Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2002 - VI ZR 156/02
published on 08/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2002 - VI ZR 156/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 156/02
vom
8. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr
und Zoll
am 8. November 2002
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Durch Beschluß vom 8. Oktober 2002 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als sogenannten „Notanwalt“ gemäß § 78 b ZPO ist zwar eine „hinreichende“ Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich. Eine solche Beiordnung setzt jedoch voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat die Rechtsverfolgung jedoch auch als aussichtslos an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom 12. Januar 1996 für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht nachgewiesen sind und ein für sie günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr ZollUrteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
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published on 22/09/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger vom 15.07.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 29.06.2015 (Az. 19 O 25151/15) abgeändert und insgesamt neugefasst wie folgt:
I.1 Die Ansprüche der Klägerin zu 2) auf Schadensersatz und
published on 06/03/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 28.02.2014 gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 27.01.2014 (Az. 23 O 375/12) wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckba
published on 30/06/2016 00:00
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 29.04.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 04.04.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweis
published on 08/07/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 28.08.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 07.08.2015 (Az. 17 O 9215/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten zu 2) bis zu 4) werden verurteilt, samtverbindlich
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