Oberlandesgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - U 3427/14 Kart

published on 02/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - U 3427/14 Kart
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Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2014 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

a) die Online-Dienste der Klägerin für die Computerspiele World of Warcraft und/oder Diablo III zu nutzen, und/oder

b) die Client-Software der Klägerin für die Computerspiele World of Warcraft und/oder Diablo III ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.b) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der verkauften Stückzahlen der Automatisierungssoftware „Honorbuddy", „Gatherbuddy" und „Demonbuddy";

b) des mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware „Honorbuddy", „Gatherbuddy" und des „Demonbuddy" erzielten Umsatzes;

c) des von der Beklagten mit der Automatisierungssoftware „Honorbuddy", „Gatherbuddy" und „Demonbuddy" erzielten Gewinns.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der B. Entertainment, Inc., durch Leistung an die Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der der B. Entertainment, Inc. durch die in Ziffer 1.b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10.

II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffern 1.a) und 1.b) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 100.000,00 € und aus Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche im Zusammenhang mit den Online-Rollenspielen World of Warcraft und Diablo III geltend.

Die Klägerin ist eine indirekte Tochtergesellschaft der B. Entertainment, Inc., die die Online-Computerspiele World of Warcraft und Diablo III produziert und vertreibt. Die Klägerin ist Eigentümerin der europäischen Spielserver für die Online-Rollenspiele World of Warcraft und Diablo III.

Das Online-Rollenspiel World of Warcraft gehört zu den weltweit bekanntesten Computerspielen. Es handelt sich um ein sog. Massively Multiplayer Online Role-Playing Game, also ein Rollenspiel, das ausschließlich über das Internet spielbar ist und bei dem die virtuellen Welten des Spiels gleichzeitig von mehreren tausend Spielern „bevölkert“ werden. Ziel des Spiels ist es, die virtuellen Spielcharaktere der Spieler, die sog. Avatare, weiterzuentwickeln. Im Verlauf des Spiels müssen die Spieler bestimmte Aufgaben, sog. Quests, erfolgreich bestehen. Sie erwerben damit neue Ausrüstungsgegenstände oder verbessern die Fähigkeiten ihres Avatars. Der Zugang zu den Servern der Klägerin, auf denen das Spiel stattfindet, wird durch den sog. Spielclient ermöglicht. Dieser enthält nur einen geringen Teil der für das Spiel erforderlichen Daten und ermöglicht als solcher noch nicht das Spielen der streitgegenständlichen Spiele, sondern stellt eher einen „Schlüssel“ dar, der auf dem Rechner des Spielers installiert sein muss, damit er Zugang zu den Servern erhält, auf denen das Spiel stattfindet.

Die Beklagte kauft Nutzerkonten, sog. Accounts, für die Online-Rollenspiele World of Warcraft und Diablo III von Spielern auf und verkauft diese dann zusammen mit ihren eigenen Softwareprodukten weiter. Diese Softwareprodukte können von den Nutzern dazu verwendet werden, die Steuerung ihrer Spielfiguren in den Spielen World of Warcraft („Gatherbuddy“ bzw. „Honorbuddy“) und Diablo III („Demonbuddy“) zu automatisieren. In diesem Zusammenhang programmiert die Beklagte u.a. Bots, die das Auffinden von virtuellen Gegenständen (also Gold, Ausrüstungsgegenständen usw.) automatisieren. Die Fundstelle der Gegenstände, die die Spieler sammeln wollen, ist auf den Servern der Klägerin hinterlegt und wird dann über die Internetverbindung an den PC des Spielers übermittelt. Für die Herstellung der streitgegenständlichen Programmierungssoftware muss die Beklagte die Fundstelle der virtuellen Gegenstände in der Spielwelt ermitteln. Die Automatisierungssoftware der Beklagten steuert den Ava-tar des Nutzers genau zu der Stelle, an der sich der Gegenstand befindet, und der Avatar muss ihn nur noch einsammeln. Die für die Programmierung notwendigen Informationen sammelt die Beklagte unter Nutzung der Spielclient-Software und der Online-Dienste der Klägerin, die Mitarbeiter der Beklagten müssen hierfür die Spiele der Klägerin spielen. Sie installieren die Spielclient-Software auf den PCs der Beklagten, verschaffen sich mit Hilfe der Battle.net-Accounts Zugang zu den Online-Diensten der Klägerin und akzeptieren bei der Erstinstallation und nach jedem Software-Update die World of Warcarft - Endbenutzerlizenzvereinbarung, die World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen bzw. die Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung.

Die Battle.net-Nutzungsbestimmungen und die World of Warcarft - Endbenutzerlizenzvereinbarung und World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen bzw. die Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung, die von jedem Spieler für der Teilnahme am Spiel zu akzeptieren sind, lauten auszugsweise wie folgt:

„– Battle.net - Nutzungsbestimungen (Stand: 08.06.2012, vgl. Anlage B1) 08):

2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen. …

Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen:

2.1 Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks, Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Service, eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen;

2.2 den Service, ein Spiel oder einen beliebigen Teil davon zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, …

5.1 Account Berechtigung. Sie sind nur zum Anlegen eines Accounts berechtigt, wenn Sie eine „natürlichen Person“ und 16 Jahre oder älter sind. …

9.2 Account. …

Accountübertragungen werden von B. nicht anerkannt. Sie sind nicht berechtigt, einen Account zu kaufen, zu verkaufen, zu verschenken oder damit zu handeln...

