Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (23 O 160/12) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufen bis 13.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Die Beklagten sind die Eigentümer des Grundstücks A. Straße 26 in B. (Eckgrundstück mit der E. Straße ). Die Klägerin verließ gegen 18.15 Uhr am 22.12.2010 ihren Arbeitsplatz (Gebäude der Sparkasse St. ). Sie stieg dann in das Fahrzeug der Zeugin E. und fuhr mit ihr mit. Am Grundstück A. Straße 26 stieg die Klägerin aus, um zu ihrer Wohnung A. Straße 28 zu gehen. Als sie um die Ecke der E. Straße ging, stürzte die Klägerin nach etwa 3 - 4 Metern und verletzte sich erheblich.
- 2
Die Parteien tragen insbesondere zu den am 22.12.2010 herrschenden Witterungsverhältnissen unterschiedlich vor. Nach dem Vortrag der Klägerin war an der Unfallstelle vorhandene Eisglätte die Ursache für den Sturz. Abstumpfende Mittel seien nicht gestreut gewesen. Die Gefahrenquelle sei für sie nicht erkennbar gewesen. Weder am Gebäude der Sparkassen, noch beim Aussteigen aus dem Fahrzeug der Zeugin E. habe sie Eisglätte festgestellt. Ein Glatteiszustand sei nicht augenfällig gewesen (Bl. 45).
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Demgegenüber tragen die Beklagten vor, dass am behaupteten Unfalltag (den Unfallhergang selbst bestreiten sie mit Nichtwissen) wegen Aussichtlosigkeit von Streudiensten überhaupt keine Winterdienstpflicht bestanden habe. Es habe den ganzen Tag bei Temperaturen unter Null Grad geregnet. Der Niederschlag sei sofort gefroren. Sie hätten zwar keine abstumpfenden Mittel, wohl aber mehrfach Salz gestreut, weil es sich dabei um das einzig denkbare Mittel gehandelt habe (unter Hinweis auf § 7 Abs. 8 der Satzung der Stadt B. über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze [Bl. 84]). Letztlich sei die Witterung aber so beschaffen gewesen, dass auch dies keinen Erfolg gehabt habe, sodass eine Streupflicht entfallen sei. Die Glätte sei erkennbar, die Gesamtsituation geradezu augenfällig gewesen. Die Beklagten wenden weiter ein Mitverschulden ein. Die Klägerin habe den Witterungsverhältnissen nicht angemessenes Schuhwerk getragen.
- 4
Zum Unfallhergang hat das Landgericht die Klägerin persönlich angehört und die Zeugin E. vernommen (dazu: Protokoll vom 10.9.2012 [Bl. 55ff.]).
- 5
Die Klägerin wurde mit einer dislozierten Sprunggelenksfraktur rechts in das Krankenhaus St. eingeliefert, die dort operativ versorgt wurde. Die Klägerin verblieb bis 3.1.2011 in stationärer Behandlung. Am 4.2.2011 wurde ambulant eine Stellschraube entfernt. Die Klägerin war bis 4.4.2011 einschließlich arbeitsunfähig. In der Zeit bis zum 6.7.2011 bestand eine MdE von 30 %, bis 7.7.2012 eine MdE von 20 %. Mit einer verbleibenden MdE von 20 % ist zu rechnen. Es gibt Anzeichen für eine beginnende posttraumatische Arthrose im oberen rechten Sprunggelenk, weiter bestehen Bewegungsbeeinträchtigungen (dazu Rentengutachten vom 12.7.2011 [Bl. 5ff., zu verbleibenden Beschwerden insbesondere Bl. 8 a.E./8R]).
- 6
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,-- Euro, Fahrtkosten in Höhe von 210,-- Euro (für Fahrten des Ehemannes der Klägerin und ihrer Kinder von B. nach St., um die Klägerin zu besuchen; dazu Protokoll vom 29.10.2012 [Bl. 80f.]), eine Kostenpauschale von 25,-- Euro sowie Ersatz für zwei verfallene Comedykarten (54,25 Euro), weil sie infolge der Verletzung an der Veranstaltung nicht habe teilnehmen können. Weiter macht sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 8.289,25 Euro geltend (Berechnung wie Bl. 4) und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden.
