolgten, hat sich die Beklagte augenscheinlich auf die behauptete Verfahrensweise eingelassen, mithin nicht auf der Schriftform der Bauleistungsverträge bestanden. Es ist nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass im Umfang vergüteter Zusätze schriftliche Preisvereinbarungen vorlagen.

25

Das von der Klägerin behauptete rechtsgeschäftliche Handeln der Architekten wird durch die sich zu Änderungswünschen verhaltende Vertragsklausel der Ziff. 3 Abs. 3 nicht ausgeschlossen und das dahingehende Vorbringen der Klägerin ist keinesfalls so zu verstehen, dass es sich nur auf das Fordern im Vertrag nicht vorgesehener Leistungen i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B bezieht. Hat ein Architekt Vollmacht, für den Generalunternehmer zu handeln, wofür angesichts der Zahlungen auch Einiges zu sprechen scheint, kann er selbst die Vereinbarung nach Ziff. 3 Abs. 3 der vorgeblich geschlossenen Bauleistungsverträge treffen (§§ 167, 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf das dem zugrunde liegende Geschäft kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

26

Die Auffassung des Landgerichts, es habe keine den Pauschalpreis abändernde Abrede vorgelegen, findet daher im Sachvortrag der Klägerin keine Grundlage, sodass Beweis zu erheben war. Verschließt sich das Gericht mit einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassenden Wahrnehmung dem wesentlichen Kern des Parteivortrags, verletzt es die betroffene Partei in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH NJW 2009, 2137; NZG 2010, 954, 955).

27

Außerdem hätte die Kammer auf den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Dies zu unterlassen, war eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Zutreffend ist noch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können (§ 296a Satz 1 ZPO). Dazu gehört auch Sachvortrag, der über die Erklärung zum Vorbringen des Gegners i.S.v. § 283 ZPO hinaus geht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 283 Rdn. 5). Dennoch war das Landgericht verpflichtet, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Erwägung zu ziehen (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO). Dies hat die Kammer auch nicht verkannt. Ihre Begründung, weshalb die mündliche Verhandlung nicht nochmals eröffnet werde, trägt allerdings nicht.

28

Aus § 156 Abs. 2 ZPO ergab sich die Pflicht des Landgerichts, die Wiedereröffnung anzuordnen. Eine solche Pflicht wird insbesondere durch die Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten oder des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ausgelöst (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der zur Wiedereröffnung zwingende Verfahrensfehler muss nicht bereits zur Zeit der Entscheidung über die Wiedereröffnung vorliegen. Es genügt, wenn er, wie hier, mit dem Unterlassen der Wiedereröffnung unterläuft. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz auch auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung, die in Übereinstimmung mit § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgte, reagiert. Sie gab zu erkennen, die Entscheidungsrelevanz der durch die Beklagte vorgelegten Vertragstexte verkannt zu haben (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ihr musste daher Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern (§§ 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO), sollte die Erörterung nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO ihren Zweck erfüllen. Dies konnte wirksam nur über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erreicht werden, wozu das Landgericht dann auch verpflichtet war (Zöller/Greger, § 139 Rdn. 14; PG/Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 139 Rdn. 18; so auch vor etwas anderem Hintergrund BGH NJW 2009, 2378, 2379; NJW-RR 2007, 412). Das Vorbringen der Klägerin bezog sich aus der Sicht des Landgerichts auf den entscheidungserheblichen Punkt und es war auch nicht ersichtlich aus der Luft gegriffen. Schließlich sind die von der Beklagten vorgelegten Kopien von keiner Partei unterzeichnet. Das Landgericht hat zudem weder ein Teilgeständnis (zu den Elektroarbeiten) noch Verspätung angenommen, die auch ersichtlich nicht vorlagen. War die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen und hat das Gericht davon keinen Gebrauch gemacht, sieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