– World of Warcarft - Endbenutzerlizenzvereinbarung (Stand: 15.12.2010, vgl. Anlage B 1) 07):

...

1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz

Das Spiel installiert die Computer-Software (nachfolgend„Spielclient“genannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen zu ermöglichen, ihren Battle.net®-Account zu nutzen, um das Spiel durch ihren Zugriff auf den Service zu nutzen. Um das Spiel zu nutzen, müssen Sie daher (i) einen autorisierten Battle.net®-Account registrieren und sich mit diesem einloggen, (ii) Zugriff auf den Service erhalten und (iii) den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung, den WoW-Nutzungsbestimmungen und den BNet-Nutzungsbestimmungen zustimmen. Unter Voraussetzung Ihrer Zustimmung und fortlaufender Einhaltung dieser Lizenzvereinbarung gewährt ihren B., und durch die Installation des Spielclients erklären Sie sich damit einverstanden, eine begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht-exklusive Lizenz und das begrenzte, nicht-exklusive Recht, den Spielclient - sofern in dieser Lizenzvereinbarung nicht anderweitig ausdrücklich erlaubt - zu Ihrem persönlichen und nicht-kommerziellen Gebrauch auf einem (1) oder mehreren Computern, die in Ihrem Besitz sind, oder über die Sie die persönliche Kontrolle haben, zu installieren. Jegliche Nutzung des Spiels unterliegt dieser Lizenzvereinbarung, den BNET-Nutzungsbestimmungen und den WoW-Nutzungsbestimmungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären müssen, bevor Sie Ihren Battle.net®-Account nutzen können, um mithilfe des Zugriffs auf den Service das Spiel zu spielen. …

5. Verpflichtungen des Endbenutzers

...

B. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen (ii) ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von B. mit dem Spiel oder irdendeinem Teil davon, einschließlich des Spielclients, einen kommerziellen Zweck verfolgen, …

– World of Warcraft- Nutzungsbestimmungen (Stand: 02.11.2012, vgl. Anlage B1) 06):

...

– I. Zugang zum Service

2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der B. - Vereinbarungen, gewährt Ihnen B. Entertainment hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. …

III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft.

...

2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen

...

(2) Cheats, „Mods“ und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert.

...

– Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung (vgl. Bl. 176 f. der Akten):

...

1. Erteilung einer begrenzten Nutzungslizenz.

Bedingt durch Ihr Einverständnis mit dieser Lizenzvereinbarung und der kontinuierlichen Einhaltung derselben erteilt B. Ihnen hiermit vorbehaltlich ihrer Annahme eine begrenzte, widerrufbare, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, nicht exklusive Lizenz, (a) das Spiel auf einem oder mehr Computern, die Ihnen gehören oder unter Ihrer rechtmäßigen Kontrolle stehen, zu installieren, (b) das Spiel in Verbindung mit dem Dienst für Ihre ausschließlich nicht-kommerziellen Zwecke …zu nutzen, .

2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen

...

Sie verpflichten sich dazu, unter keine Umständen folgendes zu tun:

...

B. Verwendung von Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern, ...

C. Verwertung des Spiels oder eines seiner Teile für kommerzielle Zwecke ohne ausdrückliche Genehmigung von B., ...

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen die wirksam einbezogenen World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen und die World of Warcraft - Endbenutzungsvereinbarung und die Diablo III - Endbenutzungsvereinbarung verstoße. Die Bestimmungen seien wirksam. Sie verstießen nicht gegen §§ 307 ff. BGB und seien auch nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Als Spielregeln unterlägen sie ohnehin nur einer eingeschränkten Kontrolle. Der Einbeziehung der Bestimmungen stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte unter fremden Namen (d.h. unter Verwendung eines fremden Battle.net-Accounts) gehandelt habe, denn ein Eigengeschäft des Handelnden sei dann gegeben, wenn die andere Vertragspartei den Vertrag mit dem Handelnden abschließen wolle, wer auch immer der Handelnde sei. Unabhängig von einem vertraglichen Nutzungsverbot sei die Beklagte auch gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nicht berechtigt, die World of Warcraft Client-Software gewerblich zu nutzen, denn die Klägerin räume dem Käufer beim Kauf der Client-Software nach der Zweckübertragungslehre in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB kein gewerbliches Nutzungsrecht ein. Hinsichtlich der Nutzung der Online-Dienste ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus dem virtuellen Hausrecht der Klägerin.

