A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 07.01.2012 auf der G. straße in D. geltend. Die Klägerin saß als angeschnallte Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Pkw. Als dieser an einer Rotlicht zeigenden Ampel anhielt, fuhr die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Skoda auf das Heck des Pkw Seat Altea des Ehemannes der Klägerin auf, wodurch Sachschaden an diesem Pkw in Höhe von 618,81 € entstand. Die Klägerin ging in der Folgewoche ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin (6 Stunden/tgl.) nach und begab sich wegen Beschwerden im Bereich der HWS und des Nackens sowie Verspannungen bis in den Kopf am Montag, dem 16.01.2012 in ärztliche Behandlung zu ihrem Hausarzt Dr. D., der ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und ein Rezept für Krankengymnastik ausstellte, worauf sich die Klägerin zum Sportmediziner Dr. O. begab. In der Folgezeit verschlimmerten sich die Beschwerden der Klägerin, sie war vom 16.01.2012 bis 10.06.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben, war bei mehreren weiteren Fachärzten für Unfallchirurgie, Chirurgie, Orthopädie, wurde über Monate hinweg mittels Injektionen in die Halswirbelsäule behandelt und nahm Schmerzmittel ein.
Die Klägerin trägt vor, die ziehenden Beschwerden im Bereich von HWS und Nacken seien erstmals am Folgetag aufgetreten und hätten sich in den Tagen nach dem Unfall und in der Folgewoche verschlimmert. Die ersten 6 Monate nach dem Unfall sei sie wie in einem Karussell gewesen, ständig sei sie gespritzt worden. Unfallbedingt würden bei der Klägerin, beginnend etwa 1 Jahr nach dem Unfall, nachts die Hände einschlafen, weshalb sie eine Handgelenksschiene benötige; bei Wetterumschwüngen habe sie Kopfdruck und sehe dementsprechend schlechter.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 27.01.2014 (Bl. 126/138 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Deggendorf hat nach Beweisaufnahme (insbesondere Erholung eines unfallanalytischen/verletzungsmechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., Bl. 52/80 d. A.) sowie eines unfallchirurgischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. B. (Bl. 95/111 d. A.) die Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 300 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 126/138 d.A).
Gegen dieses der Klägerin am 29.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.02.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 144/155 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.03.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 150/154 d. A.) begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils werden die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Berufungsklägerin 11.021,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.219,03 € seit dem 13.04.2014, aus 1.313,32 € seit dem 24.04.2014, aus 301,38 € seit dem 26.05.2012 und aus 8.187,91 € seit dem 02.08.2012 zu zahlen, werden die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Berufungsklägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, über den vom Landgericht Deggendorf zugesprochenen Betrag hinaus, mindestens jedoch 6.900 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000 € seit dem 17.02.2012, aus 1.500 € seit dem 24.03.2012 und aus 5.000 € seit dem 02.08.2012 zu zahlen, wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Berufungsklägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Berufungsklägerin aus dem Verkehrsunfall vom 07.01.2012 in Deggendorf noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, werden die Berufungsbeklagten verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Berufungsklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 € abzüglich 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin angehört und ein nervenärztliches Gutachten nebst radiologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. J. erholt sowie anschließend die Sachverständige Dr. B. zur Ergänzung und Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.06.2014 (Bl. 163/169 d. A.), den Beweisbeschluss vom 05.09.2014 (Bl. 177/182 d. A.), die Gutachten vom 10.11.2014 (Bl. 201/203, 204/206, 209/237 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2015 (Bl. 239/245 d. A.) wird Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 07.05.2014 (Bl. 159/161 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 23.10.2014, 10.11.2014 und 18.11.2014 (Bl. 196, 197, 207 d. A.) jeweils nebst Anlagen und der Beklagten vom 10.07.2014 (Bl. 170/171 d. A.), mit welchem ein im Termin vom 13.06.2014 geschlossener Vergleich widerrufen wurde, Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden jedenfalls ab 16.01.2012 nicht mehr mit der erforderlichen, aber auch ausreichenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO dem Unfallereignis zuzuordnen sind. Die unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule und die dadurch ausgelösten, dem Unfall zuzuordnenden Beschwerden für die Zeit vor dem 16.01.2012 sind durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld ausreichend abgegolten. Da die Klägerin in der Woche nach dem Unfall trotz der vorhandenen Beschwerden ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin nachging, wies das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es weiteren Vortrages bedurft hätte, inwieweit die Klägerin in diesem Zeitraum in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt war. Ein solcher erfolgte auch im Berufungsverfahren nicht. Da Zukunftsschäden unfallbedingter Art nicht zu befürchten sind, ist für die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden kein Raum.
1. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsionsverletzung und damit zu einer Körperverletzung der Klägerin geführt hat, steht der Haftungsgrund fest.
2. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden der Klägerin ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR 2004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR 2003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 = NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR 2005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]).
§ 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]). Dies gilt insbesondere für neurologische Dauerfolgen, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten war (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat a. a. O.).
Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778] = NZV 2004, 27 = SP 2004, 40 = VersR 2004, 118 = DAR 2004, 81 = VRS [2004] 177 = zfs 2004, 159). Als Mindestmaß für die Beweisführung ist zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung und Fortdauer der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung und Fortdauer (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 125]). Diese Beweisführung ist der Klägerin für die Beschwerden ab dem 16.01.2012 nicht gelungen.
a) Die Klägerin hat bei der Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 43 d. A. Schmerzen im Brust- und Nackenbereich) und bei der Anamnese gegenüber der Sachverständigen Dr. B. (Bl. 100 d. A. ziehende Beschwerden an der Halswirbelsäule und im Nacken sowie Verspannungen bis in den Kopf) sowie gegenüber Dr. J. (Bl. 215 d. A. Schmerzen im Bereich beider Schultern, am Nacken, nach oben gehend zum Schädel; beginnende Kopfschmerzen in der Woche nach dem Unfall Bl. 216 d. A.) angegeben, dass die Beschwerden erstmals am nächsten Tag nach dem Aufstehen sowie im Lauf der Folgewoche auftraten, sie aber in dieser Woche zur Arbeit als Kindergärtnerin nachging; diese Tätigkeit ist auch mit dem Heben und Tragen von und dem Nachvornebeugen zu den Kindern verbunden.
Die beim Unfall selbst auftretende Belastung, der im Rahmen der Beweiswürdigung für die Frage der Verletzung und deren Folgen indizielle Bedeutung zukommt, war nach dem unfallanalytischen und biomechanischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 03.05.2013 mit einer Geschwindigkeitsänderung am Pkw des Ehemannes der Klägerin mit 6 km/h bis 8 km/h und einer Fahrgastzellenbeschleunigung von 1,7 g bis 2,3 g gering. Einwände gegen das Gutachten wurden nicht erhoben, von der hervorragenden Sachkunde des Sachverständigen konnte sich der Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugen.
Die Klägerin erwähnte bei dem erstmaligen Arztbesuch am 16.01.2012, wie sich der Anlage K 1 (Stellungnahme des erstbehandelnden Arztes gegenüber der Versicherung vom 07.05.2012) entnehmen lässt, den Unfall nicht, brachte also selbst die seinerzeit von ihr geklagten und von der Sachverständigen Dr. B. als unspezifisch eingeordneten Beschwerden zunächst selbst nicht mit dem Unfall in Verbindung. Den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Bericht von Dr. O. vom 03.02.2012 gegenüber dem erstbehandelnden Arzt; Bericht des Neurologen Dr. B. vom 30.01.2012 über die Behandlung am selben Tag) war zu entnehmen, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall Schmerzen am Rippenbogen hatte und am 18.01.2012 beim Sportmediziner Dr. O. in Deggendorf zum Einrenken der Halswirbelsäule über einen Zeitraum von 30 min. war und es seitdem zu deutlichem Schwindel und wiederkehrenden Schwindelattacken kam. Erst in der Folgezeit erfolgten die permanenten Injektionen in die Halswirbelsäule und zunehmende Schmerzmittelgaben. Eine sog. out of position Sitzposition beim Unfall oder eine Kopfdrehung ist nicht vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin war nicht bewusstlos, am Schädel waren keine äußerlich sichtbaren Verletzungsanzeichen, es bestehen keine Erinnerungslücken (Bl. 214 d. A.). Der Zustand der Klägerin nach dem Einrenken, das nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. zu einer Einwirkung auf die Halswirbelsäule führte, die um ein Vielfaches höher ist als die beim Unfall einwirkenden Kräfte, war dergestalt, dass sogar eine Verletzung der Halsgefäße befürchtet wurde und am 06.02.2012 eine MR-Untersuchung wegen „Schwindel nach Einrenken der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen“ erfolgte (Anlage zum Gutachten Dr. B., Bl. 110 d. A.).
Eine relevant degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule, was nach den Bekundungen der Sachverständigen Dr. B. die Annahme einer längeren Ausheilungszeit ermöglichen könnte, liegt, wie die Sachverständige dem erholten Zusatzgutachten (MRT der HWS Bl. 204/206 d. A.) entnehmen konnte, nicht vor.
