Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Apr. 2010 - 1 U 14/10
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach ihrer Ansicht unzureichenden Aufklärung über die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2010 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die frist- und formgerecht eingelegt und begründet wurde.
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Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23.03.2010 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.04.2010 fristgerecht Gebrauch gemacht.
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Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Sache erneut beraten und ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Ergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
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Insbesondere teilt der Senat nach wie vor nicht die Auffassung der Klägerin, sie hätte über die konkrete Wahl des operativen Zugangs ungefragt aufgeklärt werden müssen.
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Dass die minimalinvasive Durchführung der Operation vergleichsweise neu ist und den Operateur vor stärkere Herausforderungen stellt, wie der Kläger betont, weil der Eingriff für den Patienten schonender gestaltet werden soll, spricht entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht gegen diese Operationsvariante. Eine besondere Risikoaufklärung wäre auch hier nur dann geboten, wenn sich durch die neue operative Vorgehensweise zusätzliche oder höhere Operationsrisiken ergäben.
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Dies hat der Sachverständige aber verneint. Die Klägerin wurde durch die Wahl der minimalinvasiven Zugangsvariante keinem zusätzlichen oder höheren Risiko ausgesetzt. Wie sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen klar entnehmen lässt, wurde im Falle der Klägerin derjenige Zugang gewählt, der für sie sogar weniger Risiken barg. Letztlich hat sich ein Risiko verwirklicht, das auch bei der von der Klägerin im Nachhinein bevorzugten Methode bestanden hätte. Wie der Senat bereits im Hinweis vom 23.03.2010 ausgeführt hat, ist eine Aufklärung über eine abweichende Operationsmethode nicht erforderlich, wenn der Arzt zwar ein anderes, jedoch nicht mit höheren Risiken behaftetes Operationsverfahren wählt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1998, 1285).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO, §§ 48 Abs. 1, 61 GKG beruht hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages auf den Wertvorstellungen der Klägerin von 30.000 €. Hinzu kommt der Wert des abstrakten Feststellungsantrages, den der Senat regelmäßig mit 2.500 € bemisst, und die Schadensersatzforderung in Höhe von 719,18 €.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.