Hinsichtlich der Unterlassung der Herstellung, Nutzung und des Vertriebs von Automatisierungssoftware ergebe sich der Anspruch nicht nur aus Vertrag, sondern auch aus § 1004 BGB analog nach der „Preußische Gärten und Parkanlagen“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Hinsichtlich der Unterlassung der Nutzung der Online-Dienste der Klägerin stützt die Klägerin ihre Ansprüche in erster Linie auf Vertrag, in zweiter Linie auf das „virtuelle Hausrecht“ und in dritter Linie auf Urheberrecht. Hinsichtlich der Client-Software stützt sie ihre Unterlassungsansprüche vorrangig auf Vertrag und hilfsweise auf Urheberrecht.

Hinsichtlich der von der Beklagten entwickelten Computerprogramme stützt die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche in erster Linie auf Vertrag, sodann auf die Grundsätze der BGHRechtsprechung in den Entscheidung „Preußische Gärten und Parkanlagen“ und in dritter Linie auf Urheberrecht.

Die Schadensersatzansprüche stützt die Klägerin vorrangig auf Urheberrecht, hilfsweise auf die Grundsätze der BGH-Entscheidungen „Preußische Gärten und Parkanlagen“ und in dritter Linie auf Vertrag.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Nutzungsbestimmungen nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden seien und zudem gegen AGB-Recht verstoßen. Die BGHRechtsprechung „Preußische Gärten und Parkanlagen“ sei auf den hiesigen Sachverhalt nicht anwendbar.

Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und mit Urteil vom 12.08.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

  • 1.die Online-Dienste der Klägerin für die Computerspiele World of Warcraft und/oder Diablo III zu nutzen,

  • 2.die Client-Software der Klägerin für die Computerspiele World of Warcraft und/oder Diablo III ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. [Kosten]

V. [Vorläufige Volltreckbarkeit]

Nach Auffassung des Landgerichts bestehen keine vertraglichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin. Hinsichtlich der Online-Dienste hat das Landgericht dem Unterlassungsanspruch aufgrund des „virtuellen Hausrechts“ der Klägerin stattgeben und hinsichtlich der Client-Software besteht nach Auffassung des Landgerichts bezüglich der Vervielfältigung ein urheberrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien unter Wiederholung und Vertiefung ihres erst-instanzlichen Vortrags mit ihren Berufungen.

Die Klägerin ist insbesondere Auffassung, dass das Landgericht bei der Verneinung der vertraglichen Ansprüche die Grundsätze des „Geschäfts für den, den es angeht“ verkannt hat. Für den Fall dass ihre Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Automatisierungssoftware aus Vertrag und virtuellem Hausrecht verneint werden sollten, stützt sie diese „höchst höchst hilfsweise“ nunmehr auch auf § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB unter dem Aspekts des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Klägerin beantragt,

das am 12. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 33 O 26527/13, wie folgt abzuändern

1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, Herrn Zwetan Letschew, - wobei die Haft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf - untersagt, a) die Client-Software und/oder die Online-Dienste der Klägerin für die Computerspiele World of Warcraft und/oder Diablo III zu nutzen,

hilfsweise:

die Client-Software und/oder die Online-Dienste der Klägerin für die Computerspiele World of Warcraft und/oder Diablo III zu gewerblichen Zwecken und/oder zur Herstellung von Computerprogrammen, die dazu genutzt werden können, die Steuerung einer Spielfigur in den Computerspielen Diablo III und/oder World of Warcraft zu automatisieren, zu nutzen, und/oder

b) ein Computerprogramm herzustellen, zu nutzen und/oder zu verbreiten, das dazu genutzt werden kann, die Steuerung einer Spielfigur in den Computerspielen Diablo III und/oder World of Warcraft zu automatisieren.

hilfsweise:

ein Computerprogramm zu verbreiten, das unter Verschaffung des Zutritts zu den Computerspielen Diablo III und/oder World of Warcraft zu eigenen kommerziellen Zwecken hergestellt wurde und das dazu genutzt werden kann, die Steuerung einer Spielfigur in den Computerspielen Diablo III und/oder World of Warcraft zu automatisieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der verkauften Stückzahlen der Automatisierungssoftware „Honorbuddy“, „Gatherbuddy“ und „Demonbuddy“; b) des mit dem Verkauf der Automatisierungsoftware „Honorbuddy“, „Gatherbuddy“ und des „Demonbuddy“ erzielten Umsatzes;

c) des von der Beklagten mit der Automatisierungssoftware „Honorbuddy“, „Gatherbuddy“ und „De-monbuddy“ erzielten Gewinns;

d) der Nutzungsdauer und konkreten Verwendung der von ihr benutzten Battle.net Accounts;

e) Offenlegung der Daten und/oder Informationen, die die Beklagte unter Verwendung der Battle.net Accounts über die Computerspiele und aus den Computerspielen „World of Warcraft“ und/oder Diablo III" erlangt hat;

f) der konkreten Art der Verwendung der Daten und/oder Informationen, die die Beklagte durch die Nutzung der Battle.net Accounts erlangt hat, zur Erstellung der Automatisierungssoftware „Honor-buddy“, „Gatherbuddy“ und „Demonbuddy“; sowie

g) Namen und Anschrift der Vorbesitzer der von der Beklagten genutzten Battle.net Accounts.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dieser durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;

hilfsweise, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der B. Entertainment, Inc., durch Leistung an die Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der der B. Entertainment, Inc. durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte führt unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, dass die Nutzungsbestimmungen der Klägerin schon aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam seien.