Der Senat schließt sich daher dem Ergebnis der Sachverständigen an, wonach vorliegend, ausgehend von einer Ausheilungszeit von höchstens 5 bis 7 Tagen, unfallabhängige Beschwerden noch am 16.01.2012 nicht wahrscheinlich sind. Die von der Klägerin gegenüber dem Hausarzt erwähnten Beschwerden können ihre Ursache nach den Ausführungen der Sachverständigen auch in einem Verlegen haben. Eine Ausheilungszeitz von wenigen Tagen bis zu Wochen ist bei Verletzungen der Halswirbelsäule vom Schweregrad I nach Erdmann nach der Modifizierung von M. Keidel (Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: Brandt, T., H. C. Diener, J. Dichgans [Hrsg.], Therapie und Verlauf neurologischer Erkrankungen. 3. Aufl. Stuttgart 1998, S. 69-84) bzw. von 4 Tagen beim Schweregrad I nach QTF (Spitzer et al., Scientific Monograph of the Quebec Task Force on whiplash-associated disorders: Redefining „whiplash“ and its management, Spine 20, 1995, 1-73) auch in Betracht zu ziehen. Von der besonderen Sachkunde der Sachverständigen konnte sich der Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bei Sachverhalten mit medizinisch vergleichbar gelagerten Problemen überzeugen.
Eine längere Ausheilungszeit ist vorliegend aufgrund der dargelegten Erwägungen aber nicht mit der für die Beweisführung erforderliche überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
b) Einer Anhörung der behandelnden Ärzte zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden bedurfte es vorliegend nicht. Die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle (BGH, Urt. v. VersR 2008, 1133 = NZV 2008, 502 [503]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2002 - I - 1 U 142/01 [Juris]), genügen aber nicht zur Beweisführung für die regelmäßig entscheidende Frage des Kausalzusammenhangs (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a.E.; VersR 2008, 1133; OLG Hamm NZV 2001, 468; Senat, NZV 2003, 474 [475] - Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen])
Der BGH führt in seinem Urteil vom 03.06.2008 (Az. VI ZR 235/07 = VersR 2008, 1133) insoweit aus: „Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, a. a. O.). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.). Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurteile vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373 und vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 f.).“
Die Ergebnisse der Untersuchung und Befundung der behandelnden Ärzte wurden von der gerichtlichen Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung berücksichtigt.
c) Zwar ist in Betracht zu ziehen, dass die Fortdauer der Beschwerden über den 18.01.2012 hinaus ihre Ursache in den durchgeführten Eingriffen hat, bestehend in dem zu Schwindel führenden Einrenken der Halswirbelsäule und den folgenden ständigen Injektionen.
(1) Es fehlt aber insoweit an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Die Klägerin begab sich bereits nicht wegen des Unfalls zu Arzt. Überdies waren die medizinischen Eingriffe gegen die Halswirbelsäule ab 18.01.2012 nach den Bekundungen der Sachverständigen massiv, ohne Erholungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule der Klägerin und aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Für eine derartige Fehlbehandlung braucht der Unfallverursacher nicht einzustehen.
(2) Maßgeblich ist weiter ein objektivierter, fachärztlicher Standard (BGH NJW 2003, 2311). Die eingeleiteten Maßnahmen waren auf dem Hintergrund der Behandlungsleitlinien in Intensität und Häufung nach den Ausführungen der Sachverständigen völlig ungewöhnlich. Es liegt damit aber ein grober Behandlungsfehler vor, für dessen Folgen der Schädiger selbst dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn sich der an Körper oder Gesundheit verletzte Geschädigte wegen unfallbedingter Befindlichkeitsstörungen mit Krankheitswert in Behandlung begibt.
d) Die Behauptung der Klagepartei, unfallbedingt würden bei der Klägerin, beginnend etwa 1 Jahr nach dem Unfall, nachts die Hände einschlafen, weshalb sie eine Handgelenksschiene benötige und bei Wetterumschwüngen habe sie unfallbedingt Kopfdruck und sehe schlechter, ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO bewiesen. Nach dem Ergebnis des nervenärztlichen Gutachtens, gegen das nach Einräumung einer diesbezüglichen Schriftsatzfrist Einwände nicht erhoben wurden, kam es durch das Unfallereignis zu keiner Verletzung an den Strukturen des Nervensystems gleich welcher Lokalisation, so dass das Einschlafen der Hände, der Kopfdruck und die Sehverschlechterung sowie das beginnende Karpaltunnelsyndrom nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Von der Sachkunde des Sachverständigen konnte sich der Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat mit medizinisch ähnlichen Sachverhalten überzeugen.
e) Da die Sehverschlechterung nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 165 d. A.) in Verbindung mit dem Kopfdruck bei Wetterumschwüngen auftritt, die die Sehverschlechterung auslösenden Beschwerden aber nach den erholten Gutachten nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können, bedurfte es vorliegend keines weiteren augenfachärztlichen Gutachtens.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.