29

Die schwerwiegenden Verfahrensfehler des Landgerichts nimmt der Senat zum Anlass, dem Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben und von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Er verkennt dabei nicht den aus § 538 Abs. 1 ZPO folgenden Grundsatz, wonach das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Schaffung der tatsächlichen Grundlagen für die Sachentscheidung sind im Zivilprozess aber in erster Instanz zu schaffen, während das Berufungsgericht vorwiegend für die Rechtsfehlerkontrolle und -korrektur zuständig ist. Ist daher in erster Instanz auf Grund des Verfahrensfehlers jegliche Aufklärung des streitigen Sachverhalts unterblieben und wäre deshalb in der Berufungsinstanz ein solcher Aufwand zu betreiben, der das Berufungsgericht in seiner rechtsfehlerkorrigierenden Aufgabe beeinträchtigen würde, ist es keineswegs ermessensfehlerhaft, die Sache an die erste Instanz zurückzugeben. So liegen die Dinge auch hier.

30

Dementsprechend könnte die notwendige Sachaufklärung im vorliegenden Fall erst spät begonnen werden. Die Parteien hätten also zeitlich nichts gewonnen, wenn sich der Senat der Sache annähme. Hinzu kommt der tatsächliche Verlust einer Tatsacheninstanz, den zumindest die Klägerin, wie ihr Antrag zeigt, nicht riskieren will.

31

Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen zustande gekommen sind. Falls nicht, käme es auf den weiteren Inhalt der Bauverträge an. Dabei wird zu erwägen sein, dass nach den Vorstellungen des Gesetzes der Werkunternehmer für vom Auftraggeber verlangte Leistungen zu vergüten ist (§ 632 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Das gilt auch im Falle einer Pauschalpreisvereinbarung (OLG Koblenz NJW-RR 2013, 528, 529; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.4.2010, 4 U 146/08 - zitiert in juris). Es ist zu vermuten, dass nicht vor Vertragsabschluss festgelegte, also über den bisher konkret bestimmten Leistungsinhalt hinaus gehende Leistungen, im Zweifel nicht mit dem Pauschalpreis abgegolten sind (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 597 m.w.N.). Die Ziff. 3 Abs. 3 der Bauleistungsvertragstexte, die eher die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringt, dass Änderungswünsche der Bauherren nicht geeignet sind, für sich Einfluss auf den Vertrag der Parteien zu nehmen, wird vor diesem Hintergrund zumindest eng auszulegen sein. Änderungswünsche des Bauherren sind jedenfalls keine auf die Beklagte zurückgehenden Änderungen des Bauentwurfs, Anordnungen oder Forderungen i.S.v. § 2 Nrn. 5, 6 u. 7 Abs. 2 VOB/B 2006. Hat also die Beklagte selbst oder durch Bevollmächtigte etwas geändert, gefordert oder angeordnet, bedarf es keiner Nachtragsvereinbarungen nach Ziff. 3 Abs. 3. Außerdem steht der Vertragstext keiner Vergütung nach § 2 Nr. 8 Abs. 2, Abs. 3 VOB/B 2006 entgegen.

32

Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an (BGH NJW 2006, 3413, 3414).

33

Die Ankündigung oder Anzeige der zusätzlichen Vergütung i.S.v. § 2 Nr. 7 Abs. 2, Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2006 konnte gegenüber den Architekten erfolgen, wenn sie, was unter Beweis gestellt ist, zur Entgegennahme bevollmächtigt waren. Außerdem gibt es Fälle, die eine Ankündigung entbehrlich erscheinen lassen, weil der Auftraggeber nicht schutzbedürftig ist (BGH NJW 1996, 2158 f.). Ob die Klägerin den neuen Preis anhand der Urkalkulation zu ermitteln hat oder sich für die Zusatzleistungen auf neue Einheitspreise stützen kann, wird leistungsbezogen unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses zu prüfen sein. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Preisnachlass auch für Nachträge gilt (OLG Köln NJW-RR 2003, 667, 668).

34

Die Prüffähigkeit der Rechnungslegung ist keine erhebliche Einwendung mehr (§ 16 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).

III.

35

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

36

Aufhebende- und zurückverweisenden Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, § 538 Rdn. 59).

37

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 28/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 915/12) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auc
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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.