Sie beantragt,

das am 12. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 33 O 26527/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Weiterhin beantragen beide Parteien jeweils die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und Beklagten sind zulässig, jedoch jeweils nur teilweise begründet.

1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine vertraglichen Unterlassungsansprüche zu. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sind die Bestimmungen der World of Warcraft -Endbenutzerlizenzvereinbarung, der Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung, der World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen und der Battle.net - Nutzungsbestimmungen nicht vertraglich vereinbart, so dass die Klägerin aus diesen keine vertraglichen Unterlassungsansprüche ableiten kann.

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Client-Software und der Nutzung der Online-Dienste der Klägerin zu unterscheiden ist. Der Beklagten ist der Erwerb der Nutzungsrechte an der Client-Software ohne weiteres möglich. Sie kann sowohl im Einzelhandel als auch online beliebig viele DVDs mit der Client-Software erwerben. Vertragliche Ansprüche der Klägerin resultieren hieraus schon deshalb nicht, weil Vertragspartner dieser Verträge nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Händler ist. Zudem enthalten diese Verträge auch keine Vereinbarungen, die die geltend gemachten Unterlassungsansprüche rechtfertigen könnten. Vertragliche Unterlassungsansprüche könnten nur bei Vereinba rung der Battle.net - Nutzungsbestimmungen und/oder der World of Warcraft - Endbenutzerlizenzvereinbarung und/oder der World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen bzw. der Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung bestehen. Den Abschluss dieser Verträge hat die Klägerin der Beklagten jedoch nicht angeboten.

a) Hinsichtlich der Battle.net - Nutzungsbestimmungen ergibt sich dies schon daraus, dass gemäß Ziffer 5.1 der Bestimmungen ausschließlich natürliche Personen zum Anlegen eines Ac-counts berechtigt sind und die Beklagte daher als Vertragspartner von vornherein nicht in Betracht kam. Durch die Übernahme von Accounts Dritter konnte die Beklagte nicht Vertragspartner werden, da die Klägerin einem solchen Austausch der Vertragsparteien nicht zugestimmt hat. Auch die Klägerin beruft sich im Berufungsverfahren zur Begründung ihrer Ansprüche nicht mehr auf die Battle.net - Nutzungsbestimmungen.

b) Auch die World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen und die World of Warcraft - Endbenutzerlizenzvereinbarung wie auch die Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung richten sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht an die Beklagte als potentiellen Vertragspartner.

Die Klägerin hätte ein Interesse daran, die Vereinbarungen auch mit der Beklagten abzuschließen und das Angebot zum Abschluss der Vereinbarungen wäre auch an die Beklagte gerichtet, wenn durch die Bestimmungen bestehende Nutzungsrechte eingeschränkt werden sollten. Es geht in diesen Bestimmungen aber nicht darum, dass bereits bestehende Rechte eingeschränkt werden sollen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Käufer mit dem Erwerb der Spielclient-Software bereits Nutzungsrechte auch in Bezug auf die Nutzung des Spielclients im Zusammenhang mit den Online-Diensten der Klägerin erworben hätte und diese durch die Bestimmungen vor dem Zugriff auf die Online-Dienste beschränkt werden sollten. Dies ist aber, wie gerade die Klägerin ausführlich darlegt, nicht der Fall, weil zwischen dem Nutzungsrecht an dem Spielclient als solchem und dem Zugang zum Online-Dienst zu unterscheiden ist. Aber selbst wenn man entgegen dem Vortrag der Klägerin mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass bereits mit dem Kauf der Client-Software der Käufer über umfassende Nutzungsrechte auch in Bezug auf die Online-Dienste verfügt, würden die Endbenutzerlizenzvereinbarungen und Nutzungsbestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden, so dass die Klägerin sich auf diese nicht berufen könnte. Diese liegen nämlich dem Käufer bei Abschluss des Vertrags nicht vor (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sollte der Käufer der Client-Software bereits mit dem Kauf um fassende Nutzungsrechte erworben haben, können diese nicht nachträglich durch die Klägerin durch AGB wieder eingeschränkt werden.

