Oberlandesgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 29 U 3493/17

published on 19/07/2018 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 29 U 3493/17
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Landgericht München I, 33 O 691/16, 26/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betragsangabe in Ziffer I. 4. des Urteils des Landgerichts „986,95 €" statt „996,95 €" lautet.

II. Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es mit der Berufung angegriffen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung aus Ziffer I. 1. des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € und die Vollstreckung aus den Ziffern I. 2. und 3. des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.500,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte zu 2. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A. Die Klägerin ist eine Konzerngesellschaft der C. Group, die Duftwässer herstellt und vertreibt. Die ebenfalls zu diesem Konzern gehörende C B.V. ist Inhaberin der 2003 eingetragenen Unionsmarke Nr. 002786713 JOOP!, die Schutz unter anderem für Parfümerien beansprucht (vgl. Anl. K 1; im Folgenden: Klagemarke).

Die C Group bedient sich für den Vertrieb ihrer Waren eines selektiven Systems. Der von der Klägerin verwendete Muster-Depotvertrag (vgl. Anl. B 8) mit ihren Händlern, im Vertrag „Depositär“ genannt, enthält unter anderem folgende Regelungen:

„Art. 2 Selektionskriterien […]

2.6 Mindesteinkäufe

2.6.1 [Die Klägerin] investiert ständig in Forschung und Entwicklung, platziert Produktneuheiten und investiert in Verkaufsunterstützung und Werbung. Als Nutznießer dieser Aktivitäten wird vom Depositär ein Nachweis eigener Verkaufsanstrengungen durch Erreichung eines jährlichen Mindestumsatzes erwartet. Die Standarduntergrenze dieses Mindesteinkaufs beträgt 40% der durchschnittlichen Einkäufe sämtlicher Depositäre im gleichen Absatzmarkt. [… ]

2.6.2 Für die Berechnung des Mindesteinkaufs zählen nur solche Einkäufe des Depositärs, die dieser direkt bei [der Klägerin] für sich selbst getätigt hat. Ebenfalls für die Mindesteinkäufe nicht berücksichtigungsfähig sind solche Einkäufe, die später an andere Depositäre weiterveräußert worden sind.“

Art. 5 Verkaufsbeschränkungen und Verkaufskontrolle […]

5.2 Verkaufsbeschränkung auf den Endverbraucher

Der Depositär ist nur dazu berechtigt, die Produkte an Endverbraucher und zu keinem anderen Zweck als für den Privatgebrauch (einschließlich Geschenke) abzugeben. [… ] Der Depositär darf deshalb die Produkte nicht in größeren Mengen als Haushaltsmengen (drei gleiche Produkte pro Verkauf) abgeben. Der Depositär ist ferner nicht dazu berechtigt, die Produkte an Adressen außerhalb des geografischen Raums des Europäischen Wirtschaftsraums [… ] zu veräußern. Einem Weiterverkauf oder einem Inverkehrbringen der Vertragsprodukte, die nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechen, stimmt [die Klägerin] ausdrücklich nicht zu.

5.3 EU-Klausel Als Ausnahme der Beschränkungen unter vorstehender Ziffer 5.2 ist der Depositär dazu berechtigt, die Produkte auch an andere Depositäre in irgendeinem Mitgliedstaat des EWR abzugeben. Des weiteren ist der Depositär dazu berechtigt, die Produkte auch von anderen Depositären innerhalb des EWR für sich selbst einzukaufen. Jeglicher Einkauf und jeglicher Verkauf der Produkte, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist verboten, Insbesondere ist das Angebot und der Weiterverkauf von Produkten, die erstmals nicht innerhalb des EWR auf den Markt gebracht worden sind, sowohl als Vertragsverletzung als auch als Markenverletzung verboten.