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Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
- 8
Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben, lediglich die Comedykarten für nicht erstattungsfähig (Frustrierungsschaden) gehalten und die Fahrkosten lediglich in Höhe von 170,-- Euro zugesprochen. Das Landgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes hinsichtlich der Witterungsverhältnisse den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt. Auf dieser Basis sei von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen. Für die Umstände, die ein Streuen zwecklos gemacht hätten, seien die Beklagten beweispflichtig. Zwar müsse der Pflichtige keine zwecklosen Maßnahmen ergreifen. Aber selbst nach dem im meteorologischen Gutachten beschriebenen Witterungsverhältnissen hätte es den Beklagten oblegen, den Fußweg intensiv zu streuen. Abstumpfende Mittel seien unstreitig überhaupt nicht eingesetzt worden. Dass Salz das einzig mögliche Mittel gewesen sei, werde von den Beklagten nicht unter Beweis gestellt, aber selbst wenn dem so wäre, sei davon auszugehen, dass dann nicht intensiv genug Salz gestreut worden sei. Ein Eigenverschulden der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weder fest, dass für die Klägerin die Glätte erkennbar gewesen sei, noch, dass sie ungeeignetes Schuhwerk getragen habe. Ein Schmerzensgeld von 8.000,-- Euro sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen angemessen.
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung erreichen wollen. Die Berufung rügt, dass das Landgericht als unstreitig die Schilderung der Witterungsverhältnisse durch die Beklagten zugrunde gelegt habe. Da sich die Klägerin diese Darstellung nicht zu Eigen gemacht habe, hätte das Landgericht vielmehr in erster Linie von der Darstellung der Klägerin ausgehen müssen. Deren Schilderung der Witterungsverhältnisse begründe aber gerade keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin (und die Zeugin E. ) hätten bekundet, dass Glätte auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere auch an der Unfallstelle selbst nicht. Lägen aber nur vereinzelte Glättestellen vor, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Streupflicht gerade nicht. Aber selbst wenn man mit dem Landgericht den Vortrag der Beklagten zu den Witterungsverhältnissen zugrunde lege, gelange man nicht zu einer Pflichtverletzung, da eine Streupflicht dann nicht bestehe, wenn das Streuen des Gehweges wegen extremer Wetterbedingungen zwecklos sei, weil sich die Glätte sofort wieder neu bilde. Insoweit bedürfe es aber nicht – wie vom Landgericht angenommen – der Einholung eines Sachverständigengutachtens, es komme vielmehr auf die (subjektive) Sicht des Pflichtigen im Moment der konkreten Wetterlage an, solange diese nicht grob fahrlässig falsch erscheine oder jeder Tatsachengrundlage entbehre. Da es am 22.12.2010 den gesamten Tag über leichten bis mäßig gefrorenen Regen gegeben habe, habe keinerlei Streupflicht für die Beklagten bestanden, sie hätten vielmehr das Ende des Niederschlages abwarten können. Insoweit habe es das Landgericht auch unterlassen, die Beklagten anzuhören, obgleich dies im Hinblick auf die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin habe es auch unterlassen, konkret zu dem von ihr genutzten Schuhwerk vorzutragen. Da die Klägerin nicht einmal vortrage, dass sie der Witterung angemessenes Schuhwerk getragen habe, müsse sie sich jedenfalls ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Die Beklagten hätten keinerlei Kenntnis über das Schuhwerk. Die vom Landgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei deutlich überhöht.
- 10
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach dem Hinweis des Senats, dass die Klage den Sachvortrag der Klägerin zugrunde gelegt, als unschlüssig abzuweisen wäre, sich das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zueigengemacht.
II.
- 11
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Das Klagevorbringen der Klägerin ist bereits unschlüssig (1). Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin das Vorbringen der Beklagten zu den Glätteverhältnissen am Unfalltag hilfsweise zueigengemacht hat, ist dieses Vorbringen gemäß §§ 530, 521 Abs. 2 S. 1, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen (2).