Tatsächlich weist die Klägerin jedoch zutreffend darauf hin, dass Nutzungsrechte im Hinblick auf die Online-Dienste und die Nutzung des Spiel-Clients im Zusammenspiel mit den Online-Diensten der Klägerin nicht bereits mit dem Kauf der Spielclient-Software erworben werden, sondern erst durch den Abschluss der Endbenutzerlizenzvereinbarungen und beim Spiel World of Warcraft zusätzlich durch die Einigung über die Nutzungsbestimmungen dem Nutzer gewährt werden. Entsprechend sind auch die entsprechenden Vereinbarungen formuliert. Es geht um die „Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz“ (Ziffer 1. der World of Warcraft -Endbenutzerlizenzvereinbarung) und um die „Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service“ (Ziffer I.2. der World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen) bzw. die „Erteilung einer begrenzten Nutzungslizenz“ (Ziffer 1. der Diablo III -Endbenutzerlizenzvereinbarung). Die Klägerin bietet eine Lizenz „zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke“ (vgl. I.2. der World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen), bzw. „zu Ihrem persönlichen und nicht-kommerziellen Gebrauch“ (vgl. Zif. 1. der World of Warcraft - Endbenutzerlizenzvereinbarung) oder „für Ihre ausschließlich nicht-kommerziellen Zwecke“ (vgl. Zif. 1. der Diablo III - Endbenutzerlizenzvereinbarung) an. Diese Angebote richten sich erkennbar nicht an die Beklagte als gewerblich tätige GmbH. Einer GmbH kann eine Lizenz zu ihren eigenen nicht kommerziellen Unterhaltungszwecken nicht eingeräumt werden, sie kann die Spielclient-Software nicht persönlich in nicht kommerzieller Art und Weise gebrauchen. Das Angebot zur Erteilung der Lizenzen richtet sich vielmehr an die natürlichen Personen, die das Spiel tatsächlich spielen wollen. Der Beklagten als gewerblicher GmbH möchte die Klägerin erkennbar keine, auch keine eingeschränkten Lizenzen für ihr für Unterhaltungszwecke konzipiertes Online-Spiel einräumen, so dass sich ihr Lizenzangebot an diese nicht richtet und von dieser auch nicht angenommen werden kann. Die Klägerin möchte die Lizenzverträge mit jedem tatsächlichen Spieler des Spiels abschließen. Das sind vorliegend die Personen, „die das Geschäft angeht“.

2. a) Der Klägerin steht hinsichtlich der Nutzung ihrer Online-Dienste ein Unterlassungsanspruch aus virtuellem Hausrecht analog §§ 903, 1004 BGB zu. Das virtuelle Hausrecht ist die Befugnis eines Forenbetreibers, einem Nutzer den Zutritt zu einem virtuellen Raum (=seiner homepage) zu verweigern (Maume MMR 2007, 620, 622; vgl. auch BSG MMR 2013, 675 f. - arbeitsagentur.de; OLG Hamm MMR 2009, 269 - „Hausverbot“ im Internet; OLG Hamburg, MMR 2008, 58 - „Hausverbot“ im Internet).

Die Klägerin als Eigentümerin der Server, auf denen die Rollenspiele World of Warcraft und Diablo III gespielt werden, ist gemäß § 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB analog berechtigt, Einwirkungen Dritter auf ihr Eigentum durch Zugriff auf die auf ihrem Server liegenden Spiele zu verhindern. Die Beklagte hat sich durch ihre Mitarbeiter unstreitig wiederholt Zugang zu den Spielen verschafft und beabsichtigt, dies auch in Zukunft weiter zu tun, so dass Wiederholungsgefahr gegeben ist.

b) Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Durch den Kauf der Spiel-Client-Software erwirbt die Beklagte nur das Recht, die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Online-Spielen der Klägerin durch Installation der Software auf dem PC zu schaffen, nicht aber das für eine Nutzung der Software weiter erforderliche Recht auf Nutzung der Online-Dienste der Klägerin. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Entscheidung UsedSoft des EuGH (EuGH GRUR 2012, 904 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Kopie ein unteilbares Ganzes (EuGH a.a.O. Tz. 44). Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der isolierten Nutzung der Kopie. In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um ein vollständiges, in sich abgeschlossenes offline nutzbares Computerprogramm. Vorliegend erwirbt der Kunde beim Kauf einer DVD mit der Spielclient-Software nicht die vollständige Spielsoftware, sondern nur einen kleinen, separat nicht nutzbaren Teil davon. Mit dem Kauf der Software erhält der Kunde nur eines von mehreren zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlichen Elementen (vgl. BGH NJW 2010, 2661, Tz. 11 - Half life 2). Da die Klägerin der Beklagten - wie oben unter II.1. ausgeführt - keine Rechte bezüglich der Online-Dienste eingeräumt hat, ist sie auch nicht zur Duldung der Nutzung der Online-Dienste durch die Beklagte verpflichtet.

c) Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus den Rechten der Mitarbeiter der Beklagten, soweit diese denn überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Online-Dienste erworben haben sollten. Bevor diesen eventuelle Rechte zur Nutzung der Online-Dienste eingeräumt wurden, mussten sie die World of Warcraft- Endbenutzerlizenzvereinbarung und die World of Warcarft-Nutzungsbestimmungen bzw. die Diablo III- Endbenutzerlizenzvereinbarung akzeptieren. Diese lagen ihnen vor einer eventuellen Rechteeinräumung vor (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Bedingungen sind auch wirksam. Dass jegliche kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist, ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein zu Unterhaltungszwecken konzipiertes OnlineSpiel handelt, weder überraschend (§ 305c BGB) noch benachteiligt es die Spieler unangemessen, § 307 BGB (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014, Az. 3 U 86/13, juris, Tz. 178 ff.). Soweit man davon ausgeht, dass die Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten Rechte zur Nutzung des Online-Dienstes eingeräumt hat, sind diese jedenfalls auf die nicht kommerzielle Nutzung beschränkt. Eine Duldungspflicht hinsichtlich der Nutzung der Online-Dienste durch die Mitarbeiter der Beklagten in deren Auftrag zur Entwicklung der Automatisierungssoftware besteht keinesfalls.