5.4 Sorgfaltspflichten

Der Depositär verpflichtet sich, mit anderen Depositären nur unter den nachfolgenden Bedingungen Geschäfte abzuschließen:

5.4.1 Vor jeglichem Einkauf oder Weiterverkauf der Produkte von oder an einen anderen Depositär hat sich der Depositär zu vergewissern, dass die Produkte nicht das selektive Vertriebsnetz [der Klägerin] innerhalb des EWR verlassen. Insbesondere wird der Depositär (1) sich darüber versichern, ob es sich bei dem Einkäufer oder Lieferanten tatsächlich um einen autorisierten Absatzmittler [der Klägerin] handelt, (2) unverzüglich Kontakt mit [der Klägerin] aufnehmen, wenn in dieser Beziehung irgendwelche Zweifel verbleiben und (3) von jeglicher Auslieferung und jeglichen Einkauf absehen, solange darüber keine positive Klarheit geschaffen ist;

5.4.2 der Depositär wird die Rechnungen und Lieferpapiere bezüglich eigener Einkäufe oder Weiterverkäufe für die Dauer eines Jahres zur Verfügung [der Klägerin] aufbewahren. [Die Klägerin] oder ein von [der Klägerin] Beauftragter sind dazu berechtigt, diese Unterlagen einzusehen, wenn [die Klägerin] Anlass zu der Vermutung hat, dass der Depositär entweder Einkäufe von oder Verkäufe an nichtautorisierte Lieferanten/Abnehmer getätigt hat. Das gleiche gilt für den Einkauf von Lieferanten oder den Weiterverkauf an Abnehmer mit Geschäftssitz außerhalb des EWR.

5.5 Großhandelsschranke

Der Depositär wird als Einzelhändler autorisiert und wird dieses Geschäftsmodell während der Dauer des Depotvertrages umsetzen. Entsprechend ist er nicht dazu berechtigt, von den ihm unter Ziffer 5.3 dieses Depotvertrages eingeräumten Rechten in einem Umfang Gebrauch zu machen, die nach ihrem Umfang als Großhandelsgeschäft anzusehen sind. Ausgenommen sind isolierte Einzelgeschäfte außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Depositärs.

5.6 Jährliche Verkaufsziele und Bonusleistungen

Die Parteien dieses Vertrages können jährliche Verkaufsziele, Verkaufsförderungsmaßnahmen, Einkaufsbedingungen, Gratifikationen, Bonuszahlungen sowie spezielle Verkaufsunterstützungsleistungen sowie andere Absprachen in einer Jahresvereinbarung festhalten. In einem solchen Fall bildet die schriftliche Jahresvereinbarung einen integralen Bestandteil dieses Depotvertrages. Die Auszahlung von Bonusleistungen, Rabatten und anderer Finanzunterstützung ist jedoch davon abhängig, dass der Depositär jederzeit und vollständig die Bedingungen dieses Depotvertrages erfüllt. Im Falle eines Vertragsbruches ist [die Klägerin] dazu berechtigt, zugesagte Bonusleistungen oder andere Unterstützungen nicht zu erbringen und/oder vom Depositär zurückzufordern.

Die Beklagten gehören zum A. Konzern.

Der Testkäufer der Klägerin S. C. bestellte am 23. November 2015 über den von der Beklagten zu 1. technisch betriebenen Internetauftritt unter amazon.de bei der in Luxemburg ansässigen Beklagten zu 2. zwei Exemplare JOOP! Homme/Man EdT, Vaporisateur 75 ml, die in der Folge unter der Rechnungsnummer EUVINS1-OFS-DE-161320609 an diesen geliefert wurden.

Die Klägerin mahnte die Beklagten wegen der ihrer Auffassung nach in dem Testkauf liegenden Verletzung der Klagemarke ab. Die Beklagten wiesen die Abmahnung mit Telefax-Schreiben vom 23. Dezember 2015 zurück.

Die Klägerin trägt vor, von der Inhaberin der Klagemarke ermächtigt worden zu sein, die Rechte aus der Klagemarke im eigenen Namen wahrzunehmen und zu verteidigen.

Sie hat mit ihrer Klage, der die Beklagten entgegengetreten sind, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten geltend gemacht.

Mit Urteil vom 26. September 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen

I. die Beklagte zu 2. verurteilt,

  • 1.es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Duftwässer der Marke Joop! anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen zu lassen, wenn die Duftwässer nicht vom Markeninhaber oder einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

  • 2.der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Vorlieferanten der unter der Rechnungsnummer EUVINS1-OFS-DE- 161320609 am 23. November 2015 an Herrn S. C. verkauften und versandten zwei Stück JOOP! Homme/Man EdT, Vaporisateur 75 ml;

  • 3.der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Menge der vom Vorlieferanten der in Ziffer 2. bezeichneten Produkte bestellten, erhaltenen und in der Bundesrepublik Deutschland ausgelieferten Waren gemäß Ziffer 2. sowie über die Preise, die dafür bezahlt wurden;

  • 4.an die Klägerin 996,95 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2015 zu zahlen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es ihre Verurteilung betrifft, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. (im Folgenden: die Beklagte) gegen ihre Verurteilung ist unbegründet.