- 12
(1) Die Beklagten wenden mit der Berufung im Grundsatz zutreffend ein, dass das Landgericht als unstreitig ihren Sachvortrag zu den Witterungsverhältnissen zugrunde gelegt hat. Davon kann aber – wie unter I. dargestellt – gerade keine Rede sein. Es kann mit der Berufung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten – bis zur Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Senatstermin - (hilfsweise) zu Eigen gemacht hätte. Im Gegenteil: Als die Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 36) vorgetragen hatten, dass der Zustand einer geschlossenen Vereisung augenfällig gewesen sei, hat die Klägerin dies in der Replik (Bl. 45) ausdrücklich bestritten.
- 13
Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast. Der Anscheinsbeweis greift erst dann ein, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste (BGH Beschluss vom 26.2.2009 – III ZR 225/08 – [z.B. NJW 2009, 3302]; Urteil vom 12.6.2012 – VI ZR 138/11 – [z.B. MDR 2012, 1050]; jeweils zitiert nach juris). Das aber trägt die Klägerin nicht einmal vor. Sie behauptet, dass sie weder am Sparkassengebäude noch beim Aussteigen in der A. Straße Glatteisbildung bemerkt habe. Bei ihrer Anhörung durch das Landgericht hat sie sogar erklärt, dass am Straßenrand zwar Schneereste, auf dem Gehweg aber weder Schnee noch Glätte erkennbar gewesen sei (Bl. 57). Damit trägt sie nicht einmal vor, dass eine allgemeine Glätte vorlag, die eine Räum- und Streupflicht der Beklagten überhaupt erst begründen würde. Dann aber ist ihr Vortrag zu einer Pflichtverletzung durch die Beklagten bereits unschlüssig.
- 14
(2) Zwar würde es sich genau umgekehrt verhalten, wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgehen würde. Diese räumen eine Witterungslage ein, die grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht begründen würde. Sie sind weiter der Ansicht, dass die Wettersituation so schlecht war, dass ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln oder mit Salz zwecklos gewesen wäre. Wenn ein bei einem winterlichen Glatteisunfall Verletzter eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge der Glätte nachgewiesen hat, der Streupflichtige aber behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten, beruft er sich auf eine Ausnahmesituation. Der Streupflichtige muss daher nachweisen, dass besondere Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so dass eine Streuung zwecklos gewesen wäre (BGH Beschluss vom 7.6.2005 – VI ZR 219/04 – [z.B. NJW-RR 2005, 1185]; hier: zitiert nach juris). Soweit die Berufung (BB S. 6) der Ansicht ist, die Feststellung, ob eine solche Ausnahmesituation bestehe, unterliege quasi einer subjektiven Bewertung durch den Streupflichtigen, vermag sich der Senat – auch unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Termin und der von der Berufung zitierten Entscheidungen (OLG Hamm Urteil vom 15.10.1981 – 27 U 73/81 – [z.B. VersR 1982, 1081]; OLG Celle Urteil vom 27.2.2004 – 9 U 220/03 – [NZV 2004, 643]; jeweils zitiert nach juris) – dem nicht anzuschließen. Das OLG Celle spricht wie der BGH (a.a.O.) ausdrücklich davon, dass den Pflichtigen die Beweislast für den Ausnahmefall trifft.
- 15
Nachdem sich der Klägervertreter das Vorbringen der Beklagten im Termin hilfsweise zueigengemacht hat, erging an die Beklagten der rechtliche Hinweis, dass sie für den von ihnen behaupteten Ausnahmefall beweispflichtig sind. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich noch im Termin zum Beweis für die Wettersituation am Unfalltag auf ein Sachverständigengutachten berufen (Bl. 172).
- 16
Damit ergibt sich prozessual folgende Situation: Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft seiner Beurteilung den Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt, was es nicht durfte, weil sich die Klägerin diesen Vortrag in erster Instanz nicht einmal hilfsweise zueigengemacht hat. Das Landgericht hätte daher relationstechnisch vom Vortrag der Klägerin ausgehen müssen. Das Vorgehen des Landgerichts wurde von der Berufung ausdrücklich als Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO gerügt. Mit der Ladungsverfügung vom 23.2.2013 (Bl. 151) wurde der Klägerin eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung bis zum 5.4.2013 gesetzt. Innerhalb dieser Frist ging nur der Schriftsatz vom 25.2.2013 ein (Bl. 152), der sich mit keinem Wort mit der Problematik auseinander setzt, von welchem Sachvortrag relationstechnisch zur Beurteilung des Unfallgeschehens überhaupt auszugehen ist.