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch kein kartellrechtlicher Anspruch der Beklagten auf Nutzung der Online-Dienste der Klägerin. Die Klägerin mag auf dem Markt der Online-Spiele eine marktbeherrschende Stellung haben. Es obliegt aber allein ihr zu entscheiden, nach welchen Regeln das von ihr bzw. ihrer Muttergesellschaft entwickelte Spiel gespielt wird und welche Hilfsmittel zugelassen sind und welche nicht. Die Klägerin muss ihre Spielwelten nicht für Unternehmen öffnen, damit diese in der Lage sind, Software zu entwickeln um die von ihr aufgestellten Spielregeln zu unterlaufen. Zudem schließt die Klägerin nicht nur die Beklagte, sondern grundsätzlich sämtliche kommerziellen Nutzer von ihren Online-Welten aus. Dass die Klägerin der Presse erlaubt, zu kommerziellen Zwecken zu spielen, rechtfertigt keinen Zutrittsanspruch der Beklagten als Softwareentwicklungsunternehmen.

3. Aus dem „virtuellen Hausrecht“ der Klägerin folgt aber kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Herstellung, Nutzung und Verbreitung des Automatisierungsprogramms analog § 1004 BGB, auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen Preußische Gärten und Parkanlagen (GRUR 2011, 323) und Preußische Gärten und Parkanlagen II (GRUR 2013, 613) entwickelten Grundsätze. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Grundstückseigentümer das Verwertungsrecht hinsichtlich von seinem Grundstück aus angefertigter Fotografien von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden und Gärten. Diese Verwertungsbefugnis ergebe sich aus dem Grundstückeigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen (BGH GRUR 2011, 323, Tz. 15). Die Erträge aus Fotografien mögen Früchte im Sinne von § 99 BGB sein, hier geht es jedoch nicht um die Verwertung von Fotografien, sondern um die Verwertung der durch den unautorisierten Zugriff auf die Online-Dienste der Klägerin erlangten Informationen. Es gibt aber weder in der realen noch in der virtuellen Welt einen sachenrechtlichen Anspruch darauf, dass durch unberechtigten Zu gang erlangte Informationen nicht verwertet werden dürfen. Eine unter Verletzung des Eigentumsrechts erfolgte Informationserlangung und -verwertung stellt keine Fruchtentziehung dar.

4. Der Klägerin steht hinsichtlich der Herstellung, Nutzung und Verbreitung eines Computerprogramms, das dazu genutzt werden kann, die Steuerung einer Spielfigur in den Computerspielen Diablo III und/oder World of Warcraft zu automatisieren, auch kein deliktischer Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu.

Zwar steht es der Klägerin frei, die Spielregeln für die auf ihrem Server angebotenen Spiele festzusetzen. Es ist ihre unternehmerische Entscheidung, ob die Spieler zur Steuerung ihrer Spielfiguren Automatisierungssoftware einsetzen dürfen oder nicht. Genauso ist es aber die freie unternehmerische Entscheidung der Beklagten, trotz der Automatisierungssoftware ausschließenden Spielregeln der Klägerin, solche zu entwickeln und anzubieten. Das Anbieten der Software stellt keinen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Es ist vielmehr Sache der Kunden zu entscheiden, ob sie sich an die Spielregeln halten und auf die von der Beklagten angebotenen Hilfen beim Spielen verzichten wollen oder ob sie unter Verstoß gegen die Spielregeln die Automatisierungssoftware einsetzen wollen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden lässt sich kein Verbot hinsichtlich der Entwicklung und Verbreitung der Software durch die Beklagte ableiten.

5. Hinsichtlich der Vervielfältigung der Client-Software ist der hilfsweise auf Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet, allerdings beschränkt auf die gewerbliche Vervielfältigung der Software.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Muttergesellschaft der Klägerin, die B. Entertainment, Inc., hat als Inhaberin der Urheberrechte die Klägerin zur Rechtsverfolgung im Verhältnis zur Beklagten sowie zur Einziehung aller diesbezüglichen Forderungen ermächtigt. Da der Klägerin die Verwertung der Client-Software in Europa zugewiesen ist, hat sie auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche.

b) Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter die Spielclient-Software dauerhaft auf ihren Computern vervielfältigt und zwar zu gewerblichen Zwecken, nämlich um die von ihr vertriebene Automatisierungssoftware herstellen zu können.