I.

Die Klage ist in dem Umfang zulässig, in dem sie in das Berufungsverfahren gelangt ist. Insbesondere sind die deutschen Gerichte ungeachtet anderer zuständigkeitsbegründender Umstände jedenfalls deshalb gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO international zuständig, weil sich die Beklagte rügelos auf das Verfahren eingelassen hat.

II.

Der Klägerin kann die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche geltend machen.

1. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a), Abs. 2 lit. b) VO (EG) 207/2009 in der bis zum 22. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: GMV), Art. 9 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 lit. b) VO (EU) 2017/1001 (im Folgenden: UMV-2017).

a) Für den von der Klägerin auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch muss die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2018, 622 - Verkürzter Versorgungsweg II Tz. 11 m. w. N.). Nach der von der Klägerin als Markenverletzung beanstandeten Handlung im November 2015 wurde die GMV zunächst geändert und sodann durch die UMV-2017 ersetzt. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV-2017 hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist; gemäß Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV-2017 kann in diesem Fall insbesondere verboten werden, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen. Nichts anderes galt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) Abs. 2 lit. b) GMV.

b) Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Das Landgericht ist auf der Grundlage des als Anlage K 14 in Kopie vorgelegten Handelsregisterauszugs der niederländischen Handelskammer davon ausgegangen, dass die Unterzeichnerin der als Anlage K 2 vorgelegten Confirmation K. im Zeitpunkt der Unterzeichnung einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Markeninhaberin war. Diese Feststellung hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Beklagte im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an deren Richtigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Sowohl in der Confrmation vom 21. Oktober 2015 (vgl. Anl. K 2) als auch in der Confirmation vom 8. September 2016 (vgl. Anl. K 23), ebenfalls von dem auch zu diesem Zeitpunkt einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied K. (vgl. Anl. K 27 und K 28) unterzeichnet, hat die Markeninhaberin die Klägerin nach ausdrücklicher Nennung der Klagemarke ermächtigt, im eigenen Namen unter anderem vor den deutschen Zivilgerichten in allen Angelegenheiten mit Bezug zu Markenverletzungen zu handeln. Dem ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Klägerin berechtigt sein soll, Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung der Klagemarke geltend zu machen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Wirksamkeit dieser Willenserklärungen ohne Belang, ob die jeweils in denselben Schriftstücken erklärte Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei autorisierte Herstellerin und weltweite Vertreiberin von JOOP!-Produkten, mit dem Sachund Streitstand im vorliegenden Prozess in Einklang steht.

Das Landgericht ist auch zu Recht von der Fortdauer dieser Ermächtigung ausgegangen, weil die Beklagte keinen konkreten Anhaltspunkt für deren Wegfall vorgetragen hat. Ohne einen solchen besteht keine Veranlassung, von der Klägerin einen konkret auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung bezogenen Nachweis der Ermächtigung zu verlangen. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung CONVERSEII (GRUR 2012, 630) eine am 18. November 2009 erklärte Ermächtigung als Nachweis für die Zeit bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ausreichen lassen, obwohl die Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst am 23. Juni 2010 geschlossen worden war (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2012, 00540).

c) Die Beklagte hat durch den Verkauf zweier Exemplare JOOP! Homme/Man EdT, Vaporisateur 75 ml an den Testkäufer die Klagemarke verletzt.

aa) Unstreitig hat die Beklagte an den Testkäufer zwei Exemplare JOOP! Homme/Man EdT, Vaporisateur 75 ml geliefert. Streitig ist lediglich das - nicht entscheidungserhebliche - Vorbringen der Klägerin, es habe sich dabei um die von der Klägerin als Anlagen K 9a und K 9b vorgelegten Exemplare gehandelt.

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass hinsichtlich der von ihr verkauften Ware gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV Erschöpfung eingetreten sei.

(1) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung trifft die Beklagte.

aaa) Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung sowohl nach der zum Zeitpunkt des Testkaufs im November 2015 geltenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 GMV als auch nach Art. 15 Abs. 1 UMV-2017 sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und Art. 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat. Danach genügt für eine Umkehr der Beweislast nicht allein ein Vertriebssystem des Markeninhabers, das ihm die Möglichkeit eröffnet, die Märkte der Mitgliedstaaten abzuschotten. Hinzutreten muss die tatsächliche Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte, wenn der in Anspruch genommene Dritte den Nachweis führen muss, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen (vgl. BGH, a. a. O., - CONVERSE II Tz. 29 m. w. N.).