- 17
Der § 530 ZPO verweist ausdrücklich auf § 521 Abs. 2 ZPO, in dem geregelt ist, dass der Vorsitzende der/dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung setzen kann. Die Berufungserwiderungsfrist gehört daher zu den in § 530 ZPO genannten Fristen (dazu auch Zöller/Heßler ZPO, 29. Aufl., § 530, Rn. 6). Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht, ist dies an § 296 Abs. 1 ZPO zu messen. Bis zur Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin war die Klage – wie ausgeführt – als unschlüssig abzuweisen. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung das Problem des zugrunde zulegenden Sachvortrages ausdrücklich angesprochen. Es bestand daher für den Senat weder Veranlassung die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie sich den Sachvortrag der Beklagten (nicht einmal hilfsweise) zueigengemacht hat, noch musste der Senat die Beklagten darauf hinweisen, dass sie für den von ihnen behaupteten Ausnahmefall von der Räum- und Streupflicht beweispflichtig sind. Dazu bestand erst in dem Augenblick Anlass, als sich der Klägervertreter im Termin das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zueigengemacht hat. Da sich der Prozessbevollmächtigte jetzt unmittelbar zum Beweis des behaupteten Ausnahmefalls auf ein Sachverständigengutachten berufen hat, wäre diesem Beweisantritt nunmehr nachzugehen gewesen.
- 18
Ob man im Hinblick auf § 296 Abs. 1 ZPO vom absoluten oder vom relativen Verzögerungsbegriff ausgeht (dazu: Zöller/Greger a.a.O., § 296, Rn. 20/21), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil nach beiden Ansichten eine Verspätung vorliegt. Nach dem absoluten Verzögerungsbegriff ohnehin, weil nach Erhebung des Beweises ein weiterer Termin hätte stattfinden müssen, während der Rechtsstreit bis zur Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entscheidungsreif war. Aber auch wenn man unterstellt, was passiert wäre, wenn die Klägerin die Erklärung bereits in der Berufungserwiderung abgegeben hätte, wäre der Rechtsstreit im Termin vom 20.6.2013 zu erledigen gewesen: Mit der Übersendung der Berufungserwiderung an die Beklagten hätte der Hinweis auf die Beweislast für den Ausnahmefall (verbunden mit einer Fristsetzung nach § 530 ZPO [der auch für die Replik auf die Berufungserwiderung gilt - Zöller/Heßler a.a.O. -]) ergehen können. Die Beklagten hätten innerhalb dieser Frist den Beweisantritt erklären können (dass sie dies getan hätten, belegt die sofortige Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin). Der Beweis hätte auch noch bis zum 20.6.2013 erhoben werden können. Aller Voraussicht nach wäre nämlich die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes zu den Witterungsverhältnissen am Unfalltag, verbunden mit der mündlichen Anhörung der Parteien (warum das Landgericht von der angeordneten Anhörung auch der Beklagten Abstand genommen hat, ist nicht recht nachvollziehbar, was von der Berufung weiter zutreffend als verfahrensfehlerhaft gerügt wird) ausreichend gewesen. Beides hätte vor dem Termin vom 20.6.2013 noch veranlasst werden können, selbst wenn man ausgehend vom 5.4.2013 (tatsächlich lag die Berufungserwiderung bereits seit dem 26.2.2013 vor) berücksichtigt, das den Beklagten noch die Frist zur Replik gesetzt werden musste. D.h.: Auch wenn man vom relativen Verzögerungsbegriff ausgehen würde, hätte der Rechtsstreit im Termin vom 20.6.2013 erledigt werden können. Eine „Überbeschleunigung“ war nicht zu erwarten.
- 20
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 22
Soweit greifbare künftige Folgen des schädigenden Ereignisses nicht offensichtlich sind, bewertet der Senat den Wert des Feststellungsantrages regelmäßig mit 2.000,-- Euro, sodass sich unter Berücksichtigung des bezifferten Klageantrages (die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert anzusetzen) ein Streitwert in der Gebührenstufe bis 13.000,-- Euro ergibt.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.