c) Der Beklagten stand das Recht zur Vervielfältigung der Software zu gewerblichen Zwecken nicht zu. Sie hat daher das Vervielfältigungsrecht der B. Entertainment, Inc. gemäß § 69c Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG verletzt.

aa) Die Beklagte hat das Recht zur Vervielfältigung der Software zu gewerblichen Zwecken nicht mit dem Kauf der Client-Software erworben. Bei der Client-Software handelt es sich um Installationssoftware. Der Käufer soll durch die Installation und damit die dauerhafte Vervielfältigung der Software auf seinem PC die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Online-Spielen erhalten. Dieses Vervielfältigungsrecht besteht jedoch nicht zu gewerblichen Zwecken. Diese Einschränkung beruht allerdings nicht auf den Endbenutzerlizenzvereinbarungen und den Nutzungsbestimmungen der Beklagten, da diese in den Vertrag bezüglich des Erwerbs der Software nicht einbezogen sind und durch diese die bereits erworbenen Rechte auch nicht eingeschränkt werden können (vgl. EuGH GRUR 2012, 814 Tz. 59 - SAS Institute). Die Einschränkung ergibt sich aber aus der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Zweckübertragungslehre. Danach werden im Zweifel nur diejenigen Rechte eingeräumt, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich sind (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31 Rn. 110 m.w.N.). Ausdrückliche Regelungen zum Umfang der eingeräumten Rechte sind beim Kauf nicht getroffen worden. Da es sich um Software zur Ermöglichung der Teilnahme an einem Online-Spiel handelt, erwartet der Verkehr jedoch nicht die Einräumung von Rechten zu kommerziellen Zwecken (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14, Anlage K 22). Der Käufer erwartet, dass er das Spiel installieren und damit vervielfältigen darf, damit von dem PC aus, auf dem die Software installiert wird, zu Unterhaltungszwecken an dem Spiel teilgenommen werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass sich das Angebot zum Kauf der Software grundsätzlich auch an juristische Personen richtet. Eine GmbH kann die Software z. B. erwerben, um ihren Mitarbeitern in Pausen oder Wartezeiten die Teilnahme am Spiel zu Unterhaltungszwecken zu ermöglichen. Ein Recht zur Vervielfältigung zur Verfolgung eigener kommerzieller Zwecke mit der Vervielfältigung ist damit nicht verbunden.

bb) Aus § 53 UrhG ergibt sich, dass die zwischen der Vervielfältigung zu privaten Zwecken bzw. zum eigenen Gebrauch und zu gewerblichen Zwecken zu unterscheiden ist. Es handelt sich um verschiedene nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsarten. Über beide kann der Rechtsinhaber getrennt und unabhängig voneinander mit „dinglicher Wirkung“ verfügen (OLG Dresden a.a.O.).

6. Den mit dem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag unter Ziffer 1 a) geltend gemachten weitergehenden Unterlassungsansprüchen, gerichtet auf ein Verbot der „Nutzung“ der ClientSoftware, konnte auch aus Urheberrecht nicht entsprochen werden, weil sie sich nicht an einer spezifischen urheberrechtlichen Begehungsform orientieren.

7. Hinsichtlich der Herstellung, Nutzung und Verbreitung der Automatisierungssoftware besteht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ausführt, sind die für die Automatisierungssoftware verwendeten Positionsdaten nicht urheberrechtlich geschützt. Eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung ist nicht ersichtlich.

8. Schadensersatzfeststellungsansprüche kann Klägerin nur hinsichtlich der unzulässigen gewerblichen Vervielfältigung der Spiel-Client-Software geltend machen, nicht jedoch hinsichtlich der Nutzung der Online-Dienste und der Herstellung, Nutzung und Verbreitung der Automatisierungssoftware.

a) Hinsichtlich der gewerblichen Vervielfältigung der Client-Software ist der Schadensersatzfeststellungsanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. Die Beklagte handelte mindestens fahrlässig. Allerdings kann der Klage insofern nur hinsichtlich des Hilfsantrags, also bezüglich des der B. Entertainment, Inc. entstandenen und noch entstehenden Schadens stattgegeben werden. Als Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts ist die Klägerin zur Gel-tendmachung ihres eigenen Schadensersatzanspruchs nicht berechtigt (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 97 Rn. 20). Dass der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Sie führt lediglich aus, dass ihr die Verwertung der urheberechtlich geschützten Client-Software in Europa zugewiesen ist und beruft sich darauf, dass sie als einfache Nutzungsberechtigte jedenfalls zur Geltendmachung der Ansprüche der Muttergesellschaft im Wege der Prozessstandschaft aufgrund der Ermächtigung zur Geltendmachung der Rechte und der erteilten Einzugsermächtigung berechtigt ist (vgl. S. 54, 60 des Schriftsatzes der Klägerin vom 06.03.2013, Bl. 183, 189 der Akten). Die Zuweisung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit nicht dargetan.

b) Hinsichtlich der unberechtigten Nutzung der Online-Dienste der Klägerin bestehen keine Schadensersatzansprüche.

aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist insoweit eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung nicht dargetan.

bb) Im Hinblick auf die Verletzung des virtuellen Hausrechts fehlt es an einem relevanten Schaden. Die Verletzung endet mit dem Verlassen der virtuellen Welten der Klägerin und es tritt der Zustand ein, der ohne die Verletzung bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB). Die Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen ist -wie unter Ziffer 3. dargelegt - nicht vom Eigentumsrecht umfasst und stellt daher keinen im Hinblick auf die Eigentumsverletzung ersetzbaren Schaden dar.

c) Bezüglich der Herstellung, Nutzung und Verbreitung der Automatisierungssoftware fehlt es schon an einer Rechtsverletzung, so dass Schadensersatzansprüche nicht in Betracht kommen.