Die tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht nicht nur, wenn der Markeninhaber seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt. Sie kann in gleicher Weise auftreten, wenn der Markeninhaber ein anderes Vertriebssystem unterhält, mit dem er ebenso verhindern kann, dass die in Rede stehenden Waren im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben werden. Hierzu kann auch ein selektives Vertriebssystem zählen (vgl. GRUR 2012, 626 - CONVERSEI Tz. 31 m. w. N.).

bbb) Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nicht vor. Die Klägerin betreibt zwar ein selektives Vertriebssystem; eine tatsächliche Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte ist damit aber nicht verbunden.

a-1) Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, die tatsächliche Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte liege vor, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehende Ware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler des Markeninhabers erworben hat und dem Vertragshändler der Weiterverkauf an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems untersagt ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen Tz. 27 a. E.; a. a. O. - CONVERSE I Tz. 31; a. a. O. - CONVERSE II Tz. 30). Der Streitfall erfordert indes eine Präzisierung dieser Formel.

Denn selektive Vertriebssysteme sind dadurch charakterisiert, dass sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. e] VO [EU] 330/2010). Damit ist kennzeichnend für den selektiven Vertrieb, dass Händler außerhalb des Vertriebsnetzes die Vertragswaren grundsätzlich nicht beziehen können (vgl. Kirchhoff in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 11 Rz. 56). Das Verbot des Weiterverkaufs an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems schottet für sich genommen lediglich das Vertriebssystem gegen Außenseiter ab. Wird ein selektives Vertriebssystem in einigen oder allen Mitgliedstaaten praktiziert, so findet eine Abschottung der nationalen Märkte durch ein vertragliches Verbot nur statt, wenn den Vertragshändlern auch die Belieferung von Vertragshändlern in den anderen Mitgliedstaaten untersagt ist; denn dann werden auch innerhalb des Vertriebssystems nationale Schranken errichtet. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen, die nur einen nationalen Markt betreffen, keine Schlussfolgerungen für die Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten erlauben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - I ZR 99/11, juris, Tz. 10).

a-2) Das Parteivorbringen im Streitfall erlaubt nicht die Annahme der tatsächlichen Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte.

a) Das Vertriebssystem der C. Group, wie es durch den als Anlage B 8 vorgelegten Muster-Depotvertrag gestaltet ist, kennt zwar ein Verbot des Verkaufs an Außenseiter. Denn in Ziffer 5.2 des von der Klägerin verwendeten Depotvertrags verpflichtet sich der Depositär, nur an Endverbraucher zu verkaufen; damit ist ihm grundsätzlich der Verkauf an Zwischenhändler, insbesondere solche außerhalb des Vertriebssystems, verboten. Dieses Verbot erfährt indes durch die „EU-Klausel“ in Ziffer 5.3 eine entscheidende Einschränkung: Depositäre in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen unter den in den Ziffern 5.4 und 5.5 aufgestellten Bedingungen beliefert werden, so dass insoweit eine Abschottung der nationalen Märkte durch Verhinderung des grenzüberschreitende Vertriebs der Waren im Binnenmarkt nicht vorliegt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Anforderungen in den Ziffern 5.4 und 5.5 des Depotvertrags zu einer derartigen Abschottung führen.

Ziffer 5.4.1 betrifft lediglich die Verhinderung des Exports von Vertragsprodukten in Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und hat für den Warenverkehr innerhalb dessen keine Bedeutung.

Ziffer 5.5 verwehrt dem Depositär zwar grundsätzlich, andere Depositäre, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten, wie ein Großhändler zu beliefern. Da jedoch großhandelsartige Belieferungen zulässig sind, solange sie nicht einen regelmäßigen Bestandteil des Geschäftsbetriebs des Depositärs darstellen, unterbindet die Klausel den grenzüberschreitenden Warenverkehr im Binnenmarkt nicht, so dass ihr eine tatsächliche Gefahr für eine Abschottung nicht entnommen werden kann. Dass der bei der Klägerin als Leiter der Abteilung Global Brand Protection tätige Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem dortigen Rechtsstreit 11 U 96/14 (Kart) am 23. Februar 2016 (vgl. Anl. B 4) Maßnahmen dargestellt hat, mit denen die Klägerin auf Verletzungen vertraglicher Bestimmungen reagiert, gebietet keine andere Beurteilung.

Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Regelungen zu Verkaufszielen und Bonusleistungen in Ziffer 5.6 darauf angelegt sein könnten, eine Lieferung an Außenseiter zu verhindern, wie die Beklagte ohne nähere Darlegung vertritt.

Die Klausel Ziffer 5.4.2 schließlich begründet keine eigenständige Geschäftsbeschränkung, sondern betrifft lediglich Dokumentationspflichten zur Sicherung der Einhaltung der ansonsten aufgestellten Beschränkungen.

ß) Auch die Mindesteinkaufsregelungen in Ziffer 2.6 des Depotvertrags führen nicht zu einer Abschottung der nationalen Märkte. Selbst wenn durch die Festlegung einer Mindesteinkaufverpflichtung in Höhe von 40% der durchschnittlichen Einkäufe sämtlicher Depositäre im gleichen Absatzmarkt (so Ziffer 2.6.1) und Ausschluss der Umsätze durch Weiterverkäufe an andere Depositäre bei der Berechnung des Mindesteinkaufs (so Ziffer 2.6.2) umsatzschwächeren Depositären ein Anreiz genommen werden mag, auch an Depositäre in anderen Mitgliedstaaten zu liefern oder bei solchen einzukaufen, so ist doch nicht zu erkennen, dass dadurch auch umsatzstärkere Depositäre von entsprechenden Geschäften abgehalten werden könnten, so dass von einer Abschottungswirkung nicht ausgegangen werden kann.

Y) Schließlich erlauben auch die von der Beklagten dargestellten Unterschiede der Preise für klägerische Produkte in verschiedenen Mitgliedstaaten keinen hinreichenden Rückschluss auf das Vorliegen von Abschottungsmaßnahmen der Klägerin, weil sie auch auf anderen Ursachen, etwa unterschiedlicher Wertschätzung der Produkte und damit unterschiedlichem Nachfrageverhalten, unterschiedlicher Kaufkraft oder unterschiedlicher Besteuerung, beruhen können.

(2) Die Beklagte ist der damit sie treffenden Darlegungslast nicht nachgekommen.

aaa) Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, die von dieser an den Testkäufer gelieferten Parfums seien in einem Mitgliedstaat erstmals in den Verkehr gebracht worden, hinreichend bestritten.

Die Klägerin trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast. Zwar können sich auch für eine nicht beweisbelastete Partei Darlegungspflichten ergeben, wenn der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die für einen substantiierten Vortrag erforderlichen Kenntnisse fehlen, während dem Prozessgegner die notwendige und zumutbare Aufklärung ohne Weiteres möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, juris, Tz. 30 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagte die genaue Herkunft der von ihr verkauften Waren kennt und hierzu im Einzelnen vortragen könnte (vgl. BGH, a. a. O., - CONVERSE II Tz. 38).

Im Übrigen erfüllte das Vorbringen der Klägerin, sie erkenne aufgrund der Herstellungsnummern, die auf den vom Testkäufer bei der Beklagten gekauften Waren aufgebracht seien, dass diese nach Dubai geliefert worden seien, jedenfalls die entsprechenden Anforderungen. Einzelheiten zur Vergabe der Herstellungsnummern braucht die Klägerin nicht offenzulegen, weil es sich dabei um ein Betriebsgeheimnis handelt (vgl. BGH, a. a. O., - CONVERSEI Tz. 28). Dass die Beklagte dieses Vorbringen der Klägerin bestreitet, ist unbehelflich. Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BGH GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III Tz. 49 m. w. N.) und bürdet dem durch sie Belasteten auch nicht die Beweislast für den Vortrag auf, mit dem er das Vorbringen des primär Darlegungs- und Beweisbelasteten substantiiert bestreitet.

bbb) Für die der Beklagten obliegende Darlegung der Erschöpfung gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV ist es erforderlich, die Bezugsquelle in der Europäischen Union zu offenbaren (vgl. BGH, a. a. O., - Converse II Tz. 30; GRUR 2004, 156 [158] - stüssy II; GRUR 2000, 299 [302] - Karate).

Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen, so dass im Streitfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass Erschöpfung vorliege.

d) Dem sich aus der Markenverletzung ergebenden Unterlassungsanspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dessen Unverhältnismäßigkeit entgegen. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die von der C. Group vertriebenen Produkte nach dem Vorbringen der Beklagten nicht in einer Weise gekennzeichnet sind, der auch Dritte entnehmen könnten, ob sie für den Binnenmarkt oder für außerhalb gelegene Märkte bestimmt sind. Wenn die Beklagte Waren vertreibt, über deren Herkunft sie nicht durch ihre Lieferanten hinreichend zuverlässig informiert wurde, geht sie zur Gewinnerzielung ein Risiko ein, das sie nicht unter Berufung auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte auf diejenigen abwälzen kann, deren Rechte sie dadurch verletzt.

e) Derjenige, der die Markenverletzung verfolgt, muss auch nicht die „Zustimmungslage“ hinsichtlich des Inverkehrbringens der beanstandeten Ware näher darlegen. Steht - wie hier - die Zeichenbenutzung wegen des Verkaufs der mit der Klagemarke gekennzeichneten Ware durch die Beklagte außer Streit, muss sie hinsichtlich dieser Markenware die Voraussetzungen der Erschöpfung nachweisen (vgl. BGH, a. a. O., - CONVERSE II Tz. 39). Dafür reicht das Vorbringen der Beklagten nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt der Umstand, dass die von der Klägerin vorgelegten Waren mit der Marke des Grünen Punkts und einem Tiegelsymbol für das Haltbarkeitsdatum nach Öffnung versehen sind, schon deshalb nicht für die Annahme, die Markeninhaberin habe dem Inverkehrbringen dieser Ware im Binnenmarkt zugestimmt, weil nicht ersichtlich ist, dass Waren für andere Märkte nicht in gleicher Weise beschriftet sind. Die Beklagte, die dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat hierzu lediglich das klägerische Vorbringen bestritten, ohne für ihre darin liegende Behauptung des Gegenteils Beweis anzubieten. Zudem trägt sie selbst in anderem Zusammenhang vor, die Waren der Klägerin seien nicht in einer Weise gekennzeichnet, der entnommen werden könne, ob sie für den Binnenmarkt oder für außerhalb gelegene Märkte bestimmt sind (s. o. d]).

Es kann auch dahin stehen, unter welchen konkreten Umständen die Testkaufwaren nach dem Vorbringen der Klägerin nach Dubai geliefert wurden, denn jedenfalls kann diesen Umständen keine konkludente Zustimmung der Markeninhaberin zu einem Vertrieb dieser Waren im Binnenmarkt entnommen werden.

f) Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot geht auch nicht deshalb zu weit, weil es sich auf alle mit JOOP! gekennzeichneten Duftwässer bezieht. Ob solchermaßen gekennzeichnete und deshalb in den Schutzbereich der Klagemarke fallende Duftwässer auch in den Schutzbereich anderer Marken fallen, hinsichtlich derer die Klägerin nicht aktivlegitimiert sein mag, ist für den Rechtsstreit ohne Belang.

2. Die Verurteilungen zur Auskunft gemäß den Ziffern I. 2. und 3. des landgerichtlichen Urteils sind ebenfalls zu Recht erfolgt. Da die Beklagte sich insoweit im Berufungsverfahren nur darauf beruft, dass es an einem entsprechenden Unterlassungsanspruch fehle, und diese Auffassung nicht zutrifft, bedarf es dazu keiner weiteren Erörterungen.

3. Da die gegen beide Beklagten ausgesprochene Abmahnung hinsichtlich der Beklagten zu 2. berechtigt war, kann die Klägerin den darauf entfallenden Teil der sich unstreitig auf 1.973,90 € belaufenden Abmahnkosten verlangen.

Dem Landgericht ist allerdings bei der Bezifferung ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen. Der Anspruch der Klägerin beläuft sich lediglich auf 986,95 €, nicht auf 996,95 €. Der Senat kann die erforderliche Berichtigung als Berufungsgericht selbst vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, juris, Tz. 17 m. w. N.).

Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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published on 07/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 99/11 vom 7. August 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffer
published on 18/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/15 Verkündet am: 18. Januar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 21/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/16 Verkündet am: 21. Juli 2017 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210717UVZR72.16.0 D
published on 13/05/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20.05.2014 (7 O 351/13) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, a) an d
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.