9. Im Hinblick auf den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen der unzulässigen Vervielfältigung der Client-Software zu gewerblichen Zwecken steht der Klägerin gemäß § 242 BGB ein akzessorischer Auskunftsanspruch zu (vgl. Dreier/Schulze a.a.O., § 97 Rn. 78). Da beim urheberrechtlichen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch der Verletzergewinn berücksichtigt werden kann, erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Stückzahlen, den Umsatz und den Gewinn bezüglich des Verkaufs der Automatisierungssoftware „Honorbuddy“, „Gatherbuddy“ und „Demonbuddy“. Die Beklagte war zur Entwicklung und zum Vertrieb der Software aufgrund der unzulässigen zu gewerblichen Zwecken erfolgten Vervielfältigung der Client-Software in der Lage, so dass es sich bei dem mit der Automatisierungssoftware erzielten Gewinn um Verletzergewinn aus den unzulässigen Vervielfältigungen handelt.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich allerdings nicht auf die begehrten Auskünfte im Zusammenhang mit den Battle.net-Accounts. Diese Auskünfte sind zur Bezifferung des Schadens wegen der unzulässigen Vervielfältigung der Client-Software nicht erforderlich.

III.

1. Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich beider Instanzen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bei der Kostenverteilung hat der Senat entsprechend den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.03.2013 (Bl. 211 der Akten) einen Streitwert für die vertraglichen Unterlassungsansprüche in Höhe von insgesamt 300.000,00 € und zwar je 100.000,00 € für die Nutzung der Client-Software, die Nutzung der Online-Dienste und die Herstellung, Nutzung und Verbreitung der Automatisierungssoftware zugrunde gelegt. In den geltend gemachten sachenrechtlichen bzw. deliktischen Ansprüchen im Hinblick auf die begehrten Unterlassungen sieht der Senat im Verhältnis zu den vertraglichen Ansprüchen keinen neuen Streitgegenstand, so dass sich der Streitwert insofern nicht erhöht. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Unterlassung der Nutzung der Online-Dienste mit ihrem Hauptantrag obsiegt, so dass insofern die nur hilfsweise geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht Streitgegenstand geworden sind. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche bezüglich der Client-Software und der Automatisierungssoftware sind auch die hilfsweise geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche rechtshän-gig geworden, die der Senat entsprechend den Hauptansprüchen mit je 100.000,00 € bewertet. Der Streitwert bezüglich der Unterlassungsansprüche beläuft sich somit insgesamt auf 500.000,00 € und die Klägerin hat insoweit zu 2/5 nämlich mit dem Hauptantrag bezüglich der Online-Nutzung und mit dem Hilfsantrag bezüglich der Client-Software obsiegt.

Hinsichtlich des Schadensersatzes hat die Klägerin ihre auf Urheberrecht gestützten Hauptanträge ebenfalls mit 300.000,00 € bewertet. Der Senat ist dieser Bewertung gefolgt und hat auch bezüglich des Schadensersatzes die Ansprüche bezüglich der Nutzung der Client-Software, der Nutzung der Online-Dienste und der Herstellung, Nutzung und Verbreitung der Automatisierungssoftware mit je 100.000 bewertet. Da die Klägerin den Schadensersatzanspruch bezüglich der Client-Software erfolgreich auf Urheberrecht stützen konnte, sind die insofern hilfsweise geltend gemachten vertraglichen Ansprüche nicht streitgegenständlich geworden. Hinsichtlich der Automatisierungssoftware und der Nutzung der Online-Dienste geht der Senat auch hinsichtlich der Hilfsansprüche aus Vertrag/Delikt von Streitwerten von je 100.000,00 € aus, so dass sich der Streitwert auch hinsichtlich der Schadensersatzfeststellungsansprüche auf insgesamt 500.000,00 € beläuft. Diesbezüglich obsiegt die Klägerin zu 1/5.

Den Auskunftsanspruch bezüglich dessen die Klägerin teilweise obsiegt hat, bewertet der Senat mit 25.000,00 €, so dass die Kostenlast zu 7/10 auf die Klägerin und zu 3/10 auf die Beklagte zu verteilen war.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 06/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 12, vom 23. Mai 2013, Az.: 312 O 390/11, wird - soweit die Klage in der Berufungsinstanz nicht bereits zurückgenommen worden ist - zurückgewiesen. Die Kosten des
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.